Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf, Dorf, vom 12.07.2018, gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 22.06.2018, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe rückwirkend ab Mai 2013, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (Bf), geb. 1978, stellte am 14.05.2018 einen Eigenantrag auf Gewährung der Familienbeihilfe nebst Erhöhungsbetrag. Als Erkrankungen gab der Bf Suchterkrankung, Psychose, HIV, Hepatitis B, C an; beantragt wurde die erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend für fünf Jahre.
Nach durchgeführter Untersuchung wurde dem Bf im Gutachten des Sozialministeriumservice vom 21.06.2018 eine 40%ige Behinderung ab 02/1995 bescheinigt. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde verneint.
Das Finanzamt (FA) wies den Antrag des Bf unter Zugrundelegung dieses Gutachtens mit Bescheid vom 22.06.2018 ab und verwies begründend auf die Bestimmungen des § 6 Abs 2 lit d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung, wonach volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Gegen den Abweisungsbescheid wurde vom Bf am 12.07.2018 mit der Begründung Beschwerde erhoben, dass er den Feststellungen im Gutachten nur zum Teil zustimme. Er sehe sich durch die vorhandenen Diagnosen, insbes durch seine HlV-Erkrankung und die - lebenslang relevante - Suchterkrankung, in seiner Lebensführung deutlich beeinträchtigt. Es bestünden körperliche und psychische Funktionsbeeinträchtigungen, welche seiner Ansicht nach in dem Behinderungsgrad von 40 % nicht ausreichend berücksichtigt seien. Daher beantrage er ein neuerliches Gutachten.
Das FA forderte auf Grund der eingebrachten Beschwerde beim Sozialministeriumservice ein neuerliches Gutachten an.
Im Gutachten vom 04.09.2018 wurde dem Bf nach durchgeführter Untersuchung ein Behinderungsgrad von 40 % ab 02/1995 und eine 30%ige Behinderung ab 09/2018 bescheinigt. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht diagnostiziert.
Das FA wies in der Folge die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2018 unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen (§ 8 Abs 5 ff und § 10 FLAG 1967) mit der Begründung ab, dass das Sozialministeriumservice in seinem Gutachten vom 04.09.2018 einen Behinderungsgrad von 40% ab 01.02.1995 und 30% ab 01.09.2018 festgestellt habe und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht attestiert werden habe können.
Der Bf stellte am 12.10.2018 einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht.
Das FA forderte daraufhin beim Sozialministeriumservice ein drittes Gutachten an.
Im Gutachten vom 06.03.2019 wurde dem Bf erneut eine 40 %ige Behinderung ab 01.02.1995 und eine 30%ige Behinderung ab 01.09.2018 ohne dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Strittig ist im Beschwerdefall, ob der Bf wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Sachverhaltsfeststellungen:
Der Bf ist 1978 geboren und vollendete im Jahr 1999 das 21. Lebensjahr.
Der Bf wurde auf Grund des Eigenantrages vom 14.05.2018 auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung rückwirkend auf fünf Jahre drei Mal untersucht.
