Volltext

BFG 11.06.2019, RV/7500794/2018

Wiedereinsetzungsgrund Festnahme und Inhaftierung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500794.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 17 ZustG · § 71 AVG · § 1332 ABGB · § 86 StVG · § 87 StVG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Ver­wal­tungsstrafsache Bf. über die Beschwerden vom 28.09.2018 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 28.08.2018, zu den Geschäftszahlen

Spruch

1. MA 67-PA-755916/4/9, MA 67-PA-577926/5/3, MA 67-PA-778095/4/3,

MA 67-PA-588939/5/7, MA 67-PA-756015/4/0, MA 67-PA-581510/5/9,

MA 67-PA-779623/4/5, MA 67-PA-596268/5/9, MA 67-PA-756155/4/0,

MA 67-PA-581790/5/7, MA 67-PA-779719/4/2, MA 67-PA-596989/5/0,

MA 67-PA-769672/4/4, MA 67-PA-588784/5/2, MA 67-PA-785811/4/0,

MA 67-PA-624585/5/3, MA 67-PA-769865/4/8, MA 67-PA-588883/5/4,

MA 67-PA-793634/4/1, MA 67-PA-624614/5/0, MA 67-PA-779616/4/0,

MA 67-PA-589626/5/7, MA 67-PA-793792/4/2, MA 67-PA-624663/5/5,

MA 67-PA-779709/4/9, MA 67-PA-596295/5/1, MA 67-PA-798649/4/6,

MA 67-PA-624763/5/0, MA 67-PA-785751/4/0, MA 67-PA-597114/5/0,

MA 67-PA-501235/5/5, MA 67-PA-632140/5/2, MA 67-PA-793588/4/6,

MA 67-PA-624601/5/8, MA 67-PA-501383/5/2, MA 67-PA-632236/5/0,

MA 67-PA-793738/4/7, MA 67-PA-624646/5/6, MA 67-PA-521538/5/0,

MA 67-PA-638688/5/4, MA 67-PA-798613/4/9, MA 67-PA-624731/5/3,

MA 67-PA-529033/5/7, MA 67-PA-638812/5/1, MA 67-PA-501168/5/0,

MA 67-PA-624811/5/0, MA 67-PA-543758/5/0, MA 67-PA-660431/5/3,

MA 67-PA-501358/5/5, MA 67-PA-632226/5/6, MA 67-PA-544269/5/9,

MA 67-PA-755978/4/6, MA 67-PA-521456/5/7, MA 67-PA-638653/5/0,

MA 67-PA-544428/5/0, MA 67-PA-756111/4/4, MA 67-PA-521585/5/0,

MA 67-PA-638772/5/9, MA 67-PA-568421/5/6, MA 67-PA-769616/4/3,

MA 67-PA-536724/5/8, MA 67-PA-660362/5/2, MA 67-PA-577830/5/6,

MA 67-PA-769767/4/9, MA 67-PA-543856/5/9, MA 67-PA-755960/4/0,

MA 67-PA-577999/5/7, MA 67-PA-778125/4/2, MA 67-PA-544380/5/6,

MA 67-PA-756048/4/0, MA 67-PA-581670/5/5, MA 67-PA-779684/4/0,

MA 67-PA-568414/5/0, MA 67-PA-759508/4/4, MA 67-PA-581870/5/4,

MA 67-PA-785727/4/5, MA 67-PA-568647/5/9, MA 67-PA-769761/4/2,

MA 67-PA-588814/5/1, MA 67-PA-793573/4/9, MA 67-PA-793675/4/9,

MA 67-PA-568573/5/4, MA 67-PA-624644/5/0, MA 67-PA-660522/5/7,

MA 67-PA-798584/4/2, MA 67-PA-577837/5/5, MA 67-PA-624691/5/0,

MA 67-PA-679589/5/3, MA 67-PA-501122/5/9, MA 67-PA-581496/5/0,

MA 67-PA-624770/5/5, MA 67-PA-666883/5/8, MA 67-PA-501275/5/0,

MA 67-PA-581752/5/8, MA 67-PA-632197/5/0, MA 67-PA-694279/5/1,

MA 67-PA-501493/5/0, MA 67-PA-588765/5/8, MA 67-PA-638616/5/3,

MA 67-PA-521563/5/7, MA 67-PA-588839/5/2, MA 67-PA-638756/5/2,

MA 67-PA-536691/5/0, MA 67-PA-589609/5/8, MA 67-PA-638868/5/6,

MA 67-PA-543778/5/7, MA 67-PA-596290/5/8, MA 67-PA-660449/5/9,

MA 67-PA-544313/5/9, MA 67-PA-597063/5/1, MA 67-PA-660509/5/9,

MA 67-PA-544444/5/7, MA 67-PA-624588/5/1 und MA 67-PA-673904/5/9 ;

2. MA 67-PA-710655/2/0, MA 67-PA-524443/3/8, MA 67-PA-675461/3/4,

MA 67-PA-675463/3/0, MA 67-PA-634488/4/1, MA 67-PA-642720/4/7,

MA 67-PA-605103/5/3, MA 67-PA-611658/5/2 und MA 67-PA-611702/5/2 ;

3. MA 67-PA-674634/4/7, MA 67-PA-679692/4/0, MA 67-PA-679734/4/9,

MA 67-PA-679808/4/3, MA 67-PA-683524/4/0, MA 67-PA-689075/4/0,

MA 67-PA-689078/4/9, MA 67-PA-689139/4/1, MA 67-PA-916251/4/2,

MA 67-PA-919914/4/4, MA 67-PA-919915/4/7, MA 67-PA-919916/4/0,

MA 67-PA-919917/4/2, MA 67-PA-919918/4/5, MA 67-PA-919919/4/8,

MA 67-PA-919920/4/7, MA 67-PA-919921/4/0, MA 67-PA-919922/4/2,

MA 67-PA-919923/4/5, MA 67-PA-919958/4/0, MA 67-PA-919961/4/4,

MA 67-PA-919966/4/8, MA 67-PA-920511/4/5, MA 67-PA-920511/4/5,

MA 67-PA-921578/4/1, MA 67-PA-921579/4/4, MA 67-PA-921580/4/3,

MA 67-PA-921581/4/6, MA 67-PA-922136/4/9, MA 67-PA-922138/4/4,

MA 67-PA-922140/4/6, MA 67-PA-922143/4/4, MA 67-PA-922144/4/7

und MA 67-PA-922774/4/5 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden insoweit als unzulässig zurückgewiesen, als sie sich gegen Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung richten.

II. Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden gegen den Bescheid vom 28.08.2018 ab­gewiesen.

III. Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revisi­on der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.

IV. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revisi­on der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

1. Der im Beschwerdeverfahren angefochtene Bescheid ist der Bescheid vom 28.08.2018 . Mit diesem Bescheid entschied der Magistrat der Stadt Wien über die Anträge auf Wie­der­ein­setzung in den vorigen Stand vom 30.04.2018 (abweisend), 02.05.2018 (abweisend) und 15.07.2018 (zurückweisend).

2. Ad Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.04.2018 :

2.1. Am 30.04.2018 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) in den unter Pkt. A. bis C. auf­ge­zählten Verwaltungsstrafsachen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, alle Ver­wal­tungsstrafverfahren zu verbinden, den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vori­gen Stand aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und erhob Beschwerde gegen:
A. die Straferkenntnisse vom 26.01.2016 mit den im Antrag mit den Ziffern 1 bis 34 num­me­rierten Geschäftszahlen:
1. MA 67-PA-793675/4/9, 2. MA 67-PA-793738/4/7, 3. MA 67-PA-793792/4/2,
4. MA 67-PA-798584/4/2, 5. MA 67-PA-798613/4/9, 6. MA 67-PA-798649/4/6,
7. MA 67-PA-798095/4/3, 8. MA 67-PA-778125/4/2, 9. MA 67-PA-779616/4/0,
10. MA 67-PA-779623/4/5, 11. MA 67-PA-779968/4/0, 12. MA 67-PA-779709/4/9,
13. MA 67-PA-779719/4/2, 14. MA 67-PA-785727/4/5, 15. MA 67-PA-785751/4/0,
16. MA 67-PA-785811/4/0, 17. MA 67-PA-755916/4/9, 18. MA 67-PA-755960/4/0,
19. MA 67-PA-755978/4/6, 20. MA 67-PA-756015/4/0, 21. MA 67-PA-756048/4/0,
22. MA 67-PA-756111/4/4, 23. MA 67-PA-756155/4/0, 24. MA 67-PA-759508/4/4,
25. MA 67-PA-521456/5/7, 26. MA 67-PA-521538/5/0, 27. MA 67-PA-521563/5/7,
28. MA 67-PA-521585/5/0, 29. RV-Zahl ………………, 30. MA 67-PA-769672/4/4,
31. MA 67-PA-769616/4/3, 32. MA 67-PA-769865/4/8, 33. MA 67-PA-769761/4/2,
34. MA 67-PA-769767/4/9;
B. die Straferkenntnisse vom 28.01.2016 mit den im Antrag mit den Ziffern 35 bis 37 num­merierten Geschäftszahlen:
35. MA 67-PA-793573/4/9, 36. MA 67-PA-793588/4/6, 37. MA 67-PA-793634/4/1; und C. die Straferkenntnisse vom 29.01.2016 mit den im Antrag mit den Ziffern 38 bis 128 num­merierten Geschäftszahlen:
38. MA 67-PA-501122/5/9, 39. MA 67-PA-501168/5/0, 40. MA 67-PA-501235/5/5,
41. MA 67-PA-501275/5/0, 42. MA 67-PA-501358/5/5, 43. MA 67-PA-501383/5/2,
44. MA 67-PA-501493/5/0, 45. RV-Zahl ………………, 46. RV-Zahl ………………,
47. RV-Zahl ………………, 48. MA 67-PA-577830/5/6, 49. MA 67-PA-536691/5/0,
50. RV-Zahl ………………, 51. MA 67-PA-529033/5/7, 52. MA 67-PA-536724/5/8,
53. MA 67-PA-543758/5/0, 54. MA 67-PA-543778/5/7, 55. MA 67-PA-543856/5/9,
56. MA 67-PA-568414/5/0, 57. MA 67-PA-568421/5/6, 58. MA 67-PA-544269/5/9,
59. MA 67-PA-544313/5/9, 60. MA 67-PA-544380/5/6, 61. RV-Zahl ………………,
62. MA 67-PA-544428/5/0, 63. MA 67-PA-544444/5/7, 64. MA 67-PA-568573/5/4,
65. MA 67-PA-577837/5/5, 66. MA 67-PA-568647/5/9, 67. MA 67-PA-577926/5/3,
68. MA 67-PA-577999/5/7, 69. MA 67-PA-581496/5/0, 70. MA 67-PA-581510/5/9,
71. MA 67-PA-581670/5/5, 72. RV-Zahl ………………, 73. MA 67-PA-581752/5/8,
74. MA 67-PA-581790/5/7, 75. MA 67-PA-581870/5/4, 76. MA 67-PA-588765/5/8,
77. MA 67-PA-588784/5/2, 78. MA 67-PA-588814/5/1, 79. MA 67-PA-588839/5/2,
80. MA 67-PA-588883/5/4, 81. MA 67-PA-588939/5/7, 82. MA 67-PA-596268/5/9,
83. MA 67-PA-596290/5/8, 84. MA 67-PA-596295/5/1, 85. MA 67-PA-666883/5/8,
86. RV-Zahl ………………, 87. MA 67-PA-660362/5/2, 88. MA 67-PA-673904/5/6,
89. MA 67-PA-660431/5/3, 90. MA 67-PA-660449/5/9, 91. MA 67-PA-660509/5/9,
92. MA 67-PA-660522/5/7, 93. RV-Zahl ………………, 94. MA 67-PA-589609/5/8,
95. MA 67-PA-589626/5/7, 96. MA 67-PA-596989/5/0, 97. MA 67-PA-597063/5/1,
98. RV-Zahl ………………, 99. MA 67-PA-597114/5/0, 100. MA 67-PA-624588/5/1,
101. MA 67-PA-624585/5/3, 102. MA 67-PA-624601/5/8, 103. MA 67-PA-624614/5/0,
104. MA 67-PA-624633/5/5, 105. MA 67-PA-624644/5/0, 106. MA 67-PA-624646/5/6,
107. MA 67-PA-624691/5/0, 108. MA 67-PA-624731/5/3, 109. RV-Zahl ………………,
110. MA 67-PA-624763/5/0, 111. MA 67-PA-624770/5/5, 112. MA 67-PA-624811/5/0,
113. MA 67-PA-632140/5/2, 114. RV-Zahl ………………, 115. MA 67-PA-632197/5/0,
116. MA 67-PA-632226/5/6, 117. MA 67-PA-632236/5/0, 118. MA 67-PA-638616/5/3,
119. MA 67-PA-638653/5/0, 120. MA 67-PA-638688/5/4, 121. MA 67-PA-638756/5/2,
122. RV-Zahl ………………, 123. MA 67-PA-638772/5/9, 124. MA 67-PA-638812/5/1,
125. MA 67-PA-638868/5/6, 126. RV-Zahl ………………, 127. MA 67-PA-679589/5/3,
128. MA 67-PA-694279/5/1.

