Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Mag. Hannes Prosen und die fachkundigen Laienrichter Dr. Georg Lamp und Mag. Andreas Michor in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, kaufmännische Angestellte und ehem. Gesellschafterin, whft. XXX, vertreten durch Ingrid Kröpfl, Steuerberaterin, Kirschentheuer 98, 9162 Ferlach, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde der Beschuldigten vom 1. März 2017 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des genannten Finanzamtes als Finanzstrafbehörde vom 24. November 2016 , Strafnummer (StrNr.) 057/2016/00254-001, in der Sitzung am 28. Februar 2018 nach in Anwesenheit der Beschuldigten, ihrer Verteidigerin, des Amtsbeauftragten Hofrat Dr. Manfred Pressler sowie im Beisein der Schriftführerin Claudia Orasch durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Beschwerde der Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und das in seinem Ausspruch über die Verfahrenskosten unverändert bleibende Erkenntnis des Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:
A ist schuldig, sie hat im Amtsbereich des Finanzamtes Klagenfurt vorsätzlich in den Jahren 2015 und 2016
1. als verantwortliche Gesellschafterin der B-OG, sohin als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der Gesellschaft, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Juli 2015 bis Februar 2016 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 34.212,00 (August 2015: € 5.305,00; Dezember 2015: € 7.853,00; im Übrigen jeweils € 3.509,00) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
2. als verantwortliche Gesellschafterin der B-OG, sohin als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der Gesellschaft, bzw. als Abgabepflichtige, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem sie entgegen den Bestimmungen des § 42 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988, § 43 Abs. 1 EStG 1988, § 188 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 134 Abs. 1 BAO für das Veranlagungsjahr 2014 betreffend ihre Person die Einreichung einer Einkommensteuererklärung und betreffend die Gesellschaft die Einreichung einer Erklärung zur Feststellung der Einkünfte und einer Umsatzsteuererklärung unterlassen hat bzw. nicht veranlasst hat,
und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Fakten Pkt. 1) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (Fakten Pkt. 2) begangen,
weshalb über sie gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 8.000,00
(in Worten: Euro achttausend)
und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
vierundzwanzig Tagen
verhängt werden.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
A. Mit Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Klagenfurt als Organ dieses Finanzamtes als Finanzstrafbehörde vom 24. November 2016, StrNr. 057/2016/00254-001, wurde A - nach in ihrer Abwesenheit durchgeführter mündlicher Verhandlung - schuldig gesprochen, weil sie im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich 1. als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der B-OG unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend "den Zeitraum" [die Voranmeldungszeiträume] Juli 2015 bis Februar 2016 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 34.212,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, sowie 2. als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der B-OG bzw. als Abgabepflichtige [, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen], eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt habe, indem sie für das Veranlagungsjahr 2014 die Einreichung der [präzisiere: Umsatzsteuererklärung, der Erklärung zur Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft sowie ihrer eigenen Einkommensteuererklärung] unterlassen habe, und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Fakten Pkt.1) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (Fakten Pkt.2) begangen habe, weshalb über sie gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG unter Bedachtnahme auf § 21 FinStrG eine Geldstrafe von € 10.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verhängt wurden.
Überdies wurde der Beschuldigten gemäß § 185 Abs. 1 [lit. a] FinStrG der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten im Ausmaß von € 500,00 auferlegt.
Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde:
A, deren nähere wirtschaftliche Verhältnisse unbekannt seien [womit der Spruchsenat wohl zum Ausdruck bringen wollte, dass er betreffend die Beschuldigte von insoweit durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen ist], ist finanzstrafrechtlich unbescholten. Sie sei unbeschränkt haftende Gesellschafterin der B-OG und nehme deren abgabenrechtliche Verpflichtungen wahr. Darüber hinaus sei sie auch Einzelunternehmerin [Anmerkung: Letzteres findet in den vorgelegten Unterlagen keine Übereinstimmung]. Gemeinsam mit C betreibe sie an der Anschrift YYY einen auf italienische Produkte spezialisierten Wein- und Lebensmittelhandel.