Folgende Unterlagen bzw Befunde wurden vom Bf im Zuge der Untersuchungen vorgelegt:
Kdint Pav 8: 18.08.1986 - 26.08.1986
KH Mistelbach, Pädiatrie, 18.06.1993 - 20.06.1993: Verwirrtheitszustände nach Ingestion von Benzin und Alkohol
Aufenthaltsbestätigungen Wilhelminenspital KJ.Pav. 15-Kr. Int 6.2.1995 - 07.02.1995, 09.01.1995 - 04.02.1995
Interne Abteilung, Mistelbach, 09.02.1995: Medikamentenintoxikation mit Akineton, chron. Drogenabusus- Verdacht
Verein Grüner Kreis: 19.05.2008 - 01.02.2009, 12.05.2009 - 19.05.2010 und 12.02.2013 - 11.02.2015, 12.02.2015 - 11.08.2016
Anamnestisch wurde in den Gutachten Folgendes festgehalten:
Die Eltern des Bf hätten sich scheiden lassen als er 1 Jahr alt war. Der Bruder sei psychisch krank gewesen. Auch die Mutter sei psychisch krank und mit den Kindern überfordert gewesen. Der Vater habe die Brüder zu sich geholt. Er sei 9 Jahre alt gewesen. Er habe die Schule wechseln müssen, sei verhaltensauffällig gewesen und habe sich nicht integrieren können. Auch zu Hause habe es Probleme gegeben. Er habe dann vom Gymnasium in die Hauptschule wechseln müssen. Er habe mit 12 Jahren zu trinken begonnen und sei mit 13 Jahren wegen Ladendiebstahl straffällig geworden. Er sei mit Alkoholvergiftungen im Spital gewesen. Er habe im 9. Schuljahr die HTL besucht. Die Polizei sei auch in der Schule gewesen. Er habe das Jahr negativ abgeschlossen und 3 Lehrberufe begonnen, aber nach 1 Monat immer wieder abgebrochen. Der Vater habe ihn hinausgeworfen, er sei in 2 Heimen gewesen. Er habe eine Gärtnerlehre beginnen müssen, sei suizidal gewesen. Mit 16 sei er im Wiihelminenspital für suizidkranke Jugendliche. Er habe viele Drogen konsumiert. Er sei entlassen worden und habe einen Suizid mit Medikamenten gemacht. Er sei nach Gugging gekommen, wo er 1 bis 2 Monate geblieben sei. Dann sei er zu seiner Mutter nach Deutschland gezogen, habe dort eine Berufsfachschule versucht, aber er habe zu viel getrunken und anderes konsumiert. Er sei dann wieder nach Wien gegangen, sei abgängig und in der Punkszene gewesen. Bei der Musterung sei er auch abgängig gewesen. Er sei mit 18 in Haft gewesen und habe sich mit HIV und Hepatits C infiziert. Von da an habe eine lange Drogenkarriere begonnen. Es habe mehrere Gefängnisaufenthalte gegeben. 2008 sei er dann zum grünen Kreis gekommen, dann habe er sich behandeln lassen. Er habe 6 Entzüge gehabt und sei dann von 2012 bis 2015 Hilfsarbeiter bei mehreren Firmen gewesen.
Von den sachverständigen Fachärzten wurden in ihren Gutachten folgende Feststellungen getroffen:
Gutachten vom 21.06.2018
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: | Pos.Nr. | GdB % |
Hepatitis C und HIV Infektion bei Z.n chronischem Drogen-Alkoholabusus, Oberer Rahmensatz, da laufende Medikation notwendig. | 07.05.01 | 40 |
Der Behinderungsgrund von 40 % wurde von der Sachverständigen, einer Fachärztin für Neurologie, ab 02/1995 festgestellt. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt.
Gutachten vom 06.09.2018
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: | Pos.Nr. | GdB % |
Hepatits C und HIV Infektion bei Zustand nach chronischem Drogen-Alkoholabusus, 2 Stufen über unterem Rahmensatz bei Dauertherapie, weitgehend normal angegebener Lebersyntheseleistung und ausgezeichnetem Allgemeinzustand | 07.05.01 | 30 |
Die untersuchende Fachärztin stellte den Grad der Behinderung mit 40 % ab 02/1995, und in Abweichung zum Vorgutachten mit 30 % ab 09/2018 fest. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt. Festgehalten wurde noch, dass gegenüber dem Vorgutachten bei ausgezeichnetem Allgemeinzustand und weitgehend normal angegebener Lebersyntheseleistung der GdB um 1 Stufe herabgesetzt wurde.
