Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des Bf, AdrBf, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 04.04.2019, MA 67/186700573511/2018, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv von EUR 12,00 zu leisten.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv EUR 12,00 ist zusammen mit der Geldstrafe von EUR 60,00 und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens iHv EUR 10,00, insgesamt somit EUR 82,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 04.04.2019, MA 67 Parkraumüberwachung, GZ. MA 67/186700573511/2018, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer Bf (in der Folge kurz Bf. genannt) der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 für schuldig erkannt, er habe am 27.11.2018 um 12:52 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1170 Wien, Kalvarienberggasse 34, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz die Verwaltungsübertretung des "Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben" begangen.
Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden verhängt.
Weiters wurde dem Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von von EUR 10,00 auferlegt, womit der zu zahlende Gesamtbetrag EUR 70,00 betrug.
Begründend führte die belangte Behörde aus:
"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten
Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen
Kurzparkzone gestanden ist, wobei es weder mit einem gültig entwerteten Parkschein
gekennzeichnet noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war.
Die Übertretung wurde Ihnen angelastet.
Anlässlich Ihres Einspruches wendeten Sie ein, eine schwer behinderte Dame mit Rollstuhl befördert zu haben und es Ihnen nicht möglich gewesen wäre, einen Parkplatz in der Behindertenzone zu bekommen. Zur Untermauerung Ihrer Angaben legten Sie den Ausweis gem. § 29b StVO Nr. Nr in Kopie vor.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde.
Unbestritten blieb, dass das verfahrensgegenständiiche Fahrzeug zur Tatzeit an der
Tatörtlichkeit abgestellt war.
Die Parkometerabgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines
Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche
Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis
gekennzeichnet sind.
In der Straßenverkehrsordnung unter § 29b (4) ist Folgendes geregelt:
Beim Halten gemäß Abs. 2 sowie beim Befahren einer Fußgängerzone gemäß § 76a Abs. 2a hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
Nach Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos und im Hinblick auf die von Ihnen getätigten Angaben kommt eindeutig hervor, dass eine Anbringung im Sinne des 29b Abs. 4 StVO 1960 - eine durch die Windschutzscheibe gut erkennbare Anbringung des 29b Ausweises - bei dieser Fahrzeugabstellung nicht vorgelegen ist.
Somit haben Sie sich rechtswidrig und tatbestandsmäßig verhalten.
Die Behörde schenkte den Angaben des meldungslegenden Überwachungsorganes in der
Organstrafverfügung Glauben, zumal dieses auf Grund seines Diensteides und seiner
verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und ihn im Falle einer Verletzung dieser Pflicht dienst- und strafrechtiiche Folgen träfen.
Auch ergibt sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt, dass das Überwachungsorgan eine ihm
unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.
Weiters ist das Tatbild leicht wahrnehmbar, betrifft gegenständlicher Fall doch ein Delikt im ruhenden Verkehr und ist zudem die Fahrzeugbeschreibung zutreffend, was darauf hinweist, dass das Überwachungsorgan die wahrgenommene Realität festgehalten hat.
Wie sorgfältig der Meldungsleger bei seiner Kontrolle vorgegangen ist, lässt schon der Umstand schließen, dass er bereits vor Ort zum Zeitpunkt der Beanstandung die damalige Abstellposition des gegenständlichen Fahrzeuges sowie das Armaturenbrett mittels Fotos festhielt.
Zudem handelt es sich beim Meldungsleger um ein Organ der Landespolizeidirektion Wien, welches als solches auf dem Gebiet der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Parkometergesetzes speziell geschult und erfahren ist, weshalb von ihm erwartet werden kann, dass es den Sachverhalt am Tatort richtig wiedergibt.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone
abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der
Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs.1 Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Die Verschuldensfrage war zu bejahen.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer
Wiederholung abzuhalten.
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass lhnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt.
Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Bf. aus:
"Da ich eine schwer behinderte Dame mit Rollstuhl befördere, ist es mir oft nicht möglich einen Parkplatz in der Behindertenzone zu bekommen. Darum bin ich gezwungen einen anderen Parkplatz in der Nähe ihres Wohnorts zu suchen. Ich bitte Sie höflichst dies zu berücksichtigen und verbleibe."
Der Beschwerde war eine Kopie von einem Parkausweis für Behinderte mit der Ausweis Nr. Nr beigelegt.
Vom Bf. wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen. Das Bundesfinanzgericht sieht gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Unstrittig ist, dass der Bf. am 27.11.2018 sein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz an der Adresse 1170 Wien, Kalvarienberggasse 34, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne die Parkometerabgabe zu entrichten und dass dies um 12:52 Uhr von einem Organ der Parkraumüberwachung, in der Folge mit Meldungsleger bezeichnet, beanstandet wurde.
