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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Hannes Prosen in der Beschwerdesache RG, vertreten durch L-GmbH, Str 13, S, über die Beschwerde vom 03.12.2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes K vom 11.11.2013 betreffend Festsetzung eines Ersten Säumniszuschlages gemäß § 217 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit angefochtenem Bescheid vom 11.11.2013 setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag iHv € 251,66 fest, weil der Bf. die Normverbrauchsabgabe 12/2011 nicht fristgerecht entrichtet hat.
Der Bf. erhob sowohl gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe vom 30.10.2013, die Bescheide über die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer 12/2011 und 1-12/2012 und den Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages Beschwerde.
Das Bundesfinanzgericht gab mit Erkenntnis vom 29.12.2017, GZ. RV/4100560/2015, der Beschwerde vom 03.12.2013 gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer statt.
Rechtslage
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 217 BAO in der geltenden Fassung Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes.
Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO stellt sohin eine objektive Säumnisfolge dar. Dabei sind die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich. Auch die Dauer des Verzuges ist unbeachtlich.
Der Säumniszuschlag setzt eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus
Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (z.B. 18.10.1999, 8/17/0139).
Die Verhängung des Säumniszuschlages liegt nicht im Ermessen der Behörde (VwGH v. 14.11.1998, 87/15/0138). Die Abgabenbehörde ist bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen-unter Ausschaltung jedweden Ermessens- verpflichtet.
Erwägungen
Nachdem das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis, GZ. RV/4100560/2015, der Beschwerde vom 03.12.2013 gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer stattgegeben hat, war der Beschewrde gegen den Säumniszuschlag mangels Vorliegens der Voraussetzung für die Festsetzung eines Säumniszuschlages stattzugeben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Klagenfurt am Wörthersee, am 29. November 2018