In Kenntnis ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen habe die Beschuldigte Vorauszahlungen an Umsatzsteuer verkürzt [gemeint wohl: hinterzogen], indem sie für die Monate Juli 2015 bis Februar 2016 weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen entrichtet habe. Diese von ihr nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehaltenen Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen hätten insgesamt € 34.212,00 betragen.
Darüber hinaus habe sie die als Gesellschafterin [besser: als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der Gesellschaft], aber auch als Einzelunternehmerin [richtig: als Abgabepflichtige] treffende abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch verletzt, dass sie [ergänze: für das Veranlagungsjahr 2014] die Abgabenerklärungen nicht eingereicht habe.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd die bisherige [finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit von A und eine teileweise Schadensgutmachung im Ausmaß von 48 %, als erschwerend das Zusammentreffen der - für den Strafrahmen maßgeblichen - Abgabenhinterziehungen mit den Finanzordnungswidrigkeiten.
B. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte durch ihre Verteidigerin innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erhoben und dabei ausgeführt:
A wäre im Zeitraum der Tatverwirklichung nicht schuldfähig gewesen. Sie habe psychische Probleme gehabt, die für andere [Personen] nicht ersichtlich gewesen wären, da sie sich auch niemandem anvertraut habe. Sie habe keinen Schriftverkehr erledigt und habe die Poststücke nicht mehr geöffnet, so auch nicht jenes betreffend [die Verständigung über die] Einleitung des [gegenständlichen] Finanzstrafverfahrens. Erst als das Ausmaß der Nichterledigung von abgabenrechtlichen Pflichten nicht mehr weggeredet und verschleiert werden konnte, wäre mit der Aufarbeitung und Hilfestellung begonnen worden. Frau A sei seit Oktober 2016 in psychotherapeutischer Behandlung.
Da nach § 6 FinStrG nur strafbar sei, wer schuldhaft handle und solches bei einer seelischen Störung wie bei der Beschuldigten mangels Zurechnungsfähigkeit gemäß § 7 Abs. 1 FinStrG nicht der Fall sei, wäre das Erkenntnis "aufzuheben" [mit ausreichend erkennbarer Deutlichkeit: wäre das Erkenntnis des Spruchsenates dahingehend abzuändern, dass das anhängige Finanzstrafverfahren eingestellt werde].
Der Beschwerde war eine Ablichtung einer fachlichen Stellungnahme der Dr.D, klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin sowie Psychotherapeutin vom 15. Februar 2017 beigeschlossen, in welcher ausgeführt wurde:
"Frau A befindet sich seit Oktober 2016 bei mir in psychotherapeutischer Behandlung.
Seit mehr als einem Jahr leidet Frau A an einer depressiven Symptomatik, verbunden mit körperlichen Symptomen wie Kopfschmerzen und Schlafstörungen. Die Symptomatik wurde von Frau A zunächst als nicht behandlungsbedürftig eingeschätzt. Sie versuchte diese durch verschiedene persönliche Strategien zu bewältigen. Diese Bewältigungsversuche erwiesen sich allerdings als nicht zielführend und problemlösend. Es kam zu Selbstüberforderung, Verleugnung und Verschiebung von Symptomen. Mittlerweile werden von ihr sowohl die Symptomatik als auch die Belastungsfaktoren zunehmend realistisch eingeschätzt.
Frau A nimmt psychotherapeutische Hilfe in Anspruch und möchte - je nach Einschätzung gemeinsam mit den von ihr konsultierten Fachpersonen - unter Umständen auch eine Zeitlang stationäre Behandlung in Anspruch nehmen, um so rasch als möglich wieder eine persönliche Stabilisierung zu erreichen. Es ist ihr ein großes Anligen, ihre persönliche Lebenssituation wieder selbstwirksam und effizient gestalten zu können.
