Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Mandlmayr in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 8. September 2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom 10. August 2016 betreffend Umsatzsteuer 2014 zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) wurde mit am 16. August 2016 hinterlegten Bescheiden vom 10. August 2016 wegen der Nichtabgabe der Steuererklärungen unter Schätzung der Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 2014 veranlagt.
Die geschätzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 12.000,00 € ergaben nach Abzug der Pauschale für Sonderausgaben von 60,00 € ein Einkommen von 11.940,00 €, wofür die Einkommensteuer mit 343,00 € festgesetzt wurde.
Für die dem Normalsteuersatz von 20% unterliegenden, mit 30.000,00 € geschätzten Entgelte wurde die Umsatzsteuer von 6.000,00 € festgesetzt.
Mit am selben Tag beim Finanzamt eingebrachtem Schriftsatz vom 8.September 2016 erhob Bf unter Anschluss ausgefüllter Formulare der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung für 2014 Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Einkommen- und Umsatzsteuer 2014.
Der Bf beantragte darin sinngemäß, der Einkommensteuer Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 15.800,00 € und negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb von -3.220,75 € zu Grunde zu legen.
Der Bf machte den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend und gab den Bezug von Familienbeihilfe für 3 Kinder an.
In der Beilage gab der Bf zum Verlust aus Gewerbebetrieb von -3.220,75 € die Anwendung des USt-Nettosystems, Einnahmen von 16.700,00 €, AfA 18.416,67 €, KFZ-Kosten 1.590,75 €, und eigene Verssicherungsbeiträge 1.630,00 € an.
Betreffend die Umsatzsteuer beantragte Bf sinngemäß, die Entgelte zu 20% auf 16.700,00 € (USt 3.340,00 €) zu reduzieren und Vorsteuer in Höhe von 318,00 € zu berücksichtigen, woraus sich eine Zahllast von 3.022,00 € ergebe.
Mit am 16. November 2016 hinterlegtem Schreiben vom 11. November 2016 forderte das Finanzamt Bf zur Beantwortung sinngemäß im Wesentlichen folgenden Vorhalts bis 19. Dezember 2016 auf:
Zu den erklärten Einkünften aus selbständiger Arbeit von 15.800,00 € solle Bf das ausgefüllte Formular E1a nachreichen.
Entgegen dem erklärten Verlust aus Gewerbebetrieb von -3.220,75 € würde sich nach dem ausgefüllten Formular E1a ein Verlust von -4.973,42 € ergeben. Um Klärung der Differenz werde gebeten.
Offensichtlich mangels Beantwortung des Schreibens vom 11. November 2016 durch den Bf wiederholte das Finanzamt mit am 24. Jänner 2017 hinterlegtem Schreiben vom 19. Jänner 2017 die im ersten Vorhalt gestellten Fragen und ergänzte diese unter Setzung einer Frist bis 27. Feber 2017 um folgende weitere:
Bf möge bekanntgeben, um welche Einkünfte aus selbständiger Arbeit es sich handelt.
Bf möge die Betriebsausgaben des Gewerbebetriebes belegmäßig nachweisen.
Bf möge darlegen, warum er nur die Betriebseinnahmen des Gewerbebetriebes (16.700,00 €) und nicht auch jene aus der selbständigen Arbeit bei der Umsatzsteuer berücksichtigt habe.
Mit am 24. März 2017 hinterlegten Beschwerdevorentscheidungen vom 22. März 2017 änderte das Finanzamt die bekämpften Bescheide wie folgt ab:
Einkommensteuer
Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 13.748,00 € (15.800,00- 13% Gewinnfreibetrag 2.054,00)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 12.850,00 € (16.700- 12 % Betriebsausgabenpauschale, restlicher Gewinnfreibetrag von 1.846)
Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages 4.884,77 €.
Begründung
Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages (Grundfreibetrag) gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 2.054,00 € und (des Restes auf 3.900,00 €) bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.846,00 €.
Weil Bf der Aufforderung zum Nachweis der Betriebsausgaben der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht entsprochen habe, sei nur das Betriebskostenpauschale von 12% berücksichtigt worden.
Umsatzsteuer
Dem Steuersatz von 20% unterliegende Entgelte 32.500,00 € ergibt USt von 6.500,00 € abzüglich Vorsteuer 318,00 € = Zahllast von 6.182,00 €.
