Volltext

BFG 09.07.2019, RV/2200026/2019

Ersatzlose Aufhebung weil kürzere als einjährige Lagerung von Abfällen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.2200026.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 201 BAO · § 279 Abs. 1 BAO
Schlagworte
Abfall · Lagern · kürzeres als einjähriges Lagern · ersatzlose Aufhebung

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde-
sache A, Adresse1, vertreten durch V, Rechtsanwalt, Adresse2, über die Beschwerde vom 20. Dezember 2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Graz vom 26. November 2018, Zahl: aaaa, betreffend Altlastenbeiträge sowie Säumnis- und Verspätungszuschläge zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid des Zollamtes Graz vom 26. November 2018 wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 26. November 2018 hat das Zollamt Graz (nachfolgend: Zollamt) für die A, Adresse1, als nunmehrige Beschwerdeführerin (kurz: Bf), vertreten durch V, Rechtsanwalt, Adresse2, betreffend das zweite Quartal 2018 für das unzulässige Ablagern auf den Grundstücken Nr. bb und cc, je KG B, von 2.430 Tonnen Abfällen der Kategorie "alle übrigen Abfälle" und von 409 Tonnen Abfällen der Kategorie "Baurestmassen" Altlastenbeiträge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, § 4 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 1b) und § 7 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG, BGBl Nr. 299/1989) idgF iVm § 201 Bundesabgabenordnung (BAO) im Betrag von € 215.172,80 festgesetzt und Säumnis- sowie Verspätungszuschläge in der Höhe von jeweils € 4.303,46 ausgemessen, der Bf sohin eine Gesamtbetrag in der Höhe von € 223.779,72 zur Entrichtung aufgetragen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die in offener Frist eingebrachte Beschwerde vom 20. Dezember 2018.

Das Zollamt hat über die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (kurz: BVE) vom 1. Februar 2019, Zahl: dddd, entschieden, den ersten Absatz des bekämpften Bescheides abgeändert, indem es diesen um das selbst berechnete angemeldete Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage bzw. das Befördern dazu außerhalb des Bundesgebietes von 4.288 Tonnen Abfällen ergänzt hat, für die Bf Altlastenbeiträge in der Höhe insgesamt € 249.476,80 erstmalig neu festgesetzt sowie den sich gegenüber der Selbstbrechung ergebenen Differenzbetrag in der Höhe von € 215.172,80 nacherhoben hat.
Im Übrigen hat das Zollamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen die BVE wendet sich der in offener Frist eingebrachte Vorlageantrag der Bf vom 13. Februar 2019.

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2019 hat die vertretene Bf bei der zuständige Behörde Bezirkshauptmannschaft C einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 AlSAG gestellt.

Die Bezirkshauptmannschaft C hat diesbezüglich zur GZ: eeee den Feststellungbescheid vom 30. April 2019 erlassen.

Die Bf hat den in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 8. Juli 2019 zurückgezogen.

Beweiswürdigung:

Der vorstehend angeführte Sachverhalt wird vom Bundesfinanzgericht (kurz: BFG) in freier Würdigung als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ergibt sich für das BFG vor allem aus dem Inhalt der vom Zollamt vorgelegten Verwaltungsakten zum behördlichen und zum gerichtlichen Abgabenverfahren.

Rechtslage:

§ 279 Abs. 1 BAO:
Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 201 Abs. 1 BAO:
Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.


Erwägungen:

Die Bezirkshauptmannschaft C hat mit dem von ihr erlassenen Feststellungsbescheid vom 30. April 2019, GZ: eeee, ausgesprochen, dass durch die befristete Lagerung von Abfällen im zweiten Quartal 2018 auf den Grundstücken Nr. bb und cc, je KG B, keine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt.

Damit hat die Bezirkshauptmannschaft C im Wesentlichen festgestellt, dass die im Bescheid des Zollamtes angeführten 2.430 Tonnen Abfälle der Kategorie alle übrigen Abfälle und 409 Tonnen Abfälle der Kategorie Baurestmassen nicht der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz unterliegen.