{Unterschrift}"
C. Eine Beschwerde des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
D. Im Zuge der nunmehrigen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht hat die Beschuldigte ihre persönliche und wirtschaftliche Situation wie folgt dargestellt:
Sie arbeite nunmehr als kaufmännische Angestellte bei Herrn E, ein Einzelunternehmer, ihr vormaliger Mitgesellschafter, sie verkaufe dort Feinkost, ihr monatliches Gehalt betrage € 900,00 netto (14 mal).
Über ihr Vermögen sei ein Konkurs abgewickelt worden, welcher mit einem 20 %igen Ausgleich geendet hat. Die 20 % sind bar bezahlt worden. Sie habe also derzeit keine Schulden mehr, aber auch keine Aktivvermögen. Sie wohne an der Ladungsadresse zur Miete und habe keine Sorgepflichten.
In gesundheitlicher Hinsicht gehe es ihr nunmehr wieder viel besser, wenngleich sie sich noch immer in psychologischer Behandlung bei Herrn Dr.F, praktischer Arzt, in Klagenfurt, befinde.
E. Zur Sache hat die Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung wie folgt angegeben:
Sie habe die Handelsakademie absolviert. Sie wisse, wann eine Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen ist. Nach der Matura wäre sie als Angestellte in einem Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft tätig gewesen, bis sie im Jahre 2010 selbständig geworden sei.
Es sei richtig, dass sie zumindest ab September 2015 an einer depressiven Verstimmung gelitten habe. Das habe sich so geäußert, dass sie eigentlich sachlich unbegründet manchmal alles toll gefunden habe, voller Elan gewesen sei, und es dann aber wieder Tage gegeben habe, wo ihr alles egal gewesen sei. Anfangs wären diese Verstimmungen nach oben und nach unten so gewesen, dass es ihr vier Tage in der Woche gut gegangen sei, dann wären drei Tage wieder schlecht gewesen. Dieser Stimmungswechsel sei dann immer häufiger aufgetreten, nämlich täglich und letztendlich sogar stündlich, was ihr die Arbeit schon sehr erschwert habe.
Auf die Frage, was sie in buchhalterischer oder steuerlicher Hinsicht für die B-OG denn damals zu tun hatte: Sie habe die Belege gesammelt und der Steuerberaterin geschickt. Dann nicht mehr.
Auf Befragen: Sie wäre dafür verantwortlich gewesen, dass die genannte OG die Umsatzsteuervorauszahlungen bezahlt hätte. Der Plan war der, dass sie die Belege sammle, der Steuerberaterin übermittle, diese dann die Zahllast errechne und ihr mitteilt und sie dann die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichte. Die Steuerberaterin hätte die Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt per Finanz-Online übermittelt.
Wenn ihr vorgehalten werde, dass sie über einen Zeitraum von acht Monaten hinweg offenkundig der Steuerberaterin die Belege nicht übermittelt habe: Die Steuerberaterin der OG habe ihre Vollmacht zurückgelegt, weil sie keine Belege von ihr bekommen habe. Sie habe gewusst, dass sie das machen hätte müssen, auf der anderen Seite habe sie das nicht gewusst. Auf Nachfrage: Sie habe schon gewusst, dass sie etwas veranlassen musste, sie habe aber nicht die innere Kraft gefunden, um hier tätig zu werden.
Auf die Frage, ob sie in diesen acht Monaten im Betrieb gearbeitet habe: Ja schon. Jein, sie wäre anwesend gewesen. Wenn es notwendig war, habe sie beispielsweise Feinkost verkauft, sonst hätten das die Kollegen übernommen. Sie wäre regelmäßig im Geschäft gewesen. Sie wäre damals noch in einer Beziehung gewesen. Sie sei auch einkaufen gegangen. Sie wäre damals noch nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Sie sei damals eigentlich zu keinem Termin gegangen, sie habe sich nur im Geschäft und dann zu Hause aufgehalten. Sie habe dem Mitgesellschafter nichts erzählt.
