Volltext

BFG 05.06.2019, RV/7500437/2019

Parkometerstrafe

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500437.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des Bf, AdrBf, vom 26. April 2019, gegen das Erkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 10. April 2019, MA67/186700610689/2018, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv EUR 12,00 (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv EUR 12,00 ist gemeinsam mit der Geldstrafe von EUR 60,00 und den Kosten der belangten Behörde von EUR 10,00, insgesamt somit EUR 82,00 an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde nach einer bei der Zulassungsbesitzerin (Firma) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz eingeholten Lenkerauskunft mit Strafverfügung vom 20. Februar 2019 angelastet, er habe das in Rede stehende Fahrzeug am 06. Dezember 2018 um 12:33 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Meitnergasse 2, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 60,00, und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch (E-Mail vom 28. Februar 2019) und brachte vor, er ersuche um Übersendung der beiden Akten (Anmerkung BFG: vermutlich gemeint "des einen Aktes"), danach werde er seine Stellungnahme abgeben.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. März 2019 wurde dem Bf. zum Sachverhalt "Abstellen des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt" innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten sowie die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel der belangten Behörde bekanntzugeben.

In seiner Stellungnahme vom 08. April 2019 brachte der Bf. vor, auf den angeblichen Beweisfotos seien keinerlei Datum und Uhrzeit vermerkt, somit ermangle es an Zeugnischarakter und könnten diese zu jederzeit aufgenommen worden sein. Es sei für ihn nach vier Monaten nicht mehr nachvollziehbar, ob er damals wirklich am Tatort gestanden sei. Er ersuchte um seine Verschonung hinsichtlich des ewig gleich angeführten Erkenntnisses aus dem Jahr 1990, das ja völlig veraltet sei, da es damals noch keine Parkraumbewirtschaftung in Wien gegeben habe. Wenn sowieso nur dem Meldungsleger geglaubt werde, wäre jedes Rechtsmittel von vornherein ad absurdum geführt. Er forderte daher die umgehende Einstellung des Verfahrens oder in eventu eine öffentliche Verhandlung.

Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom 10. April 2019 an, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am 06. Dezember 2018 um 12:33 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Meitnergasse 2, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 60,00, und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend führte der Magistrat aus:

"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es wie im Spruch beschrieben in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war.

Die Übertretung wurde Ihnen angelastet.

Sie erhoben fristgerecht Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung und ersuchten um Zusendung aller Unterlagen.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung sowie Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurden lhnen die Anzeigeangaben, das vom Meldungsleger zum Beanstandungszeitpunkt angefertigte Foto sowie die von der Zulassungsbesitzerin (Fa. Firma) erteilte Lenkerauskunft zur Kenntnis gebracht und es wurde Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen und allfällige, lhrer Verteidigung dienende Beweismittel vorzulegen.

ln lhrer Stellungnahme führten Sie im Wesentlichen aus, dass es für Sie nach vier Monaten nicht mehr nachvollziehbar sei, ob Ihr Fahrzeug zum Tatzeitpunkt wirklich am Tatort abgestellt gewesen sei. Die Fotos hätten keinen Beweischarakter, da auf ihnen keinerlei Datum oder Uhrzeit vermerkt sei und sie jederzeit aufgenommen worden sein könnten.

Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:

Der Anzeige, welche aufgrund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung eines Parkraumüberwachungsorganes der Landespolizeidirektion Wien gelegt wurde, ist zu entnehmen, dass das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am 06.12.2018 um 12:33 Uhr ohne mit einem gültigen Parkschein versehen zu sein, in Wien 22, Meitnergasse 2, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war.

Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Kontrollorganes und dessen Objektivität zu bezweifeln. Einem zur Überwachung von Kurzparkzonen bestellten Organ kann die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden, noch dazu, wo nur abgestellte Fahrzeuge kontrolliert werden. Außerdem sind Kontrollorgane der Wahrheit verpflichtet.

