Volltext

BFG 02.07.2019, RV/6300008/2019

Beschwerde wegen des Vergehens der Finanzordnungswidrigkeit gem. § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG im Zusammenhang mit Registrierkassenvorschriften

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.6300008.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG · § 131b Abs. 1 Z 1 BAO · § 131b Abs. 1 Z 2 BAO · § 131b Abs. 2 BAO · § 160 Abs. 1 FinStrG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Finanzstrafsache gegen A, in B, vertreten durch C, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, D, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gem. § 51 Abs. 1 lit. c Finanzstrafgesetz (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 16. April 2019 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde vom 20. März 2019, StrNr. 2018/00285-001, folgendes Erkenntnis gefällt :

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Das angefochtene Erkenntnis vom 20. März 2019 wird aufgehoben und das Finanzstrafverfahren gegen die Beschuldigte gem. § 136 FinStrG eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom 20. März 2019 hat das Finanzamt Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde (durch den Einzelbeamten) die Beschwerdeführerin (Bf) A einer Finanzordnungswidrigkeit für schuldig erkannt, weil sie vorsätzlich durch die nicht fristgerechte Registrierung der Registrierkasse im FinanzOnline eine Verletzung der abgabenrechtlichen Verpflichtung zur Führung sonstiger Aufzeichnungen bewirkt und dadurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG begangen habe.

Gem. § 51 Abs. 2 FinStrG wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,-- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gem. § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden mit € 100,-- bestimmt.

Mit diesem Erkenntnis wurde das mit Strafverfügung vom 5.11.2018. begonnene Finanzstrafverfahren vollinhaltlich bestätigt.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass bei einer Außenprüfung (im Bereich Gastgewerbe) durch das FA Salzburg-Land am 30.7.2018 in der Betriebsstätte der Bf festgestellt wurde, dass die dort vorhandene Registrierkasse über FinanzOnline am 3.7.2018, somit verspätet registriert wurde.

Verwiesen wurde auch auf eine Kassennachschau der Finanzpolizei im Dezember 2016 wobei festgestellt wurde, dass keine Registrierkasse angeschafft, sowie für Barzahlungen keine Belege erstellt und den Kunden ausgehändigt wurden (Anm. wofür die Bf mit Strafverfügung vom 18.1.2017 wegen einer Finanzordnungswidrigkeit bestraft wurde). Der Bf wurde das Informationsblatt Basisinnformationen zur Einzelaufzeichnungs-Registrierkassen-und Belegerteilungspflicht übergeben und erläutert. Darauf befand sich ua. die Information, dass „Ab dem 1.4.2017 ist die Registrierkasse durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen…“.

Auf die weiteren Ausführungen betreffend der Höhe der Umsätze in Bezug auf Losungsermittlung und elektronischer Registrierkasse gem. § 131b BAO wird verwiesen.

Die objektive Tatseite sei erwiesen, nachdem die Bestimmung betreffend Verpflichtung zur Führung einer Registrierkasse und die Online-Registrierung im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes erfüllt wurden.

Zur subjektiven Tatseite wurde ausgeführt, dass es von der Bf unterlassen wurde, eine lückenlose Führung der ab 1.1.2016 zu führenden Registrierkasse nachzuweisen und zudem festgestellt werden konnte, dass die ab 1.4.2017 verpflichtende Online-Registrierung verspätet am 3.7.2018 durchgeführt wurde.

Den Rechtfertigungen für die Verfehlungen im Zuge des Untersuchungsverfahrens sei aufgrund der freien Beweiswürdigung nicht zu folgen gewesen.

Es sei allgemein vor Einführung der Registrierkassensystems am 1.1.2016 ausführlich informiert worden, welche Verpflichtungen für Unternehmer zu beachten sind. Die Bf sei darüber im Zuge der Kassennachschau vom 13.12.2016 aufgeklärt worden.
Die Registrierkasse sei erst mehrere Monate nach der Kassennachschau und der daraus folgenden Strafverfügung vom 27.3.2017 (Anm. findet sich nicht im Finanzstrafakt) bestellt und in weiterer Folge registriert worden. Darin könne nur Vorsatz gesehen werden, sich einer korrekten Führung von Büchern und Aufzeichnungen entziehen zu wollen um dadurch Manipulationen vornehmen zu können.

