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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache A. GmbH, Adresse, vertreten durch RA, über die Beschwerde vom 6.3.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt C. vom 03.02.2017, Zahl, betreffend Biersteuer zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründ
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der A. GmbH die Biersteuer gemäß § 36 des Biersteuergesetzes 1995 (BierStG) iVm. § 184 Abs. 1 und 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) iHv. insgesamt € 2.951,98 (Biersteuer: € 2.894,10; Säumniszuschlag: € 57,88) vorgeschrieben. Aufgrund einer durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (Bf.) erfolgten Meldung betreffend Ungereimtheiten im Bezug auf das Malzlager erfolgte eine Betriebsprüfung. Dabei seien diverse Ungereimtheiten, wie fehlende bzw. unzureichende Aufzeichnungen sowie ein Fehlbestand im Malzlager von 2.423,20 kg festgestellt worden.
Dagegen hat die Bf. fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte sie aus, der ehemalige Braumeister B. sei bei der unerlaubten Entnahme von Malzsäcken beobachtet worden. Weiters habe er während des Beschäftigungsverhältnisses, wohl zum Zwecke der Vertuschung möglicher Fehlbestände, an allen 1O Tanks Mengenmessrohre entfernt, vermutlich Bier mit Wasser gestreckt und die Aufzeichnungen betreffend der gebrauten Biermengen manipuliert.
Der Geschäftsführer der Bf. habe, nachdem er von den Malversationen erfahren habe, umgehend das Zollamt C. verständigt. Dem Bf. sei weder vorsätzliches noch fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Der Geschäftsführer habe sich voll und ganz auf den Braumeister verlassen und nachdem er von den Machenschaften des Braumeisters erfahren habe, sowohl Strafanzeige erstattet als auch sofort das Zollamt C. in Kenntnis gesetzt. Die Abgabennachforderung gründe sich alleine auf das treuwidrige Verhalten des ehemaligen Braumeisters. Der Geschäftsführer der Bf. sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, engmaschige eigene Kontrollen durchzuführen und sei daher gezwungen gewesen, diesem zu vertrauen. Nachdem die Malversationen aufgedeckt worden seien, habe die Bf. sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Zollamt informiert.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.6.2017, Zahl*, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Inhaber des Bierherstellungsbetriebes sei für Fehlmengen, die nicht aufgeklärt werden können, unabhängig von einem etwaigen Verschulden, Steuerschuldner.
Die Bf. beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Sachverhalt:
Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den vom Zollamt vorgelegten Akten. Die Bf. betreibt in C., Adresse, die Gasthausbrauerei "D.". Der Verkauf des hergestellten Bieres erfolgt ausschließlich im Rahmen des Gasthausbetriebes. Gem. § 12 BierStG verfügt sie über eine Bewilligung zur gewerblichen Herstellung von Bier unter Steueraussetzung (Bescheid des Zollamtes C. vom 16.9.1996).
2015 beauftragte der Geschäftsführer E. einen externen Unternehmensberater mit der Überprüfung des Betriebes. Dieser stellte grobe Mängel in der Betriebsführung (beginnend bei technischen Problemen beim Bierausschank über fehlende Inventurauswertungen zum Monatsletzten bis hin zu Fehlmengen an Malz und Differenzen zwischen produzierter und verkaufter Biermenge) fest. Seine Verbesserungsvorschläge wurden aber nur zu einem geringen Teil umgesetzt (Betriebsprüfungsbericht Pkt. 3.5).
Nachdem der Braumeister B. beim unerlaubten Wegbringen von Malzsäcken beobachtet worden war, wandte sich der Geschäftsführer der Bf. an das Zollamt C..
Im Zuge der daraufhin durchgeführten Betriebsprüfung wurden verschiedene Mängel in den Aufzeichnungen festgestellt. Letztlich wurde eine Fehlmenge an Malz i.H.v. 2.423,20 kg festgestellt, ziemlich genau jene Menge, die auch der von der Bf. eingesetzte Unternehmensberater bereits ermittelt hatte. Die Ursachen sowie der genaue Zeitpunkt des Zustandekommens der Fehlmenge an Malz konnte mangels Vorliegens körperlicher Bestandaufnahmen in den Jahren vor 2016 nicht eruiert werden (Bp Bericht 6.2).
