Volltext

BFG 26.01.2017, RV/7100652/2015

Säumniszuschlag bei behaupteter Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden Abgabenbescheides

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100652.2015 · Findok (BMF)

Normen
§ 217 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden R1, den Richter R2 und die weiteren Senatsmitglieder L1 und L2 in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 29. Juli 2014 gegen den Bescheid des Finanzamt Baden Mödling vom 9. Juli 2014 betreffend Säumniszuschlag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. Jänner 2017 im Beisein der Schriftführerin SF zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 9. Juli 2014 setzte die Abgabenbehörde von der Umsatzsteuer 2012 in Höhe von € 131.385,24 und der Umsatzsteuer 2013 in Höhe von € 131.935,34 erste Säumniszuschläge in Höhe von € 2.627,70 und € 2.638,71 fest, weil die angeführten Abgabenschuldigkeiten nicht zum 15. Februar 2013 bzw. 17. Februar 2014 entrichtet wurden.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 29. Juli 2014 bekämpfte die Beschwerdeführerin (Bf) die ebenfalls erfolgte Festsetzung der Umsatzsteuer 2012 in Höhe von € 149.936,81, der Umsatzsteuer 2013 in Höhe von € 144.088,27, des Säumniszuschlages zur Umsatzsteuer 2012 in Höhe von € 2.627,70 und des Säumniszuschlages zur Umsatzsteuer 2013 in Höhe von € 2.638,71, welche mit den Feststellungen des BP-Berichts vom 30. Juni 2014 begründet würden.

Bereits im Zuge der Außenprüfung sei der Abgabenbehörde der gegenständliche Sachverhalt ausführlich dargelegt worden. Die Ausführungen der Betriebsprüfung im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung der Rechtsgeschäfte und der Umqualifizierung der Tätigkeit seien willkürlich und entbehrten jeder rechtlichen Grundlage.

Es könnten nicht seitens der Abgabenbehörde Umsätze von anderen Unternehmern willkürlich einem unbeteiligten Unternehmer zugerechnet werden. Somit entspreche die von der Abgabenbehörde vorgenommene Zurechnung von geschätzten Umsätzen nicht den gesetzlichen Vorgaben und die Vorschreibung der Umsatzsteuer bei der Bf finde zu Unrecht statt.

Die Bf beantrage daher nochmals, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Veranlagung des Jahres 2012 entsprechend der eingereichten Steuererklärungen vorzunehmen. Sie beantrage die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2013 und die Vorschreibung der Umsatzsteuer 2013 vorläufig und bis zur Einreichung der Jahreserklärungen 2013 mit dem Betrag der eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen in Höhe von € 12.152,93.

Für den Fall der Vorlage der Beschwerde beim Bundesfinanzgericht beantrage die Bf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 BAO und die Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. November 2014 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde ab.

Mit Vorlageantrag vom 3. Dezember 2014 beantragte die Bf die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

Zur Begründung verwies die Bf auf die Ausführungen in der Beschwerde.

Weiters wiederholte die Bf den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 BAO und den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß

a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und

b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.

Der Bekämpfung der Säumniszuschläge aus dem Grunde, dass zu Unrecht Umsatzsteuer vorgeschrieben worden sei, ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.9.1990, 90/15//0028) die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraussetzt, sondern nur einer formellen, und dass die den Säumniszuschlag festsetzende Behörde lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen hat.

Laut Aktenlage wurden mit Bescheiden vom 9. Juli 2014 die bereits angeführten Nachforderungen an Umsatzsteuer festgesetzt. Auf Grund der gesetzlichen Fälligkeit der Umsatzsteuer kann hinsichtlich dieser Selbstbemessungsabgaben die Anlastung eines Säumniszuschlages vom Nachforderungsbetrag im Allgemeinen nicht verhindert werden (vgl. VwGH 22.2.1995, 94/13/0242).

Auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung von Säumniszuschlägen im Ausmaß von 2% der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbeträge zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierte Entscheidung), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am 26. Jänner 2017