2.2. Die Wiedereinsetzungsanträge vom 30.04.2018 begründete der Bf. im Wesentlichen wie folgt:

2.2.1. Die Straferkenntnisse vom 26.01.2016 (Nr. 1 bis 34) seien am 01.02.2016 hinterlegt und innerhalb der Hinterlegungsfrist abgeholt worden, weshalb die Beschwerdefristen am 28.02.2016 endeten. Die Straferkenntnisse vom 28.01.2016 (Nr. 35 bis 37) seien am 04.02.2016 hinterlegt und innerhalb der Hinterlegungsfrist abgeholt worden, weshalb die Beschwerdefristen am 03.03.2016 endeten. Die Straferkenntnisse vom 29.01.2016 (Nr. 38 bis 128) seien am 04.02.2016 hinterlegt und innerhalb der Hinterlegungsfrist abgeholt wor­den, weshalb die Beschwerdefristen am 03.03.2016 endeten.

2.2.2. Die 128 Rückscheinbriefe habe der Bf. ungeöffnet in die Lade des Schreibtisches ge­legt, der sich in seinem Büro in … befand. In diesem Büro sei der Bf. nach richterli­cher Anord­nung des LG zu Gz... am XX.XX.XXXX um 21:15 Uhr fest­ge­nommen und am XX.XX.XXXX in der JA vorgeführt wor­den, um eine 4-jährige Freiheitsstrafe anzutreten. Er habe wegen der haftbedingten „ Ab­schlie­ßung von der Außenwel t“ (© Bf.), der überraschenden Inhaftierung und „ der damit le­bens­nah verbundenen psychischen Beeinträchtigung “ (© Bf.) vergessen, dass sich die 128 Rückscheinbriefe in seiner Schreibtischlade befanden und habe die 128 Beschwerde­fris­ten entweder vergessen und/oder verdrängt. Er habe die JA am 17.03.2018 erstmalig für 10 Stunden verlassen dürfen, habe damals die 128 Rück­schein­briefe in seiner Schreibtischlade entdeckt, habe sich die 128 Rückscheinbriefe durch einen Boten in die JA zustellen lassen und habe sie am 23.04.2018 in der JA ungeöffnet übernommen. Der Bf. habe nicht verhindern können, inhaftiert zu werden und die 128 Rückscheinbriefe in seiner Schreib­tischlade zurück lassen zu müssen, was als minderer Grad des Versehens im Sin­ne der Entscheidungen VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0167, u.a. anzusehen sei. Er sei bis 17.03.2018 oder 23.03.2018 durch das oben beschriebene, unvorhersehbare und un­ab­wendbare Ereignis gehindert worden, 128 Beschwerden einzubringen und erleide da­durch den Rechtsnachteil, 128 Straferkenntnisse nicht mehr anfechten zu können. Ab­schlie­ßend stellte der Bf. die Beweisanträge Parteienvernehmung und Einholung von Haft­in­formationen der JA, der sozialen Dienste der JA und des psychologischen Dienstes der JA.

2.2.3. Pkt. IV des Schreibens vom 30.04.2018 ist die Beschwerde gegen die 128 Straf­er­kennt­nisse, die der Bf. im Wesentlichen damit begründete, dass er weder Lenker des Tat­fahr­zeu­ges, noch Eigentümer, Zulassungsbesitzer, Vermieter, Leasinggeber oder Haupt­lea­sing­nehmer gewesen sei. Er habe nur die Bürgschaft für das Leasingfahrzeug über­nom­men, was dem Leasingvertrag vom 06.06.2013 zu entnehmen sei. Die 128 Ver­wal­tungs­straf­verfahren seien einzustellen. Eine mündliche Verhandlung durchzuführen wur­de be­an­tragt.

2.3. Der Antrag vom 30.04.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Be­scheid vom 28.08.2018 unter Pkt. I. abgewiesen, da der Bf. nach der aus den Verwal­tungs­akten und dem Strafgerichtsakt sich ergebenden Aktenlage nicht völlig dispositi­ons­un­fähig gewesen sei und nicht habe glaubhaft machen können, dass seine Inhaftie­rung ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gewesen sei.

Der Bescheid vom 28.08.2018 wurde am 31.08.2018 hinterlegt. Die Abholfrist begann am 01.09.2018. Dieser Bescheid war innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung mit Beschwerde an­fechtbar und wurde mit der Beschwerde vom 28.09.2018 angefochten.

2.4. In der Beschwerde vom 28.09.2018 ergänzte der Bf. seine Sachverhaltsdarstellung da­hin gehend, dass er während des Ausgangs gemäß § 99a StVG einen Rückstands­aus­weis per 10.07.2018 habe ausdrucken lassen. Diesem Rückstandsausweis habe er alle In­for­mationen über die 128 Verwaltungsstrafverfahren entnehmen können, weshalb alle am 15.07.2018 gestellten Wiedereinsetzungsanträge innerhalb offener Wiedereinset­zungs­an­trags­frist gestellt seien.