Strittig ist, ob der Bf. aufgrund der Beförderung eines Behinderten unter Verwendung eines entsprechenden Ausweises von der Entrichtung der Parkometerabgabe befreit war.
Der Magistrat, der das Straferkenntnis erlassen hat, verweist auf die Anzeige des Meldungslegers und zwei von diesem angefertigte Fotos in scharfer Bildqualität, die im Akt abgelegt sind.
Ein Foto stellt die Vorderansicht des Fahrzeuges dar. Auf dem Foto ist erkennbar, dass das Fahrzeug offensichtlich lange geparkt war, da das Fahrzeug schneebedeckt war und daher längere Zeit nicht in Betrieb war.
Das zweite Foto zeigt eine Aufnahme des Armaturenbrettes, aufgenommen durch das Seitenfenster von der Fahrerseite aus, auf dem klar ersichtlich ist, dass hinter der Windschutzscheibe weder ein Parkschein noch ein Behindertenausweis eingelegt war.
Durch das bloße Vorlegen einer Kopie von einem Parkausweis für Behinderte ist der Nachweis, dass der Bf. mit seinem Fahrzeug tatsächlich den Inhaber eines Ausweises nach § 29b StVO befördert und dessen Ausweis gut sichtbar im Fahrzeug abgelegt hat, nicht erbracht worden.
Auch der Umstand, dass sowohl die Windschutzscheibe, als auch das Dach des Fahrzeuges von Schnee bedeckt waren ist ein Indiz dafür, dass der behauptete Transport einer behinderten Person entweder überhaupt nicht erfolgt ist, oder der Transport schon länger zurück liegen musste.
Der Nachweis, dass der Bf. mit seinem Fahrzeug tatsächlich den Inhaber eines Ausweises nach § 29b StVO befördert und dessen Ausweis gut sichtbar im Fahrzeug abgelegt hat, ist daher nicht erbracht worden.
Rechtslage:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, in der Folge kurz Parkometerabgabe-verordnung, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen
(§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung idgF, ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.
Objektive Tatseite:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Die Geltendmachung der Befreiung gemäß § 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung setzt voraus, dass das Fahrzeug beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet ist. Gemäß § 29b Abs. 4 StVO ist darunter zu verstehen, dass der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen hat.
Nur durch das Hinterlegen eines Behindertenausweises gemäß § 29b StVO (im Original) kann nämlich sichergestellt werden, dass das Abstellen eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone iZm dem Lenken eines solchen Fahrzeuges durch den Behinderten selbst oder iZm einer Beförderung einer gehbehinderten Person steht.
Laut Bericht des Meldungslegers war das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am am 27.11.2018 um 12:52 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1170 Wien, Kalvarienberggasse 34, ohne gültigen Parkschein abgestellt, wobei laut Meldungsleger und zwei angefertigten Fotos die Hinterlegung eines Ausweises gemäß § 29b StVO nicht erfolgt ist.
Die Behauptung des Bf. "da ich eine schwer behinderte Dame mit Rollstuhl befördere, ist es mir oft nicht möglich einen Parkplatz in der Behindertenzone zu bekommen. Darum bin ich gezwungen einen anderen Parkplatz in der Nähe ihres Wohnorts zu suchen. Ich bitte Sie höflichst dies zu berücksichtigen" ist nach obiger Beweiswürdigung objektiv nicht nachvollziehbar.
Das ANBRINGEN des Ausweises oder das lösen eines Parkscheines wird vom Bf. auch nicht einmal behauptet.
Aufgrund der Angaben des Meldungslegers in Verbindung mit den von diesem vorgelegten Beweisfotos ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den Ausführungen des Bf. lediglich um Schutzbehauptungen handelt, die keine Zweifel an der objektiven Tatseite der Verkürzung der Parkometerabgabe begründen können.
Aus den dargelegten Gründen ist daher der objektive Tatbestand der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe als erwiesen anzusehen.
Subjektive Tatseite:
§ 5 Abs. 1 VStG: Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
§ 5 Abs. 2 VStG: Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Die Ausführungen des Bf. waren nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, sodass von einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe auszugehen war.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
§ 16 Abs. 1 VStG: Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der gegenständlichen Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Art und Weise entrichtet, entgehen einem öffentlichen Haushalt die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben nicht sehr hoch sind, ist angesichts der Hinterziehungs- bzw. Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezial-präventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, sind keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig.
Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zu Recht von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und keinen Sorgepflichten ausgegangen, weil der Bf. diesbezüglich keine Angaben gemacht hat.
Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den gesetzlichen Strafrahmen von 365,00 Euro, der durch die konkret festgesetzte Strafe lediglich zu rund einem Sechstel ausgeschöpft wurde, nicht in Betracht.
Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses auf und ist daher gemäß § 50 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 12. Juni 2019