Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 10.9.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Grieskirchen Wels vom 4.9.2015, betreffend die Verwehrung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
Mit Bescheid vom 4.9.2015 wies das Finanzamt den Antrag der Beschwerdeführerin (folgend kurz Bf.) vom 10.7.2015 (eingelangt bei der Abgabenbehörde am 15.7.2015) ihr die Familienbeihilfe zuzuerkennen für den Monat August 2015 ab. Begründend verwies das Finanzamt in dieser Entscheidung darauf, dass die Bf. keinen Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit b) bis e) FLAG erfüllen würde und folglich keine Anspruchsberechtigung vorliege.
Dagegen erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde. In diesem Schriftsatz führt sie im Wesentlichen aus, dass ihr laut den Bestimmungen des FLAG bis zum Ende ihrer Ausbildung ein Beihilfenanspruch zukäme. Ihre Ausbildung hätte sie vor ihrem 18. Lebensjahr begonnen. Eine weiterführende Lehrstelle habe sie nicht gefunden wodurch sie nunmehr diese Ausbildung als ordentliche Schülerin absolviere und diese bis Sommer 2016 andauern werde. Diese Ausbildung dürfe sie ohne Bestehen eines Lehrbetriebes abschließen. Überdies werde diese Ausbildungsmaßnahme vom Land bezahlt und gefördert. Auch sei von der Bf. der frühestmögliche Beginn bzw. Fortsetzung der Berufsausbildung gewählt worden um die Zeiten dazwischen so gering wie möglich zu halten. Abschließend stellte die Bf. in dieser Eingabe den Antrag, den Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass ihr die Beihilfe für den Zeitraum der gesamten Ausbildungszeit von April 2015 bis Juli 2016 zuerkannt werde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.10.2015 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Zusammengefasst heißt es in dieser Entscheidung, dass sich die Bf. im Beschwerdezeitraum in keiner Berufsausbildung iS des FLAG befunden habe. So hätte die Bf. ihre praktische Ausbildung als Angestelltenlehrling in den Zeiträumen vom 19.3.2012 bis 9.8.2013 und vom 1.10.2013 bis 8.1.2014 absolviert. Die theoretische Ausbildung ergebe sich durch den Berufsschulbesuch der Bf. vom 20.4. bis 3.7.2015 (1. Klasse), vom 7.9. bis 11.11.2015 (2. Klasse) und die 3. Klasse voraussichtlich bis April 2016.
In ihrem Vorlageantrag vom 23.11.2015 bringt die Bf. ergänzend zu ihren Einwendungen in ihrer Beschwerdeeingabe sinngemäß vor, dass sie sich sehr wohl in einer Ausbildung befinde. Sie absolviere die Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau als ordentliche Schülerin und besuche zur Zeit die 2. Klasse Berufsschule. Ihre Ausbildung sei einer Lehrlingsausbildung gleichzusetzen. Die 3. Klasse werde von Februar bis April 2016 erfolgen und die Abschlussprüfung voraussichtlich im Mai oder Juni des vorgenannten Jahres stattfinden. Die Zeiten zwischen den hier vorliegenden theoretischen Ausbildungsphasen würden von der Bf. auch für die praktische Ausbildung genutzt werden. So sei sie auf Geringfügigkeitsbasis bei der Fa. A. tätig und arbeite bei diesem Unternehmen im Verkauf. Außerdem ergebe sich aus dem FLAG die Möglichkeit auch für Zwischenzeiten von Ausbildungsabschnitten eine Beihilfe - so z.B. bei Schüler die Sommerferien, Zwischenzeit von Schule zur nächsten Ausbildung bzw. auch für einen Zeitraum von einer Ausbildung zur nächsten Ausbildung - zu beziehen. Dabei sei es wichtig die Zwischenzeiten kurz zu halten und baldmöglichst mit der Ausbildung fortzufahren bzw. anzufangen. Auch dies sei bei der, von der Bf. absolvierten Ausbildung gegeben. Abschließend beantragte die Bf. in diesem Schriftsatz neuerlich ihr die Beihilfe für den gesamten Zeitraum bis zum Abschluss ihrer Lehrausbildung (April 2015 bis Juli 2016) zu gewähren.
