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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der P1, A1, betreffend die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 02.11.2018, MA67/186700241771/2018, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde hat über
die Beschwerdeführerin (Bf.) mit Strafverfügung vom 02.11.2018, MA67/186700241771/2018, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Stunden, verhängt.
Der am 07.01.2019 eingebrachte Einspruch der Bf. gegen die Strafverfügung wurde von
der belangten Behörde gemäß § 49 Abs. 1 VStG wegen Verspätung zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbescheid vom 27.03.2019, MA67/186700241771/2018, wurde
folgendermaßen begründet:
"Bei dem am 17.12.2018 durchgeführten Zustellversuch der Strafverfügung wurde das Dokument von einem Mitbewohner an der Abgabestelle übernommen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Zustellgesetz 1982 (ZustellG 1982) darf, wenn das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
§ 16 Abs. 5 Zustellgesetz 1982 (ZustellG 1982) zu Folge gilt eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Dass ein Zustellmangel unterlaufen ist und Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten, war nicht anzunehmen, haben Sie doch zum Vorhalt der Verspätung vom 25.01.2019 nicht Stellung genommen.
Die Einspruchsfrist begann daher am 17.12.2018 und endete am 31.12.2018.
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 07.01.2019, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist, mittels E-Mail eingebracht.
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden des Einspruchswerbers an der Verspätung.
Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf.
Der Behörde ist es aufgrund der verspäteten Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen, weshalb auf allfällige diesbezügliche Einwände nicht eingegangen werden kann."
In ihren am 01.04.2019 eingebrachten Beschwerden führte die Bf. aus:
"Ich, P1, besitze keinen Führerschein und habe daher dieses Auto NIE gelenkt.
Herr [...] hat sich bis zum November 2018 trotz mehrfacher Interventionen meinerseits geweigert das Auto auf seine Person umzumelden.
Ebenso weigerte er sich die Autopapiere auszuhändigen, damit ich das Auto abmelden konnte.
Die Ummeldung erfolgte erst mit Polizeilicher Anzeige durch meine Person.
Ein Protokoll hierzu liegt bei der Polizeidienststelle Wattgasse auf.
Nachdem Herr [...] im Oktober 2016 aus meiner ausgezogen ist und im November 2017 neuerlich umgezogen ist, war mir seine Adresse nicht bekannt.
Versuche ihm die Strafen persönliche zu übermitteln, scheiterten, indem er sie nicht annahm oder mir wieder zurückgab!
Welche Schritte kann ich noch unternehmen, damit die Strafen nicht weiter an mich adressiert werden?"
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 49 VStG normiert:
"(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung."
§ 16 Zustellgesetz normiert:
"(1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.
(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung
vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden
Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in
Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet
jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu
begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung
zu widerlegen geeignet sind (vgl. VwGH vom 19.12.2012, 2012/06/0094, mwN).
Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis hat ein Mitbewohner die Strafverfügung vom 02.11.2018, MA67/186700241771/2018, am 17.12.2018 übernommen.
Die Bf. hat während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens keine mangelhafte Zustellung geltend gemacht, insbesondere auch nachdem ihr die belangte Behörde mit Schreiben vom 25.01.2019 diesbezüglich die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt hat.
Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass die Strafverfügung mit deren Übergabe an den Ersatzempfänger am 17.12.2018 rechtmäßig zugestellt wurde.
Die gesetzlich normierte und nicht erstreckbare, zweiwöchige Einspruchsfrist begann
daher am 17.12.2018 und endete am Montag den 31.12.2018.
Der Einspruch gegen die Strafverfügung ist mittels E-Mail am 07.01.2019 eingebracht und von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden.
Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruchs wegen
Verspätung ist ausschließlich auf die Frage beschränkt, ob der Einspruch innerhalb der
Frist des § 49 Abs. 1 VStG erfolgt ist oder nicht. Die Rechtzeitigkeit des Einspruchs war
aber aufgrund der vorliegenden Unterlagen eindeutig zu verneinen.
Da es dem Bundesfinanzgericht verwehrt ist auf den Inhalt der Verwaltungsübertretung einzugehen, die der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung zugrunde liegt, kann
auf die von der Bf. vorgebrachten Umstände in diesem Verfahren nicht eingegangen
werden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Da das Bundesfinanzgericht mit dem vorliegenden Erkenntnis kein Straferkenntnis bestätigt hat, war gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge, wie über ein verspätet eingebrachtes Rechtsmittel zu entscheiden ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen den vorliegenden Beschluss auszusprechen.
Wien, am 13. Juni 2019