Volltext

BFG 05.06.2019, RV/2101749/2014

Zufluss von Einnahmen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.2101749.2014 · Findok (BMF)

Normen
§ 19 Abs. 1 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A, über die Beschwerde vom 30.06.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom 23.07.2014, betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2012 wird festgesetzt mit € 0,-

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (Bf.) war von 21.11.2011 bis 22.10.2012 als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der Fa. B angestellt. Für das Jahr 2012 wurde ein Lohnzettel der Fa. B in der Höhe von € 10.643,00 eingespielt. Auf Basis der Pensionsleistungen und dieses Lohnzettels wurde eine Einkommensteuer für das Jahr 2012 iHv € 1.438,00 festgesetzt.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Bf. ersuchte bei der Abgabenbehörde um einen Termin zur Klärung des Sachverhaltes und teilte in der Beschwerde mit, dass er im Angestelltenverhältnis gestanden habe und die Firma alles zu bezahlen gehabt hätte.

Mit BVE vom 13.08.2014 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit folgender Begründung: „Im Zuge der durchgeführten Erhebungen zur eingebrachten Beschwerde vom 30.6.2014 wurde folgender Sachverhalt ermittelt, der in freier Beweiswürdigung gewertet wird: Der Lohnzettel der Fa. B für den Zeitraum 1.1.-22.10.2012 wurde vom damals zuständigen Steuerberater am 30.11.2012 an den Hauptverband übermittelt. Der Konkurs der Fa. wurde am 15.5.2013 (mangels Deckung) nicht eröffnet. Die bestrittenen Bemessungsgrundlagen liegen auch der GKK vor und stellen einen Pensionsanspruch dar. Die vom Abgabepflichtigen zur Glaubhaftmachung vorgelegten Schreiben an die B stellen insofern keinen ausreichenden Nachweis dar, als nicht nachvollziehbar ist, ob diese Schriftstücke auch tatsächlich abgesendet wurden (Einschreiben). Auch wurden keine Schritte durch die Arbeitnehmervertretung oder einen Anwalt nachgewiesen. Aus diesen Gründen wird von der Richtigkeit der Lohnzetteldaten ausgegangen und kann der Beschwerde nicht stattgegeben werden."

Im Vorlageantrag führte der Bf. unter Beilage weiterer Beweismittel aus, dass der Lohnzettel zwar vom zuständigen Steuerberater am 30.11.2012 an den Hauptverband,
aber dem Bf. kein Geld übermittelt worden sei. Das sei Tatsache. Die bestrittenen
Bemessungsgrundlagen lägen zwar in der GKK vor aber sei ihm nichts übermittelt worden. Sein vorgelegtes Schreiben an die Fa. B stelle wahrscheinlich keinen ausreichenden Nachweis dar, aber er lege nun sein Schreiben vor mit Poststempel, er habe dieses eingeschrieben abgesendet. Diese eingeschriebenen Briefe habe er von der Post nie "zurückbekommen" (gemeint ist wohl, dass die Briefe nicht als "nicht zustellbar" retourniert wurden). Wie aus den zwei Schreiben zu entnehmen sei, wurde sehr wohl die Arbeitnehmervertretung in Anspruch genommen. Nach dem zweiten Schreiben sei dem Bf. klar geworden, dass er einen Anwalt einschalten sollte. Als das geschah, war die Firma schon in Konkurs. Um Rechtsanwalt und Gerichtskosten zu sparen habe der Bf. darauf verzichtet. Er könne nur noch einmal mit Nachdruck darauf hinweisen, dass er bis dato dieses Geld nicht erhalten habe. Und er sei auch nicht gewillt für Einnahmen, die er nicht erhalten habe, Steuern zu bezahlen.

Weiters wurden vom Bf. als Beilagen seine Schreiben an die Fa. B vorgelegt, mit welchen er sein ausstehendes Gehalt eingefordert hat.

Nach Vorhalt des Gerichts, der Bf. möge die Kontoauszüge des betreffenden Kontos für das strittige Jahr vorlegen, wurden diese übermittelt. Daraus geht hervor, dass darauf kein Zahlungseingang von Seiten der Fa. B erfolgt ist. Auch wurde vom Bf. erklärt, dass es kein anderes Konto für die Zahlungen der Fa. B gegeben hat.

Über Nachfrage des Gerichts beim ehemaligen steuerlichen Vertreter des Arbeitgebers wurde mitgeteilt, dass von diesem lediglich die Lohnzettel erstellt wurden, ob tatsächlich eine Zahlung des Lohnes erfolgt ist, ist nicht bekannt.

Mittels Vorhalt dieser Rechercheergebnisse an die Abgabenbehörde wurde diese zur Stellungnahme aufgefordert sowie um aussagekräftige Unterlagen für den tatsächlichen Zufluss des Gehalts ersucht. In Beantwortung des Vorhalts teilte die Abgabenbehörde mit, dass es nicht möglich ist bzw. war die Feststellung betreffend die Zurechnung des Lohnzettels und den Zufluss des Lohnes nachzuweisen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt, dem Veranlagungsakt und dem durchgeführten Vorhalteverfahren.

Rechtslage

Gem. § 19 Abs. 1 EStG 1988 gelten Einnahmen als in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.

Zugeflossen sind Einnahmen demnach dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, sobald er also die volle Verfügungsmacht über sie erhält.

Im vorliegenden Fall ist der Zufluss der im übermittelten Lohnzettel ausgewiesenen Einkünfte an den Bf. strittig. Wie dem dargelegten Verfahrensablauf zu entnehmen ist, stellt der Bf. den Zufluss der im Lohnzettel ausgewiesenen Einkünfte in Abrede. Die Daten des übermittelten Lohnzettels seien unzutreffend. Eine Berichtigung des Lohnzettels ist nicht mehr möglich, da der ehemalige Arbeitgeber nicht mehr erreichbar ist (Konkurs).

Erwägungen

Da der tatsächliche Zufluss der Einnahmen nicht nachgewiesen werden konnte, können diese dem Bf. nicht zugerechnet werden. Der Bf. hat nachweislich keine Zahlungen seines ehemaligen Arbeitgebers auf das von ihm im Dienstvertrag angeführte Konto erhalten. Bei Nachfrage durch das Gericht wurde auch mitgeteilt, dass keine Zahlungen auf andere - dem Bf. zuzurechnende Konten - geflossen sind. Da selbst die Abgabenbehörde den eingespielten Lohnzettel lediglich als Indiz für den Zahlungsfluss ansieht - ein Nachweis des tatsächlichen Zuflusses konnte auch von der Abgabenbehörde nicht erbracht werden - war der Beschwerde stattzugeben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei gegenständlicher Frage handelt es sich um eine reine Sachverhalts- und keine Rechtsfrage, weswegen eine Revision an den VwGH nicht zulässig ist.

Graz, am 5. Juni 2019