Mit am selben Tag beim Finanzamt eingebrachten Schriftsätzen vom 20. April 2017 stellte Bf Vorlageanträge und führte sinngemäß im Wesentlichen Folgendes aus:
Einkommensteuer 2014
In der Beschwerdevorentscheidung seien durch das abgezogene Pauschale die tatsächlichen Aufwendungen des Bf im Zusammenhang mit der von ihm verrichteten Tätigkeit nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Die Erwerbstätigkeit des Bf umfasse zwei Einkunftsarten – nämlich
1) Gewerbliche Tätigkeit: Vermietung von Kraftfahrzeugen
2) Selbständige Tätigkeit: Erbringung von Dienstleistungen
Während bei der Erbringung der Dienstleistungen keinerlei Aufwendungen anfallen, fielen bei der Vermietung der Kraftfahrzeuge durch die Abschreibung für 2 Kraftfahrzeuge, Versicherungen und Wartung enorme Aufwendungen an. Diese seien aus dem Beiblatt zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 zu entnehmen.
Der Bf räume ein, dass durch einen Rechenfehler und damit den unrichtigen Betrag des Verlustes aus Gewerbebetrieb Verwirrung entstanden sei.
Die Beschwerde richte sich gegen die Nichtberücksichtigung der tatsächlich angefallenen Aufwendungen.
Der Bf werde beim Finanzamt rasch korrigierte Beiblätter zur Einkommensteuererklärung 2014 einbringen.
Umsatzsteuer 2014
Der Bf beantrage eine den Tatsachen entsprechende Entscheidung zu seinen Gunsten.
Die abzuziehende Vorsteuer sei nicht berücksichtigt worden.
Der Bf könnte aufgrund der maßgeblichen Umstände unter die Kleinunternehmerregelung fallen.
Der Bf sei gewerblich mit der Vermietung von Kraftfahrzeugen und selbständig mit der Erbringung von Dienstleistungen tätig.
Die Vermietung von Kraftfahrzeugen mache es immer wieder notwendig, selbst gebrauchte Kraftfahrzeuge aus dem Ausland zu importieren. Wegen der Vorteile der Nova-Befreiung und des Abzuges der anfallendem Umsatzsteuer als Vorsteuer habe der Bf beim damals zuständigen Finanzamt Eisenstadt aus freien Stücken zur Regelbesteuerung optiert („Umsatzsteuerbefreiung aufgegeben“).
Bei Abgabe der Umsatzsteuererklärung für das gegenständliche Jahr 2014 sei Bf nicht in Kenntnis gewesen, dass der Wegfall der Umsatzsteuerbefreiung nicht nur eine (gewerbliche), sondern auch für andere Einkunftsarten – also auch für die Erbringung der Dienstleistungen des Bf an seine Kunden gilt, wobei mangels Aufwendungen kaum Vorsteuern anfallen.
Es sei richtig, dass in der vom Bf ursprünglich abgegebenen Umsatzsteuererklärung für 2014 die Umsätze aus seiner selbständigen Tätigkeit nicht enthalten waren.
Die Beschwerde richte sich daher nur gegen die Nichtberücksichtigung der Vorsteuer.
Bf werde beim Finanzamt umgehend eine korrigierte Umsatzsteuererklärung für 2014 und entsprechende Nachweise für die abzuziehende Vorsteuer einbringen.
Im auch dem Bf zugestellten Vorlagebericht vom 11. Mai 2017 beantragte das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde, weil der Vorhalt weder betreffend die Umsatz. noch die Einkommensteuer beantwortet worden sei. Es habe deshalb nur aufgrund der Erklärungen entschieden werden können.