Zudem bedienen sich die Mitarbeiter der Kurzparkzonenüberwachung bei ihrer Tätigkeit eines PDA (personal digital assistant) der im Zuge einer Beanstandung das Datum und die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server bezieht und vorgibt. Das Überwachungsorgan hat diesbezüglich keine Möglichkeit einzugreifen und kann daher ein Fehler des Mitarbeiters ausgeschlossen werden. Auch die Anzeigefotos werden vom Meldungsleger mit diesem Gerät vor Ort angefertigt.

Angesichts des Umstandes, dass auch die Anzeige als taugliches Beweismittel anzusehen ist und Sie sich während des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens auf das bloße
Bestreiten der Ihnen angelasteten Übertretung beschränkt haben, ohne eine schlüssige
Gegendarstellung zu geben bzw. der Behörde entlastende Beweismittel vorzulegen, kann als erwiesen angenommen werden, dass Sie die angeführte Übertretung begangen haben.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone
abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der
Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).

Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die lntensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die verhängte Geldstrafe soll durch Ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer
Wiederholung abzuhalten.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig sind und Ihnen daher der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt.

Erschwerungsgründe und weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgetreten.

Da Sie keine Angaben über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten machten, waren diese von der Behörde zu schätzen und wurde daher von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen. Eine allfällige Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis vom 10. April 2019 fristgerecht Beschwerde und brachte zur Begründung vor:

"bezugnehmend auf obige GZ erhebe ich fristgerecht Beschwerde. Es ist aber unbestreitbar, dass Fotos ohne Datum und Uhrzeit keinerlei Beweiskraft haben!
Außerdem würde mit Ihrer Aussage das nur die Angaben Ihres Beamten zählen, jegliches Rechtsmittel ad absurdum führen, da sie egal was auch immer man ausführt im jeweiligen Rechtsmittel, mit dieser Feststellung jede Eingabe abschmettern könnten, da dies aber nicht der Rechtsspechung entspricht ist diese Behauptung unzulässig! Daher fordere ich nochmals die umgehende Einstellung der Causa, im eventu eine öffentl. Verhandlung."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Vorab sei erwähnt, dass entgegen den Darstellungen im angefochtenen Straferkenntnis der Bf. bereits zahlreiche, einschlägige Vorstrafen zu verantworten hat. Es ist dem Gericht allerdings versagt bei der Strafbemessung eine angemessene Erhöhung vorzunehmen.

Auch wenn die belangte Behörde dem Bf. tatsachenwidrig als nicht einschlägig vorbestraft bezeichnet, erscheint es geboten auf die zahlreichen Gesetzesverstöße des Bf. einzugehen. Bis dato hat der Bf. 35 Verfahren beim BFG anhängig gemacht, davon waren 24 Parkometerstafen und 11 zugehörige Vollstreckungsverfügungen (siehe folgende Aufstellung):

GZ. Bundesfinanzgericht

Straferkenntnis

Vollstreckungsverfügung

RV/7501564/2015

X

RV/7501290/2016

X

RV/7500068/2017

X

RV/7500564/2017

X

RV/7500639/2017

X

RV/7500752/2017

X

RV/7500752/2017

X

RV/7500753/2017

X

RV/7500754/2017

X

RV/7500809/2017

X

RV/7500810/2017

X

RV/7500860/2017

X

RV/7500861/2017

X

RV/7500135/2018

X

RV/7500136/2018

X

RV/7500137/2018

X

RV/7500138/2018

X

RV/7500139/2018

X

RV/7500140/2018

X

RV/7500325/2018

X

RV/7500326/2018

X

RV/7500327/2018

X

RV/7500328/2018

X

RV/7500362/2018

X

RV/7500349/2019

X

RV/7500350/2019

X

RV/7500351/2019

X

RV/7500352/2019

X

RV/7500353/2019

X

RV/7500354/2019

X

RV/7500355/2019

X

RV/7500360/2019

X

RV/7500387/2019

X

RV/7500388/2019

X

RV/7500437/2019

X

Sachverhalt:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am 06. Dezember 2018 vor 12:33 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Meitnergasse 2, abgestellt.

