Volltext

BFG 04.06.2019, RV/7101772/2019

Keine Wiederaufnahme auf Antrag mangels neuer Tatsachen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101772.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO
Schlagworte
Keine Wiederaufnahme auf Antrag

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., O1, über die Beschwerde vom 20.02.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 18.01.2018, betreffend Wiederaufnahme § 303 BAO / ESt 2014 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 vom 17.2.2015 beantragte Bf. (im Folgenden kurz Beschwerdeführer=Bf.) die Anerkennung der Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von € 840,00.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 12. Mai 2015 wurden die Familienheimfahrten (Werbungskosten) i.H.v. € 840,00 berücksichtigt und errechnete solcherart das Finanzamt ein Einkommen von € 15.406,53.

Mit Schreiben vom 29.09.2016 suchte der Bf. um Wiederaufnahme des Verfahrens an, da er mangels Wissen bei der Berechnung der Einkommensteuer die Familienheimfahrten nicht geltend gemacht hätte. Er würde die Familienheimfahrten als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung für 2014 in der Höhe von 3.060,00 € beantragen.
Seine Frau und der Sohn würden in Polen leben, er hätte sie einmal im Monat besucht und die Entfernung von ca. 800 km in beide Richtungen zurückgelegt.
Er beantrage daher, den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 12.05.2015 aufzuheben und unter Berücksichtigung der Familienheimfahrten einen neuen Einkommensteuerbescheid zu erlassen. Er beantrage die Wiederaufnahme des Arbeitnehmerveranlagungsverfahrens 2014 gemäß § 303 BAO bzw. rege eine Wiederaufnahme von Amts wegen an.

Mit Schreiben vom 26.5.2017 ersuchte der Bf. zu seinem Antrag auf Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagung 2014 einen Bescheid zu erlassen.

Mit Bescheid vom 18. Jänner 2018 wies das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Einkommensteuerbescheid 2014 abgeschlossenen Verfahrens ab und begründete dies im Wesentlichen zunächst mit der Schilderung des Verfahrensganges sowie der Rechtslage. Begründend führte das Finanzamt weiters aus, dass für den Bf. nur § 303 Abs.1 lit.b BAO infrage komme. Da er aber bereits im Zuge des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung vom 27.2.2015 Kosten für Familienheimfahrten beantragt hätte, die ohne nähere Prüfung auch gewährt worden wären, hätte es sich bei den im Zuge der Wiederaufnahme beantragten Kosten für Familienheimfahrten um keine neuen Tatsachen gehandelt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme abzuweisen wäre.

Dagegen erhob der Bf. mit Schreiben vom 17.2.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese mit dem Umstand, dass er die Familieheimfahrten in der Höhe von € 840,00 als Pauschale berechnet hätte (der Preis für einen Fahrschein nach Polen in beide Richtungen und Zahl der Heimfahrten - Preis von € 35 × 2 Heimreisen pro Monat mal zwölf Monate). Obwohl er immer mit dem Pkw gefahren wäre, hätte er nur die Kosten bis zu der Höhe der Fahrscheine beantragt. Er hätte nicht gewusst, dass er die tatsächlichen Kosten der Familienheimfahrten bis zur höchsten Pendlerpauschale von € 306,00 pro Monat geltend machen hätte können. Nach Erkundigung wäre er der Meinung, dass er, wenn er die tatsächlichen Kosten der Familienheimfahrten vollständig nachweise, auch die Kosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen könne. Vollständig bedeute, dass er entsprechende Unterlagen vorlegen würde wie Fahrtenbuch, Zulassungsschein, Tankbelege usw.

In dem Antrag auf Wiederaufnahme hätte er die Familienheimfahrten beantragt, über die er nicht gewusst hätte, dass sie ihm zustehen und sie beantragen könne. Und zwar würden die beantragten Kosten in seinem Fall zur Feststellung seines Einkommens in richtiger Höhe führen und wären dies zwei evident neue Tatsachen.

