Volltext

BFG 18.07.2019, RV/7103835/2017

Erhöhte Familienbeihilfe

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103835.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 · § 8 Abs. 4 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache Bf, abc, über die Beschwerde vom 10.11.2016 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom 25.10.2016 betreffend erhöhte Familienbeihilfe für die Tochter AB ab Juni 2015 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Am 5.9.2016 stellte die Beschwerdeführerin (Bf) beim Finanzamt einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe (Beih 1) und einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (Beih 3), für ihre Tochter AB, geboren am 12/96. Unter dem Punkt „Behinderung“ auf dem eingereichten Formular gab sie an: „Stevens-Johnson-Syndrom, Augenerkrankung (Hornhaut geschädigt), Epilepsie“. Der Erhöhungsbetrag wurde ab „2010/2011“ beantragt.

Mit Bescheid vom 25.10.2016 wies das Finanzamt den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe ab (Zeitraum „ab Jänner 2011“) und begründetet dies damit, dass gemäß § 8 Abs 5 FLAG ein Kind als erheblich behindert gelte, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung bestehe. Der Grad der Behinderung müsse mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handle, das voraussichtlich dauernd außerstande sei sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Im Zuge dieses Verfahrens habe das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine Bescheinigung ausgestellt, die der Bf zugekommen sei.

Am 10.11.2016 (also innerhalb der Rechtsmittelfrist) stellte die Bf einen neuerlichen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für ihre Tochter. Unter dem Punkt „Behinderung“ wurde angegeben „Epilepsie + Augenerkrankung (SJS)+ Hauterkrankung = Allergie Hornhaut (Augen)“. Beantragt wurde der Erhöhungsbetrag dieses Mal ab 6/2015.

Daraufhin erließ das Finanzamt am 7.4.2017 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, die nach Anführung des § 8 Abs 5 FLAG, wie folgt begründet wurde: Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit sei durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Anhand eines neuerlichen fachärztlichen Gutachtens der Sozialministeriumservices vom 27.02.2017 betrage der Grad der Behinderung 30%. Eine erhebliche Behinderung sei daher nicht festgestellt worden.

Am 3.5.2017 übermittelte die Bf dem Finanzamt eine Kopie der Beschwerdevorentscheidung per Fax, mit dem handschriftlichen Vermerk „ich ersuche um Vorlageantrag“.

Das Finanzamt erstellte in der Folge aufgrund der fehlenden Unterschrift einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs 2 BAO.

Innerhalb der Mängelbehebungsfrist übermittelte die Bf per Fax den Bescheid über den Mängelbehebungsauftrag in Kopie, auf dem der handschriftliche Vermerk „ich ersuche um Vorlageantrag“ mit Unterschrift vorhanden war.

Am 11.5.2017 sendete die Bf dem Finanzamt außerdem per Fax das „Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)“ vom 21.10.2016 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu, in dem ihrer Tochter ein 30%-iger Grad der Behinderung aufgrund von Epilepsie (mittlerer Grad, anfallsfrei), einer Hornhautschädigung und einer Hautschädigung („Zustand nach toxischer epidermaler Nekrolyse“) attestiert wurde. Der Grad der Behinderung aufgrund der ersten Position in dem Gutachten (Epilepsie) werde durch die beiden anderen Positionen nicht erhöht, da sich die Leiden nicht wechselseitig ungünstig beeinflussen würden. Die Tochter der Bf sei voraussichtlich nicht dauernd außer Stande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Dieses Gutachten wurde durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 27.2.2017 bestätigt. Abermals wurde im Zuge dessen festgehalten, dass er Grad der Behinderung 30% betrage, da sich die Leiden nicht wechselseitig ungünstig beeinflussen würden. Es liege auch keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vor.

