Volltext

BFG 12.07.2019, RV/7500488/2019

Handy-Parken, Entfernen vom Fahrzeug vor Rückmeldung des elektronischen Systems

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500488.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung · § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Ri. über die Beschwerde des P1, A1, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 07.03.2019, MA67/186700566754/2018, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, zu Recht:

Spruch

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt € 82,00.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Straferkenntnis vom 07.03.2019, MA67/186700566754/2018, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 am 23.11.2018 um 14:57 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Organstrafverfügung, die von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung ausgestellt wurde, geht hervor, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt wurde, sodass es dort zur angeführten Zeit in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist und kein Parkschein hinterlegt bzw. elektronischer Parkschein aktiviert war. Über die Abstellung ist ein Fotobeweis vorhanden.

Im fristgerechten Einspruch vom 01.02.2019 bestritten Sie weder die Abstellung noch Ihre Lenkereigenschaft, führten jedoch aus, am 23.11.2018 um 14:57 Uhr einen Parkschein gelöst zu haben. Des Weiteren übermittelten Sie einen Screenshot aus der Parkscheinhistorie und baten um Einstellung bzw. Rücknahme der Strafverfügung.

Eine Übersicht der M-Parking-Transaktionen vom 23.11.2018 bezüglich des Kennzeichens N1 bestätigte die von Ihnen eingewandte Buchung eines 15-Minuten-Parkscheins mit Gültigkeit von 14:57 Uhr bis 15:12 Uhr.

Beweis wurde durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Beweisfotos, die Zulassungsdaten und eine Übersicht der M-Parking-Transaktionen vom 23.11.2018 bezüglich des Kennzeichens N1 erhoben.

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung).

Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).

Der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Organstrafverfügung des eingeschrittenen Kontrollorgans zufolge wurde die Kontrolle des von Ihnen abgestellten Kraftfahrzeuges um 14:57 Uhr des genannten Tages durchgeführt. Diese Zeitangabe ist deshalb glaubwürdig, weil den Kontrollorganen des Magistrats der Stadt Wien als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (sog. PDA's) zur Verfügung stehen, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben.

Mittels einer Online-Verbindung kann die Aktivierung des elektronischen Parkscheins überprüft werden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung mittels dieser Online-Verbindung war kein Parkschein gebucht, weshalb die Beanstandung erfolgte.

Ihre offensichtliche Annahme, die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung - womit Sie gleichsam eine Rückwirkung unterstellen, sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS um 14:57:50 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 14:57:00 Uhr beginnen würde - findet im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung.

Entscheidend ist, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält (den Parkschein nur dann zu aktivieren, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerkt, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen).

Dies war gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet ist, sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst werden und damit einer ständigen Kontrolle unterliegen, keine Bedenken bestehen, der Fall.

Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt ist, ändert daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.

Zumal die Parkometerabgabe (bzw. die Aktivierung des Parkscheines) bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten ist und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gilt, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird, haben Sie den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht. Die objektive Tatseite ist daher gegeben. (vgl. BFG 18.8.2015, RV/7500838/2015).

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.

§ 19 Abs. 1 VStG zufolge ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometer-abgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient. Der objektive Unrechtsgehalt war daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering anzusehen.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können.

Sie haben keine Angaben über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten gemacht. Die Strafbemessung erfolgte daher auf der Grundlage durchschnittlich angenommener wirtschaftlicher Verhältnisse. Eine allfällige Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden.

Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind.

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

In seiner am 01.04.2019 eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus:

"Ich möchte mich über die Straferkenntnis an sich sowie die Bemessung der Strafe beschweren. Mir wird angelastet, am 23.11.2018 um 14:57 Uhr die Parkometer-Abgabe verkürzt zu haben.

Ich hab an besagtem Datum mit der Internet-App „HandyParken” vorschriftsmäßig einen Kurzparkschein eingelöst. Einlösezeitpunkt:14:57 Uhr (laut App)

Als ich ca. 10 Minuten später wieder zu meinem Auto kam musste ich eine Anonymverfügung an der WSS feststellen.

Ich war verwirrt, da auf der Strafverfügung genau die Zeit stand, mit der ich meinen Parkschein eingelöst habe. Ich sah in der Handyapp nach - Bestätigung: 14:57 Uhr.

Ich ging davon aus, dass es sich um einen Übertragungsfehler bzw eine Verzögerung handelte und nahm das nicht weiter ernst.

Als ich nach einigen Wochen dann die Strafverfügung erhielt, beeinspruchte ich diese mit Vermerk auf den damals gültig eingebrachten Parkschein.

