Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ri in der Beschwerdesache VN-KM-T NN-KM-T, Straße-Nr, PLZ-ORT, Tschechische Republik, über die Beschwerden vom 04.04.2018 und vom 25.4.2019 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 07.03.2018 und vom 12.4.2019, betreffend Abweisung der Anträge auf Ausgleichszahlung für NN-KM-T VN-KM-T und NN-S VN-KV-S ab Mai 2017 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 9.11.2017 begehrte NN-KM-T VN-KM-T, in der Folge Bf., die Gewährung der Ausgleichszahlung für ihre Kinder NN-KM-T VN-KV-S, in der Folge kurz Sohn, und NN-KM-T VN-KM-T, in der Folge kurz Tochter, für den Zeitraum ab 5/2017 bis laufend.
Die Bf. wohnt mit ihrem Ehegatten NN-S VN-KV-S und ihren Kindern in der Tschechischen Republik. In dieser besuchen die Kinder die Schule. Die Bf. geht dort seit 1.12.2011 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von 40 Wochenstunden nach. Der Mann der Bf. geht ebenfalls in der Tschechischen Republik einer Erwerbstätigkeit nach.
Zusätzlich war die Bf. bei der XXX GmbH in Österreich im Zeitraum ab 26.4.2017 mit Unterbrechungen teilzeitbeschäftigt. Die Bf. war zunächst (gemäß einem am 3.5.2018 angeforderten Versicherungsdatenauszug) aufgrund dieses Dienstverhältnisses auch versichert. Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse jedoch das Versicherungsverhältnis mit der Begründung rückabgewickelt, für diese Dienstverhältnisse seien nicht die österreichischen sondern die Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik bezüglich der Sozialversicherung anzuwenden.
Mit Bescheid vom 7.3.2018 wies das Finanzamt den Antrag vom 9.11.2017 auf Gewährung der Ausgleichszahlung für die Tochter im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Bf. sei sowohl in Österreich als auch in der Tschechischen Republik beschäftigt. Da ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in der Tschechischen Republik ausgeübt werde, sei dieser Mitgliedstaat ausschließlich für die Gewährung von Familienleistungen zuständig.
Gegen den Abweisungsbescheid erhob die Bf. Beschwerde und führte zunächst aus, der Bescheid habe lediglich über den Anspruch für ihre Tochter entschieden. Die Entscheidung der Behörde sei daher unvollständig. Die Bf. räumte ein, sowohl in der Tschechischen Republik als auch in Österreich unselbständig beschäftigt zu sein. Das Ausmaß ihrer Beschäftigung in Österreich sei jedoch nicht unwesentlich. Aus ihrer Sicht befinde sie sich in einer vergleichbaren Situation wie ein Rechtssubjekt mit sekundärem Anspruch auf Ausgleichszahlung von Familienbeihilfe. Sie dürfe nicht diskriminiert werden, weil sie als tüchtige Person in beiden Staaten erwerbstätig sei. Es stehe nicht im Einklang mit der anzuwendenden Verordnung, dass eine Familie, in der jeweils ein Elternteil in Österreich arbeite, besser gestellt wäre als eine Familie, wo diese Situation durch eine Person verursacht werde. Der Artikel, auf den das Finanzamt Bezug nehme, betreffe explizit die Voraussetzungen der generellen Sozialversicherungspflicht im Rahmen der EU. Für Familienleistungen gebe es in der entsprechenden Verordnung andere speziellere Regelungen, welche eine Rangordnung der Zuständigkeit festlegen. Auf „diese Stelle“ werde hiermit verwiesen. Eine ausschließliche Zuständigkeit der Tschechischen Republik lasse sich hier nicht entnehmen. Die Bf. beantrage die vollständige Zuerkennung der Familienbeihilfeleistungen für ihre beiden Kinder ab Mai 2017 in gesetzlicher Höhe.
