Volltext

BFG 24.06.2019, RV/7500647/2018

Handyparken-Parkometerabgabe

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500647.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdrBf, über die Beschwerde vom 5. September 2018 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom 31. Juli 2018, Zl. MA 67-PA-ZZZ wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beschwerdeführer hat binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12,40 Euro an den Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zu leisten.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde hat am 31. Juli 2018 gegen die beschwerdeführende Partei (Bf.) ein Straferkenntnis, MA 67-PA-ZZZ, erlassen, dessen Spruch lautet:

"Sie haben am 19.10.2017 um 14:24 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14, Hütteldorfer Straße 84-86 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 62,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 72,00."

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit gestanden ist, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

In Ihrem fristgerecht eingebrachten Einspruch gaben Sie an, zum angegebenen Zeitpunkt einen elektronischen Parkschein in Verwendung gehabt zu haben. Dazu übermittelten Sie einen Handyparkkontoausdruck und ersuchten um Einstellung des Verfahrens.

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten
(§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS an das elektronische System. Über das Mobiltelefon ist die beabsichtigte Parkdauer einzugeben (Abstellanmeldung) und die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS, dass die Transaktion durchgeführt wurde, abzuwarten (Bestätigung). Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Fahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung).

Ihre offensichtliche Annahme, die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung - womit Sie gleichsam eine Rückwirkung unterstellen, sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS um 16:21:50 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 16:21:00 Uhr beginnen würde - findet im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung.

Entscheidend ist, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält (die Parkometerabgabe nur dann zu entrichten, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerkt, wäre andernfalls nicht
ausgeschlossen).

Dies war gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet ist sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst werden und damit einer ständigen Kontrolle unterliegen, keine Bedenken bestehen, der Fall.

Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt ist,
ändert daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.

Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten ist und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gilt, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird, haben Sie den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher gegeben (vgl. BFG 18.8.2015, RV/7500838/2015).

Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen
Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv
gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg
vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation
unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe
verkürzt.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die
Strafbarkeit gegeben und liegen keine Gründe für die Einstellung des Verfahrens vor.

Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig
verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,-
zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen und kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die
nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander
abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass lhnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,-
reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, ist die verhängte Geldstrafe selbst bei fehlendem eigenen Einkommen und Vermögen, sowie allfälliger Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

In seiner am 5. September 2018 fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus:

"ich lege hiermit Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 31.07.18 ein. Begründung: ich betone nochmals dass ich den Kurzparkschein per sms rechtzeitig aktiviert habe. Zu diesem Zeitpunkt habe ich mich auch im KFZ befunden. Scheinbar hat das Überwachungsorgan dies aber nicht bemerkt. Wahrscheinlich war ich gerade in gebückter Haltung um das Display meines Handys genauer zu sehen. Als ich mein KFZ verlassen habe, konnte ich jedenfalls kein Überwachungsorgan sehen. Bzw. wo gäbe es einen eindeutigen Gegenbeweis das ich nicht im KFZ war? Ich ersuche daher nochmals um Aufhebung des Verfahrens, weil es sich um einen scheinbaren Irrtum gehandelt hat."

Mit Bericht vom 10. September 2018 wurde die oa Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Verwaltungsakt befinden sich zwei vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigte Fotografien des abgestellten Fahrzeuges aus denen ersichtlich ist, dass sich kein Parkschein im Fahrzeug befand. Der Bf. ist auf diesen Fotografien nicht zu sehen.

Aus dem im Akt erliegenden Vorstrafenauszug des Beschwerdeführers ist eine einschlägige Vorstrafe ersichtlich.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt.

Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Kennz
am 19.10.2017 in der im vierzehnten Wiener Gemeindebezirk, Hütteldorfer Straße 84-86, befindlichen Kurzparkzone abgestellt.

Der Bf. verließ das abgestellte Fahrzeug ohne einen gültig entwerteten Parkschein im Fahrzeug zu deponieren oder von der Parkometerabgabe befreit zu sein.

Der Bf. löste mit seinem Handy einen elektronischen Gratisparkschein für 15 Minuten, wobei die Buchung um 14:24 Uhr registriert wurde.