Das Finanzamt legte den gegenständlichen Akt dem BFG mit Vorlagebericht vom 26.1.2016 zur Entscheidung vor.
II. Sachverhalt:
Die Bf. beantragte die Gewährung der Familienbeihilfe für sich selbst mit Schreiben vom 10.7.2015. Während die Abgabenbehörde der Bf. die Beihilfe im Monat Juli 2015 zuerkannte, wies sie ihren Antrag für den Monat August 2015 ab. Für die Folgemonate September bis einschließlich November 2015 wurde ihr wiederum die Beihilfe gewährt. Die Bf. befand sich laut Versicherungsdatenauszug ab 1.10.2013 in einem Lehrverhältnis bei der D., welches frühzeitig mit 8.1.2014 aufgelöst wurde. Weiters besuchte sie trotz keinem bestehenden Lehrverhältnis die Berufsschule C. freiwillig als ordentliche Schülerin für den Lehrberuf Einzelhandel. Der geblockte Schulbesuch fand dabei für die erste Klasse vom 20.4. bis 3.7.2015, für die zweite Klasse vom 7.9. bis 11.11.2015 und die dritte Klasse vom 1.2. bis 20.4.2016 statt. Im hier relevanten Zeitraum war die Bf. beim Arbeitsmarktservice als Arbeit suchend gemeldet, bezog Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe und war weiters vom 1.2.2014 bis 31.5.2014, vom 1.9.2014 bis 30.6.2015 und vom 1.9.2015 bis 31.12.2015 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der B..
III. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) lauten in der hier anzuwendenden Fassung (auszugsweise) wie folgt:
§ 6 FLAG:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder
...
(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:
Der unter II. dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, den unbestrittenen Ausführungen des Finanzamtes im bekämpften Bescheid, den durch das BFG eingeholten Auskünften der Berufsschule C. und den jeweiligen Vorbringen der Bf.
Eingangs ist zum angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes anzumerken, dass diese Entscheidungen in ihrer jeweiligen Begründung auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG Bezug nehmen. Gegenständlich erfolgte jedoch die Antragstellung der Bf. auf Zuerkennung der Beihilfe für sich selbst, sodass diesbezüglich die gesetzlichen Regelungen des § 6 FLAG anzuwenden sind.
Der von der Bf. zunächst begonnene Lehrberuf "Einzelhandel" stellt unstrittig eine Berufsausbildung im Sinne des hier anzuwendenden § 6 Abs. 2 lit. a) FLAG dar. Eine solche Lehrausbildung erfolgt in Form einer zeitlich überwiegenden praktischen Ausbildung im Lehrbetrieb sowie einer zeitlich untergeordneten, vorwiegend theoretischen Ausbildung in der Berufsschule. Im gegenständlichen Verfahren steht außer Streit, dass das von der Bf. begonnene Lehrverhältnis vor Ablauf des für diesen Lehrberuf vorgesehenen Ausbildungsverhältnisses vorzeitig beendet wurde. Folglich befand sich die Bf. ab diesem Zeitpunkt (9.1.2014) in keiner praktischen Berufsausbildung in einem Lehrbetrieb. Die Gründe, welche zur Beendigung dieses Lehrverhältnisses führten, nehmen dabei nach den hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keinen Einfluss auf das anhängige Verfahren.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. a) FLAG besteht dann ein Anspruch auf Familienbeihilfe durch ein volljähriges Kinder, wenn dieses das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet wird, wenn ihm dabei durch den Schulbesuch die Ausübung eines Berufes nicht möglich ist. Der Begriff "Berufsausbildung" ist zwar im FLAG selbst nicht näher definiert, jedoch ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass darunter alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen fallen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das, für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird, wobei jedoch Voraussetzung ist, dass die Ausbildung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist, die Ablegung von Prüfungen erforderlich ist und letztlich das Kind durch den Abschluss einer Ausbildung zur Ausübung eines konkreten Berufes befähigt wird (vgl. u.a. VwGH 2007/15/0050, 2009/15/0089 und 2008/13/0015).