Die Aufwendungen für Familienheimfahrten könnten als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz zu weit entfernt wäre um täglich nach Hause zu fahren. Die Höhe der absetzbaren Kosten wäre durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 mit dem höchsten Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. d EStG 1988 begrenzt. Dabei wäre diese jährliche Höchstgrenze gemäß § 16 Abs.1 Z. 6 lit. d EStG 1988 auf Monatsbeträge umzurechnen, wobei ein voller Monatsbetrag auch für angefangene Kalendermonate der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit zustünde. Der Bf. stellte daher den Antrag, die Kosten für die Familienheimfahrten in der Höhe von € 3.060,00 anzuerkennen, weil neue Tatsachen hervorgekommen wären.
Beigelegt wurden diesem Schriftsatz ein Fahrtenbuch, die Ermächtigung zur Nutzung eines Fahrzeuges, ein Zulassungsschein und Tankbelege, unvollständig.

Mit Schreiben vom 30. April 2018 ersuchte das Finanzamt bekanntzugeben, warum die Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Beschäftigungsort unzumutbar wäre, für den Fall dass der Ehepartner am Familienwohnsitz nachhaltige Einkünfte erziele einen Nachweis über die Höhe dieser Einkünfte, bei Vorliegen einer Landwirtschaft die Vorlage eines Grundbuchsauszuges und einer schriftlichen Erklärung, dass der Grundbesitz bewirtschaftet werde und inwiefern diese Bewirtschaftung für das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung wäre, weiters einen belegmäßigen Nachweis der entstandenen Kosten für Familienheimfahrten, da laut Angaben des Bf. die Familienheimfahrten mit einem Kfz durchgeführt würden, nochmals die Vorlage des Zulassungsscheines (die Kopie des vorgelegten Zulassungsscheines wäre nicht leserlich), Belege über die Anschaffungskosten des Kfz, Treibstoffrechnungen, Mautbelege, Nachweise über die jährlich zurückgelegten Kilometer (zB. Servicerechnungen, Begutachtungsprotokolle) etc.. Außerdem wurde um Bekanntgabe ersucht, ob der Bf. mit dem Auto alleine gefahren wäre oder ob er auch Mitreisende gehabt hätte, wenn ja welche Kosten von dem oder den Mitreisenden getragen worden wären. Diese Unterlagen hätten in deutscher Übersetzung vorgelegt werden sollen.

Mit Schreiben vom 12.6.2018 (über FinanzOnline) gab der Bf. bekannt, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes in der Nähe des Beschäftigungsortes im Jahr 2014 unzumutbar gewesen wäre, da er in Österreich erst ab Mai 2013 gearbeitet hätte und dieses Arbeitsverhältnis nur einen Monat gedauert hätte. Er wäre dann nach Polen zurückgekehrt , dann wäre er sechs Monate beschäftigt gewesen und im Februar 2014 wieder nach Polen zurückgekehrt und hätte im Laufe des Jahres 2014 dreimal seine Arbeitsstätte geändert und wäre im Jänner 2015 wieder ohne Arbeit gewesen. Wie lange die Beschäftigung dauern würde hätte er damals nicht vorhersagen können. In Polen hätte seine Gattin mit dem Sohn gelebt, sie hätten dort ein Haus und eine kleine Landwirtschaft, wo seine Frau beschäftigt wäre. Der Sohn würde dort die Schule besuchen. Weil der Bf. keine ständige Arbeitsstätte hätte, hätte er auch keine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort gemacht. Seine Beschäftigungen im Jahr 2014 hätten nur max. 8 Monate gedauert. Deshalb hätte er mit Gewissheit annehmen können, dass seine Tätigkeiten in Österreich befristet gewesen wären