Mit am 21. Juni 2017 durch Hinterlegung zugestelltem Schreiben vom 12. Mai 2017 forderte das erkennende Gericht Bf zur Vorlage folgender Unterlagen binnen eines Monats ab Zustellung der Zuschrift auf:
Kopie des beim Finanzamt eingebrachten Antrages auf Regelbesteuerung
Zur selbständigen Tätigkeit:
Beschreibung der Art der Dienstleistungen
Einnahmen-Ausgabenrechnung für 2014
Rechnungen und Zahlungsnachweise der Erträge
Zur gewerblichen Vermietung von Kraftfahrzeugen:
Einnahmen-Ausgabenrechnung für 2014
Anlagenverzeichnis zum 31.12.2014
Rechnungen und Zahlungsnachweise betreffend die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Rechnungen und Zahlungsnachweise betreffend die Betriebsausgaben
Rechnungen und Zahlungsnachweise der Erträge
Am 1. Juni 2017 reichte der Bf beim Finanzamt eine korrigierte Einkommensteuererklärung für 2014 ein. Darin bezifferte Bf die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit 15.800,00 € und den Verlust aus Gewerbebetrieb mit -2.309,72 €.
Den Verlust aus Gewerbetrieb ermittelte Bf nach dem USt-Nettosystem in der Beilage sinngemäß wie folgt:
Einnahmen | 16.700,00 | |||
Abschreibungen auf das Anlagevermögen | 14.208,25 | |||
Tatsächliche Kfz-Kosten | 1.590,75 | |||
Eigene Pflichtversicherungsbeiträge | 3.210,72 | |||
abzüglich Summe der Aufwendungen | 19.009,72 | |||
Verlust | -2.309,72 |
Die Afa (Abschreibung) ermittelte Bf in weiteren Beilagen für 2 KFZ der Marke Mercedes sinngemäß wie folgt:
VIANO | S Klasse | |
Baujahr | 2011 | |
Anschaffung | 2. Hj. 2014 | 2. Hj. 2013 |
Restnutzungsdauer | 2 Jahre | 2 Jahre |
Inbetriebnahme | 2. Hj. 2014 | 2. Hj. 2013 |
Anschaffungswert (netto) | 10.833,00 | 21.000,00 |
Abschreibung 2014 | 2.708,25 | 10.500,00 |
Restwert 31.12.2014 | 8.124,75 | 5.250,00 |
Zum Mercedes VIANO mit der Fahrgestellnummer 1234 legte Bf eine Kopie des Kaufvertrages vom 14. August 2014 vor, aus dem die Übergabe mit selben Tag, ein km-Stand von 130.000 und ein Kaufpreis von 13.000,00 € und der namentlich genannte Verkäufer (GmbH in Wien) hervorgehen.
Zum Mercedes S-Klasse führte Bf aus, er habe diesen 2013 als Privatperson aus dem Ausland im Wege des Eigenimports nach Österreich gebracht und vor der Anmeldung NoVA und Einfuhrumsatzsteuer an das zuständige Finanzamt entrichtet. Da die Unterlagen über den Ankauf unauffindbar seien, habe er diese beim seinerzeit zuständigen Finanzamt angefordert.
Den Gewinn aus selbständiger Arbeit von 15.800,00 € ermittelte Bf ebenfalls nach dem USt-Nettosystem in der Beilage aus Einnahmen in dieser Höhe ohne jegliche Ausgaben.
Am 24. Juli 2017 langten umfangreiche Unterlagen des Bf beim erkennenden Gericht zu dessen Anforderung vom 12. Mai 2017 ein, die das erkennende Gericht mit Schreiben vom 28. Juli 2018 dem Finanzamt in Kopie zur Stellungnahme übermittelte.
Die Stellungnahme des Finanzamtes vom 2. August 2017 wurde dem Bf vom erkennenden Gericht mit Schreiben vom 13. September 2017 übermittelt, worauf Bf mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2017 eine Gegenäußerung abgab.
Über Aufforderung des erkennenden Gerichts vom 15. November 2017 gab das Finanzamt mit Schreiben vom 28. November 2017 sinngemäß im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab:
Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb könne der „Fehlbetrag“ bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt und die bezahlte Sozialversicherung zusätzlich zum Pauschale als Betriebsausgabe anerkannt werden. Im Übrigen wäre die Beschwerde abzuweisen.
Bf habe 2010 Einkünfte von 2.843,00 €, 2011 vom AMS 2.000,00 €, 2012 keine steuerlich erfassten Einnahmen und 2013 lediglich ein Einkommen von 1.600,00 € gehabt.