In der Folge legte das Finanzamt am 3.8.2017 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte in der Stellungnahme aus, dass die Beschwerde lediglich den ursprünglichen Antrag wiederholt habe und nur der Zeitraum eingeschränkt worden sei. Es seien keine weiteren Unterlagen, wie neuerliche ärztliche Gutachten oder dergleichen vorgelegt worden. Auch der Vorlageantrag erhalte keine näheren Ausführungen. In zeitlicher Nähe zum Vorlageantrag sei das BSB Gutachten vom 21.10.2016 in Kopie dem Finanzamt übermittelt worden. Daraus sei zu schließen, dass die Bf ihr Beschwerdebegehren auf dieses Gutachten stütze. Das Gutachten sei am 27.2.2017 nochmals bestätigt worden. Auch dagegen sei von der Bf nichts vorgebracht worden.

DAZU WIRD ERWOGEN:

1 Gesetzliche Grundlagen

Nach § 250 Abs 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

2. die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

3. die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

4. eine Begründung.

Nach § 2 Abs 1 lit b FALG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannten Einrichtungen besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Gemäß § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um einen bestimmten Betrag.

Nach § 8 Abs 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Gemäß § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Nach § 10 Abs 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

Nach Abs 2 dieser Bestimmung wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

2 Sachverhalt

A kam am 12/96 als Tochter der Bf zur Welt und erlangte die Volljährigkeit am 12/14.

Der Antrag der Bf auf Familienbeihilfe für ihre Tochter A (Beih 1) sowie der Antrag der Bf auf Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung (Beih 3) wurde jeweils am 05.09.2016 von ihr unterschrieben und beide Anträge langten an diesem Tag beim Finanzamt ein. Im Antragsvordruck Beih 1 blieb von Seiten der Bf unausgefüllt, ab wann Familienbeihilfe für A geltend gemacht wird, im Antragsvordruck Beih 3 wurde der Erhöhungsbetrag ab "2010/2011" beantragt. Im Formblatt Beih 1 wurde als Tätigkeit der Tochter A ein Studium an der Uni, im Formblatt Beih 3 als erhebliche Behinderung "Stevens-Johnson-Syndrom Augenerkrankung (Hornhaut geschädigt), Epilepsie" angeführt.

Im Schuljahr 2014/15 besuchte die Tochter die 8. und zugleich letzte Klasse des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums. Im Oktober 2016 begann sie an der Uni Bauingenieurwesen und Infrastrukturmanagement zu studieren. Sie beendete das Studium im September 2017. Im Schuljahr 2017/18 besucht sie die Höhere Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt (L).

Bis September 2015 bezog der Kindesvater KV die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für A. Seit Oktober 2016 bezieht die Bf die Familienbeihilfe für ihre Tochter A.

Die Tochter der Bf leidet laut einem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.10.2016 an 1. Epilepsie (mittlerer Rahmensatz, da unter antikonvulsiver Therapie 2 Jahre anfallsfrei), 2. einer Hornhautschädigung des linken Auges (oberer Rahmensatz, da subepithelisch Narbe), sowie 3. einer Hautschädigung („Zustand nach toxischer epidermaler Nekrolyse“). Aus den Ausführungen zum Punkt "Derzeitige Beschwerden" lässt sich herauslesen, dass die Tochter der Bf 6/2015 das Stevens-Johnson Syndorm hatte und die derzeitigen Probleme mit den Augen und der Haut Folgeschäden darstellen. Als Befunde wurden zur Erstellung des Gutachtens herangezogen: AKH Wien vom 07/15 wegen Epilepsie, Toxische epidermale Nekrolyse (Lyell-Syndrom), Schleimhautbefall durch toxische epiderlaer Nekrolyse, Augenbefund AKH vom 08/16.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt laut ärztlichem Sachverständigengutachten vom 21.10.2016 und der darauf basierenden Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen 30% seit 10/2016. Der führende Gesamtgrad der Behinderung unter Position 1 wird durch die Leiten unter Position 2 und 3 nicht erhöht, da keine ungünstige wecheselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Der Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern.
Die Tochter der Bf ist voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Es liegt keine Beeinträchtigung vor, welche eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bedingt.