Nach der vorzeitigen Beendigung ihrer Lehre besuchte die Bf. zwar freiwillig die Berufsschule für den Lehrberuf Einzelhandel als ordentliche Schülerin weiter, wobei jedoch im hier ausschließlich relevanten Monat August 2015 kein Berufsschulbesuch stattfand. Dies ergibt sich aus den geblockten Veranstaltungen der Berufsschule, wobei diese den Zeitraum vom 20.4. bis 3.7.2015 für die erste Klasse, für die zweite Klasse den Zeitraum vom 7.9. bis 11.11.2015 und für die dritte Klasse jenen vom 1.2. bis 20.4.2016 umfasste. Im hier relevanten Zeitraum war die Bf. laut Versicherungsdatenauszug somit beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend gemeldet, bezog Notstands- bzw. Überbrückungshilfe und war entgegen ihrer Ausführungen in ihrem Vorlageantrag auch nicht bei der Firma B. beschäftigt. Dieses geringfügige Beschäftigungsverhältnis von der Bf. beim vorgenannten Unternehmen betraf vielmehr die Zeiträume vom 1.2.2014 bis 31.5.2014, vom 1.9.2014 bis 30.6.2015 und vom 1.9.2015 bis 31.12.2015. Unabhängig davon ist lediglich der Vollständigkeit halber auszuführen, dass dieses Beschäftigungsverhältnis der Bf. auch nicht an die Stelle der im Rahmen eines Lehrverhältnisses neben der theoretischen Ausbildung in der Berufsschule vorgesehenen praktischen Berufsausbildung treten könnte, da die Ausübung dieser Tätigkeit die bereits vorstehend genannten charakteristischen Merkmale einer Berufsausbildung nicht aufweist. Vielmehr handelte es sich bei dieser von der Bf. ausgeübten Tätigkeit bereits um die Arbeitsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.
Ob die Ausbildungsmaßnahme - wie die Bf. vermeint (somit der von ihr offensichtlich weiterhin erfolgte Berufsschulbesuch) - durch das Land OÖ bezahlt oder gefördert wurde, kann bei der Beurteilung, ob eine Berufsausbildung iS des FLAG vorliegt, mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung in der vorgenannten Norm keinen Einfluss nehmen. Für den hier relevanten Monat ist jedoch neuerlich darauf zu verweisen, dass von der Bf. im Monat August 2015 ohnehin kein Berufsschulbesuch erfolgte. Was die Bf. mit ihrem Verweis in ihrer Beschwerdeeingabe, dass sie ihre Ausbildungsmaßnahme frühestmöglich begonnen bzw. fortgesetzt hätte, für den gegenständlichen Monat August 2015 erreichen möchte, kann das BFG nicht nachvollziehen. Das Lehrverhältnis zur Fa. D. wurde laut Versicherungsdatenauszug vorzeitig mit 8.1.2014 beendet und ein solches bis dato nicht fortgesetzt. Eine Fortsetzung eines Lehrverhältnisses liegt demnach nach der Aktenlage nicht vor, bzw. dass sie nach der Beendigung neuerlich ein solches begonnen hätte, behauptet selbst die Bf. bislang nicht. Auch hat die Bf. nach Abschluss ihrer Schulausbildung frühestmöglich keine weitere Berufsausbildung begonnen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass mit BGBl. 111/2010 mit Wirkung 1.3.2011 u.a. die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit b) FLAG geändert wurde und einen Weiterbezug der Familienbeihilfe durch das volljährige Kind, welches das 24. Lj. noch nicht vollendet hat, nur mehr für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung vorsieht, wenn diese weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Wie oben bereits dargestellt wurde das Lehrverhältnis der Bf. zur D. vor Erreichen ihrer Volljährigkeit aufgelöst, danach