Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde-
sache A, Adresse1, vertreten durch V, Rechtsanwalt, Adresse2, über die Beschwerde vom 12. September 2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Graz vom 31. August 2018, Zahl: aaaa, betreffend die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid des Zollamtes Graz vom 31. August 2018 mit der Zahl: aaaa und
die Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Graz vom 12. Februar 2019 mit der Zahl: bbbb
werden ersatzlos aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig..
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Verfahrensverlauf:
Mit dem in der Beschwerde vom 31. Juli 2018 gegen den Sammelbescheid des Zollamtes Graz (nachfolgend: Zollamt) vom 9. Juli 2018, Zahl: cccc, gestellten Antrag beantragte der Antragsteller A, Adresse1, die Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß § 212a BAO.
Mit Bescheid des Zollamtes vom 31. August 2018, Zahl: aaaa, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung von Abgabenschuldigkeiten in der beantragten Höhe von € 33.480 abgewiesen.
Dagegen erhob der Bf mit Schreiben vom 12. September 2018 in offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
Die Beschwerde vom 12. September 2018 hatte keinen Erfolg und wurde vom Zollamt mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 12. Februar 2019, Zahl: bbbb, abgewiesen.
Gegen diese BVE richtet sich der vom Bf in offener Frist eingebrachte Vorlageantrag vom 20. Februar 2019.
Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2019 hat der Bf seinen Antrag vom 9. Juli 2018 auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß § 212a BAO zurückgezogen.
Erwägungen:
Nach § 212a BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht - außer in den Fällen des § 278 - immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Eine Aufhebung als meritorische Erledigung darf nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (zB VwGH vom 18.5.2006, 2003/16/0009)
Anträge zur Geltendmachung von Rechten sind bis zur Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung von der Partei zurücknehmbar (vgl. Ritz, BAO6, § 115, Tz 3 und die dort zitierte Judikatur des VwGH).
Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2019 hat der Bf seinen Antrag vom 9. Juli 2018 auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß § 212a BAO zurückgezogen.
Wird im gerichtlichen Beschwerdeverfahren der Antrag, auf dessen Grundlage der angefochtene Bescheid ergangen ist, zurückgezogen, dann bewirkt dies nicht automatisch die Beseitigung des erstinstanzlichen Bescheides. Es fehlt jedoch ab der rückwirkenden Zurücknahme des Antrages die für einen erstinstanzlichen Bescheid, eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) musste daher den angefochten Bescheid des Zollamtes vom 31. August 2018 ersatzlos aufheben. Eine solche Aufhebung hat dann zu erfolgen, wenn der bekämpfte Bescheid als antragsgebundener Verwaltungsakt als Folge der Zurücknahme des Antrages ohne Antrag ergangen ist (vgl. VwGH vom 28.6.2001, 2001/16/0182; siehe auch Ritz, BAO6, § 279, Rz 6).
Aus denselben rechtlichen Gründen war auch die verfahrensgegenständliche BVE vom 12. Februar 2019 ersatzlos aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die oben genannten Voraussetzungen im verfahrensgegenständlichen Fall nicht erfüllt sind, wird die Revision nicht zugelassen.
Graz, am 3. Juli 2019