Beweiswürdigung:
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt C. vorgelegten Akten, insbesondere auf die Feststellungen der Betriebsprüfung, die von der Bf. anerkannt wurden. Der Sachverhalt ist unbestritten.
Rechtliche Würdigung:
§ 35 (1) BierStG: Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Bierverwendungsbetriebes und der registrierte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Bier, getrennt nach den Steuerklassen, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Zollamt schriftlich mitzuteilen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach §§ 38 bis 43 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Biermengen, nach Steuerklassen getrennt, in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, zurückgenommen, steuerfrei verwendet (§ 4 Abs. 1 Z 1), bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden oder verlorengegangen sind.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit Bier befördert wird, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
(4) Die im Abs. 1 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.
§ 36 BierStG: Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Bierverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines registrierten Empfängers bei der Aufnahme von Bierbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 10 (5) BierStG: Entsteht die Steuerschuld nach § 7 Abs. 1 Z 2 oder § 7 Abs. 3, so hat der Steuerschuldner die Biermengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Biersteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.
Gemäß § 184 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs. 3 BAO ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Seitens der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass zwischen dem im Betrieb der Bf. produziertem Bier und der in der unternehmenseigenen Gaststätte verbrauchten Biermenge Differenzen bestanden. Mangels gesicherter Aufzeichnungen zur Feststellung der Biererzeugungs- und -umschlagsmenge iSd. Biersteuergesetzes ergibt sich die Schätzungsbefugnis, die im Übrigen auch von der Bf. unbestritten ist.
Zum anhängigen Verfahren ist zunächst auszuführen, dass die Bf. die Höhe der - ohnedies auf Basis der von der Bf. ermittelten und der Behörde zur Verfügung gestellten Daten - festgestellten Fehlmenge nicht bestreitet.
Sie bekämpft die Vorschreibung der Biersteuer mit der Begründung, die Vorkommnisse seien auf das treuwidrige Verhalten des ehemaligen Braumeisters der Beschwerdeführerin, Herrn B., zurückzuführen sind. Krankheitsbedingt sei der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herr E., gezwungen gewesen, dem Braumeister zu vertrauen und konnte keine engmaschigen eigenen Kontrollen durchführen.
Nachdem die Malversationen aufgedeckt worden waren, habe die Beschwerdeführerin umgehend reagiert und die Vorgänge der Staatsanwaltschaft und dem Zollamt angezeigt. Somit könne der Beschwerdeführerin kein vorsätzliches und schuldhaftes Verhalten im Hinblick auf eine nicht abgeführte Biersteuer vorgeworfen werden.
Diesem Einwand ist zu entgegnen, dass die Steuerschuldentstehung nach § 36 BierStG ausschließlich an die, von einem Betriebsinhaber nicht aufklärbare Fehlmenge knüpft. Nach den Einwendungen der Bf. verbleibt für das anhängige Verfahren für die Abgabenbehörde im Wesentlichen jene Beurteilung zu treffen, ob durch die bisherigen Vorbringen der Bf. im Sinne der Bestimmungen des § 36 BierStG die Entstehung der Fehlmenge als aufgeklärt zu betrachten ist.
Da es der Bf. nicht gelungen ist nachzuweisen, wie es zur Differenz hinsichtlich der Malzmenge gekommen ist (eine strafrechtliche Verurteilung des ehemaligen Braumeisters gab es nicht), kann dem Argument der Bf., sie habe im Sinne des § 36 BierStG die Fehlmengen aufgeklärt, nicht gefolgt werden.
Tatsache ist, dass es im Betrieb zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist, die u- a. infolge unzureichender Aufzeichnungen bzw. technischer Probleme beim Bierausschank über fehlende Inventurauswertungen zum Monatsletzen bis hin zu Fehlmengen an Malz und Differenzen zwischen produzierter und verkaufter Biermenge, entstanden sind.
Der Verbleib der geschätzten Bierfehlmenge konnte nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht aufgeklärt werden, sodaß als Steuerschuldner gem. § 36 BierStG der Betriebsinhaber, die Bf., heranzuziehen war.
Demzufolge entstand in sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 5 BierStG die zur Zahlung vorgeschriebene Biersteuer spätestens im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme durch die Betriebsprüfung (30.6.2016).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen, sondern hat sich insbesondere im Hinblick auf die Schätzungsbefugnis und die Schätzung auf diese gestützt. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.
Salzburg-Aigen, am 10. Juli 2019