Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a CP in der Beschwerdesache A, Adresse, über die Beschwerde vom 08.03.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt B 2/20/21/22 vom 09.02.2017, Abweisung Familienbeihilfe ab 03/2017 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die 1998 geborene österreichische Staatsbürgerin A (Beschwerdeführerin, Bf.) stellte am 16.01.2017 einen Eigenantrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 03/2017. Sie sei am 10.08.2016 aus der Türkei eingereist und studiere ab 03/2017 an der Universität B als ordentlich Studierende das Bachelorstudium Sinologie (A 033 611). Dem Antrag beigelegt wurde die Studienbestätigung der Universität B vom 16.01.2017. Sie wohne bei H, einem Freund der Eltern. Die monatlichen Lebenshaltungskosten betragen € 180,00 (Miet- und Betriebskostenanteil € 50,00 bzw. € 20,00, Ausgaben für Lebensmittel und sonstige Ausgaben € 50,00 bzw. € 48,20). Insgesamt belaufen sich die Lebenshaltungskosten auf € 168,20. Davon zahle ihr Vater € 150,00 und der Rest werde von der Großmutter finanziert.
Der Vater der Bf., M lebt in der Türkei. Die Mutter der Bf., die österreichische Staatsbürgerin S, lebte zur Antragstellung ebenfalls in der Türkei.
Laut dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister war die Bf. bis 16.05.2018 an der Adresse xy gemeldet.
Das Finanzamt (FA) wies den Antrag vom 16.01.2017 mit Bescheid vom 09.02.2017 ab. Zur Begründung verwies es auf § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und darauf, dass sich die Bf. nur für das Studium in Österreich aufhalte. Es bestehe daher mangels intensiver Anbindung kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Bf. erhob am 08.03.2017 Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid. Sie begründete diese damit, dass sie beabsichtige nach dem Studium den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich beizubehalten. Sie habe mit ihrer Mutter bis 15.08.2005 in Österreich gelebt und sei seit ihrer Geburt österreichische Staatsbürgerin. Nach ihrer Rückkehr aus der Türkei arbeitete sie von 25.08.2016 bis 30.11.2016 bei der Firma L als Promotorin. Ihre Bezugspersonen in Österreich seien ihre Großmutter, zwei Onkels, zwei Cousinen und ein Cousin. Ihre Mutter komme regelmäßig nach Österreich. Ihr Lebensmittelpunkt liege in Österreich.
Beigelegt wurde erneut die Studienbestätigung der Universität B, der Auszug aus dem Zentralen Melderegister, der Staatsbürgerschaftsnachweis, ein Dienstzeugnis der Firma L über die Zeit vom 25.08.2016 bis 30.11.2016 als Street-Promotorin.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2017 wies das FA die Beschwerde als unbegründet ab. Nach Zitierung der §§ 6 Abs. 2 lit. a, Abs. 5, 2 Abs. 8 FLAG 1967 wurde ausgeführt, dass bei Studierenden, die am Studienort einen weiteren Wohnsitz zum Zwecke des Studiums haben und sich im Wesentlichen während der Studienzeit aus Gründen der Ausbildung am Studienort aufhielten, grundsätzlich davon auszugehen sei, dass sie am Studienort nicht den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hätten, sondern dass weiterhin ein Naheverhältnis zum bisherigen Familienverband bestehe. Daran ändere auch das verwandtschaftliche Verhältnis zur Großmutter, zu den Onkeln, Cousinen und Cousins und der Besuch der Mutter nichts.
Hinsichtlich der Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben komme der Vater überwiegend für den Unterhalt auf, es liege daher kein Mittelpunkt der Lebensinteressen vor.
Die Bf. erhob am 24.04.2017 Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung und stellte den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Beigelegt wurden erneut der Staatsbürgerschaftsnachweis, der Auszug aus dem Zentralen Melderegister, die Studienbestätigung der Universität B und eine nicht leserliche Kopie des Reisepasses.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes vom 27.04.2019 wurde die Beschwerde der zuständigen Richterin des Bundesfinanzgerichtes Außenstelle Klagenfurt zugeteilt.
Das Bundesfinanzgericht stellte im Rahmen der Abfrage der Bildungsdatenbank fest, dass die Bf. im SS 2017 keine Prüfungen aus dem Fach der Sinologie abgelegt hat. Laut Auskunft der Leitung der Studienzulassung der Universität B vom 14./20.05.2019 war die Bf. weder im Wintersemester 2017/18 noch im Sommersemester 2018 zum Bachelorstudium Sinologie rückgemeldet.
Weiters wurde erhoben, dass der Bf. 2017 steuerpflichtige Bezüge von € 9.091,42 und 2018 € 9.635,43 zugeflossen sind.
Über die Beschwerde wurde erhoben:
Sachverhalt
Die im September 1998 geborene A ist österreichische Staatsbürgerin. Sie reiste am 10.08.2016 von der Türkei nach Österreich ein. Ab 11.08.2016 war die Bf. bei einem Freund der Eltern, H, in der xy mit dem Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 16.05.2018 ist die Bf. in der Adresse mit dem Hauptwohnsitz gemeldet.