Auf Frage, ob die Gesellschaft sich damals in finanziellen Schwierigkeiten befunden hätte und etwa die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht begleichen hätte können: Nein, die Gesellschaft wäre nicht in finanziellen Schwierigkeiten gewesen.
Auf die Frage, wieso sie als Einzelperson ... im Konkurs gewesen sei: Sie habe ihre privaten Angelegenheiten auch nicht erledigt und sei deswegen von der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft in den Konkurs geschickt worden.
Auf die Frage, warum sie nicht etwa in den Tagen oder Stunden, in welchen sie sich im Stimmungshoch befunden habe, irgendeine Veranlassung getroffen hätte, nämlich etwa für eine steuerliche Vertretung zu sorgen oder einen Dritten zu beauftragen, die Belege zu sammeln und vorzubereiten und etwa die Zahllasten zu berechnen: Darauf könne sie keine Antwort geben.
Sie könne sich nicht erinnern, ob ihr Mitgesellschafter E sie einmal gefragt habe, ob alles steuerliche in Ordnung wäre.
Auf die Frage der Verteidigerin, wann sie sich bewusst geworden wäre, krank zu sein: Als damals der Konkurs eröffnet wurde, nämlich am 7. Dezember 2016. Vielleicht mit kleiner Verzögerung, weil damals ihr Umfeld mitbekommen hat, was passiert sei. Es habe damals noch Tage und Monate gedauert und dann sei sie in Behandlung gegangen. Die Quotenregelung im Konkurs hat ihr ehemaliger Partner ausgehandelt und der sei auch zu den ganzen Ämtern gegangen.
Sie habe sich erst nach dem ganzen Konkurs von ihrem damaligen Lebensgefährten getrennt, ihre depressive Verstimmung sollte mit seiner Person nichts zu tun haben.
F. Hinsichtlich der der Beschuldigten vorgeworfenen Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer wurde in der mündlichen Verhandlung Einvernehmen erzielt, dass sich die Gesamtsumme von € 34.212,00 wie folgt auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume verteilt: August 2015: € 5.305,00, Dezember 2015: € 7.853,00, Juli, September, Oktober, November 2015, Jänner und Februar 2016: jeweils € 3.505,00.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
1. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten des Beschuldigten beachtlich.
2. Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Unternehmer bzw. Abgabepflichtige und Wahrnehmende deren steuerlichen Interessen (hier: die Beschuldigte A) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgabenerklärungen, wozu - bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen - auch Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahressteuererklärungen gehören.
Gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 hatte ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer (hier: die B-OG) bzw. die Wahrnehmende der steuerlichen Interessen des Unternehmers (hier: A) auch jeweils spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum (Monat oder Kalendervierteljahr) entfallende Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 bzw. § 16 UStG 1994 selbst zu berechnen war. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wurde der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen gemäß § 134 Abs. 1 BAO bis Ende März des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagung 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte. Lediglich Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994), deren Umsätze im Veranlagungszeitraum € 7.500,00 (ab 2011: € 30.000,00) nicht überstiegen und die für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hatten, waren gemäß § 21 Abs. 6 UStG 1994 von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit - hier nicht relevant.
Gleiches gilt gemäß § 42 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 auch auf für die erforderliche Veranlagung eines Abgabepflichtigen zur Einkommensteuer.
Dabei war ein unbeschränkt Steuerpflichtiger zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr verpflichtet, wenn er dazu aufgefordert worden war oder wenn bei Einkunftsarten iSd § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988 der Gewinn zumindest teilweise im Betriebsvermögensvergleich ermittelt worden ist oder sein Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten waren, mehr als € 11.000,00 (ab Veranlagung 2009) betragen hat.