Die Beschwerdegründe betreffend wiederholte der Bf. im Wesentlichen sein bisheriges Vor­bringen, zitierte höchstgerichtliche Judikatur, warf dem Magistrat der Stadt Wien vor, sich nicht mit den Wiedereinsetzungsgründen auseinandergesetzt, eine mittelbare Beweis­auf­nahme unterlassen und den jetzt angefochtenen Bescheid erlassen zu haben, ohne dem Bf. davor Parteiengehör zu gewähren, weshalb der Bescheid rechtswidrig sei. Er wie­der­holte seine Beweisanträge aus den Wiedereinsetzungsanträgen und ergänzte sie durch den Beweisantrag, informierte Vertreter des sozialen Dienstes, des psychologi­schen Dienstes und der Vollzugsstelle der JA zu den Beweisthe­men vor­hersehbare Inhaftierung und psychische Belastungssituation des Bf. in einer öffent­li­chen mündlichen Verhandlung zu vernehmen.

Der Bf. beantragte, eine mündliche Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanz­ge­rich­tes durchzuführen und die de dato beantragten Beweise aufzunehmen.

3. Ad Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.05.2018 :

3.1. Mit Bescheiden vom 09.02.2016 wies der Magistrat der Stadt Wien die Anträge auf Wie­dereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.11.2015 wegen versäumter Ein­spruchs­fris­ten gegen Strafverfügungen zurück, die unter folgenden 9 Geschäftszahlen erfasst wa­ren:
MA 67-PA-710655/2/0, MA 67-PA-524443/3/8, MA 67-PA-675461/3/4,
MA 67-PA-675463/3/0, MA 67-PA-634488/4/1, MA 67-PA-642720/4/7,
MA 67-PA-605103/5/3, MA 67-PA-611658/5/2 und MA 67-PA-611702/5/2 .

Die Bescheide wurden am 13.02.2016 hinterlegt und waren innerhalb von 4 Wochen ab Zu­stellung mit Beschwerde anfechtbar.

3.2. Am 02.05.2018 beantragte der Bf. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die am 09.02.2016 erlassenen und in Pkt. 3.1. aufgezählten 9 Bescheide sowie 10 weitere un­ter einer „RV-Zahl “ erfasste Bescheide gegen Verwaltungsübertretungen nach der Stra­ßen­verkehrsordnung 1960 (StVO 1960). Gleichzeitig beantragte er, alle Verwaltungs­straf­ver­fahren zu verbinden, den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf­schie­bende Wirkung zuzuerkennen und erhob Beschwerde gegen alle am 09.02.2018 er­las­senen Zurückweisungsbescheide.

Alle Bescheide betreffend führte er aus, dass sie am 12.02.2016 hinterlegt und vom Bf. ab­geholt worden seien. Die 19 Rückscheinbriefe habe er ungeöffnet in jene Lade des Schreib­tisches gelegt, in dem er bereits die 128 Rückscheinbriefe deponiert habe. Die wei­te­ren Ausführungen zum behaupteten Wiedereinsetzungsgrund und den beantrag­ten Be­weis­aufnahmen mögen Pkt. 2.2.2. dieser Entscheidung entnommen werden.

3.3. Der Antrag vom 02.05.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Be­scheid vom 28.08.2018 unter Pkt. II. abgewiesen. Begründend führte der Magistrat der Stadt Wien aus, dass die Zurückweisungsbescheide vom 09.02.2018 am 13.02.2018 hin­ter­legt und damit ordnungsgemäß zugestellt worden seien. Auch sei der Bf. nach der aus den Verwaltungsakten und dem Strafgerichtsakt sich ergebenden Aktenlage nicht völlig dis­positionsunfähig gewesen und habe nicht glaubhaft machen können, dass seine In­haf­tie­rung ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gewes­en sei.

Der Bescheid vom 28.08.2018 wurde am 31.08.2018 hinterlegt. Die Abholfrist begann am 01.09.2018. Dieser Bescheid war innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom 28.09.2018 angefochten.

Die auf den Wiedereinsetzungsantrag vom 02.05.2018 sich beziehenden Beschwer­de­grün­de und die in der Beschwerde gestellten Anträge mögen Pkt. 2.4. dieser Ent­schei­dung entnommen werden.

4. Ad Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.07.2018 :

4.1. Am 15.07.2018 beantragte der Bf. in den unter Pkt. A. bis C. aufgezählten Ver­wal­tungs­strafsachen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, alle Verwaltungs­straf­ver­fah­ren zu verbinden, den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf­schie­ben­de Wirkung zuzuerkennen und erhob Beschwerde gegen:
A. die Straferkenntnisse vom 07.01.2015 mit den im Antrag mit den Ziffern 1 bis 18 num­me­rierten Geschäftszahlen:
MA 67-PA-916251/4/2, MA 67-PA-919914/4/4, MA 67-PA-919915/4/7,
MA 67-PA-919916/4/0, MA 67-PA-919917/4/2, MA 67-PA-919918/4/5,
MA 67-PA-919919/4/8, MA 67-PA-919920/4/7, MA 67-PA-919921/4/0,
MA 67-PA-919922/4/2, MA 67-PA-919923/4/5, MA 67-PA-919958/4/0,
MA 67-PA-919961/4/4, MA 67-PA-919966/4/8, MA 67-PA-921578/4/1,
MA 67-PA-921579/4/4, MA 67-PA-921580/4/3 und MA 67-PA-921581/4/6
B. die Straferkenntnisse vom 27.01.2015 mit den im Antrag mit den Ziffern 19 bis 26 num­me­rierten Geschäftszahlen:
MA 67-PA-674634/4/7, MA 67-PA- 679692/4/0, MA 67-PA- 679734/4/9,
MA 67-PA- 679808/4/3, MA 67-PA- 683524/4/0, MA 67-PA- 689075/4/0,
MA 67-PA- 689078/4/9 und MA 67-PA- 689139/4/1
C. die Straferkenntnisse vom 09.03.2015 mit den im Antrag mit den Ziffern 27 bis 34 num­me­rierten Geschäftszahlen:
MA 67-PA- 920511/4/5, MA 67-PA- 920513/4/0, MA 67-PA- 922136/4/9,
MA 67-PA- 922138/4/4, MA 67-PA- 922140/4/6, MA 67-PA- 922143/4/4,
MA 67-PA- 922144/4/7 und MA 67-PA- 922774/4/5 .