Mit Beschwerdevorentscheidung wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte u.a. aus, der Abweisungsbescheid habe auch über die geltend gemachte Ausgleichszahlung für den Sohn abgesprochen. Dies sei jedoch irrtümlich im gegenständlichen Bescheid nicht angeführt worden. Die EU-Verordnung (EG) 883/2004 regle, welcher Mitgliedstaat für die Zahlung von Familienleistungen zuständig sei. In den Artikeln 11 bis 16 dieser Verordnung sei geregelt, welchem Mitgliedstaat jede einzelne Person unterliege. Zufolge Artikel 13 Abs. 1 lit. a der VO (EG) 883/2004 unterliege eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübe, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil der Tätigkeit erbringe, das bedeute, wenn eine Person in mehreren Mitgliedstaaten tätig sei, dass nur immer die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates – im Fall der Bf. des Wohnortstaates CZ – anzuwenden seien. Diese Regelung sei nicht nur eingeschränkt auf den Bereich der Familienleistungen, sondern grundsätzlich für die generelle Sozialversicherungspflicht (z.B. gesetzliche Krankenversicherung) anzuwenden. Die Bf. sei seit 26.4.2017 mit Unterbrechungen bei der Firma XXX GmbH teilzeitbeschäftigt und gleichzeitig beim tschechischen Dienstgeber DG (Immobilienverwaltung der YYY) vollzeitbeschäftigt (40 Stunden/Woche). Die niederösterreichische Gebietskrankenkasse habe dem Finanzamt mitgeteilt, dass das österreichische Dienstverhältnis bei der Firma XXX GmbH bezüglich der Sozialversicherungspflicht storniert worden sei, da für dieses Dienstverhältnis nicht die österreichischen sondern die tschechischen Rechtsvorschriften der Sozialversicherung anzuwenden seien. Beide Dienstverhältnisse seien somit in der Tschechischen Republik sozialversicherungspflichtig. Hinsichtlich der Gewährung der Familienleistungen sei ebenfalls nur die Tschechische Republik ausschließlich zuständig. In Österreich bestehe für die Kinder der Bf. weder Anspruch auf Familienbeihilfe noch auf Ausgleichszahlung.
Die Bf. stellte einen Vorlageantrag und führte unter anderem aus, sie fühle sich in dem durch die Europäischen Rechtsvorschriften gewährten Gleichbehandlungsrecht verletzt. Sie habe mehr „Tätigkeitsaufwand“ als eine Person, die in Österreich eine vielleicht auch geringwertigere Arbeitstätigkeit ausübe. Die zuletzt genannte Person hätte Anspruch auf Familienbeihilfe aus Österreich, möge es in Form einer Ausgleichszahlung gewesen sein. Materiell stehe die Bf. in einer vergleichbaren Situation, nur dass sie zusätzlich auch in CZ beschäftigt sei. Es möge sein, dass die Behörde bei der Auslegung der anzuwendenden Verordnung 883/2004 an eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit anknüpfe, nur wäre aus Sicht der Bf. eine solche isolierte und „faktisch restriktive Betrachtungsweise“ materiell im Widerspruch zum Gleichbehandlungsgrundsatz. Warum solle sie mit dem Verlust des Anspruches auf Familienbeihilfe dafür bestraft werden, dass sie mehr als eine Person tue, die nur in Österreich arbeite und anspruchsberechtigt sei?
Mit Bescheid vom 12.4.2019 wies das Finanzamt den Antrag der Bf. vom 9.11.2017 auf Gewährung der Familienbeihilfe für deren Sohn im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Bf. sei sowohl in Österreich als auch in der Tschechischen Republik beschäftigt. Da ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in der Tschechischen Republik ausgeübt werde, sei dieser Mitgliedstaat ausschließlich für die Gewährung von Familienleistungen zuständig.
Die Bf. erhob dagegen Beschwerde und stellte einen Vorlageantrag. Die Begründung entsprach im Wesentlichen dem bisherigen Vorbringen im Verfahren betreffend die Tochter.