Gutachten vom 12.03.2019
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: | Pos.Nr. | GdB % |
Hepatits C und HIV Infektion bei Zustand nach chronischem Drogen-Alkoholabusus, 2 Stufen über unterem Rahmensatz bei Dauertherapie, weitgehend normal angegebener Lebersyntheseleistung und ausgezeichnetem Allgemeinzustand | 07.05.01 | 30 |
Gesamtgrad der Behinderung 30 % | ||
GdB liegt vor seit: 09/2018 | ||
GdB 40 liegt vor seit: 02/1995 |
Die Sachverständige, eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, hielt fest, dass anamnestisch sämtliche Lehr-Angebote vorzeitig abgebrochen worden seien, daher sei davon auszugehen, dass diverse Berufsorientierungsausbildungen nicht ausgeschöpft wurden, es könne aber eine gegebene Erwerbsfähigkeit für ungelernte Tätigkeiten nach Beendigung der Schulpflicht durchaus angenommen werden.
Betreffend Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurde Folgendes festgehalten:
"Nach der Anamnese und den Befunden reicht ein Substanzabusus in die Jugend zurück. Daraus lässt sich aber keine Funktionseinschränkung ableiten, die vor dem 18./21. LJ in einem solchen Ausmass vorgelegen hätte, dass sich daraus eine anhaltende Erwerbsunfähigkeit vor dem 18./21. LJ ergeben hätte."
Der Grad der Behinderung, wurde - wie auch schon im Vorgutachten - mit 40 % ab 02/1995 und mit 30 % ab 09/2018 festgestellt und Folgendes angemerkt: "Gegenüber dem VGA bei ausgezeichnetem Allgemeinzustand und weitgehend normal angegebener Lebersyntheseleistung um 1 Stufe herabgesetzter GdB".
Somit wurde in den drei Gutachten übereinstimmend bestätigt, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit weder vor dem 21. Lebensjahr noch zu einem späteren Zeitpunkt gegeben war.
Der Bf war von 2011 bis 2013 bei mehreren Firmen als Hilfsarbeiter beschäftigt und arbeitet seit 13.02.2015 in einem Vollbeschäftigungsverhältnis im Verein Grüner Kreis.
Das Bundesfinanzgericht nimmt es als erwiesen an, dass beim Bf zu keiner Zeit eine Erwerbsunfähigkeit vorgelegen ist.
Beweiswürdigung:
Der als erwiesen angenommener Sachverhalt beruht auf den drei im Wege des Sozialministeriumservice erstellten Gutachten.
Nach § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten (vgl dazu VfGH 10.12.2007, B 700/07, und VwGH 27.04.2005, 2003/14/0105, sowie VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123) hat sich darauf zu erstrecken, ob eine Antragstellerin/ein Antragsteller wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres (oder - für den Berufungsfall nicht relevant - während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019).
Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen.
Bei der Antwort auf die Frage, ob eine körperliche oder geistige Behinderung, die zur Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führt, vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder allenfalls während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetreten ist, sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Sozialministeriumservice (früher: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) zugrunde liegenden Gutachten gebunden. Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus hervorgehen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH hat ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG Feststellungen über die Art und das Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl VwGH 30.06.1994, 92/15/0215, VwGH 21.02.2001, 96/14/0139).
Das Bundesfinanzgericht hat daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nur zu prüfen, ob das Gutachten schlüssig und vollständig ist, und im Fall mehrerer Gutachten, dass diese einander nicht widersprechen (vgl. Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, Erkenntnisse VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310).
Im vorliegenden Fall haben die Gutachter bei ihrer Einschätzung sämtliche ihnen vorliegende Unterlagen (Aufenthaltsbestätigungen in verschiedenen Krankenhäusern und Aufenthalt zum Entzug im Verein Grüner Kreis) gewürdigt und sind nach den durchgeführten Untersuchungen zu der übereinstimmenden Feststellung gelangt, dass der Bf trotz seiner Erkrankungen (Hepatitis C und HIV Infektion) und seinem Substanzabusus in der Jugend zu keiner Zeit erwerbsunfähig war.
Dazu ist festzuhalten, dass alleine auf Grund des Bestehens einer Drogenabhängigkeit eine behinderungskausale Einschränkung der (grundsätzlichen) Arbeitsfähigkeit nicht zwangsläufig angenommen werden muss (vgl dazu zB OLG Wien 03.03.1997, 7Rs12/97d, und die darin angeführten Feststellungen in den ärztlichen Sachverständigengutachten).