Für Familienheimfahrten hätte er das Auto seines Bruders und eines Bekannten verwendet. Er hätte seine Familie in Polen einmal im Monat besucht und hätte die Entfernung von ca. 800 km in beide Richtungen zurückgelegt. Er wäre immer alleine gefahren. Um die Kosten der Familienheimfahrten nachzuweisen legte er weitere Unterlagen vor.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Juli 2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet:
„In der Begründung der angefochtenen Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für 2014 wurde bereits ausgeführt, dass die nachträgliche Geltendmachung vergessener Absetz- und/oder Freibeträge eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließen, weil dabei weder neue Tatsachen noch Beweismittel neu hervorgekommen sind. Das Neuhervorkommen iSd § 303 Abs.1 lit. b BAO ist bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei im Verwaltungsverfahren zu sanieren, sondern es soll die Möglichkeit bieten, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen. Sie haben bereits im Zuge des Erstbescheides Kosten für Familienheimfahrten beantragt, welche auch ohne Prüfung gewährt wurden, somit handelt es sich bei der Erhöhung der Aufwendungen um keine neuen Tatsachen, da Ihnen zum Zeitpunkt der Einreichung bereits bekannt war, dass die Heimfahrten mit einem PKW durchgeführt wurden. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Unter Beilage der Beschwerde vom 20.2.2018 brachte der Bf. über FinanzOnline am 22.8.2018 einen Vorlageantrag ein.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Streitgegenständlich ist das Vorliegen von tauglichen Wiederaufnahmegründen.

Nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung (FVwGG 2012) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

In seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2016, Ra 2014/15/0058, stellt der Verwaltungsgerichtshof u.a. fest:

"Mit dem FVwGG 2012 erfolgte eine Harmonisierung der Wiederaufnahme von Amts wegen mit jener auf Antrag (vgl. auch diesbezüglich die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2007 BlgNR 24. GP 22). Nicht geändert wurde aber insbesondere, dass der Wiederaufnahmeantrag u.a. die Bezeichnung der Umstände, auf die der Antrag gestützt wird, zu enthalten hat (§ 303a lit. b BAO idF vor FVwGG 2012; § 303 Abs. 2 lit. b BAO idFFVwGG 2012).

Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei, bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige Behörde (vgl. VwGH vom 14. Mai 1991, 90/14/0262 ).

Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat sohin - bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen sind". Damit setzt aber diese Bestimmung voraus, dass diese Tatsachen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt geworden sind. Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist. Gleiches gilt spiegelbildlich für die Wiederaufnahme von Amts wegen, bei der die - für die Behörde - neu hervorgekommenen Tatsachen im Wiederaufnahmebescheid anzuführen sind."

Bei Anwendung des oben zitierten Erkenntnisses des VwGH bedeutet das, für einen Antrag auf Wiederaufnahme müssen die bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existierenden Tatsachen oder Beweismittel aus Sicht des Abgabenpflichtigen später neu hervorgekommen sein. Hatte der Abgabenpflichtige im Bescheiderlassungszeitpunkt bereits Kenntnis von diesen Tatsachen oder Beweismitteln, ist ein Antrag auf Wiederaufnahme als unbegründet abzuweisen.

Damit ist das Schicksal der Beschwerde aber bereits entschieden.

Es liegt kein tauglicher Wiederaufnahmegrund vor, da die nunmehr vorgebrachten Kosten der Familienheimfahrten auch bei der Veranlagung 2014 bereits bekannt waren, aber nicht in der nunmehr geltend gemachten Höhe beantragt wurden. Gegen diese Veranlagung wurde keine Beschwerde erhoben.

Es gibt also keine Tatsachen oder Beweismittel, die neu hervorgekommen sind, die zum Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 dem Bf. nicht bekannt waren.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis deckt sich mit der Rechtsprechung des VwGH vom 19. Oktober 2016, Ra 2014/15/0058 , wonach bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist. Zudem wird auf die andere zitierte Rechtsprechung verwiesen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag fallbezogen daher nicht vor. Eine Revision ist somit unzulässig.

Wien, am 4. Juni 2019