Volltext

BFG 27.06.2019, RV/7100587/2019

Vorlageantrag verspätet - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100587.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 Abs. 1 BAO · § 308 BAO · § 97 BAO · § 264 Abs. 4 lit. e BAO

Kopf

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., adresse, vertreten durch steuerlicheV, über die Beschwerde vom 10.11.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 08.10.2018, betreffend Zurückweisung eines Antrages zur Geltendmachung einer Forschungsprämie für das Jahr 2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2019 beschlossen:

Spruch

Der Vorlageantrag vom 09.01.2019 wird gem. § 264 Abs. 4 lit e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde wies am 08.10.2018 den Antrag der beschwerdeführenden GmbH zur Geltendmachung einer Forschungsprämie für das Jahr 2017 zurück, da dieser nicht im Sinne des § 108c Abs. 3 EStG 1988 fristgerecht eingebracht worden wäre.

Am 05.12.2018 hat das Finanzamt über die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 08.10.2018 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung erlassen, welche dem steuerlichen Vertreter nach einem sich im Akt befindlichen Zustellnachweis am 07.12.2018 zugestellt wurde. Eine Mitarbeiterin der Kanzlei der steuerlichen Vertretung hat die Beschwerdevorentscheidung am 07.12.2018 übernommen und dies handschriftlich bestätigt.

Die steuerliche Vertretung stellte gegen die Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag (§ 264 Abs. 1 BAO), der am 09.01.2019 nachweislich zur Post gegeben wurde.

Im Zuge der Durchführung der von der beschwerdeführenden GmbH beantragten mündlichen Verhandlung wurde dem steuerlichen Vertreter die Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages im Sinne des § 264 Abs. 1 BAO vorgehalten und dargelegt, dass die Bekanntgabe und damit die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 07.12.2018 erfolgte, und nicht wie im Vorlageantrag angegeben am 10.12.2018, demnach die in § 264 Abs. 1 BAO festgelegte Monatsfrist für die Einbringung des Vorlageantrages am 07.01.2019 abgelaufen war. Der am 09.01.2019 der Post übergebene Vorlageantrag war daher verspätet.

Der steuerliche Vertreter der beschwerdeführenden GmbH hielt der Tatsache, dass die Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung am 07.12.2018 erfolgte, nichts entgegen, führte jedoch aus, dass er gegen die Versäumung der Frist einen Wiedereinsetzungsantrag im Sinne des § 308 BAO stellen wird, da die in seiner Kanzlei für die Post zuständige Mitarbeiterin am 07.12.2018 nicht anwesend gewesen wäre, und daher eine erst seit dem 01.12.2018 in der Kanzlei tätige Mitarbeiterin das Schriftstück entgegengenommen hätte. Der steuerliche Vertreter habe sich an diesem Tag im Ausland befunden und nach seiner Rückkehr die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung mit dem Eingangsvermerk vom 11.12.2018 erhalten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt aufgrund der Aktenlage und den Ausführungen der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden GmbH in der mündlichen Verhandlung als erwiesen fest, dass der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag am 09.01.2019, nach Ablauf der in § 264 Abs. 1 BAO geregelten Monatsfrist eingebracht wurde.

Die steuerliche Vertretung hielt den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts betreffend die verspätete Einbringung des Vorlageantrages nichts entgegen.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Schriftliche Erledigungen werden gemäß § 97 BAO durch Zustellung bekannt gegeben.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge die Bestimmung des § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Demzufolge sind auch Vorlageanträge mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurden. Da die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages im gegenständlichen Fall unstrittig am 07.01.2019 endete, der Vorlageantrag erst am 09.01.2019 eingebracht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Vorhaben der steuerlichen Vertretung, bei der Abgabenbehörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 308 BAO zu stellen, über den nach § 310 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde zu entscheiden hat, ist überdies auszuführen:

Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Nichterledigung des Wiedereinsetzungsantrages auf die Rechtsmäßigkeit eines zuvor ergangenen Zurückweisungsbescheides keinen Einfluss (vgl. VwGH 26.05.1997, 97/17/0162, VwGH 28.09.2011, 2009/13/0156).

Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid, von Gesetzes wegen (§ 310 Abs. 3 BAO) außer Kraft, ohne dass es einer gesonderten Aufhebung bedarf (vgl. Ritz BAO 6, § 310 Tz 2, vgl. VwGH 21.05.1997, 96/21/0574).

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass der unstrittig nach Ablauf der Monatsfrist eingebrachte Vorlageantrag schon vor einer Entscheidung über den beabsichtigten Antrag der steuerlichen Vertretung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wie im Spruch ersichtlich, als verspätet zurückzuweisen war, ohne dass dadurch der Zurückweisungsbeschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet wird (vgl. VwGH 28.09.2011, 2009/13/0156).

Im Sinne des § 260 BAO war gemäß § 274 Abs. 3 Z1 BAO iVm § 274 Abs. 5 BAO ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. dazu Ritz, BAO, § 272 Tz 7 und § 274 Tz 11).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall wurde die Frage der Zurückweisung eines Vorlageantrages im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag und die Revision nicht zulässig ist.

Wien, am 27. Juni 2019