Volltext

BFG 17.06.2019, RV/2100066/2018

Keine Gewährung der Kleinunternehmerbefreiung für ausländische Unternehmer

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100066.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter X in der Beschwerdesache Bf über die Beschwerde vom 06.11.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom 06.10.2017, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2015 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist ein in Deutschland ansässiger Unternehmer, der Lammfellprodukte vertreibt. Am 01.10.2015 stellte er den Antrag auf Vergabe einer österreichischen UID- und Steuernummer. Als Grund für die Beantragung einer UID-Nummer wurde angegeben, es würden Märkte in Österreich besucht. Im Fragebogen für das Veranlagungsverfahren wurde bei der in Österreich ausgeführten Tätigkeit "Verkauf am Markt" und als Beginn der Tätigkeit Oktober 2015 angegeben. Die voraussichtliche Umsatzhöhe im Eröffnungsjahr wurde im Fragebogen mit "5.000 bis 8000 €" geschätzt.

Da jedoch in weiterer Folge keine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2015 eingereicht wurde, erfolgte mit dem angefochtenen Bescheid die Festsetzung der Umsatzsteuer 2015 im Schätzungswege gem. § 184 BAO.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, die in der Form eingebracht wurde, dass eine mit einem darauf angebrachten Beschwerdevermerk gegen den angefochtenen Bescheid und Verspätungszuschlagsbescheid ausgefüllte Umsatzsteuererklärung nachgereicht wurde. Aus der Beschwerde ergibt sich, in Österreich seien steuerbare Umsätze in Höhe von € 20.982,36 getätigt worden, für die die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer iSd § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 beansprucht wurde. Die Jahreszahllast sei somit mit Null Euro festzusetzen.

Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. In ihrer Begründung führte sie aus, in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes oder Sitzes des Bf. könne die Kleinunternehmerregelung nicht angewendet werden. Gleichzeitig wurde die Jahreszahllast an die in der Beschwerde erklärten Bemessungsgrundlagen angepasst.

In dem als Vorlageantrag zu wertenden Schriftstück vom 28.12.2017 wird dagegen vorgebracht, die Einschränkung der Kleinunternehmerregelung auf Inländer stelle einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dar. Überdies sei ein Vorsteuerabzug nicht gewährt worden.

In der weiteren Folge wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt:

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Der Bf. betreibt einen Fellhandel in Deutschland und verkauft auch Waren auf Märkten in Österreich. Dem Einwand, es sei kein Vorsteuerabzug gewährt worden, ist dahin gehend zu entgegen, dass es der Bf. auch unterlassen hat, einen solchen geltend zu machen. Er hat selbst nach abweisender Entscheidung durch die belangte Behörde keine Vorsteuern ausdrücklich geltend gemacht.

§ 6 UStG 1994 lautet:
Abs. 1: Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
….
Z 27: die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30.000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich;“

Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung auf inländische Unternehmer stellt keine gemeinschaftsrechtliche Diskriminierung dar (EuGH 26.10.2010, Schmelz, C-97/09). Im Zusammenhang mit einem im Ausland ansässigen Unternehmer führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis (VwGH 31.1.2019, Ra 2017/15/0034) Folgendes aus:

„21: Nach Art. 287 der MwStSystRL können Mitgliedstaaten, die nach dem 1. Januar 1978 beigetreten sind, Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung gewähren, wenn ihr Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert bestimmter Beträge nicht übersteigt, wobei der Umrechnungskurs am Tag des Beitritts zugrunde zu legen ist. Für die Republik Österreich wurde dieser Betrag auf 35 000 Euro festgesetzt.

22: Art. 283 Abs. 1 Buchst. c der MwStSystRL eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Kleinunternehmen eine Mehrwertsteuerbefreiung mit Verlust des Vorsteuerabzugs zu gewähren, schließt diese Möglichkeit aber hinsichtlich der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Kleinunternehmen aus (EuGH Schmelz, Rn 51).

23: Der Umstand, dass der Mitgliedstaat die Mehrwertsteuerbefreiung nur auf die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Kleinunternehmer anwenden darf, würde zwar zu einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit führen, diese Richtlinienbestimmung ist aber - vor dem Hintergrund, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 272 Abs. 1 Buchst. d der MwStSystRL Kleinunternehmen von sämtlichen in den Art. 213 bis 271 dieser Richtlinie vorgesehenen Formalitäten befreien können - durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Wirksamkeit steuerlicher Kontrollen zu gewährleisten. Die Maßnahme erweist sich als für die Gewährleistung wirksamer Steuerkontrollen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung tatsächlich erfüllt sind, geeignet, weil die Unternehmen die Unterlagen über ihre sämtlichen wirtschaftlichen Tätigkeiten grundsätzlich am Ort ihrer Niederlassung aufbewahren (EuGH Schmelz, Rn 52 bis 64).

24: Die Beschränkung der Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmer auf die Steuerpflichtigen, die in dem Mitgliedstaat, der eine solche Befreiung eingeführt hat, ansässig sind, ist weiters durch die Notwendigkeit der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen und Steuerumgehungen gerechtfertigt. Die Regelung verhindert nämlich, dass Steuerpflichtige, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, ohne dort ansässig zu sein, der Besteuerung ihrer Tätigkeiten unter dem Deckmantel der dort geltenden Befreiungen ganz oder zum großen Teil entgehen könnten, auch wenn diese Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit den Umfang der Geschäftstätigkeit eines Kleinunternehmens objektiv überschreiten würden (EuGH Schmelz, Rn 70).

25: Aus dem Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2011, Stoppelkamp, C-421/10, Rn 26 bis 36, ergibt sich, dass ein Steuerpflichtiger dann ein "im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger" ist, wenn er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat.

26: Dass der Mitbeteiligte bis Ende September 2014 ein "im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger" war und somit die Ansässigkeit erst mit Beginn des Oktober 2014 begründet wurde, steht im gegenständlichen Fall außer Streit.

27: Nun verbietet Art. 283 Abs. 1 Buchst. c der MwStSystRL die Anwendung der Begünstigung für Kleinunternehmer für "die Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird". Die Richtlinie stellt damit darauf ab, ob im Zeitpunkt der (Lieferung oder der) Erbringung der Dienstleistung die Ansässigkeit im entsprechenden Staat gegeben war. Damit wird verhindert, dass ein Steuerpflichtiger zeitgleich in mehreren Mitgliedstaaten von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen kann.“

Somit ist durch die Judikatur des EuGH und VwGH klargestellt, dass ausländische Unternehmer die Befreiung für Kleinunternehmer nicht in Anspruch nehmen können und dies durch das Unionsrecht gedeckt ist.

Die Gewährung des Vorsteuerabzuges ist deshalb nicht geschehen, da es der Bf. trotz Kenntnis der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht (angefochtener Bescheid, Beschwerdevorentscheidung) der Nichtgewährung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verabsäumt hat, seine Vorsteuern zu beantragen und im Rahmen seiner abgabenrechtlichen Mitwirkungspflicht zu konkretisieren.

Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Graz, am 17. Juni 2019