Arbeitslosengeld bezogen und bis Ende Mai 2014 eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt. Danach scheint im Versicherungsdatenauszug der Bf. wiederum ein Bezug von Arbeitslosengeld vom 12.3. bis 13.3.2014, vom 21.3. bis 8.4.2014 und vom 15.4.2014 bis 17.4.2014 auf. Vom 18.4.2014 bis 6.6.2014 ergibt sich eine Ersatzzeit ohne Notstandshilfe gem. § 34 Abs. 1 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) und beginnend mit 1.9.2014 bis 30.9.2014 der Bezug einer Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Dass demnach von der Bf. nach Abschluss einer Schulausbildung eine weitere Berufsausbildung iS des FLAG frühestmöglich begonnen worden wäre, kann bei diesen Versicherungsdateneintragungen nicht abgeleitet werden. Auch begründet die Bf. in ihren Eingaben bislang selbst nicht näher, warum sie im August 2015 ohne Bestehen eines Lehrverhältnisses und erwiesenermaßen nicht gegebenen Berufsschulbesuches einen Tatbestand des FLAG für einen Beihilfenbezug als erfüllt ansehe. Weiters ist der pauschale Einwand der Bf., dass das FLAG die Möglichkeit biete auch für Zwischenzeiten von Ausbildungsabschnitten eine Beihilfe zu gewähren, nicht zutreffend. Vielmehr setzt § 6 Abs. 2 lit a) FLAG für eine Zuerkennung der Beihilfe voraus, dass sich dass Kind in einer Berufsausbildung befindet. Dies liegt gegenständlich für den hier relevanten Monat August 2015 unstrittig nicht vor. Entgegen der Ausführungen der Bf. handelt es sich bei den Zeiträumen, die zwischen den geblockten Veranstaltungen der einzelnen Berufsschulklassen liegen, auch um keine mit "Schulferien" vergleichbaren beihilfenunschädlichen Unterbrechungen einer Berufsausbildung.
Abschließend ist daher festzustellen, dass das Finanzamt für den hier maßgeblichen Monat August 2015 zu Recht der Bf. eine Beihilfengewährung verwehrte. Hinsichtlich des von der Bf. sowohl in ihrem Beschwerdeschriftsatz als auch in ihrem Vorlageantrag gestellten Antrages auf Zuerkennung der Beihilfe für den Zeitraum April 2015 bis Juli 2016 ist darauf zu verweisen, dass nur der Spruch eines Bescheides der Rechtskraft fähig ist und folglich nur dieser den Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren darstellen kann. Die "Sache" des Verfahrens vor dem Finanzgericht bildet somit die, vom Finanzamt erfolgte abweisende Entscheidung und beschränkt sich demnach gegenständlich ausschließlich auf den Monat August 2015. Der Antrag von der Bf., welcher folglich Monate betrifft, der über den Monat August 2015 hinausgeht, kann nicht Gegenstand des beim BFG anhängigen Verfahrens sein. Dem BFG obliegen gem. § 1 BFGG (Bundesfinanzgerichtsgesetz) Entscheidungen über Beschwerden in Rechtssachen zu treffen, wodurch es ihm verwehrt ist, erstmals über Anträge eines Beschwerdeführers bzw. einer Beschwerdeführerin abzusprechen.
Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ob eine Berufsausbildung iS des FLAG vorliegt ist nach der in dieser Entscheidung bereits zitierten Rechtsprechung des VwGH (vgl. wiederum z.B. Erkenntnis vom 18.11.2008, 2007/15/0050)eine Tatfrage die von der Behörde bzw. vom Finanzgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen ist. Folglich liegt gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wodurch die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision zu verneinen war.
Linz, am 30. April 2019