Der Vater der Bf., M, lebt in der Türkei. Die Mutter, S, lebte bis Dezember 2018 in der Türkei. Seit 03.12.2018 ist sie in der xy mit dem Hauptwohnsitz gemeldet.
Die Bf. war von 23.03. – 31.12.2017 bei der Firma P beschäftigt und bezog 2017 € 9.091,42 an steuerpflichtigen Einkommen. Von 01.01. – 08.09.2018 war die Bf. bei P, am 22.11. und von 17.12 – 29.12.2018 bei G GmbH beschäftigt. 2018 betrug das steuerpflichtige Einkommen € 9.253,27.
Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten der Bf. belaufen sich auf rund 180,00 €. Davon werden € 150,00 vom Kindesvater und der Rest von der Großmutter geleistet.
Die Bf. war im Sommersemester 2017 an der Universität B als ordentlich Studierende des Bachelorstudiums Sinologie zur Fortsetzung gemeldet. Weder im Wintersemester 2017/18 noch im Sommersemester 2018 war die Bf. zu einem Studium an der Universität B rückgemeldet.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Familienbeihilfeakt, den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, der Bildungsdatenbank, den Datenbanken der Finanzverwaltung sowie den Auskünften der Studienleitung der Universität B.
Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig.
Rechtsgrundlagen
§ 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet (auszugsweise):
(1)Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
…..
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
§ 2 FLAG 1967 lautet (auszugsweise):
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
Rechtliche Würdigung
Im Beschwerdefall sind für eine allfällige Gewährung der Familienbeihilfe die Anspruchstatbestände der §§ 6 Abs. 2 lit a und 5 iVm 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu überprüfen.
Die Bf. wohnt seit August 2016 in Österreich. Seit 25.08.2016 ist sie als Promotorin für diverse Firmen tätig: 2016 von 25.08. – 30.11. (€ 1.303,16), 2017 von 23.03.- 31.12. (€ 9.091,42), 2018 von 01.01. – 08.09./ 22.11./ 17.12. – 29.12./2018 (€ 9.428,27). Im Streitzeitraum („ab 03/2017“) verfügte die Bf. wöchentlich über € 216,49 (€ 9.091,42 : 42 Wochen) eigenes Einkommen. Vom Vater erhielt sie € 150,00 pro Monat, von der Großmutter rund € 30,00; von der Mutter erhielt die Bf. keinen Unterhalt.
Das Bundesfinanzgericht sieht es somit als erwiesen an, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 lit. a – c iVm Abs. 5 FLAG 1967 zutreffen bzw. nicht zutreffen. Die Bf. hat im Inland einen Wohnsitz, die Bf. war nicht verheiratet und hat somit keinen Unterhaltsanspruch gegenüber einen (früheren) Ehegatten, für sie ist keiner anderen Person Familienbeihilfe zu leisten. Entgegen der Ansicht des FA im Vorlagebericht leistet der Vater nicht überwiegend Unterhalt. Vielmehr unterhält sich die Bf. überwiegend selbst.
Als weitere Voraussetzung für eine Gewährung der Familienbeihilfe sieht § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 – neben der noch nicht Vollendung des 24. Lebensjahres – die Ausbildung für einen Beruf vor und verweist deshalb auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.
Grundsätzlich gilt nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Es wird zwar der Begriff des Studiums jeweils durch die Inskription bestimmt (vgl. VwGH 15.10.2003, 98/12/0472 uvam.), allerdings wird das in § 2 FLAG 1967 geforderte Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Inanspruchnahme durch die Ausbildung – bezogen auf ein Universitätsstudium – nicht schon mit der bloßen Inskription erfüllt, sondern es ist erforderlich, dass das Studium tatsächlich in einem bestimmten Ausmaß betrieben wird (vgl. VwGH 17.11.1999, 99/08/0144). Daher genügt die Inskription als reiner Formalakt nicht, der Besuch von Lehrveranstaltungen ist auch in den ersten beiden Semestern eines Studiums essentielle Voraussetzung dafür, dass von einer Berufsausbildung gesprochen werden kann (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 59 m.w.N.; BFG 4.8.2014, RV/7100561/2012).
Nach den getroffenen Feststellungen war die Bf. im Streitzeitraum berufstätig und war nur im Sommersemester 2017 für das Bachelorstudium Sinologie zur Fortsetzung gemeldet. Prüfungen wurden nicht abgelegt.
Im Wintersemester 2017/18 und auch im folgenden Sommersemester 2018 war die Bf. an der Universität nicht mehr rückgemeldet.
Aus diesen Umständen ist zu schließen, dass das Studium der Sinologie nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde. Die Bf. befand sich nicht in Berufsausbildung, die Familienbeihilfe war nicht zu gewähren.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes und Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Klagenfurt am Wörthersee, am 22. Mai 2019