Zum Beanstandungszeitpunkt um 12:33 Uhr durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (DNr.: DNr) befand sich im Fahrzeug kein Parkschein und wurde auch kein elektronischer Parkschein gebucht.

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans und den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos.

Gesetzliche Grundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Nach § 2 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.

Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

Nach § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Nach § 5 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

Rechtliche Würdigung:

Der Bf. rügt in seiner Beschwerde, die vom Meldungsleger angefertigten Fotos seien ohne Datums- und Zeitangabe und er vermeint, sie hätten daher keine Beweiskraft.

Es wird festgestellt, die Parkraumüberwachungsorgane bedienen sich bei ihrer Tätigkeit sogenannter "Personal Digital Assistant"-Geräte (kurz PDA). Mit diesen Geräten wird nicht nur überprüft, ob für das abgestellte Kfz über das M-Parking-System (Parken mit dem Handy) die Abgabe entrichtet wurde, sondern gibt das Kontrollorgan im Zuge der Beanstandung auch die erforderlichen Daten ein und fertigt damit in der Regel ein bis zwei Fotos an.

Weiters sind in die PDA's für ein eventuell anschließendes Ermittlungsverfahren diverse Sachverhaltsfeststellungen, wie z.B. Manipulationen an Parkscheinen, einzugeben und im Bedarfsfall auch die von den Kontrollorganen auszustellenden Organstrafverfügungen auszudrucken. Die Eingaben in die PDA's werden ständig über Datenfunk in die zentrale Datenbank der Magistratsabteilung 67 übertragen. Die zum Zeitpunkt der Beanstandung aktuelle Uhrzeit wird über einen Server bezogen und ist vorgegeben. Der jeweilige Meldungsleger ist technisch gar nicht in der Lage die Uhrzeit zu verändern. Auch der aktuelle Aufenthaltsort wird vorgegeben. Damit ist gewährleistet, dass die Dokumentationen der Tätigkeiten und die Aufenthaltsorte der Kontrollorgane zeitnah der Dienstaufsicht vorliegen. Weiters sind mit diesem System auch die Datensätze der Organstrafverfügungen in der Datenbank für weitere zu setzende Schritte verfügbar.

Den Einwendungen des Bf., wonach der Meldungsleger eine unrichtige Zeitangabe bzw. Ortsangabe vorgenommen hätte, ist damit jegliche Basis entzogen, da es dem Meldungsleger gar nicht gegeben ist, derartige Manipulationen vorzunehmen. Auf Grund des erwiesenen Sachverhaltes geht das Gericht davon aus, dass Zeitangaben und Ortangaben im Zuge der Ausstellung der Organstrafverfügungen immer zutreffend sind, da sie auf Grund der technischen Gegebenheiten jeglicher Manipulation entzogen sind.

Es gibt für das Gericht keinen einsichtigen Grund weshalb die Fotos nicht im Zuge der Amtshandlung angefertigt worden sein sollten. Ort und Uhrzeit der Aufnahme, ergibt sich somit zwingend aus den Daten der Anzeige. Dieser vom Bf. in ständiger Übung erhobene Einwand erweist sich daher als als nachweislich falsch und ist daher ungeeignet seine Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Was den ebenfalls inflationär vorgebrachten Einwand des "uralten" Verwaltungsgerichthoferkenntnis aus dem Jahr 1990 anlangt, so wird um Wiederholungen zu vermeiden auf die Ausführungen der Vorerkenntnisse verwiesen. Dieser Einwand ist gleichfalls ungeeignet der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.1998, 96/17/0405 bedarf es zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgabe und Vermeidung einer Abgabenverkürzung gemäß den Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung nicht nur des richtigen und deutlichen Ausfüllens des Parkscheines, sondern muss der Parkschein auch gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht sein.

Es ist Sache des Fahrzeuglenkers, für eine geeignete Anbringung des Parkscheines hinter der Windschutzscheibe zu sorgen. Selbst das (allfällige) Herabfallen eines Parkscheines von seinem vorschriftsmäßigen bzw. ursprünglichen Platz hinter der Windschutzscheibe hat der Abgabepflichtige zu vertreten (vgl. VwGH 13.6.1986, 84/17/0204).