Damit bei einem Abgabepflichtigen, welcher sich als Gesellschafter an einem Gewerbetrieb beteiligt hat, seine diesbezüglichen gewerblichen Einkünfte dergestalt versteuert werden können, war deren Feststellung bei diesem Betrieb und ihre Verteilung auf die einzelnen Gesellschafter gemäß § 188 Abs. 1 und 3 BAO erforderlich. Zu diesem Zwecke war die zur Vertretung der Gesellschaft befugte Person (hier: A) gemäß § 43 Abs. 1 EStG 1988 zur elektronischen Einreichung einer Steuererklärung verpflichtet.
Die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen sowie die Abgabenerklärungen für die Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO betreffend ein Veranlagungsjahr waren gemäß § 134 Abs. 1 BAO bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (am 30. Juni des Folgejahres) per FinanzOnline der zuständigen Abgabenbehörde zu übermitteln.
3. Derjenige, der - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem er die Einreichung derartiger Steuererklärungen unterlässt, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, welche für sich mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,00 geahndet wird.
4. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich ein Unternehmer bzw. der/die dessen steuerlichen Angelegenheiten Wahrnehmende einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er/sie vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Dabei war gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet wurden.
Statt einer Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich eine derartige Person einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkte, indem sie beispielsweise im Falle der Kenntnis des Fiskus vom Abgabenanspruch - der Umstand, dass für ein Veranlagungsjahr gegenüber dem Pflichtigen ein Umsatzsteueranspruch entstanden ist, war dem Fiskus bekannt - die Festsetzung der Umsatzsteuer für das diesbezügliche Veranlagungsjahr mit einem zu niedrigen Betrag bzw. mit Null anstrebte und zu diesem Zwecke beispielsweise pflichtwidrig während des Jahres keine Voranmeldungen einreichte und keine Zahllasten entrichtete und in der Folge ebenso die Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung an die Abgabenbehörde unterlassen hätte.
Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären.
Gleiches gilt auch für die Hinterziehung von Einkommensteuer, wenn die Einreichung der Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt gezielt unterlassen wurde, um eine bescheidmäßige Festsetzung zu verhindern oder um eine solche mit Null herbeizuführen.
5. Im gegenständlichen Fall sind bereits vor Ablauf der Erklärungsfrist für die Umsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2015 mit Wissen der Beschuldigten entsprechende Ermittlungen über die Höhe der Verkürzten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer begonnen worden. So war die Beschuldigte im Zuge einer USO-Prüfung nach Vorladung am 20. April 2016 bei der Abgabenbehörde erschienen, wobei ihr ihre Säumigkeiten vorgehalten wurden. A verantwortete sich gegenüber der Außenprüferin damit, dass aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme keine Meldungen bzw. Zahlungen an das Finanzamt erfolgt seien. Sie werde sich jedoch bis zum 4. Mai 2016 um eine steuerliche Vertretung bemühen und die fehlenden Besteuerungsgrundlagen vorlegen (Aktenvermerk vom 25. Mai 2016 der Prüferin, ABNr. xxxxx). Auch wenn die Beschuldigte ihr diesbezügliches Versprechen nicht eingehalten hat, konnte sie jedoch nicht davon ausgehen, dass der Vorgang bei der Abgabenbehörde einfach in Vergessenheit geraten würde, weshalb bei grundsätzlich vernunftorientierter Vorgangsweise der Beschuldigten die Aufrechterhaltung eines solchen Tatplanes einer endgültigen Abgabenvermeidung - sollte er allenfalls ursprünglich bestanden haben - mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht erweislich ist. Eine allenfalls ursprünglich angestrebte Vermeidung eines abgabenrechtlichen Zahlungsanspruches des Fiskus für die Jahresumsatzsteuer 2015 ist daher nicht vorzuwerfen.
6. Bedingt vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Handelte hingegen jemand nicht schuldhaft, ist sein im Übrigen tatbestandmäßiges Verhalten gemäß § 6 FinStrG nicht strafbar.