Um 14:24 Uhr wurde von einem Parkraumüberwachungsorgan durch Abfrage mittels PDA festgestellt, dass zu diesem Zeitpunkt kein elektronischer Parkschein gelöst war.

Im Zeitpunkt der Vornahme dieser Kontrolle durch das Parkraumüberwachungsorgan war der Bf. nicht beim Fahrzeug anwesend.

Der Bf. hat eine einschlägige Vorstrafe. Bei der Strafbemessung ist von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen worden.

Beweiswürdigung:

Der Zeitpunkt (die Uhrzeit) des Erhaltes der SMS-Rückbestätigung durch den Bf., 14:24 Uhr, ist unstrittig.

Über den Beginn der Abstellzeit gibt es keine Angaben.

Die Feststellung, dass der Bf. die SMS-Rückbestätigung erst nach erfolgter Abfrage durch das Parkraumüberwachungsorgan erhielt, gründet sich auf den gerichtsbekannten Umstand, dass sich die Mitarbeiter der Kurzparkzonenüberwachung bei ihrer Tätigkeit eines PDA (personal digital assistant) bedienen, der im Zuge einer Beanstandung die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server bezieht und vorgibt. Das Überwachungsorgan hat diesbezüglich keine Möglichkeit einzugreifen und kann daher insoweit ein Fehler des Überwachungsorgans ausgeschlossen werden. Der Server wird permanent mit den Daten von HANDY Parken synchronisiert.

Die Feststellung, dass sich der Bf. bei Erhalt der SMS-Rückbestätigung bereits vom Fahrzeug entfernt hatte, gründet sich auf zwei Umstände:

- auf den vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Fotos ist keine Person zu sehen, auch nicht in gebückter Haltung
- das anzeigelegende Organ vermerkte bei der Anzeigeerstattung in seinen Externen Notizen: "erste begehung 14:19h, fzg wurde beobachtet, abstellort unverändert, 15 min um 14:24h nachgebucht"

Wäre der Bf. jedoch beim Fahrzeug anwesend gewesen, würde es entweder zu keiner Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan gekommen sein oder im Fall einer Beanstandung wäre dieser Umstand aktenmäßig (in der Anzeige) festgehalten worden.

Auf Grund dieser Umstände ist festzustellen, dass der Bf. im Zeitpunkt der Vornahme der Kontrolle nicht beim Fahrzeug anwesend war.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 1 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 7 Abs 1 Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt gemäß § 7 Abs 2 Kontrolleinrichtungenverordnung durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät sind die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt gemäß § 7 Abs 3 Kontrolleinrichtungenverordnung die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Parkometerabgabe ist unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges durch Ausfüllen des Parkscheines (VwGH 26.1.1998, 96/17/0354) bzw Aktivierung eines "Handyparkscheins" zu entrichten. Vom Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, kann erwartet werden, dass er die genaue Uhrzeit verlässlich feststellt (VwGH 25.1.1982, 634/80), wobei diese Aufgabe beim "Handyparken" allerdings ohnehin das elektronische System übernimmt.

Gemäß § 5 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe erst mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines bzw mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Sowohl das Ausfüllen eines Parkscheines als auch die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines nehmen eine gewisse Zeit nach dem Stillstand des Fahrzeuges auf seinem Parkplatz in Anspruch. Beim "Handyparken" muss das Mobiltelefon in die Hand genommen werden, bei Verwendung einer Park-App die Handy-Parkfunktion aufgerufen, ansonsten die SMS-Nachrichtenfunktion bedient werden, die erforderlichen Daten sind einzugeben, allenfalls Guthaben aufzuladen oder ein Pin-Code zu erneuern, und schließlich die Abstellanmeldung an das elektronische System zu senden. Dieses empfängt die Nachricht, verarbeitet sie und sendet eine Bestätigung an das Handy zurück, die abzuwarten ist.

All das kann eine Minute, allenfalls zwei bis drei Minuten, in Anspruch nehmen.

Eine derartige Zeitspanne zwischen dem Beginn des Abstellens und der Entrichtung der Abgabe ist einem ordentlichen Fahrzeuglenker zuzubilligen, ohne dass damit eine Abgabenverkürzung verbunden wäre.