4.2. Die Wiedereinsetzungsanträge vom 15.07.2018 begründete der Bf. wie folgt:

Die Straferkenntnisse vom 07.01.2015 (Nr. 1 bis 18) seien offenkundig am 15.02.2016 hin­ter­legt worden und die Beschwerdefrist solle am 14.03.2016 enden. Die Straferkenntnis­se vom 23.01.2015 (Nr. 19 bis 26) seien offenkundig am 03.02.2016 hinterlegt worden und die Beschwerdefrist solle am 02.03.2016 enden. Die Straferkenntnisse vom 09.02.2015 (Nr. 27 bis 34) seien offenkundig am 15.02.2016 hinterlegt worden und die Beschwer­de­frist solle am 14.03.2016 enden.

Der Bf. habe nicht gewusst, dass die 34 Rückscheinbriefe hinterlegt worden seien; mög­lich sei jedoch, dass er auch diese 34 Rückscheinbriefe in die Schreibtischlade zu den be­reits darin deponierten Rückscheinbriefen gelegt habe. Die weiteren Ausführungen zum be­haupteten Wiedereinsetzungsgrund und den beantragten Beweisaufnahmen mögen Pkt. 2.2.2. dieser Entscheidung entnommen werden.

4.3. Im Bescheid vom 28.08.2018 wies der Magistrat der Stadt Wien den Wie­der­ein­set­zungs­antrag in den vorherigen Stand vom 15.07.2018 unter Pkt. III. zurück, da alle in Pkt. A. bis C. aufgezählten Straferkenntnisse nach Aktenlage ordnungsgemäß zuge­stellt wa­ren, der Bf. alle in Pkt. A. bis C. aufgezählten Straferkenntnisse fristgerecht mit Be­schwer­den angefochten hatte, keine versäumte Frist aktenkundig ist und das Bun­des­fi­nanz­gericht über alle Beschwerden mit Erkenntnis vom 07.03.2016, RV/7500323/2015, ent­schieden hatte.

Der Bescheid vom 28.08.2018 wurde am 31.08.2018 hinterlegt. Die Abholfrist begann am 01.09.2018. Dieser Bescheid war innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom 28.09.2018 angefochten.

Die auf den Wiedereinsetzungsantrag vom 15.07.2018 sich beziehenden Beschwer­de­gründe und die in der Beschwerde gestellten Anträge mögen Pkt. 2.4. dieser Ent­schei­dung entnommen werden.

5. Ermittlungsverfahren des Magistrats der Stadt Wien:

Die JA teilte dem Magistrat der Stadt Wien mit, dass daten­schutz­rechtlich bedingt keine Auskunft erteilt wird.

6. Überprüfung der auf die Inhaftierung sich beziehenden Daten in den Wiederein­set­zungsanträgen in den vorigen Stand durch das Bundesfinanzgericht (Amts­hil­fe­er­suchen vom 21.11.2018; beantwortet am 12.12.2018):

Die JA hat dem Bundesfinanzgericht die auf die Inhaftierung des Bf. sich beziehenden Daten mitgeteilt. Sie stimmen mit den Daten in den Wieder­ein­set­zungs­an­trägen in den vorigen Stand überein.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

A. Die Beschwerden sind innerhalb offener Beschwerdefrist eingebracht worden. Über die Beschwerden ist daher „in der Sache “ zu entscheiden.

B. In der Sache ist strittig, ob die Wiedereinsetzungsanträge in den vorigen Stand vom 30.04.2018 (Pkt. 2.) und vom 02.05.2018 (Pkt. 3.) abzuweisen sind, der Wiedereinset­zungs­antrag in den vorigen Stand vom 15.07.2018 (Pkt. 4.) zurückzuweisen ist oder ob den Wiedereinsetzungsanträgen in den vorigen Stand vom 30.04.2018 , 02.05.2018 und 15.07.2018 stattzugeben ist.

C. In den Beschwerden gestellte Anträge:

Der Bf. beantragt 1.) die Entscheidung über die Beschwerden durch einen Senat des Bun­des­fi­nanz­gerichtes, 2.) alle in seinen Eingaben beantragten Beweisaufnahmen in einer münd­li­chen Verhandlung durchzuführen, 3.) alle in seinen Eingaben aufgezählten Ver­wal­tungs­straf­verfahren zu verbinden, und 4.) den Beschwerden aufschiebende Wirkung zu­zu­er­ken­nen. Über diese vier Anträge ergehen folgende Entscheidungen:

C.1. Antrag auf Senatsentscheidung:

In Verwaltungsstrafsachen entscheidet das Bundesfinanzgericht durch Einzelrichterin­nen und Einzelrichter. Der Antrag, eine Senatsverhandlung durchzuführen, ist daher ab­zu­wei­sen und wird mit dieser Entscheidung abgewiesen.

C.2. Antrag auf Beweisaufnahmen in einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 44 Abs 3 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz — VwGVG kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn in der Beschwerde nur eine un­richtige rechtliche Beurteilung behauptet wird.

Beschwerdegegenstand in diesem Verfahren sind die vom Magistrat der Stadt Wien ab­ge­wie­senen Wiedereinsetzungsanträge vom 30.04.2018, 02.05.2018 und der zurück ge­wie­se­ne Wiedereinsetzungsantrag vom 15.07.2018. In den Beschwerden behauptet der Bf., der Wiedereinsetzungsgrund „Festnahme vom XX.XX.XXXX mit anschließender 4-jähriger ln­haf­tie­rung“ sei unvorhergesehen und unabwendbar gewesen. Auch träfe ihn nur ein minde­rer Grad des Versehens bei den versäumten Beschwerdefristen.

Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Wiedereinsetzung in den vori­gen Stand bewilligt werden darf, hat der Gesetzgeber in § 71 Allgemeines Verwaltungsverfah­rens­recht – AVG (1991) bestimmt.

Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung ist gegen die Ver­säu­mung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und wenn sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Wann ein Ereignis „unabwendbar“ ist, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beispiels­wei­se in VwGH 28.02.1974, 1700/73, und VwGH 10.10.1991, 91/06/0162, entschieden. Wann ein Ereignis „ unvorhergesehen “ ist, hat er beispielsweise in VwGH 26.04.2000, 2000/05/0054 und VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, entschieden und wann ein „ minderer Grad des Versehens “ vorliegt, hat er beispielsweise in VwGH 22.01.1992, 91/13/0254 und VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230 entschieden. Von dieser Rechtsprechung ist der Verwal­tungs­gerichtshof de dato nicht abgewichen. Das Bundesfinanzgericht wird daher diese Rechtsprechung seiner Entscheidung zugrunde legen.

Ob am XX.XX.XXXX festgenommen zu werden und danach inhaftiert zu sein, für den Bf. un­vor­hergesehen oder unabwendbar gewesen und ob dies psychisch so belastend gewe­sen ist, dass ein minderer Grad des Versehens vorliegt, sind die Fragen, zu denen der Bf. sei­ne auf die Wiedereinsetzungsanträge sich beziehenden Beweisanträge gestellt hat. Von der vorzit. VwGH-Rechtsprechung ausgehend wird festgestellt, dass der Bf. seine Beweis­an­träge zu reinen Rechtsfragen gestellt hat, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner stän­di­gen Rechtsprechung bereits beantwortet hat. Reine Rechtsfragen sind aus­schließ­lich durch Gesetzesauslegung mittels höchstgerichtlicher Rechtsprechung und nicht durch Par­teien- und Zeugeneinvernahmen zu beantworten. Die Beweisanträge, Vertreter des so­zia­len Dienstes, des psychologischen Dienstes und der Vollzugsstelle der JA einzuvernehmen, sind daher abzuweisen und werden mit dieser Ent­schei­dung abgewiesen.

Der Bf. hat sich in seinen Eingaben bereits ausführlich zur Rechtsfrage geäußert, wa­rum am XX.XX.XXXX festgenommen zu werden und danach inhaftiert zu sein, für ihn un­vor­her­ge­se­hen oder unabwendbar und psychisch so belastend gewesen sei, dass ein min­de­rer Grad des Versehens vorliege. Parteiengehör wird daher nicht verletzt, wenn er nicht in einer mündlichen Verhandlung zu diesen Rechtsfragen befragt wird.

Die Strafgerichtsakte des Bf. liegen dem Bundesfinanzgericht vor. Diese Akte sind dem Bf. bekannt, weshalb ihm ihr Inhalt nicht in einer mündlichen Verhandlung zur Kenntnis ge­bracht werden muss.

Art 6 EMRK wird deshalb nicht verletzt, wenn die beantragte öffentliche mündliche Ver­hand­lung aus verfahrensökonomischen Gründen nicht durchgeführt wird (vgl. EGMR 13.03.2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).

Der in den Beschwerden gestellte Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ist da­her ge­mäß § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG abzuweisen und wird mit dieser Entscheidung ab­ge­wie­sen.

C.3. Antrag, alle Verwaltungsstrafverfahren zu verbinden:

In seinen Beschwerden hat der Bf. auch Geschäftszahlen des Magistrats der Stadt Wien an­geführt, die die Buchstaben „RV“ enthalten. Enthält eine Geschäftszahl des Magis­trats der Stadt Wien die Buchstaben „ RV “, ist das vorgeworfene Delikt eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung. Das Bundesfinanzgericht ist nicht zuständig, über Ver­wal­tungs­übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung zu entscheiden. Die Be­schwer­den sind daher insoweit wegen fehlender Zuständigkeit zurückzuweisen, als sie sich ge­gen Ver­waltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung richten und werden mit dieser Entscheidung zurückgewiesen.

Da das Bundesfinanzgericht nicht über Beschwerden gegen VerwaItungsübertretun­gen nach der Straßenverkehrsordnung entscheiden darf, ist der Antrag, alle Verwaltungsstraf­sa­chen zu verbinden, abzuweisen und wird mit dieser Entscheidung abgewiesen.

C.4. Antrag auf aufschiebende Wirkung:

Im Bescheid vom 28.08.2018 hat der Magistrat der Stadt Wien nicht über den Antrag auf auf­schiebende Wirkung entschieden. Andere Bescheide als den v.a. Bescheid hat der Ma­gis­trat der Stadt Wien dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt. Da das Bundesfi­nanz­ge­richt in diesem Verfahren nur über den Bescheid vom 28.08.2018 zu entscheiden hat, ist über den Antrag auf aufschiebende Wirkung mit dieser Entscheidung nicht abzuspre­chen.

D. Rechtslage, Sach- und Beweislage, rechtliche Würdigung und Entscheidung über die Wiedereinsetzungsanträge in den vorigen Stand

Der Entscheidung über die Wiedereinsetzungsanträge in den vorigen Stand ist § 71 Abs 1 Z 1 AVG und damit die in Pkt. C.2. zitierte Rechtslage zugrundezulegen, die als Geset­zes­tat­bestände eine versäumte Frist oder versäumte Verhandlung, einen Rechtsnachteil und als zulässigen Wiedereinsetzungsgrund ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Er­eig­nis und kein Verschulden oder einen minderen Grad des Versehens der antragstel­len­den Partei aufzählt.

Das vom Bf. als Wiedereinsetzungsgrund angegebene Ereignis ist die Festnahme vom XX.XX.XXXX gewesen, die ihn gehindert haben soll, die in den Wiedereinsetzungsanträ­gen aufgezählten hinterlegten Straferkenntnisse und hinterlegten Zurückweisungsbescheide frist­gerecht anzufechten.

Straferkenntnisse und Zurückweisungsbescheide sind innerhalb von vier Wochen ab Zu­stellung mit Beschwerde anfechtbar. Werden sie hinterlegt, gelten sie am ersten Tag der Ab­holfrist als zugestellt (§ 17 Abs 3 Zustellgesetz).

Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung darf eine Verfahrenspartei nicht daran gehindert wer­den, eine Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist einzubringen (VwSlg 1908 A/1951; VwGH 18.09.1998, 95/19/0987; VwGH 12.09.2002, 2002/20/0434).

Von § 17 Abs 3 Zustellgesetz ausgehend ist iVm der vorzit. Rechtsprechung festzu­stel­len:

- Die Abholfrist für die hinterlegten Straferkenntnisse vom 26.01.2016 (und damit auch die Beschwerdefrist) hat am 01.02.2016 begonnen und hat am 29.02.2016 ge­en­det. Der Bf. ist daher innerhalb offener Beschwerdefrist festgenommen wor­den.
- Die Abholfrist für die hinterlegten Straferkenntnisse vom 28.01.2016 (und damit auch die Beschwerdefrist) hat am 04.02.2016 begonnen und hat am 03.03.2016 ge­en­det. Der Bf. ist daher innerhalb offener Beschwerdefrist festgenommen wor­den.
- Die Abholfrist für die hinterlegten Straferkenntnisse vom 29.01.2016 (und damit auch die Beschwerdefrist) hat am 04.02.2016 begonnen und hat am 03.03.2016 ge­en­det. Der Bf. ist daher innerhalb offener Beschwerdefrist festgenommen wor­den.
- Die Abholfrist für die hinterlegten Zurückweisungsbescheide vom 09.02.2016 (und da­mit auch die Beschwerdefrist) hat am 13.02.2016 begonnen und hat am 11.03.2016 ge­endet. Der Bf. ist daher innerhalb offener Beschwerdefrist festgenommen wor­den.
- Die Straferkenntnisse vom 07.01.2015, 27.01.2015 und 09.03.2015 hat der Bf. in­ner­halb offener Beschwerdefristen angefochten und das Bundesfinanzgericht hat über die­se Be­schwerden mit Erkenntnis vom 07.03.2016, RV/7500323/2015, entschie­den. Der Bf. ist daher nicht innerhalb offener Beschwerdefrist festgenommen worden. Dass er im damals ( XX.XX.XXXX ) unter der Geschäftszahl RV/7500323/2015 noch an­hän­gi­gen Beschwerdeverfahren eine Verhandlung versäumt hätte, hat der Bf. nicht be­haup­tet.

Von der v.a. Sach- und Beweislage ausgehend wird festgestellt, dass die Festnahme vom XX.XX.XXXX den Bf. gehindert hat, die Straferkenntnisse vom 26.01.2016, 28.01.2016, 29.01.2016 und die Zurückweisungsbescheide vom 09.02.2016 am jeweils letzten Tag der Beschwerdefrist anzufechten und dass sie ihn nicht daran gehindert hat, die Straferkennt­nis­se vom 07.01.2015, 27.01.2015 und 09.03.2015 am jeweils letzten Tag der Beschwer­de­frist anzufechten.

Gemäß § 71 Abs 2 AVG leg.cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wo­chen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Par­tei von der Zulässigkeit der Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Abhängig davon, ob die Festnahme vom XX.XX.XXXX den Bf. gehindert oder nicht ge­hin­dert hat, Beschwerden am jeweils letzten Tag der Beschwerdefristen einzubringen, ist über die Wiedereinsetzungsanträge in den vorigen Stand vom 30.04.2018 , 02.05.2018 und 15.07.2018 festzustellen und wie folgt zu entscheiden:

Ad Wiedereinsetzungsanträge vom 30.04.2018 und 02.05.2018 :

Wie bereits ausgeführt ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zulässig, wenn die Festnahme vom XX.XX.XXXX ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereig­nis im Sinne des § 71 AVG ist und wenn der Bf. die Beschwerdefristen unverschuldet ver­säumt hat oder wenn ihn nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Die Festnahme vom XX.XX.XXXX ist jedoch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gewesen und der Bf. hat die Beschwerdefristen weder unverschuldet versäumt noch liegt mindergradiges Versehen des Bf. vor:

„Unvorhergesehen “ ist ein Ereignis, das die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und des­sen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Vor­aussicht nicht erwarten konnte (VwSlg 9024 A/1976; VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Der Bf. ist rechtskräftig zu einer 4-jährigen Freiheits­stra­fe verurteilt worden: Wird jemand zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, ist die Freiheits­stra­fe zu vollziehen und der Strafvollzug ist anzuordnen (§ 3 Abs 1 Strafvollzugsgesetz – StVG). Tritt ein Verurteilter, der sich auf freiem Fuß befindet, die Freiheitsstrafe nicht so­fort an, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach Zustellung anzu­tre­ten. Die Aufforderung zum Strafantritt hat u.a. die Androhung zu enthalten, dass der Ver­ur­teil­te im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Verurteilte dieser Auf­for­de­rung nicht nach, so ist seine Vorführung zum Strafantritt anzuordnen (§ 3 Abs 2 StVG). Da sich der Bf. offenbar auf freiem Fuß befunden und die 4-jährige Freiheitsstrafe nicht so­fort angetreten hat, ist er zum Strafantritt aufgefordert worden und da in jeder derartigen Auf­for­derung die Vorführung zum Strafantritt angedroht wird, hat der Bf. gewusst, dass er fest­genommen und danach inhaftiert wird, wenn er seine Freiheitsstrafe nicht antritt. Die Festnahme vom XX.XX.XXXX ist daher kein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 AVG.

„Unabwendbar “ ist ein Ereignis, wenn sein Eintreten nicht verhindert werden kann (VwGH 28.02.1974, 1700/73; VwGH 24.01.1996, 94/12/0179; VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020). Der Bf. hätte zwar die Festnahme vom XX.XX.XXXX nicht verhindern können und ein unab­wend­bares Ereignis kann (wie ein unvorhergesehenes Ereignis) auch ein Vergessen oder Versehen sein, jedoch ist grundsätzlich einzelfallbezogen zu beurteilen, ob dieses Ver­ges­sen oder Versehen die Versäumnis ohne grobes Verschulden bewirkt hat (siehe VwGH 13.12.2011, 2010/22/0179 mwN; 04.10.2018, Ra 2018/22/0191 mwN).