Auf die weiteren Ausführungen zur Bestrafung usw. wird verwiesen.

Gegen dieses Erkenntnis brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Anbringen vom 16. April 2019 das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

Das Erkenntnis werde in sämtlichen Punkten angefochten, da die Einwendungen des Verteidigers und Erläuterung anlässlich der mündlichen Verhandlung am 19.2.2019 in keiner Weise berücksichtigt wurden.

In seinem Vorbringen habe er dargelegt, dass die Bf im März 2017 davon ausgegangen ist, ihren Betrieb im Oktober 2017 einzustellen, was dann auch tatsächlich erfolgte. Eine Anschaffung einer Registrierkasse hätte sich dadurch erübrigt. Durch das vom Sohn gezeigte Interesse an der Fortführung des Betriebes, ist dieser am XY wieder aufgenommen und am 7.2.2018 eine Registrierkasse bestellt worden.
Aufgrund von Lieferproblemen wurde die Kasse erst im April 2018 ausgeliefert. Trotz mehrmaliger Zusicherung der Lieferfirma wurde die Kasse nicht beim Finanzamt registriert.
Auf die beantragte Einvernahme eines Zeugen – welche nicht durchgeführt wurde – wird verwiesen.

Somit könne der Bf kein Vorsatz vorgeworfen werden.
Weiters wurde darauf verwiesen, dass die Bf Y Jahre alt und schwer krank ist (siehe genauere Ausführungen in der Beschwerde).

Es wurde daher die Aufhebung des Erkenntnisses beantragt.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Aus dem Einspruch vom 7.11.2018 geht hervor, dass sie die Bf mangels entsprechender EDV-Kenntnisse darauf verlassen habe, dass die im April 2018 installierte Registrierkasse von der Lieferfirma an das Finanzamt gemeldet werde.

Aus der Niederschrift über die Nachschau zu Aufzeichnungsverpflichtungen vom 30.7.2018 ist unter Punkt Manipulationsschutz festgehalten, dass die gegenständliche Registrierkasse über die gesetzlich vorgeschriebene technische Sicherheitseinrichtung verfügt, die die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen sicherstellt.

Rechtslage und Erwägungen

Gem. § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich eine abgaben – oder monopolrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen oder zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt.

Gem. § 131b Abs. 1 Z 1 BAO haben alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem unter Beachtung der Grundsätze des § 131 Abs. 1 Z 6 einzeln zu erfassen.

Auf § 131b Abs. 1 Z 2 BAO betreffend der Umsatzgrenzen (welche unbestritten blieben) für die Verpflichtung der Verwendung einer Registrierkasse wird verwiesen.

§ 131b Abs. 2 BAO lautet:

Das elektronische Aufzeichnungssystem (Abs. 1 Z 1) ist durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen zu schützen. Dabei ist die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen durch kryptographische Signatur – bzw. durch kryptographisches Siegel jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signatur bzw. Siegelerstellungseinheit zu gewährleisten und die Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur auf den einzelnen Belegen sicherzustellen.

§ 160 Abs. 1 FinStrG lautet:
Über Beschwerden ist nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.

Von der Bf wurde in der Beschwerde insbesondere die subjektive Tatseite bestritten, da Einwendungen anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigt wurden.

Aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ist zu ersehen, dass lediglich die nicht fristgerechte Registrierung der Registrierkasse im FinanzOnline zum Vorwurf gemacht wurde welche zur Verletzung der abgabenrechtlichen Verpflichtung zur Führung sonstiger Aufzeichnungen geführt habe.
Ein Zeitpunkt der Tatbegehung oder Zeitraum in dem die Verfehlung aufrechterhalten wurde, wurde nicht angeführt.
Es wurde zwar auf § 131b BAO hinsichtlich der Grenzen der Aufzeichnungspflicht durch elektronische Registrierkasse hingewiesen, eine Bestimmung, aus der die Verpflichtung zur FinanzOnline Anmeldung hervorgeht, wurde hingegen nicht angeführt. Ein solche Bestimmung (und damit Vorwurf) geht auch aus der vorangegangenen Strafverfügung vom 5.11.2018 nicht hervor.
Auch aus den für elektronische Registrierkassen zugrunde liegenden Bestimmungen
§ 131 und 131b BAO geht eine Verpflichtung zu einer FinanzOnline Anmeldung nicht hervor.
Auch aus der im Erkenntnis zitierten, der Bf anlässlich einer Kassennachschau übermittelten Basisinformation (welche das war ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen) zur Registrierkassenpflicht, geht lediglich die Pflicht hervor, die Registrierkasse durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen zu schützen. Dazu ist auch auf die Feststellung aus dem Akteninhalt zu verweisen (Manipulationsschutz gegeben).
Wenn der Bf vorgeworfen wird, dass sie die ab 1.4.2017 verpflichtende Online Registrierung verspätet erst am 3.7.2018 gemacht hat, ist festzustellen, dass die Bf am 1.4.2017 noch keine Registrierkasse angeschafft hatte.

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass die Bf zwar offenbar (trotz mangelndem konkreten Vorwurf im Finanzstrafverfahren) in Kenntnis einer Onlineanmeldung gewesen war, sich dabei jedoch auf eine Anmeldung durch die Lieferfirma verlassen hat. Zudem war die Y Jahre alte Bf (welche die Onlineanmeldung vielleicht selbst gar nicht vornehmen konnte; Feststellungen dazu fehlen) durch einen Steuerberater vertreten auf den sie sich verlassen konnte. Von diesem wurde letztlich die Anmeldung durchgeführt.
Eine für eine Finanzordnungswidrigkeit notwendige vorsätzliche Begehung ist im Zweifel jedenfalls schon aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen. Es ist daher nicht nachvollziehbar aufgrund welcher freien Beweiswürdigung die Finanzstrafbehörde den Rechtfertigungen der Bf zweifelsfrei nicht folgen konnte.

Insofern der Bf in der Begründung sowohl objektiv als auch subjektiv der Vorwurf gemacht wird, sie habe überhaupt Bestimmungen betreffend der Verpflichtung zur Führung einer Registrierkasse verletzt bzw. es unterlassen eine lückenlose Führung ab 1.1.2016 nachzuweisen, ist nicht nachvollziehbar.
Dieser Vorwurf ist durch den Spruch des Erkenntnisses nicht gedeckt. Zudem wurde die Bf für den Zeitraum 2016 (aufgrund der Kassennachschau im Dezember 2016) bereits mit Strafverfügung vom 18.1.2017 bestraft.
Unklar bleibt dabei auch die Aussage des Finanzamtes, die Bf habe erst mehrere Monate nach einer Strafverfügung vom 27.3.2017 die Registrierkasse bestellt. Die zitierte Strafverfügung ist aus dem Finanzstrafakt der Bf nicht ersichtlich. Die Bestellung der Kasse erfolgte erst über ein Jahr nach der Kassennachschau (Dez. 2016) im Februar 2018. Insofern fehlen konkrete Feststellungen zum Sachverhalt.

Bei einer derartigen Sachlage und dem Vorbringen der Bf, kann daher keine vorsätzliche Vorgangsweise des Beschuldigten angenommen werden. Eine Strafbarkeit einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 FinStrG, welche nur vorsätzlich begangen werden kann, liegt daher nicht vor.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c FinStrG idgF abgesehen werden, da sich die Einstellung des Finanzstrafverfahrens schon aufgrund der Aktenlage ergab.

Über die Beschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (aufgrund des festgestellten bzw. nicht festgestellten Sachverhaltes ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg-Aigen, am 2. Juli 2019