In einer weiteren Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 27.02.2017 wurde festgehalten, dass keine maßgebliche Änderung zum Letztgutachten eingetreten ist und die beigebrachten Befunde nicht geeignet sind, eine höhere Einstufung zu bewirken. Der Grad der Behinderung beträgt 30% ab 1.10.2016 und es liegt keine Beeinträchtigung vor, welche eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bedingt.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben der Bf und den von ihr vorgelegten Unterlagen sowie den im Akt befindlichen Schriftstücken sowie der Abfrage der elektronischen Familienbeihilfenbezugsdatenbank der Finanzverwaltung.

3 Rechtliche Würdigung

Vorweg ist zu klären ob bei der vorliegenden Beschwerde die Inhaltserfordernisse des § 250 Abs. 1 BAO erfüllt sind.

Der neuerliche Antrag vom 10.11.2016 auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wurde vom Finanzamt als Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 25.10.2016 betreffend die erhöhte Familienbeihilfe für die Tochter A ab 1/2011 gewertet.

Aus dem gesamten Inhalt der Beschwerde muss nach § 250 Abs 1 lit a-c BAO hervorgehen, wogegen sie sich richtet, welche Punkte angefochten und welche Änderungen beantragt werden. Diese Punkte gehen im gegenständlichen Fall aus Gesamtzusammenhang hervor. Es ist zu erkennen welcher Bescheid bekämpft wird, da sich der neuerliche Antrag vom 10.11.2016 - schon wegen des zeitlichen Zusammenhangs - nur auf den Abweisungsbescheid vom 25.10.2016 beziehen kann. Welche Punkte angefochten und welche Änderungen beantragt werden, ist hier ebenso eindeutig erkennbar, da nur die Aufhebung des Abweisungsbescheides vom 25.10.2016 und zwar - wie aus dem Anbringen vom 10.11.2016 eindeutig ersichtlich - hinsichtlich der Monate ab 6/2015 in Frage kommt (vgl Ritz, BAO, § 250 Rz 5, 10 und 11).

Außerdem muss die Beschwerde nach § 250 Abs 1 lit d BAO eine Begründung enthalten. Von einem gänzlichen Fehlen einer Begründung ist erst dann auszugehen, wenn eine Beschwerde keine Ansatzpunkte dafür erkennen lässt, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll (Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 250, S. 356). Da die Bf die Krankheiten in diesem Anbringen wieder anführt, ist zu erkennen, dass der Bescheid aus ihrer Sicht aufgrund des Vorliegens dieser Krankheiten ihrer Tochter unrichtig sei.

Das Anbringen der Bf vom 10.11.2016 ist daher als Beschwerde im Sinne des § 250 BAO anzusehen.

Die auf dem Vorlageantrag fehlende Unterschrift wurde im Zuge eines vom Finanzamt durchgeführten Mängelbehebungsverfahrens von Seiten der Bf nachgeholt. Eine insoweit vorliegende Mangelhaftigkeit des Vorlageantrags ist damit beseitigt.

Es ist daher zu klären, über welchen Zeitraum das Bundesfinanzgericht abzusprechen hat und ob die Bf im streitgegenständlichen Zeitraum für ihre Tochter A Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe hat.

Dazu ist einleitend Folgendes festzuhalten:

- Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag auf Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 ist, dass der Grundbetrag zusteht. (Vgl. Lenneis in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz. 5, BFG 15.07.2014, RV/7102479/2013 und BFG 15.12.2017, RV/710206/2017, BFG 16.05.2019, RV/7104959/2017);

- der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die (erhöhte) Familienbeihilfe ist der Monat. (vgl. Nowotny in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 10 Rz. 4, );

- gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind ist dabei besonders zu beantragen (vgl. Nowotny in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 10 Rz. 1, VwGH 26.04.2018, Ra 2018/16/0003).

- während für minderjährige Kinder generell ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) besteht, gebührt für volljährige Kinder Familienbeihilfe (Grundbetrag) grundsätzlich nur dann, wenn diese sich in Ausbildung befinden. Eine Ausnahme stellt ua. § 2 Abs 1 lit. c FLAG 1967 dar.

Zeitraum 1/2011 bis 5/2015:

Der gegenständliche Abweisungsbescheid vom 25.10.2018 spricht über die Monate ab 1/2011 ab, wobei dieser - im Hinblick darauf, dass der gesetzliche Anspruchszeitraum für die (erhöhte) Familienbeihilfe der Monat ist - hinsichtlich jedes Monats gesondert anfechtbar bzw. für sich gesondert der Rechtskraft fähig ist.