Der VwGH ist in einem verstärkten Senat zur Rechtsfrage,
"ob im Wesentlichen - unter gewissen Umständen - auch das nicht mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung und das nicht mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung dem Altlastenbeitrag unterliegt",
zum Schluss gekommen ist, dass die Aussage des VwGH, dass bei Fehlen einer erforderlichen Bewilligung auch das kürzere, als das im Gesetz der Beitragspflicht unterworfene Lagern von Abfällen zur Verwertung, dem Altlastenbeitrag unterliegt, gewissermaßen auf die Rechtslage vor dem 1. Jänner 2006 zu reduzieren ist (VwGH vom 27.03.2019, Ro 2019/13/0006).

Die Bindung an eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes ist Ausdruck der Rechtskraft der Entscheidung. Sie erstreckt sich nur auf den Inhalt des Spruches. Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung bedeutet Verbindlichkeit gegenüber Parteien und gegenüber Gerichten und Behörden. Gerichtliche Urteile und verwaltungsbehördliche Entscheidungen strahlen die Wirkung der Bindung in den Grenzen der materiellen Rechtskraft aus. Die objektiven Grenze ist dabei die durch die Verwaltungssache, durch den Streitgegenstand bestimmten Rechtskraft. Die subjektive Grenze der Rechtskraft ist dabei die Wirkung zwischen den Parteien des Verfahrens (vgl. Stoll, BAO Kommentar, § 116, S 1319; Ritz, BAO6, § 116 (vor allem Rz 6) und die dort zur Bindung zitierte Judikatur des VwGH).

Der Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 30. April 2019, GZ: eeee, ist in Rechtskraft erwachsen und für das BFG bindend.

Rechtzeitige und zulässige Vorlageanträge führen dazu, dass die Bescheidbeschwerde wieder als unerledigt gilt. Die Beschwerdevorentscheidung bleibt jedoch bis zur abschließenden Erledigung (zB durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes) im Rechtsbestand (vgl. Ritz, BAO6, § 241, Rz 3).

Die BVE des Zollamtes vom 1. Februar 2019, Zahl: dddd, war daher nicht aufzuheben, weil sie mit dem gegenständlichen Erkenntnis aus dem Rechtsbestand getreten ist.

Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann bzw. muss auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen,
- "wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt
oder
- wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist"

(vgl. § 201 Abs. 1 BAO).

Die Bf hat für das zweite Quartal 2018 Abgaben zum Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage bzw. das Befördern dazu außerhalb des Bundesgebietes selbst berechnet und angemeldet.

Im Hinblick auf 2.430 Tonnen Abfälle der Kategorie alle übrigen Abfälle und 409 Tonnen Abfälle der Kategorie Baurestmassen haben die Abgabenvorschriften - dies rückwirkend betrachtet - keine Selbstberechnung angeordnet.

Die Voraussetzungen des § 201 Abs. 1 BAO sind demnach betreffend das zweite Quartal 2018 nicht gegeben, eine erstmalige Festsetzung der Abgeben durfte, zumal sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als richtig erwiesen hat, nicht erfolgen (vgl. Ritz, BAO6, § 201 Z 6 ff.).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung:

Die Selbstberechnung und Anmeldung der Altlastenbeiträge zum Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage bzw. das Befördern dazu außerhalb des Bundesgebietes betreffend das zweite Quartal 2018 ist von der gegenständlichen Erledigung nicht betroffen und verbleibt im Rechtsbestand.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Weil zur Frage der Beitragspflicht für das Lagern der gegenständlichen 2.430 Tonnen Abfälle der Kategorie alle übrigen Abfälle und 409 Tonnen Abfälle der Kategorie Baurestmassen das Erkenntnis des VwGH vom 27. März 2019, Ro 2019/13/0006, zu beachten ist und die Frage der Bindung an eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde sowie die Frage der erstmaligen Festsetzung von Abgaben im Einklang mit der vom BFG im Erkenntnis zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht, war die Revision als nicht zulässig zu erklären.

Graz, am 9. Juli 2019