Volltext

BFG 25.04.2019, RV/5100428/2019

Zurückweisung einer Beschwerde nach nicht erfolgter Mängelbehebung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100428.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 85 Abs. 2 BAO · § 17 ZustG · § 250 Abs. 1 BAO
Schlagworte
nicht erfolgte Mängelbehebung · Zurückweisung der Beschwerde

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B , über die Beschwerde vom 14.10.2015 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Lilienfeld St. Pölten vom 09.09.2015, betreffend Zurückweisung eines Antrages zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig .

Text

Entscheidungsgründe

Der nunmehrige Bf brachte rechtzeitig Beschwerde ein gegen zwei Zurückweisungsbescheide vom 9.9.2015, mit denen ausgesprochen wurde, dass Beschwerden gegen die „gesamten Bescheide 2012, 2013, 2014“ und gegen die Bescheide /Festsetzung Umsatzsteuer 11 und 12/2014 sowie /Verspätungszuschläge betreffend Umsatzsteuer 11 und 12/2014 gem. § 85 Abs.2 BAO als zurückgenommen gelten – der Bf habe dem Auftrag, die Mängel der Beschwerde bis zum gesetzten Zeitpunkt zu beheben, nicht entsprochen.

In dieser Beschwerde führte er im Wesentlichen aus, dass „die ganzen Unterlagen immer an die Buchhalterin gesendet“ und er „nur teilweise von ihr Info erhalten“ habe. Deshalb konnte er auch nichts übermitteln bzw. Stellung nehmen. Er habe „keine Unterlagen von meiner Beschwerde persönlich bekommen“. Daher könne er auch“ keine Unterlagen und dergleichen vorlegen und übermitteln“. – Im nächsten Satz erklärt er jedoch gegenteilig, dass „alle fehlenden Unterlagen hergerichtet sind um alles zu übergeben und abzuklären und eine Stellungnahme zu machen“. – Das Finanzamt erließ idF einen Mängelbehebungsauftrag und ersuchte den nunmehrigen Bf unter Hinweis auf § 85 Abs.2 BAO um eine genaue Bezeichnung der in Beschwerde gezogenen Bescheide; eine Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden; eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, sowie eine Begründung bis 30.11.2017. Dieser Mängelbehebungsauftrag vom 6.11.2017 wurde mit RSb-Brief an die damals aktuelle Adresse des Bf adressiert und nach einem Zustellversuch am 9.11.2017 am 10.11.2017 hinterlegt . Der Bf reagierte nicht auf den Mängelbehebungsauftrag worauf das Finanzamt nach Ablauf der Mängelbehebungsfrist die Beschwerde am 6.12.2017 als nicht zulässig zurückwies. In einem rechtzeitig am 5.1.2018 dagegen eingebrachten „Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung“ erklärte der Bf, dass er „keinen Brief am 6.11.2017 bekommen und dadurch auch keine Mängel beheben und Stellung zu diesem Schreiben nehmen“. Er sei „erst seit 3.11.2017 gemeldet an der Adresse“, an die der Mängelbehebungsauftrag vom 6.11.2017 adressiert und idF auch nach einem Zustellversuch am 9.11.2017 am 10.11.2017 hinterlegt wurde. In einem Schreiben vom 21.2.2018 an die Abgabenbehörde führte der Bf im Wesentlichen aus, dass er „keinen Überblick des Sachverhalts“ habe und er Änderungen und Begründungen erst vornehmen könne, wenn er Einsicht in die Unterlagen habe, die die Abgabenbehörde übermittelt bekommen habe.

Aus dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass der Bf Akteneinsicht bei der Abgabenbehörde genommen hat.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. § 85 Abs.2 BAO liegen inhaltliche Mängel von Eingaben nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Die Abgabenbehörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Gem. § 250 Abs.1 BAO hat die Beschwerde zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Gem. § 17 ZustG ist das Dokument zu hinterlegen, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann... .(Abs.1)

Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. ... (Abs.3)

Es ist offenkundig, dass die Beschwerde die in § 250 Abs.1 lit.b – d BAO angeführten Erklärungen sowie eine Begründung vermissen lässt. Da dies gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben sind, hatte die Abgabenbehörde dem Bf die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Nach fehlendem Entsprechen des Bf auf den Mängelbehebungsauftrag und also erfolgter Zurückweisung der Beschwerde durch die Abgabenbehörde erklärt der Bf im dagegen eingebrachten Rechtsmittel im Wesentlichen, dass er „keinen Brief am 6.11.2017 bekommen und dadurch auch keine Mängel beheben und Stellung zu diesem Schreiben nehmen“. Er sei „erst seit 3.11.2017 gemeldet an der Adresse“, an die der Mängelbehebungsauftrag vom 6.11.2017 adressiert und idF auch nach einem Zustellversuch am 9.11.2017 am 10.11.2017 hinterlegt wurde. – Diese Verantwortung des Bf ist nicht geeignet, die durch die Abgabenbehörde erfolgte Zurückweisung der Beschwerde als nicht rechtskonform zu begründen, zumal der Bf sich zurückzieht auf eine Begründung, die für das Vorgehen der Abgabenbehörde spricht: wenn diese den Mängelbehebungsauftrag vom 6.11.2017 an die Anschrift adressierte (RSb) , an der er laut seinen Angaben ohnehin seit 3.11.2017 gemeldet war, ist nicht einzusehen, weshalb der Bf meint, dass er dort „erst seit 3.11.2017 gemeldet“ war, bzw dies ein schlüssiges Beschwerdevorbringen für ihn sein könne. Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Zustellversuch am 9.11.2017 erfolgte und das Schreiben sodann am 10.11.2017, also eine Woche nach erfolgter Wohnsitzmeldung, hinterlegt wurde, also das Schriftstück mit 10.11.2017 (also eine Woche nach erfolgter Wohnsitzmeldung) gem. § 17(Abs.3) ZustG als zugestellt gilt.

Auch die in sich widersprüchlichen Hinweise des Bf zu seinen Unterlagen, die er einerseits nicht vorlegen und übermitteln könne, da er „keine Unterlagen von meiner Beschwerde persönlich bekommen“ habe, andererseits „alle fehlenden Unterlagen hergerichtet sind um alles zu übergeben und abzuklären und eine Stellungnahme zu machen“ sowie die Aussage im Schreiben vom 21.2.2018 an die Abgabenbehörde, wonach er „keinen Überblick des Sachverhalts“ habe und er Änderungen und Begründungen erst vornehmen könne, wenn er Einsicht in die Unterlagen habe, die die Abgabenbehörde übermittelt bekommen habe, bringen nichts für sein Beschwerdevorbringen, da nicht erkenntlich ist, welche Begründung er damit bringen will, zumal er ja auch (woa) ausführt, dass „alle fehlenden Unterlagen hergerichtet sind um alles zu übergeben und abzuklären und eine Stellungnahme zu machen“. Im Zusammenhalt mit einer nicht erfolgten Akteneinsicht durch den Bf ist seinen Äußerungen eine verwertbare Beschwerdegründung für seinen Standpunkt nicht zu entnehmen.

Da eine schlüssige Beschwerdebegründung nicht vorliegt, ist die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid abzuweisen.

Eine Revision an den VwGH ist nicht zulässig. Gem. Art.133 Abs. 4 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn es von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des VwGH fehlt.

Die gegenständliche Entscheidung gründet auf der eindeutigen Gesetzeslage zu Zurückweisung von Anträgen nach nicht erfolgter Mängelbehebung. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.

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Linz, am 25. April 2019