Da die Bf in der Beschwerde vom 10.11.2016 (im Gegensatz zum Antrag vom 5.9.2016) die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ausdrücklich „ab 6/2015“ geltend machte, liegt für die Monate 1/2011 bis 5/2015 keine Beschwerde vor. Der Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom 25.10.2016 ist daher hinsichtlich der Monate 1/2011 bis 5/2015 rechtskräftig geworden.

Das Bundesfinanzgericht hat dementsprechend über die Monate ab 6/2015 zu entscheiden.

Zeitraum ab 6/2015:

Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall, ob der Bf ab 6/2015 aufgrund eines Anspruchs auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG wegen Berufsausbildung der Erhöhungsbetrag gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 wegen erheblicher Behinderung zusteht.

Anzudenken ist auch, ob die Anspruchsvoraussetzungen für Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 wegen behinderungsbedingter voraussichtlich dauernder Erwerbsunfähigkeit erfüllt sind.

Zeitraum 6/2015-8/2016:

Wie festgehalten, steht der Erhöhungsbetrag auf Familienbeihilfe nur zu, wenn der Grundbetrag zusteht; weiters ist die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ein antragsgebundenes Verfahren.

Die Bf hat dem entsprechend am 5.9.2016 einen Antrag auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) wegen Studiums der volljährigen Tochter sowie einen Antrag auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung gestellt.

Wird im Antragsvordruck das vorgesehene Feld, ab wann die Familienbeihilfe beantragt wird, nicht ausgefüllt, dann wird die Möglichkeit einer rückwirkenden Beantragung nicht ausgeschöpft und es ist davon auszugehen, dass mit diesem Antrag die Familienbeihilfe vom Tag der Antragstellung an begehrt wird (Vgl. VwGH vom 29.09.2011, 2011/16/0065, VwGH vom 24.06.2010,2009/16/0127).

Im Antragsvordruck Beih 1 "Familienbeihilfe (Zuerkennung/Änderung/Wegfall)", welcher datiert mit 05.09.2016 ausgefüllt wurde, ist das vorgesehene Feld, ab wann die Familienbeihilfe für die Tochter A beantragt wird, nicht ausgefüllt. Es ist daher davon auszugehen, dass mit diesem Antrag die Familienbeihilfe (Grundbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 erst vom Tag der Antragstellung an begehrt wurde.

Dafür spricht, dass die Bf im Antragsvordruck Beih 1 als Berufsausbildung der Tochter A das Bachelorstudium Bauingenieurwesen und Infrastrukturmanagement an der Uni, welches die Tochter im Wintersemester 2016/17 tatsächlich begann, anführte.

Für die Monate 05/2016 bis 08/2016 stellte die Bf somit keinen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe (Grundbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Tatsächlich wurde vom Finanzamt für diesen Zeitraum auch keine Familienbeihilfe (Grundbetrag) gewährt.

Zeitraum 9/2016:

Die Bf hat in ihrem ursprünglichen Antrag vom 5.9.2016 - wie soeben ausgeführt - die Familienbeihilfe (Grundbetrag) ab 9/2016 wegen des Bachelorstudiums Bauingenieurwesen und Infrastrukturmanagement an der Uni beantragt. Gemäß § 52 Abs. 1 UG beginnt das Studienjahr jeweils am 1. Oktober eines Jahres. Die Tochter der Bf begann somit das Studium erst im Monat 10/2016. Im Monat 9/2016 befand sie sich noch nicht in einer Berufsausbildung. Die Familienbeihilfe (Grundbetrag) stand daher in diesem Monat mangels Berufsausbildung der damals bereits volljährigen Tochter gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht zu. Tatsächlich wird der Bf erst ab 10/2016 Familienbeihilfe (Grundbetrag) für die Tochter A ausbezahlt.

Zusammenfassend ist an dieser Stelle Folgendes festzuhalten.