Das bedeutet, dass dann nicht von einer Entrichtung der Parkometerabgabe im Sinne der in Rede stehenden Rechtsvorschrift gesprochen werden kann und somit objektiv eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe vorliegt, wenn - egal aus welchen Gründen - der Parkschein hinter der Windschutzscheibe nicht sichtbar ist (vgl. VwGH 13.6.1986, 84/17/0204, VwGH 23.6.1989, 87/17/0308).

Auch das Bundesfinanzgericht hat in seinem Erkenntnis vom 17.6.2014, RV/7500629/2014, entschieden, dass die Parkometerabgabe nur dann als ordnungsgemäß entrichtet gilt, wenn der Parkschein im Sinne des § 5 Kontrolleinrichtungenverordnung gut wahrnehmbar im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe, und bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar, eingelegt ist.

Durch die vom Meldungsleger angefertigte Frontaufnahme des in Rede stehenden Fahrzeuges wird im vorliegenden Fall einwandfrei dokumentiert, dass sich ein allenfalls vorhandener Parkschein zum Tatzeitpunkt jedenfalls nicht von außen sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges befunden hat. Die gegenteilige Behauptung des Bf. ist schlicht unwahr.

Somit wurde der Vorschrift des § 5 Kontrolleinrichtungenverordnung nicht hinreichend entsprochen und konnte eine Gebührenentrichtung durch einen gültig entwerteten Parkschein im Sinne dieser Verordnung nicht nachgewiesen werden.

Aus dem Akt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte (vgl. VwGH 2.3.1994, 93/03/0203, 93/03/0276). Im Übrigen unterliegen Kontrollorgane auf Grund des von ihnen abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass sie im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden. Es drohen Arbeitsplatzverlust und nicht nur Geld- sondern sogar Haftstrafen (vgl. VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). Angesichts dieser schwerwiegenden Konsequenzen ist auszuschließen, dass mehrere Meldungsleger Falschbeurkundungen vornehmen, bloß um den Bf. strafbarer Handlungen bezichtigen zu können.

Es ist nach Überzeugung des Gerichtes vielmehr der Bf. der, der notorisch gegen das Parkometergesetz verstößt und unablässig bestrebt ist, sich mit letztlich beweis- und substanzlosen Behauptungen, dubiose Drohungen mit Einschaltung der Medien und nicht zuletzt mit haltlosen Unterstellungen von angeblichen strafbarem Verhalten von Meldungslegern, der Strafverfolgung zu entziehen (siehe die o. a. zahlreichen einschlägigen Verfahren und Vorstrafen). Die Vielzahl der Verstöße ist ein Hinweis auf die mangelnde Rechtstreue des Bf. in diesem Normbereich und durchaus geeignet, seine Glaubwürdigkeit deutlich herabzusetzen. Das der Bf. wiederholt nachweislich falsche Behauptungen aufgestellt hat, ist gleichfalls ein Fakt der nicht eben geeignet ist seine Glaubwürdigkeit zu erhöhen.

Für das Gericht ist es jedenfalls ausgeschlossen, dass - so die Darstellung des Bf. - ausnahmslos alle Meldungsleger (es handelt sich um dutzende verschiedene Personen), die Anzeigen gegen den Bf. fertigen, dies in der festen Absicht tun, Amtsmissbrauch zu begehen, Beweismittel zu fälschen und Falschbeurkundungen vorzunehmen und dies alles nur um den Bf. rechtswidrig einer Strafverfolgung auszusetzen. Diese pauschalen Verdächtigungen des Bf. sind völlig unrealistisch und unglaubwürdig. Laut Bf. sollten dutzende Parkaufsichtsorgane aus ganz Wien ihre Anstellung und sogar Geld- und Haftstrafen riskieren, nur um einzig den Bf. mit Parkometerstrafen zu überziehen. Gleichzeitig sollen alle diese Personen, die doch angeblich nur in Schädigungsabsicht handeln, ständig zum Vorteil des Bf., seine zahlreichen Vorstrafen bei der Strafzumessung unberücksichtigt lassen. Nach Überzeugung des Gerichtes sind diese diese permanenten Anwürfe des Bf. ausschließlich in dessen ablehnender Haltung gegenüber den Vollzugsorganen begründet.