Ich sah die Sache als erledigt an, als plötzlich wiederum einige Wochen später eine Straferkenntnis idHV € 70,-- ins Haus flatterte.

In der Straferkenntnis wird durch die MA67 selbst bestätigt, dass nach Übersicht der M-Parking-Transaktionen vom 23.11.2018 bezüglich des Kennzeichens N1 ein gültiger 15-Minuten Parkschein bestand.

In der rechtlichen Beurteilung widerspricht sich die MA67 aber wiederum und meint, dass ich meiner Verpflichtung nun doch nicht nachgekommen sei. Sie begründen dies weiterfolgend damit, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das Organ kein Parkschein gebucht war, weshalb die Beanstandung erfolgte.

Dann wird plötzlich von Sekunden geschrieben und hierbei als Begründung herangezogen, dass ein Übermitteln des elektronischen Parkscheines um 14:57:50 Sekunden nicht gleich gültig ist mit 14:57:00 Sekunden.

Hier frage ich mich: Seit wann zählen denn bitte die Sekunden?? Gibt es hier eine neue Gesetzeslage? Wenn ich im Auto einen schriftlichen Parkschein ausfülle, vergehen doch auch nebenbei die Sekunden?? Und die müssen nirgendswo vermerkt werden, es zählt einfach die Minute, die angekreuzt bzw angegeben wird. Bei halbstündigen Parkscheinen und aufwärts darf ich sogar „angerissene” 15 Minuten einfach miteinberechnen und quasi schon die zukünftige Zeit ankreuzen. Außerdem soll der elektronische Parkschein ja eine Hilfe sein - indem man zB sich bereits einige Schritte vom Auto entfernen kann, während man den Schein einlöst. Hierbei ist man immer noch (!) in unmittelbarer Umgebung des Autos! Beziehungsweise, dass man seine Parkzeit verlängern kann ohne sich zum Auto begeben zu müssen.

Ist eigentlich eine Auskunft darüber möglich, zu welcher Uhrzeit genau die Anzeige vom Wachorgan einging und wann genau mein Parkschein gelöst wurde?

Der Spruch, dass ich nicht im bzw. beim Auto war, ist meiner Meinung nach ebenfalls nicht genügend begründet und lässt sich aus den, vom Wachorgan gemachten, Fotos auch nicht 100%ig ableiten.

[…]

Jetzt löst man eh schon vorschriftsmäßig Parkscheine ein und bekommt trotzdem eine Strafe, wegen ein paar Sekunden - gleich € 70,-

Hätte ich gewusst, dass der Herr Strafreferent so unmenschlich handelt und das elektronische Parksystem so ungenau ist, hätte ich die € 36,-- Anonymverfügung gleich bezahlt und mir den Einspruch und diesen Ärger erspart. Aber ich sehe nicht ein, dass ich trotz gültigem Parkschein - wegen ein paar Sekunden - € 70,-- bezahlen muss. Das ist einfach nur unmenschlich, zumal ich noch keine einzige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach dem Wiener Parkometergesetz habe. Daher folgt auch meine Beschwerde.

[…]
Ich habe mittlerweile auch im Internet nachgelesen,... es gibt bereits recherchierte Artikel darüber, dass diese Systeme fehlerhaft sind. Die MA67 verweist hierbei an die Anbieter der Apps, was für mich jedoch trotzdem unschlüssig ist, weil: warum kann ein Anbieter Kurzparkscheine für die MA67 lösen? Ich nehme an, weil es einen Vertrag gibt. Also muss das geregelt sein. Wenn der Vertrag nun auf einem fehlerhaften System aufgebaut ist, warum muss der Bürger dafür büßen?"

II. Erwägungen

1. Feststellungen

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N1 am 23.11.2018 um 14:57 Uhr in der im ersten Wiener Gemeindebezirk befindlichen Kurzparkzone, Mölker Bastei 5, ohne ausgefüllten bzw. aktivierten Parkschein beanstandet. Ebenfalls am 19.06.2018 um 14:57 Uhr hat der Bf. die Rückmeldung des elektronischen Systems "HANDY Parken" erhalten.

Nicht bestritten wurden das Abstellen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges durch den Bf., dessen Abstellort sowie der Beanstandungszeitpunkt und der Zeitpunkt der Rückmeldung des elektronischen Systems "HANDY Parken".

Der Bf. meint aber, er habe zum Beanstandungszeitpunkt über einen gültigen 15-Minuten-Parkschein verfügt. Außerdem solle der elektronische Parkschein eine Hilfe sein in dem man sich bereits einige Schritte vom Auto entfernen könne, während man den Schein einlöse, hierbei sei man immer noch in unmittelbarer Umgebung des Fahrzeuges.

