Volltext

BFG 10.07.2019, RV/7102128/2019

Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102128.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 07.06.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 11.05.2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe betragen (Euro):

Einkommensteuer 2017:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Bezugsauszahlende Stelle:

stpfl. Bezüge (245)

X

2.353,36

Y

35.837,78

Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte

-6.090,00

32.101,14

Gesamtbetrag der Einkünfte

32.101,14

Pauschbetrag für Sonderausgaben

-60,00

Kinderfreibeträge

-880,00

Einkommen

31.161,14

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

6.367,68

Alleinverdienerabsetzbetrag

-669,00

Verkehrsabsetzbetrag

-400,00

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

5.298,68

Steuer für die sonstigen Bezüge

158,83

Einkommensteuer

5.457,51

Anrechenbare Lohnsteuer (260)

-8.468,82

Rundung

0,31

Festgesetzte Einkommensteuer

-3.011,00

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat seinen Familienwohnsitz in Polen (Eigenheim; Ehegattin, zwei minderjährige Kinder) und ist in Österreich nichtselbständig beschäftigt, wo er über einen weiteren Wohnsitz verfügt (Mietwohnung am Beschäftigungsort) .

Die Ehegattin des Bf. betreibt in Polen eine Landwirtschaft.

In der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2017 wurden Kosten für Familienheimfahrten und für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend gemacht.

Im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung wurden diese Kosten, anders als in den Vorjahren, nicht anerkannt.

Im Vorlagebericht vom 16.04.2019 vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass die beantragten Kosten für doppelte Haushaltsführung doch als Werbungskosten zu berücksichtigen wären. Dies gelte allerdings nicht für die bislang nicht nachgewiesenen Familienheimfahrten.

In der Stellungnahme vom 03.07.2019 vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass auf Grund der vom Bf. nunmehr nachgereichten Unterlagen (Kfz-Zulassungsschein, Serviceheft, Kalenderaufzeichnungen etc.) der Beschwerde auch im Punkt: Familienheimfahren stattzugeben wäre.

Über die Beschwerde wurde Folgendes erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Darunter fallen - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (vgl. dazu im Einzelnen: Jakom/Lenneis EStG, 2019, § 16 Rz 56 „Doppelte Haushaltsführung“, mwN) - auch Kosten für doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten.

Der Bf. und die belangte Behörde gehen nunmehr übereinstimmend davon aus, dass die o.a. Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der erklärten Kosten für doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten als Werbungskosten im vorliegenden Fall erfüllt sind.

Das Bundesfinanzgericht sieht keine Veranlassung für eine davon abweichende Beurteilung.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.

Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am 10. Juli 2019