Die Gattin des Bf habe 2010 bis 2013 überwiegend Krankengeld oder AMS-Bezüge und nichtselbständige Einkünfte in Höhe von maximal 4.000,00 € pro Jahr und 2014 nur noch Geld vom AMS bezogen. Der Bf und seine Gattin haben drei Kinder.
Es stelle sich die Frage, mit welchem Geld Bf die 3 angeblich aus Deutschland importierten PKW und deren Autokosmetik bezahlt haben solle. Allein der SLK habe ja über 20.000,00 € gekostet.
Es widerspreche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, dass für Autos des Betriebsvermögens Kaufverträge nicht aufbewahrt werden.
Das gegenständliche Konstrukt könne nur durch Scheinfirmen erklärt werden, wobei Bf durch Splitting der Vermietungseinkünfte zwischen ihm und der Ltd. wie bei der Schätzung knapp über der Veranlagungsgrenze bleibe bzw. den Steuersatz senke und Vorsteuern lukriere.
Über Aufforderung des erkennenden Gerichts vom 29. Dezember 2017 gab Bf mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2018 sinngemäß im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab:
Zum besseren Verständnis wolle Bf die Chronologie seiner Selbständigkeit kurz zusammenfassen.
Bf habe 2011 aus gewerberechtlichen Gründen im Vereinigten Königreich die Ltd. gegründet, die in Österreich unter der Steuernummer ABC/DFGH geführt wird. Bf sei Alleingesellschafter (100%) dieser Ltd. gewesen.
Als Entgelt für die Autovermietung und die Tätigkeit für die Ltd. seien Bf Zahlungen 2011 von 15.900,00 €, 2012 von 18.240,00 € und 2013 von 21.440,00 € zugeflossen.
Die Einkünfte des Bf seien bei Abzug aller Aufwendungen stets unter der Grenze der Einkommensteuerpflicht gelegen. Bf sei somit nicht buchführungspflichtig und habe daher keinen Anlass gesehen, beim Finanzamt in Erscheinung zu treten.
Entgegen der Behauptung des Finanzamtes sei es dem Bf daher möglich gewesen, die angeführten Gebrauchtfahrzeuge aus dem Ausland anzuschaffen.
Eine Einnahmen-Ausgabenrechnung sei im Zuge der Beschwerde („Berufung“) für 2014 und 2015 vorgelegt worden.
Das Finanzamt habe das Vorbringen über das Bestehen eines Vertragsverhältnisses mit der Ltd. durch Verwechslung mit der AundBLtd. & Co OG, mit der der Bf Geschäfte nur geplant aber nie abgewickelt habe, ganz falsch interpretiert.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 hielt das erkennende Gericht betreffend den vom Bf im Anlagenverzeichnis unter Position 3 ausgewiesenen PKW Mercedes S 350 mit der Fahrgestellnr. 3546 sinngemäß Folgendes vor:
Nach der angeschlossenen Auskunft aus dem KFZ-Zentralregister habe Bf diesen PKW erst am 8. Oktober 2012 angemeldet. Der vom Bf am 24. Juli 2017 vorgelegte Vertrag über die entgeltliche Überlassung dieses KFZ an die Ltd. sei jedoch schon mit 10.04.2012 datiert.
Der Vertrag sei offensichtlich vom Bf nachträglich (Vertreter beider Vertragspartner) erstellt worden. Die vom Bf mit dieser Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer Bf sei, abgeschlossenen Verträge seien nach den Kriterien des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an Verträge zwischen nahen Angehörigen zu messen. Dazu komme, dass die vom Bf am 24. Juli 2017 vorgelegten Unterlagen fast lauter Eigenbelege seien, die Bf an die Ltd. gerichtet habe.
Bf möge folgende Unterlagen vorlegen:
Vollständige Jahresabschlüsse und Evidenzkonto gem. § 4 Abs. 12 Z 3 EStG 1988 der Ltd. für die Jahre 2011 bis 2015
Ausdrucke der Konten 2700 (Kassa), 6400 (Personalaufwand), 7410 (Fahrzeugbereitstellung), 7510 (Werkvertragsleistung) und des Verrechnungskontos für den Bf bei der Ltd. für das Jahr 2014
Am 23. Feber 2018 langten beim erkennenden Gericht die im Februar 2018 unterfertigten Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärungen der Ltd..für die Jahre 2012 bis 2015 ein.