Die Akteninhalte und die Vorbringen des Bf. bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Bf. hat aus den vorgenannten Gründen die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und ist daher die Verschuldensfrage zu bejahen.

Antrag auf mündliche Verhandlung

Der Bf. stellte den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Ladung vom 21. Mai 2019, durch Hinterlegung zugestellt am 24. Mai 2019, wurde der Bf. für den Verhandlungstermin 5. Juni 2019 ordnungsgemäß geladen. In diese Ladung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass außer RV/7500437/2019 auch die Sachverhalte der RV/7500360/2019, RV/7500349/2019 und RV/7500387/2019 zu diesem Termin verhandelt werden. Die Ladung vom 8. Mai 2019 zu diese Verhandlungsgegenständen wurde am 29. Mai 2019 durch Hinterlegung zugestellt.

Am 4. Juni 2019, um 17 Uhr 53 (!) erklärte der Bf. per Mail zu GZ: RV/7500360/2019 (= zweite Ladung) den Verhandlungtermin am 5. Juni 2019 10 Uhr nicht wahrnehmen zu können, da er die Ladung erst am 4. Juni erhalten habe und sich vorbereiten müsse. Der Bf. ersucht daher um Verschiebung und neuerliche Ladung.

Wie bereits in beiden Ladungen ausgeführt, hindert das Fernbleiben des Bf. nicht die Durchführung der Verhandlung.

Ob der Bf. die zweite Ladung tatsächlich erst am 4. Juni von der Post abgeholt hat und wann ihm die erste Ladung, die bereits sämtlich zu verhandelnde Fälle anführt, zugegangen ist, kann deshalb dahingestellt bleiben.

Aus Sicht des Gerichts gibt es keine Gründe die müdliche Verhandlung zu verschieben. Das Gericht ist - aufgrund des Akteninhalts - davon überzeugt, dass die Sachverhalte hinreichend geklärt sind und von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Sachverhalte zu erwarten ist. Das Gericht hat die Verhandlung einzig deshalb anberaumt, um dem Bf. die Möglichkeit zu geben seien Standpunkt nochmals persönlich darzulegen. Für die Entscheidungen selbst war diese nicht erforderlich.

Wie bereits dargestellt, sieht das Gericht keinen Anlass die Verhandlung zu verschieben. Die Durchführung der müdlichen Verhandlung, nur mit dem Vertreter der Amtspartei, konnte gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da eine weitere Klärung des Sachverhalts weder erforderlich, noch erwartbar war.

Zur Strafbemessung:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008; VwGH 6.4.2005, 2003/04/0031).

Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht hat, ging die belangte Behörde in den angefochtenen Straferkenntnissen zu Recht von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus (vgl. VwGH 30.6.2004, 2001/09/0120).

Zu dem Vorstrafenauszug des Bf. in Parkometerangelegenheiten wird auf die in diesem Erkenntnis eingangs gemachten Erwähnungen verwiesen, wonach entgegen den Darstellungen in den angefochtenen Straferkenntnissen der Bf. bereits zahlreiche, einschlägige Vorstrafen zu verantworten hat. Es ist dem Gericht allerdings versagt bei der Strafbemessung eine angemessene Erhöhung zu berücksichtigen.

Vor dem Hintergrund der o.a. Erwähnungen und des bis EUR 365,00 reichenden Strafrahmens erachtet das Bundesfinanzgericht die von der belangten Behörde mit EUR 60,00 im untersten Bereich des Strafsatzes festgesetzte Geldstrafe als angemessen, da dem Gericht eine angemessene Erhöhung bei der Strafbemessung versagt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am 5. Juni 2019