Da die Bf für die Monaten 6/2015 bis 8/2016 keinen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe (Grundbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wegen Berufsausbildung ihrer volljährigen Tochter A stellte und für das Monat 09/2016 ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 mangels Berufsausbildung nicht bestand, kann § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 für diese Monate keinen Anspruch auf den Erhöhungsbetrag gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 auslösen bzw. vermitteln.

Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 liegen - wie noch ausgeführt wird - ebenfalls nicht vor.

Zeitraum ab 10/2016:

Aufgrund des Bachelorstudiums Bauingenieurwesen und Infrastrukturmanagement der Tochter A an der Uni und ihres anschließenden Besuchs der L wird der Bf seit 10/2016 die Familienbeihilfe (Grundbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gewährt. Zu dem zusätzlich beantragten Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung wird Folgendes ausgeführt:

Voraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ist nach § 8 Abs 5 FLAG 1967, dass entweder der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt oder der Betroffene - unabhängig vom Grad der Behinderung - aufgrund der Behinderung voraussichtlich unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.12.2007, B 700/07, ausdrücklich festgestellt, dass der Gesetzgeber die Feststellung des Grades der Behinderung und auch die Beantwortung der Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden (und damit auch des Bundesfinanzgerichtes) entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019; VwGH 26.5.2011, 2011/16/0059).

Die Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht sind also an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen. (VwGH 20.03.2017, Ra 2017/16/0023, VwGH 09.09.2015, 2013/16/0049, VwGH 12/14, Ro 2014/16/0053, VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310).

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesfinanzgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 21.10.2016, welches anlässlich des gegenständlichen Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung vom 05.09.2016 erstellt wurde, sowie eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 21.10.2016 und eine weitere Bescheinigung vom 27.02.2017, welche aufgrund der gegenständlichen Beschwerde vom 10.11.2016 ausgestellt wurde, vor. Der Grad der Behinderung wurde darin übereinstimmend mit 30% ab 1.10.2016 festgestellt. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde verneint. Die vorliegenden Unterlagen sind somit widerspruchsfrei. Laut der zweiten Bescheinigung wurde auch auf noch beigebrachte Befunde eingegangen. Hinweise auf eine Unschlüssigkeit der ärztlichen Begutachtung und der Bescheinigungen bestehen nicht. Die Bf hat keinerlei Argumente und weitere Beweismittel vorgebracht, die geeignet sind, die von ärztlicher Seite getroffenen Feststellungen hinsichtlich Schlüssigkeit, Vollständigkeit und der Freiheit von Widersprüchen in Zweifel zu ziehen. Die Bf hat nicht einmal behauptet, dass das vorliegenden Gutachten sowie die Bescheinigungen unrichtig seien. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass Sachverständigengutachen und Bescheinigungen unbedenklich sind, und ist daher daran gebunden.

Ein Behinderung mit einem Grad von mindestens 50% oder eine behinderungsbedingte voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit liegt somit jedenfalls ab 10/2016 im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass eine erhebliche Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 zu verneinen ist.

Für die Monate ab 10/2016 steht somit der Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 neben der gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu gewährenden Familienbeihilfe (Grundbetrag) nicht zu.

Abschließend ist noch festzuhalten, dass unabhängig vom Vorliegen einer Berufsausbildung oder der Minderjährigkeit die Familienhilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) gemäß § 2 Abs 1 lit. c FLAG zusteht, wenn eine behinderungsbedingte voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG, vgl auch BFG 15.12.2017, RV/7102062/2017).

Da die im Sachverständigengutachten vom 21.10.2016 angesprochenen Krankheiten, welche auch Auslöser für den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages und die Beschwerde ab 06/2015 waren, keine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit bedingen und dies auch von Seiten der Bf nicht vorgebracht wurde, kommt ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) aufgrund des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG für den gesamten Streitzeitraum nicht in Betracht.

Die Beschwerde ist somit aus den dargelegten Gründen abzuweisen.

4 Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision nicht zulässig, das das Bundesfinanzgericht der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt und Tatfragen einer Revision nicht zugänglich sind.

Salzburg-Aigen, am 18. Juli 2019