Das Finanzamt gab zu den vom erkennenden Gericht mit Schreiben vom 12. und 23. Februar 2018 übermittelten Unterlagen mit Schreiben vom 5. März 2018 sinngemäß im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab:
Bf wäre gem. § 124 und § 126 BAO zur Führung und Aufbewahrung von Büchern verpflichtet bzw. hätte zur Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag Betriebseinnahmen und –ausgaben aufzeichnen und am Ende jedes Jahres zusammenrechnen müssen.
Bf habe im Ausland zwei Gesellschaften gegründet und gewusst, dass er Vorsteuern geltend machen und die NoVA erstattet bekommen kann. Obwohl Bf Kaufmann sei, habe er angeblich keine Unterlagen über seine Einnahmen und Ausgaben. Es lägen keine Verträge mit der Ltd, deren Alleingesellschafter Bf ist, vor. Bf habe auch nicht alle Unterlagen betreffend der von der Gesellschaft gekauften, an Bf verkauften und von diesem angeblich an die Gesellschaft zurückvermieteten PKWs vorgelegt.
Die Aufbewahrungspflicht von Unterlagen für Unternehmer von 7 Jahren gem. § 132 BAO gelte auch für Bf.
Es widerspreche der Logik und Lebenserfahrung, dass Papiere für PKWs, zumal wenn sie gewerblich genutzt werden sollen, nicht aufbewahrt werden, sodass die Nutzungsdauer für die AfA nicht nachvollziehbar ist.
In der eigenartigen Konstruktion des Verkaufs der Betriebsmittel an den Bf (Alleingesellschafter) könne nur der Sinn gesehen werden, sowohl bei der Gesellschaft als auch beim Bf durch Splitting Steuern zu sparen.
Die für die Ltd. beim Finanzamt im Februar 2018 eingebrachten Umsatzsteuererklärungen ergäben ab 2013 steigende Umsatzsteuergutschriften.
Nach Ansicht des Finanzamtes sei die beim Bf vorgenommene Schätzung für das Jahr 2014 gerechtfertigt, weil Bf eine 5-köpfige Familie ernähren müsse und bis dato noch immer nicht erklärt habe, woher die Geldmittel für Kauf und Adaptierung der 3 PKWs stammen.
Am 14. März 2018 langte beim erkennenden Gericht ein Schreiben des Bf mit sinngemäß im Wesentlichen folgendem Inhalt ein:
Gegenstand des Vertrages mit der Ltd vom 10.04.2014 über die entgeltliche Überlassung eines KFZ sei der Mercedes VIANO , 2345, und nicht der Mercedes S Klasse 3456 des vom erkennenden Gericht in dessen Schreiben vom 12. Feber 2018 Bf vorgehaltenen Ergebnisses der Abfrage im KFZ-Zentralregister.
Die Ltd. habe 2012 mit der Durchführung von Personentransporten Umsätze von 35.680,00 € erwirtschaftet, wofür unbestritten ein Kraftfahrzeug notwendig sei.
Da die Ltd. über kein KFZ verfüge, sei die entgeltliche Anmietung eines solchen notwendig.
Laut damaliger Auskunft sei die Anmeldung eines KFZ auf eine Ltd. unmöglich gewesen.
Bei Abschluss des Mietvertrages sei selbstverständlich darauf geachtet worden, dass das Entgelt einem Fremdvergleich standhält.
Mit Schreiben vom 12. März 2018 übermittelte das erkennende Gericht Bf die Stellungnahme des Finanzamtes vom 5. März 2018 und hielt Bf vor, nach den Ergebnissen der Ermittlung müsse davon ausgegangen werden, dass die Bemessungsgrundlagen der bekämpften Bescheide zu niedrig und mindestens durch jene der Beschwerdevorentscheidungen zu ersetzen seien.
Die Vorlage der bereits mit Schreiben vom 12. Februar 2018 geforderten Unterlagen werde urgiert.
