Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf in Liqu., Adr1, vertreten durch Wesonig + Partner Steuerberatung GmbH, Birkfelder Straße 25, 8160 Weiz, über die Beschwerde vom 12.05.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 19.04.2016, betreffend Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19.04.2016 setzte die Abgabenbehörde von den nachstehend angeführten Abgabenschuldigkeiten gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO Säumniszuschläge mit jeweils 2% fest, weil die Abgabenschuldigkeiten nicht innerhalb der angeführten Fristen entrichtet wurden.
Abgabe | Frist | Betrag in Euro | Säumniszuschlag in Euro | ||
Glücksspielabgabe 01/2011 | 21.02.2011 | 6.737,49 | 134,75 | ||
Glücksspielabgabe 02/2011 | 21.03.2011 | 7.688,92 | 153,78 | ||
Glücksspielabgabe 03/2011 | 20.04.2011 | 7.760,73 | 155,21 | ||
Glücksspielabgabe 04/2011 | 20.05.2011 | 10.318,60 | 206,37 | ||
Glücksspielabgabe 05/2011 | 20.06.2011 | 8.531,85 | 170,64 | ||
Glücksspielabgabe 06/2011 | 20.07.2011 | 8.400,19 | 168,00 | ||
Glücksspielabgabe 07/2011 | 22.08.2011 | 8.823,43 | 176,47 | ||
Glücksspielabgabe 08/2011 | 20.09.2011 | 7.743,18 | 154,86 | ||
Glücksspielabgabe 09/2011 | 20.10.2011 | 7.750,40 | 155,01 | ||
Glücksspielabgabe 10/2011 | 21.11.2011 | 11.125,64 | 222,51 | ||
Glücksspielabgabe 11/2011 | 20.12.2011 | 10.747,21 | 214,94 | ||
Glücksspielabgabe 12/2011 | 20.01.2012 | 9.364, 11 | 187,28 | ||
Glücksspielabgabe 01/2012 | 20.02.2012 | 7.743,92 | 154,88 | ||
Glücksspielabgabe 02/2012 | 20.03.2012 | 12.697,90 | 253,96 | ||
Glücksspielabgabe 03/2012 | 20.04.2012 | 11.174,80 | 223,50 | ||
Glücksspielabgabe 04/2012 | 21.05.2012 | 4.706,57 | 94,13 | ||
Glücksspielabgabe 05/2012 | 20.06.2012 | 3.432,52 | 68,65 | ||
Glücksspielabgabe 06/2012 | 20.07.2012 | 4.460,04 | 89,20 | ||
Glücksspielabgabe 07/2012 | 20.08.2012 | 5.306,81 | 106,14 | ||
Glücksspielabgabe 08/2012 | 20.09.2012 | 5.684,08 | 113,68 | ||
Glücksspielabgabe 09/2012 | 22.10.2012 | 4.744,01 | 94,88 | ||
Glücksspielabgabe 10/2012 | 20.11.2012 | 3.385,24 | 67,70 | ||
Glücksspielabgabe 11/2012 | 20.12.2012 | 3.818,24 | 76,36 | ||
Glücksspielabgabe 12/2012 | 21.01.2013 | 8.837,57 | 176,75 | ||
Glücksspielabgabe 01/2013 | 20.02.2013 | 6.203,44 | 124,07 | ||
Glücksspielabgabe 02/2013 | 20.03.2013 | 4.735,71 | 94,71 | ||
Wettgebühren 03/2013 | 22.04.2013 | 3.171,16 | 63,42 | ||
Glücksspielabgabe 03/2013 | 22.04.2013 | 8.913,83 | 178,28 | ||
Glücksspielabgabe 04/2013 | 21.05.2013 | 4.576,01 | 91,52 | ||
Glücksspielabgabe 05/2013 | 20.06.2013 | 4.932,65 | 98,65 | ||
Glücksspielabgabe 06/2013 | 22.07.2013 | 5.196,47 | 103,93 | ||
Glücksspielabgabe 07/2013 | 20.08.2013 | 7.018,03 | 140,36 | ||
Glücksspielabgabe 09/2013 | 21.10.2013 | 4.208,84 | 84,18 | ||
Glücksspielabgabe 10/2013 | 20.11.2013 | 2.853,61 | 57,07 | ||
Glücksspielabgabe 11/2013 | 20.12.2013 | 6.454,62 | 129,09 | ||
Glücksspielabgabe 12/2013 | 20.01.2014 | 5.404,70 | 108,09 | ||
Summe | 4.893,02 | ||||
Mit Eingaben vom 12.05.2016 erhob die Beschwerdeführerin (Bf) gegen die Wettgebührenbescheide und Glücksspielabgabebescheide betreffend jeweils Jänner bis Dezember für die Jahre 2011, 2012 und 2013 vom 11. April 2016 sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 19.04.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung der ergangenen Bescheide.
Die Änderung der Bemessungsgrundlagen für Wettgebühren könne nicht nachvollzogen werden.
Da es sich bei den angebotenen Hundewetten nicht um ein Glücksspiel handle, sondern um Wetten, seien die Bestimmungen des Glücksspielgesetz nicht anwendbar und unterlägen diese Umsätze auch nicht der Glückspielabgabe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.05.2016 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde vom 12.05.2016 als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus:
„Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht (rechtzeitig) entrichtete Abgabenschuldigkeit, unabhängig davon, ob die maßgebliche Abgabenvorschreibung rechtskräftig ist.
Der Umstand, dass gegen eine Abgabenfestsetzung berufen worden ist, steht der Entstehung der Säumniszuschlagsverpflichtung nicht entgegen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlichen Abgabenschuld voraus, sondern nur einer formellen, wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein müssen. Ein Säumniszuschlag ist daher auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist.
Die selbst zu berechneten Gebühren aus dem Glücksspielmonopol für die Zeiträume 01-12/2011, 01-12/2012, 01-07/2013 und 09-12/2013 waren bereits fällig.
Daher bestehen die Säumniszuschläge zu Recht.
Sollte sich auf Grund der Berufungserledigung eine Herabsetzung der Abgabenschuld ergeben, werden die Säumniszuschläge von Amts wegen berichtigt.“
Mit Vorlageantrag vom 21.06.2016 beantragte die Bf, die Beschwerde vom 12.05.2016 betreffend die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen (vom 19.04.2016) betreffend die Abgabenerklärungen jeweils Jänner bis Dezember für die Jahre 2011, 2012 und 2013, alle vom 11. April 2016, dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und die ersatzlose Aufhebung der Säumniszuschläge durchzuführen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und
b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Laut Aktenlage wurden mit Bescheiden vom 11.04.2016 die bereits angeführten Nachforderungen an Wettgebühren und Glücksspielabgabe festgesetzt. Aufgrund der gesetzlichen Fälligkeit dieser Abgaben kann hinsichtlich dieser Selbstbemessungsabgaben die Anlastung eines Säumniszuschlages vom Nachforderungsbetrag im Allgemeinen nicht verhindert werden (vgl. VwGH 22.2.1995, 94/13/0242).
Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt wurde, steht der Umstand, dass gegen die Abgabenfestsetzung Beschwerden erhoben wurden, der Entstehung der Säumniszuschlagsverpflichtung nicht entgegen, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.9.1990, 90/15//0028) die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraussetzt, sondern nur einer formellen. Die den Säumniszuschlag festsetzende Behörde hat lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen.
Aufgrund der zwingenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen in Höhe von 2% der nicht zeitgerecht entrichteten Beträge zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 7. März 2018