Nicht schuldhaft handelt gemäß § 7 FinStrG auch, wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
7. Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt in objektiver Hinsicht im Ergebnis außer Streit gestellt. Demnach hatte die Beschuldigte als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der B-OG dafür Sorge zu tragen, dass hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Juli 2015 bis Februar 2016 bis jeweils zum Ablauf des 15. des zweitfolgenden Monats die Zahllasten berechnet und in Form der Voranmeldungen im Wege des FinanzOnline der zuständigen Abgabenbehörde bekanntgegeben würden und auch die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet würden, was beides nicht geschehen ist.
Die Zahllasten wurden vielmehr erst im nachhinein im Schätzungswege auf Basis der Vormonate durch das Finanzamt am 27. Mai 2016 festgesetzt und in weiterer Folge mittels Zahlungen vom 23. und 31. August 2016, 7. September 2016, 2. Jänner 2017, 23. Februar 2017 und Gutbuchung vom 20. März 2017 nachträglich entrichtet (Abgabenkonto der B-OG).
Ebenso hätte die Beschuldigte die fristgerechte Erstellung und Einreichung der erwähnten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2014 veranlassen müssen, was auch nicht geschehen ist; vielmehr wurden die Abgaben für 2014 letztendlich am 27. Juli 2016 mangels Steuererklärungen lediglich im Schätzungswege festgesetzt (Finanzstrafakt Bl. 6; obgenannte Kontoabfrage).
Außer Streit gestellt ist im Ergebnis auch, dass die Beschuldigte im Tatzeitraum bzw. zu den jeweiligen Tatzeitpunkten in grundsätzlicher Kenntnis über ihre diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten gewesen ist.
8. In Streit gezogen ist jedoch der strafrelevante Sachverhalt in subjektiver Hinsicht insoweit, als die Beschuldigte vorbringt, dass sie aufgrund ihrer manisch-depressiven Verstimmung nicht die innere Kraft gefunden habe, entsprechend ihrem Wissen auch tätig zu werden.
Das Bundesfinanzgericht bezweifelt aufgrund der Aktenlage nicht, dass die Beschuldigte im Tatzeitraum unter einer manisch-depressiven Verstimmung gelitten hat. Laut ihren eigenen Angaben haben Phasen unmotivierter Hochstimmung mit Phasen unmotivierter Betrübnis und Antriebsschwäche abgewechselt, wobei anfangs die Perioden drei bis vier Tage umfasst haben, schlussendlich aber nur mehr Stunden. Trotz ihrer Stimmungsschwankungen hat die Beschuldigte an den Arbeitstagen den Verkaufsraum aufgesucht und hat dort bei Bedarf auch mitgeholfen. Auch hat sie die Kraft gefunden, ihre privaten Besorgungen zu erledigen, so ist sie laut ihrer Erzählung etwa auch einkaufen gegangen.
Damit erschließt sich dem Finanzstrafsenat aber nicht das Bild einer Person, welche über einen Zeitraum von acht Monaten (!) daran gehindert gewesen ist, etwa zumindest ihrem Mitgesellschafter mitzuteilen, dass die Gesellschaft in dieser Zeit keinen Steuerberater mehr zur Verfügung gehabt hat. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschuldigte nicht in den Phasen der Hochstimmung irgendeinen Steuerberater kontaktiert hätte, damit dieser nun einschreite, und warum sie etwa sich nicht eine Hilfskraft besorgt hat, damit diese die ja zweifelslos vorhandenen Belege an ihrer Stelle sortiert und für den Steuerberater vorbereitet. Zweifellos mag es laut der Schilderung der Beschuldigten auch Tage gegeben haben, an welchen sie solches möglicherweise nicht vollbringen hätte können - an den anderen Tagen aber schon. Dennoch ist sie aber offensichtlich völlig untätig geblieben, weshalb ihr insoweit auch eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit aufzuerlegen ist.