Mit Schriftsatz vom 10. April 2018 teilte Bf dem erkennenden Gericht sinngemäß im Wesentlichen Folgendes mit:
Bf habe wie angekündigt vor etwa 6 Wochen die Körperschafts- und Umsatzsteuererklärungen der Ltd. für die Jahre bis einschließlich 2015 beim zuständigen Finanzamt eingebracht. Da sich Bf des Zusammenhanges zwischen ihm und der Ltd. bewusst sei, wolle er vor Beantwortung des Vorhaltes des erkennenden Gerichts die Erlassung der Bescheide bei der Ltd. abwarten.
Bf werde die angeforderten Konten (Fahrzeugbereitstellung, Werkvertragsleistung, Kassa, Verrechnungskonten) vorweg übermitteln.
Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2018 übermittelte Bf die am 30. April 2018 ergangenen Umsatz- und Körperschaftssteuerbescheide der Ltd. für die Jahre 2013 bis 2015 sowie Kontoauszüge der Konten 7410 Fahrzeugbereitstellung, 7510 Werkvertragsleistung und 2700 Kassabestände in Inlandswährung für das Jahr 2014 und führte sinngemäß im Wesentlichen Folgendes aus:
Da ein Großteil der ausgabenseitigen Zahlungen der Ltd. mit Ausnahme der Tankrechnungen und sonstigen kleinen Aufwendungen Bf seit 2012 bis laufend für erbrachte Dienstleistungen und Fahrzeugbereitstellung zugeflossen seien, seien die Einkünfte des Bf nachgewiesen und die vom Finanzamt am 28. November 2017 aufgeworfene Frage der Finanzierung der vom Bf gekauften KFZ beantwortet.
Insbesondere für Anschaffungen habe Bf auch Darlehen von der Ltd. genommen, die sich am Verrechnungskonto widerspiegeln.
Die Konten Dienstleistungen und Fahrzeugbereitstellung und die damit verbundenen Geldströme untermauerten, dass es sich bei der Ltd. um keine Scheinfirma, sondern ein lebendiges Unternehmen handelt.
Die Erzielung von Umsätzen aus Personentransporten durch die Ltd. und die Entrichtung von Umsatzsteuer dafür, wobei die Ltd. keine Kraftfahrzeuge besitzt oder least, untermauere die Vereinbarung über die entgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen von Bf an die Ltd. sowie die Existenz betriebsnotwendiger Fahrzeuge bei Bf und rechtfertige die AfA.
Bf hoffe, dass seiner Beschwerde gefolgt werde und für das Jahr 2014 die im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit angefallene Umsatzsteuer als Vorsteuer und die AfA für betrieblich in Verwendung gestandene, schlüssig nachgewiesene Fahrzeuge anerkannt werden.
Mit Telefax vom 8. April 2019 zog Bf die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 zurück und beschränkte die Beschwerde betreffend die Umsatzsteuer 2014 auf die Anerkennung von Vorsteuern in Höhe von 2.485,00 €.
Kopien des Gesellschaftsvertrages der Ltd. und des Gewerbescheines für die Autovermietung werde er postalisch übermitteln.
Mit Beschluss vom 9. April 2019 erklärte das erkennende Gericht die Beschwerde betreffend die Einkommensteuer 2014 gem. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos.
Am 17. April 2019 langten beim erkennenden Gericht Kopien des Gesellschaftsvertrages der Ltd. und des Gewerbescheines für die Autovermietung ein.
Das erkennende Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) gründete am 2. März 2011 in Großbritannien die Ltd. (in der Folge kurz Ltd.), deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist.
Am 10. März 2012 schloss der Bf mit der Ltd. einen Vertrag über die Erbringung folgender Dienstleistungen gegen ein monatliches Entgelt:
Übernahme von Fahrten zur Beförderung der Fahrgäste aufgrund der Vorbestellungen, Koordination der Aufträge, Erhaltung des Fuhrparks in ordnungsgemäßem Zustand Besorgung der administrativen Tätigkeit der Gesellschaft.
Mit zwei getrennten Verträgen „über die entgeltliche Überlassung eines KFZ“ vom 10. April 2012 vermietete Bf der Ltd. gegen ein monatliches Entgelt einen Mercedes der Type S-Klasse und einen Mercedes der Type VIANO auf unbestimmte Zeit.
Am 28. Juli 2014 wurde der Mercedes VIANO vom Bf bei der Zulassungsbehörde abgemeldet.