Einen minderen Grad des Verschuldens trifft, wer leicht fahrlässig im Sinne des § 1332 All­ge­meines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB handelt (VwGH 17.05.1990, 90/06/0062; VwGH 19.05.1994, 94/18/0226, VwGH 27.08.2008, 2008/11/0099). Leicht fahrlässig im Sin­ne des § 1332 ABGB handelt, wer Fehler macht, die auch eine sorgfältige Person ge­le­gent­lich begeht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; VwGH 23.05.2001, 99/06/0039; VwGH 01.06.2006, 2005/07/0044). In den Wiedereinsetzungsanträgen vom 30.04.2018 und 02.05.2018 hat der Bf. angegeben, dass er die darin aufgezählten Straferkenntnisse und Zurückweisungsbescheide ungeöffnet in seine Schreibtischlade gelegt hat. Sorgfältige Per­sonen legen Schreiben von Behörden nicht ungeöffnet in Schreibtischladen. Der Bf. hat daher nicht leicht sondern grob fahrlässig gehandelt, als er dies getan hat.

Eine bereits angetretene Strafhaft ist nach ständiger VwGH-Rechtsprechung in VwGH 19.11.2003, 2003/21/0090; VwGH 07.09.2004, 2001/18/0037 und VwGH 31.08.2006, 2004/21/0139, kein Wiedereinsetzungsgrund, da auch inhaftierte Personen Schreiben ver­fassen können, die von der Justizanstalt weitergeleitet oder zur Post gegeben werden.

Werden Schreiben von Behörden nicht geöffnet sondern ungeöffnet in Schreibtischladen de­poniert, beginnt das Vergessen und Verdrängen bereits mit ihrer Zustellung. Da der Bf. die in der Schreibtischlade deponierten Schreiben bereits vor seiner Festnahme und In­haf­tie­rung vergessen und verdrängt hat, sind Festnahme und Inhaftierung nicht kausal für dieses Vergessen und Verdrängen gewesen, weshalb der für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderliche Kausalzusammenhang zu den Fristversäumnissen fehlt.

Eine Haft mag psychisch belastend sein; sie ist jedoch nur dann ein Wiedereinsetzungs­grund im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG, wenn ein zusätzliches, nur den Bf. betref­fen­des und die Fristversäumnisse auslösendes konkretes Ereignis vorliegt (VwGH 31.08.2006, 2004/21/0139). Wie bereits ausgeführt, hat das Vergessen und Verdrängen der in der Schreib­tischlade deponierten Schreiben bereits mit deren Zustellung begonnen, wes­halb dieses Vergessen und Verdrängen kein durch die Inhaftierung ausgelöstes Ereignis ist. Der Bf. konnte wie jeder Strafgefangene Schreiben an andere Personen und Behörden sen­den und Schreiben empfangen (§ 86 StVG, § 87 StVG). Er hätte daher auch wäh­rend noch offener Beschwerdefristen einen Boten beauftragten können, alle in seiner Schreib­tisch­lade deponierten Schreiben in die JA zu bringen. Ein Er­eig­nis im Sinne der vorzit. VwGH-Rechtsprechung hat daher nicht stattgefunden.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand vom 30.04.2018 und 02.05.2018 nicht vor­lie­gen. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind daher rechtsrichtig vom Magistrat der Stadt Wien abgewiesen worden.

Das Beschwerdebegehren, diesen Anträgen stattzugeben, ist daher abzuweisen und wird mit dieser Entscheidung abgewiesen.

Ad Wiedereinsetzungsantrag vom 15.07.2018 :

Der Entscheidung über den v.a. Wiedereinsetzungsantrag ist die Sachlage zugrunde zu legen, dass der Bf. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für nicht versäumte Be­schwer­defristen gestellt und nicht behauptet hat, Verhandlungen versäumt zu haben.

Werden Beschwerdefristen (oder Verhandlungen) nicht versäumt, gibt es auch kein Er­eig­nis, das versäumte Beschwerdefristen (oder Verhandlungen) bewirkt hat. Ergeht – wie im Verfahren RV/7500323/2015 geschehen – eine Entscheidung, hat der Bf. davor eine Be­schwerde eingebracht und hat vor deren Einbringung Kenntnis davon erlangt, dass eine Be­schwerde zulässig ist. Das Bundesfinanzgericht stellt daher fest, dass dieser Wie­der­ein­set­zungsantrag nicht innerhalb der 2-wöchigen Antragsfrist nach § 71 Abs 2 AVG einge­bracht worden ist. Werden Wiedereinsetzungsanträge nicht innerhalb der 2-wöchigen An­tragsfrist gestellt, sind sie zurückzuweisen, weshalb der Magistrat der Stadt Wien den v.a. Wiedereinsetzungsantrag rechtsrichtig zurückgewiesen hat. Das Beschwerdebegehren, den angefochtenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben, ist daher abzuweisen und wird mit dieser Entscheidung abgewiesen.

E. Da den Wiedereinsetzungsanträgen nicht stattgegeben worden ist, ist über die Be­schwer­den und die darin gestellten Beweisanträge nicht zu entscheiden.

F. Revision:

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Ver­let­zung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Verwaltungsstrafsache gestellt wird, in der eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Er­kennt­nis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Wird in einem Erkenntnis oder Beschluss über mehrere Verwaltungsstrafsachen entschieden, sind die Geld- und Freiheitsstrafen nicht zu addieren. Da die v.a. Voraussetzungen im vorlie­gen­den Fall erfüllt sind, sind die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Be­schwerde führenden Partei nicht zulässig.

Über welche Verwaltungsübertretungen das Bundesfinanzgericht entscheiden darf, ist ge­setz­lich geregelt. Die Frage, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit Wieder­ein­set­zungsanträge in den vorigen Stand bewilligt werden dürfen, hat der Gesetzgeber in § 71 AVG beantwortet. Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist daher nicht zu­läs­sig.

Wien, am 11. Juni 2019