Es ist nachvollziehbar, dass sie selbst sich im Klaren gewesen ist, dass diese völlige Einstellung der Kommunikation mit der Abgabenbehörde kein Zustand auf Dauer bleiben konnte und auch allenfalls Folgen haben würde. Es ist nur logisch, dass sie sich durch diesen Umstand auch seelisch belastet gefühlt hat. - Dies ist aber ein Umstand, der wohl die meisten Finanzstraftäter in ihrer Lebenssituation bedrücken würde, diese aber von ihrer Verantwortung nicht exkulpiert.
Im Ergebnis ist daher der Schuldspruch des Spruchsenates in der modifizierten Form zu bestätigen, wenngleich die dargelegte manisch-depressive Verstimmung der Beschuldigten im Tatzeitraum es ihr wohl tatsächlich erschwert hat, die erforderlichen Veranlassungen zu treffen, was durchaus einen wesentlichen Milderungsgrund darstellt.
9. Zur Strafbemessung ist auszuführen:
9.1. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld der Täterin.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen.
Im Zweifel zu Gunsten für die Beschuldigte ist hinsichtlich der Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nur von einer vorübergehenden Abgabenvermeidung auszugehen.
Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Täterin zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt, und ist zu begründen.
Derartige besondere Gründe liegen aber im gegenständlichen Fall noch nicht vor, wenngleich die Geldstrafe nahe dieser Untergrenze auszumessen ist.
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit Geldstrafen bis zum Zweifachen der verkürzten Vorauszahlungen geahndet.
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG werden - wie bereits erwähnt - gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG mit Geldstrafen bis zu € 5.000,00 geahndet.
Dabei ist nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist eine maßgebliche Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die konkrete Geldstrafe auszumessen ist, beträgt daher € 3.509,00 + € 5.305,00 + € 3.509,00 + € 3.509,00 + € 3.509,00 + € 7.853,00 + € 3.509,00 + € 3.509,00 = € 34.212,00 X 2 = € 68.424,00.
Läge bei der Beschuldigten ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage, bestünden bei ihr ebenfalls durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und nimmt man in gleichsam typisierender Betrachtungsweise in Bezug auf die bereits auch tatbildmäßig nur vorübergehenden Abgabenvermeidung der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (im Vergleich zu Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG) einen Abschlag von einem Drittel der diesbezüglichen Strafdrohung vor, ergäbe sich ein Ausgangswert von rund € 22.000,00 an Geldstrafe.
Den Erschwerungsgründen der Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum hinweg und der Deliktskonkurrenz in Form der zusätzlichen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG stehen als mildernd gegenüber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der Finanzstraftäterin und die nunmehr vollständige Schadensgutmachung. Zusätzlich ist zu Gunsten der Beschuldigten ihre Erkrankung zu bedenken, welche ihr - siehe oben - im Tatzeitraum sicherlich das gebotene Tätigwerden auch erschwert hat.
In gesamthafter Abwägung dieser Aspekte ist der obige Ausgangswert auf einen Betrag von lediglich € 12.000,00 an Geldstrafe abzumildern, welcher unter Bedachtnahme auf das derzeitige geringe Einkommen der Beschuldigten noch weiter auf € 8.000,00 (das sind lediglich 11,69 % des Strafrahmens) zu verringern war.
9.2. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch eine Verringerung aufgrund der schlechten Finanzlage von Frau A außer Ansatz zu lassen ist. Im Ergebnis wäre daher die Ersatzfreiheitsstrafe an sich mit fünf Wochen zu bemessen; infolge des zu beachtenden Verböserungsverbotes nach § 161 Abs. 3 FinStrG (eine Strafbeschwerde des Amtsbeauftragten liegt nicht vor) war die Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig auf 24 Tage zu verringern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
10. Die vorgeschriebenen pauschalen Verfahrenskosten entsprechen dem Gesetz, wonach gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist, und waren unverändert zu belassen.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste, soweit nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Finanzamt einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Entscheidend für die gegenständliche Entscheidung ist vielmehr die vorgenommene Beweiswürdigung und das anzuwendende Ermessen gewesen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 28. Februar 2018