Mit Kaufvertrag vom 14. August 2014 erwarb Bf einen anderen gebrauchten Mercedes VIANO, Erstzulassung 24. April 2011, mit 130.000 km um 13.000,00 €.
In der Rechnung vom 14. August 2014 wies die Verkäuferin, GmbH mit Sitz in Wien, Umsatzsteuer in Höhe von 2.167,00 € aus.
Um für aus dem Ausland angekaufte KFZ die NOVA zu sparen und Vorsteuern geltend machen zu können, stellte Bf einen Antrag auf Regelbesteuerung, worauf ihm das Finanzamt am 21. August 2014 einen Bescheid über die neuerliche Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausstellte.
Am 28. August 2014 meldete Bf den Mercedes VIANO bei der Zulassungsbehörde an.
Im Jahr 2014 tätigte Bf im Rahmen seines Unternehmens aus Dienstleistungen und der entgeltlichen Überlassung von KFZ Umsätze mit einem Entgelt in Höhe von insgesamt 32.500,00 €.
Aus dem laufenden Betrieb erwuchsen Bf Vorsteuern in Höhe von insgesamt 318,00 €.
Bf ist Mitglied der Fachgruppe Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen - Vermieten von KFZ ohne Beistellung eines Lenkers. Bf besitzt seit 7. März 2014 die Berechtigung für einen Kraftfahrzeugverleih (Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge in Wien am Standort seiner oben genannten Wohnadresse.
Beweiswürdigung
Gründung der Ltd. und die Stellung des Bf als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer gehen aus dem von Bf am 17. April 2019 nachgereichten Gesellschaftsvertrag hervor.
Die Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen und die entgeltliche Überlassung von KFZ hat Bf dem erkennenden Gericht mit den bei diesem am 24. Juli 2017 eingelangten Unterlagen vorgelegt.
Die Kammermitgliedschaft und Gewerbeberechtigung für den Kraftfahrzeugverleih ist im vom erkennenden Gericht erstellten Ausdruck der Firmeninfos aus dem Internet ersichtlich und wurde durch die vom Bf am 17. April 2019 nachgereichte Gewerbeberechtigung nachgewiesen.
Die Ab- und Anmeldung der beiden Mercedes VIANO sind durch Ausdrucke der Ergebnisse der vom erkennenden Gericht am 12. Februar 2018 getätigten Abfragen im KFZ-Zentralregister belegt.
Den Kaufvertrag und die Rechnung betreffend Erwerb des zweiten Mercedes VIANO hat Bf dem erkennenden Gericht mit den am 24. Juli 2017 eingelangten Unterlagen vorgelegt.
Das erkennende Gericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der genannten Unterlagen, die im Einklang mit dem Parteienvorbringen im gegenständlichen Verfahren stehen, zu zweifeln.
Unbestritten ist auch der vom Bf gestellte Antrag auf Regelbesteuerung.
Hinsichtlich der Höhe der vom Bf im Jahr 2014 erzielten Umsätze wird auf die ergangene Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
Die in der Beschwerdevorentscheidung getroffene Festsetzung unter Berücksichtigung der vom Bf erklärten Option zur Regelbesteuerung ist hinsichtlich der Höhe nicht zu beanstanden.
Bf hat im Vorlageantrag zur Umsatzsteuer seine Gründe für die Option zur Regelbesteuerung dargelegt und auch sein Verständnis bzw. Einverständnis für die in der Beschwerdevorentscheidung vorgenommene Einbeziehung des aus der selbständigen Tätigkeit aus Dienstleistungen erzielten Entgelts bekundet.
Bf hat sich im Vorlageantrag nur mehr gegen „die Nichtberücksichtigung des Abzugs der Vorsteuer“ gewendet.
Rechtslage
Gemäß § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. 663/1994 (UStG 1994) ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 in der im Beschwerdejahr 2014 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 112/2012 sind von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen die Umsätze der Kleinunternehmer befreit.
Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30.000,00 € nicht übersteigen. …
Gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 kann der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 befreit sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. …
Gem. § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in der im Beschwerdejahr 2014 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 112/2012 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren im Zusammenhang mit der Anschaffung oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, ausgenommen ua. Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, nicht als für das Unternehmen ausgeführt.
Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen.