Dies allerdings nur dann, wenn der Lenker alle diese Tätigkeiten tatsächlich im Zuge des Abstellens nach dem Einparken des Fahrzeuges durchführt. Dass diese Tätigkeiten im oder beim Fahrzeug vorzunehmen sind, bedarf unter Bedachtnahme auf die obigen Rechtsausführungen keiner weiteren Begründung.

Entfernt sich der Lenker von seinem Fahrzeug, gibt er hierdurch klar zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet.

Entfernt sich der Lenker von seinem Fahrzeug, ohne dass der Papierparkschein hinterlegt oder die Aktivierungsbestätigung empfangen wurde, ist der Tatbestand der Abgabenverkürzung oder Abgabenhinterziehung nach § 4 Parkometergesetz verwirklicht, mag der Lenker zu einem späteren Zeitpunkt zurückkehren und einen entwerteten Papierparkschein einlegen oder zu einem späteren Zeitpunkt eine Aktivierungsbestätigung erhalten.

Hierbei wird nicht ein anderer Straftatbestand in Form des Entfernens vom Fahrzeug vor der Bestätigung der Abstellanmeldung verwirklicht, sondern jener, weswegen der Bf. im gegenständlichen Fall von der Verwaltungsstrafbehörde gestraft wurde, nämlich das Abstellen des Fahrzeuges ohne Kennzeichnung mit einem gültig entwerteten Parkschein oder Aktivierung eines elektronischen Parkscheins.

Ein Lenker, der sich von seinem in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten Fahrzeug entfernt, ohne zuvor die Parkometerabgabe mittels Anbringens eines gültig entwerteten Parkscheins im Fahrzeug oder durch Erhalt einer Bestätigung der Aktivierung eines elektronisch gelösten Parkscheins entrichtet zu haben oder von dieser befreit zu sein, verkürzt oder hinterzieht die Parkometerabgabe und ist nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 zu bestrafen, auch wenn nachträglich die Parkometerabgabe wirksam entrichtet wird.

Sowohl das IT-System der elektronischen Parkscheine als auch das IT-System der Parkraumüberwachung verwenden dieselbe Systemzeit. Wurde im Zeitpunkt der Kontrolle keine Bestätigungs-SMS vom System versandt, sondern erst danach, dann war die Abgabe im Kontrollzeitpunkt noch nicht entrichtet. Mit dieser Nichtentrichtung wurde der Verwaltungsstraftatbestand verwirklicht, eine spätere Abgabenentrichtung hebt die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht auf.

Der Bf. hat sich von seinem Fahrzeug entfernt, ohne den Erhalt der Bestätigung nach der Aktivierung eines elektronisch gelösten Parkscheins abzuwarten. Damit hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist somit erwiesen.

Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten.

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass es dem Bf. möglich und zumutbar war, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe rechtzeitig nachzukommen, somit den Erhalt der Bestätigung-SMS beim Fahrzeug abzuwarten.

Die Verschuldensfrage ist daher zu bejahen.

Der Bf. hat somit die Verwirklichung des Tatbestandes zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit zu verantworten, weswegen die Beschwerde (auch) in der Schuldfrage abzuweisen ist.

Der Bf. hat somit die Parkometerabgabe nicht entrichtet und damit fahrlässig verkürzt.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, weil der Bf. diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Da der Bf. nach der Aktenlage zum Tatzeitpunkt eine rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aufweist, war von einer Unbescholtenheit nicht mehr auszugehen, was von der belangten Behörde auch zutreffend erkannt wurde.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 62 Euro erscheint als angemessen, wurde damit der Strafrahmen von 365 Euro doch lediglich zu rund 16,98% ausgeschöpft.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zahlung

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,40) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 62,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) - Gesamtsumme daher 84,40 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen,

BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207

Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-ZZZ).

Vollstreckung

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG, § 25 BFGG Anm. 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt.

Im Beschwerdefall wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt; auf die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung wurde im Straferkenntnis des Magistrats hingewiesen.

Nichtzulassen der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie

von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt,

insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der

bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet

wird.

Da das gegenständliche Erkenntnis der hRspr folgt, ist die Revision an den

Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 24. Juni 2019