Die Erkrankungen Hepatitis C und HIV Infektion wurden im Gutachten vom 06.09.2018 (zweites Gutachten) und vom 12.03.2019 (drittes Gutachten) mit einem Grad der Behinderung von 40 % ab 02/1995 und 30 % ab 09/2018 festgestellt und bezüglich Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit festgehalten, dass nach der Anamnese und den Befunden ein Substanzabusus in die Jugend zurückführe, was aber keine Funktionseinschränkung ableiten lasse, die vor dem 18./21. LJ in einem solchen Ausmaß vorgelegen hätte, dass sich daraus eine anhaltende Erwerbsunfähigkeit vor dem 18./21. LJ ergeben hätte.
Für die Feststellung, dass eine Erwerbsunfähigkeit nicht schon vor dem 21. Lebensjahr vorlag, spricht mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass der Bf selbst im Zuge der durchgeführten Untersuchungen angab, mit 18 Jahren in Haft gewesen zu sein und sich mit HIV und Hepatits C infiziert zu haben. (Erst) danach habe eine lange Drogenkarriere begonnen.
Weiters steht fest, dass der Bf von 2011 bis 2013 Hilfsarbeiter bei verschiedenen Firmen war und seit 13.02.2015 beim Verein Grüner Kreis in Vollbeschäftigung als Pädagoge arbeitet. Die Ausbildung zum diplomierten Sozial- und Berufspädagogen schloss der Bf im Jahr 2016 ab.
Der Bf vermeint in seinem Vorlageantrag nur, dass auch beim zweiten Gutachten lediglich auf seinen derzeitigen gesundheitlichen Zustand geachtet worden sei. Es gehe ihm jedoch vor allem um eine rückwirkende Beantragung (gemeint wohl: Gewährung) der erhöhten Familienbeihilfe, was für die letzten 5 Jahre vor Antragstellung möglich sei.
Es wäre Sache des Bf gewesen, insbesondere beim vorliegenden Sachverhalt eines Alkohol- und Drogenabusus, bei dem Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit in unterschiedlichster Ausprägung zu Tage treten können, die Sachverständigen durch Vorlage entsprechender Beweismittel in die Lage zu versetzen, eine verlässliche Beurteilung für den für die gegenständliche Entscheidung relevanten Zeitraum abgeben zu können. Dies umso mehr, als durch den Drogenmissbrauch hervorgerufene, sich erst im Laufe eines länger andauernden Missbrauches manifestierende zusätzliche Erkrankungen, wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben.
Das Bundesfinanzgericht sieht die eingeholten ärztlichen Gutachten als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei an. Auf die Art der Leiden und deren Ausmaß wurde ausführlich eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den gutachterlichen Beurteilungen.
Eine Unschlüssigkeit der Gutachten vermochte auch der Bf mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen.
Der Antrag des Bf auf Gewährung der Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag rückwirkend ab Mai 2013 war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach § 6 Abs 2 lit d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie u.a. wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß § 8 Abs 3 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe um näher angeführte Beträge monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist.
Gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht (vgl FLAG Kommentar, Csaszar/Lenneis/Wanke, Rz 5 zu § 8).
Wie aus den oben zitierten Gesetzesbestimmungen ersichtlich ist, ist der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nur dann gegeben, wenn auch der Grundbetrag zusteht.
Dies bedeutet, dass bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist, und würde er auch 100 % betragen. Besteht also keine vor dem 21. (25.) Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, stehen sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 21).
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Sowohl VfGH als auch VwGH bejahen eine Bindung an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten. Die vom Bundesfinanzgericht durchzuführende Schlüssigkeitsprüfung betrifft keine Rechtsfrage, sondern ist Ausfluss der dem BFG obliegenden freien Beweiswürdigung (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109).
Wien, am 17. Juni 2019