Der Bundesminister für Finanzen hat von dieser Ermächtigung in § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 Gebrauch gemacht und mit der am 17. Mai 2002 ausgegebenen Verordnung über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, BGBl. II 193/2002, entsprechende Kriterien festgelegt.
Nach § 1 dieser Verordnung fallen Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse nicht unter die Begriffe „Personenkraftwagen“ und „Kombinationskraftwagen“.
Erwägungen
Auf Grund der oben festgestellten selbständigen und gewerblichen Tätigkeit ist Bf zweifellos ein Kleinunternehmer der ab 2014 zur Regelbesteuerung optiert hat.
Die vom Bf erzielten Entgelte, die der Höhe nach ebenfalls nicht mehr strittig sind, unterliegen deshalb der Umsatzsteuer.
Im Telefax vom 8. April 2019 hat Bf die Beschwerde betreffend die Umsatzsteuer 2014 auf die Anerkennung von Vorsteuern in Höhe von 2.485,00 € eingeschränkt.
Für im laufenden Betrieb angefallene Aufwendungen hat das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung bereits Vorsteuern in der in der Beschwerde (durch Ausweis in der angeschlossenen Umsatzsteuererklärung) geltend gemachten Höhe von 318,00 € anerkannt.
Im Rahmen des Erkenntnisses ist zusätzlich die Abzugsfähigkeit der nach obigen Feststellungen bei Erwerb des zweiten Mercedes im Jahr 2014 angefallene Vorsteuer zu prüfen. Die Frage der Abzugsfähigkeit ist im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen zu bejahen:
Der angeschaffte Mercedes VIANO dient nach obigen Feststellungen zweifellos zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung iSd § 12 Abs. 2 Z 2 lt. b UStG 1994.
Die den Vorsteuerabzug für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen grundsätzlich ausschließende Regelung dieser Bestimmung kann im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht zur Anwendung kommen.
Außerdem ist der Mercedes VIANO laut Erkenntnis BFG 14.02.2017, RV/2100205/2016 (unter Hinweis auf die vom Bundesministerium für Finanzen laufend veröffentlichten Listen zu den den Kriterien der Verordnung entsprechenden Fahrzeugtypen) als Kleinbus im Sinne der zu § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 erlassenen Verordnung, BGBl. II 193/2002, einzustufen und deshalb gar kein Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen iSd § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994.
Bf stehen deshalb zusätzlich zu den in der Beschwerdevorentscheidung zuerkannten Vorsteuern aus dem laufenden Betrieb von 318,00 € für 2014 noch 2.167,00 € aus dem Ankauf des Mercedes VIANO vom 14. August 2014 sohin insgesamt 2.485,00 € zu, wie dies der Bf im Telefax vom 8. April 2019 gelten gemacht hat.
Im bekämpften Bescheid vom 10. August 2014 hat das Finanzamt jedoch überhaupt keine Vorsteuern („Gesamtbetrag der Vorsteuern 0,00 €“) berücksichtigt.
Der Beschwerde kommt deshalb Berechtigung zu.
Die Höhe des zur Gänze dem Normalsteuersatz von 20% unterliegenden Entgelts ist hingegen gegenüber dem bekämpften Bescheid von 30.000,00 € auf die nunmehr unbestrittene der Beschwerdevorentscheidung von 32.500,00 € zu erhöhen.
Rechnerische Darstellung
Umsatzsteuer 2014
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstigen Leistungen (einschließlich Anzahlungen) | 32.500,00 € | |
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 32.500,00 € | |
Davon sind zu besteuern mit: | ||
20% Normalsteuersatz | Entgelt | Umsatzsteuer |
32.500,00 € | 6.500,00 € | |
Summe Umsatzsteuer | 6.500,00 € | |
Gesamtbetrag der Vorsteuern | -2.485,00 € | |
Zahllast | 4.015,00 € | |
bisher Beschwerdevorentscheidung (Erstbescheid) | (6.000,00 €) | 6.182,00 € |
Verminderung | (1.985,00 €) | 2.167,00 € |
Der bekämpfte Bescheid ist deshalb entsprechend abzuändern.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Fall keine derartige Rechtsfrage zu lösen, sondern die Entscheidung im Wesentlichen durch die Beweiswürdigung zu treffen war, ist keine Revision zulässig.
Linz, am 17. April 2019