Die Bf. brachte gleichzeitig eine an das Finanzamt gerichtete Beschwerde und einen an das Finanzamt gerichteten Vorlageantrag beim Bundesfinanzgericht ein. Die Begründung entsprach dem bisherigen Vorbringen der Bf..
Nach Weiterleitung der Beschwerde und des Vorlageantrages an das Finanzamt legte dieses die Beschwerde im Hinblick auf den gleichzeitig eingebrachten Vorlageantrag dem Bundesfinanzgericht ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung direkt vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für minderjährige Kinder.
Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Sowohl die Bf. als auch ihr Mann und die gemeinsamen Kinder wohnen in der Tschechischen Republik, in welcher der Mann der Bf. erwerbstätig ist und die Bf. im Ausmaß von 40 Stunden einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Auch wenn die Bf. in Österreich zusätzlich eine unselbständige Teilzeiterwerbstätigkeit ausübt, liegt doch der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Tschechischen Republik.
So hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Rechtssatz zu seinem Erkenntnis vom 25.04.2017, Ra 2017/16/0031, festgehalten, dass bei verheirateten Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, die stärkste persönliche Beziehung in der Regel zu dem Ort besteht, an dem sie mit ihrer Familie leben. Von ausschlaggebender Bedeutung ist bei verheirateten Personen mit gemeinsamer Haushaltsführung der Familienwohnsitz (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1996, Zl. 93/15/0145, und vom 28. Mai 2008, Zl. 2007/15/0279).
Es ist daher zu prüfen, ob für den vorliegenden Fall ein Anspruch der Bf. auf Gewährung von Familienleistungen nach den unionsrechtlichen Vorschriften besteht.
Maßgebend für die Gewährung von Familienleistungen ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, idgF), in der Folge kurz mit Verordnung Nr. 883/2004 bezeichnet.
Diese enthält in Artikel 1 u.a. folgende Definitionen:
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a) „Beschäftigung“ jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
b) „selbstständige Erwerbstätigkeit“ jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
c) „Versicherter“ in Bezug auf die von Titel III Kapitel 1 und 3 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit jede Person, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II zuständigen Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt; ...
i) „Familienangehöriger“:
1.
i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird; ...
j) „Wohnort“ den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;
k) „Aufenthalt“ den vorübergehenden Aufenthalt;
l) „Rechtsvorschriften“ für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit.
Dieser Begriff umfasst keine tarifvertraglichen Vereinbarungen, mit Ausnahme derjenigen, durch die eine Versicherungsverpflichtung, die sich aus den in Unterabsatz 1 genannten Gesetzen oder Verordnungen ergibt, erfüllt wird oder die durch eine behördliche Entscheidung für allgemein verbindlich erklärt oder in ihrem Geltungsbereich erweitert wurden, sofern der betreffende Mitgliedstaat in einer einschlägigen Erklärung den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates der Europäischen Union davon unterrichtet. Diese Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht; ...
z) „Familienleistungen“ alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I.
Gemäß Artikel 4 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Die Artikel 11 bis 13 enthalten folgende Regelungen betreffend das anwendbare Recht:
„Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; ...
Artikel 13
Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt:
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, ...
(3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften. ...
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.“
Im Hinblick darauf, dass die Bf. einen wesentlichen Teil ihrer Beschäftigung in der Tschechischen Republik ausübt, unterliegt sie gemäß Artikel 11 Abs. 1 iVm
Artikel 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 bezüglich der Systeme der sozialen Sicherheit nur den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates.
Das Unionsrecht gebietet in einem solchen Fall nicht die Gewährung zusätzlicher Familienleistungen an eine Person durch einen Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften diese Person nicht unterliegt.
Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Rechtsfragen, denen eine grundsätzliche Bedeutung zukommet, waren im gegenständlichen Erkenntnis nicht zu lösen. Die Entscheidung stützt sich vielmehr auf die in der Verordnung Nr. 883/2004 für derartige Fälle getroffene Regelung.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am 17. Mai 2019