Die Systemzeit (Serverzeit) ist für den Bf. in Bezug auf die SMS-Bestätigung bzw. Bestätigung des elektronischen Systems und für den Meldungsleger in Bezug auf die Abfrage und den Beanstandungszeitpunkt ident. Nach telefonischer Auskunft der Magistratsabteilung 67 kann der Beanstandungszeitpunkt vom Meldungsleger nicht verändert werden und wird bei Erstellung der Organstrafverfügung (mit)ausgedruckt.

Der gesamte Arbeitsvorgang des Meldungslegers (Nachschau nach Parkscheinen,
Umrundung des Fahrzeuges, Eingabe der KFZ-Daten, Abfrage im System, Abwarten der Rückmeldung des Systems, Drücken des Beanstandungsknopfes am PDA Gerät, Eingabe
des Tatortes, der Ordnungsnummer und des Deliktcodes, Ausdrucken der Beanstandung,
Verpacken und Anbringen am Fahrzeug dauert so lange, dass diese Amtshandlung einem
im oder beim Fahrzeug befindlichen Lenkerin nicht verborgen bleiben kann.

Mangels anderer Wahrnehmung des Meldungslegers - insbesondere durch drei zum
Beanstandungszeitpunkt angefertigte Fotos dokumentiert - befand sich zum Zeitpunkt der Abfrage keine Person im bzw. beim Fahrzeug.

Abgesehen davon schließt eine negative Rückmeldung am PDA des Meldungslegers (kein
Parkschein aktiviert) eine vorangehende SMS-Bestätigung bzw. Bestätigung des elektronischen Systems aus. Eine Anzeigenbestätigung bzw. - wie im gegenständlichen Fall - eine Organstrafverfügung kann auch nur dann ausgedruckt werden, wenn die PDA-Abfrage nach einem elektronischen Parkschein korrekt durchgeführt wurde.

Hinzu kommt, dass der Bf. in seiner Beschwerde nicht einmal behauptet hat im
Fahrzeug gewesen zu sein. Es kommt nämlich sehr wohl darauf an, ob sich der Bf. unmittelbar nach Abschluss des Einparkvorgangs einen elektronischen Parkschein aktiviert hat oder erst nachdem er aus dem Auto ausgestiegen ist und sich von diesem entfernt hat:

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist die Parkometerabgabe unverzüglich
nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten. Entfernt sich ein Lenker, ohne
diese Pflicht zu erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug, so verwirklicht er bereits den
Tatbestand der Abgabenverkürzung nach dem Wiener Parkometergesetz (vgl. VwGH 26.01.1998, 96/17/0354).

Ebenfalls nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die Argumentation
durchaus schlüssig, wenn die belangte Behörde den Angaben des Meldungslegers mehr
Glauben schenkt als den Angaben des Beschwerdeführers, weil jener auf Grund seines
Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müsse, hingegen die Bf. in ihrer Eigenschaft als Beschuldiger keine derartigen Pflichten bzw.
Sanktionen treffen, und außerdem keine Veranlassung gesehen werden kann, dass der
Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen (vgl.
VwGH 12.04.1996, 96/02/0025).

Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG
davon aus, dass sich der Bf. zum Beanstandungszeitpunkt nicht im Fahrzeug aufgehalten
hat, um die Rückmeldung des elektronischen Systems abzuwarten.

2. Würdigung

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:

"(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet- Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden."

Da die Parkometerabgabe zum Zeitpunkt der Abfrage durch den Meldungsleger
systembedingt nicht entrichtet war, sich der Bf. zum Beanstandungszeitpunkt nicht
im Fahrzeug aufgehalten hat und erwiesenermaßen keine Kontaktaufnahme mit dem
Meldungsleger erfolgte, ist der objektive Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (vgl. zB. BFG 10.01.2017, RV/7501440/2016; 03.02.2017, RV/7500988/2015; 09.03.2017, RV/7500355/2016; 29.03.2017, RV/7500933/2015; 03.04.2017, RV/7500515/2016; 05.04.2017, RV/7500144/2017; 27.04.2017, RV/7501250/2015).

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

Der Bf. brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, sind keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, weil der Bf. diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 als angemessen und nicht überhöht zu betrachten, da sie ohnehin im unteren Bereich des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens angesetzt wurde.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung, da in freier Beweiswürdigung zu entscheiden war, ob die Rückmeldung des elektronischen Systems im Fahrzeug abgewartet wurde.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Wien, am 12. Juli 2019