Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina über die Beschwerde des P1, A1 , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 17.04.2019 , MA67/196700109865/2019, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 60,00 auf € 30,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 7 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Die Geldstrafe (€ 30,00) ist zusammen mit dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt € 40,00.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 17.04.2019, MA67/196700109865/2019, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 am 08.08.2018 um 10:04 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Nußdorfer Straße 13, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt bzw. einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, da der Parkschein fehlte und kein elektronischer Parkschein aktiviert war. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos vom 8.8.2018, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde.
Da außerdem auf Grund einer eingeholten Lenkerauskunft Ihre Tätereigenschaft festgestellt wurde, war daher davon auszugehen, dass die Verwaltungsübertretung von Ihnen begangen wurde.
Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet.
Mit Schreiben vom 11.2.2019 brachten Sie einen unbegründeten Einspruch ein.
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7.3.2019 wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekannt zu haben.
Diesem Schreiben leisteten Sie jedoch keine Folge, weshalb das Verfahren ohne Ihre weitere Anhörung durchzuführen war.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Gemäß § 5 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Da zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, genügt somit im Sinne der obzitierten gesetzlichen Bestimmung für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen zum Tatzeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Alternativverhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz).
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass Ihnen der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit das Parkometergesetz betreffend als Milderungsgrund zugutekommt.
Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die nunmehr verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In seiner am 02.05.2019 eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus:
"Gegen die mir zugestellten Straferkenntnisse des Magistrates Wien, zugestellt am 23.4.2019 erhebe ich Beschwerde.
Für das gegenständliche Fahrzeug war am 8.8.2019, also am Tag der Tat, bereits die Bezahlung der Parkometer Abgabe durch eine Parkvignette für den 9. Bezirk entrichtet.
Sie war zu diesem Zeitpunkt lediglich noch nicht am Fahrzeug angebracht.
Die Vorlage der Zahlungsbestätigung ist jederzeit möglich. Die Parkometerabgabe wurde folglich entrichtet und konnte daher nicht verkürzt werden.
Eine Aufforderung zur Rechtfertigung wurde mir niemals übermittelt. Ich beantrage die Vorlage des Zustellnachweises.
Ich beantrage daher die Aufhebung des Straferkenntnis."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N1 am 08.08.2018 um 10:04 Uhr in der im neunten Wiener Gemeindebezirk befindlichen Kurzparkzone, Nußdorfer Straße 13, ohne ausgefüllten bzw. aktivierten Parkschein beanstandet.
Die Gültigkeit des am Fahrzeug angebrachten Parkklebers für die flächendeckende Kurzparkzone des neunten Wiener Gemeindebezirk endete mit Juli 2018 .
Diese Tatsachen wurden nicht bestritten. Der Bf. meint aber, die Parkometerabgabe für das gegenständliche Fahrzeug sei am Tag der Tat bereits entrichtet gewesen, lediglich der Parkkleber für den neunten Bezirk sei z u diesem Zeitpunkt noch nicht am Fahrzeug angebracht worden.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Für die angelastete Verwaltungsübertretung ist nicht entscheidend, dass der "neue" Parkkleber (RFID-Chip) am 08.08.2018 noch nicht am verfahrensgegenständlichen Fahrzeug angebracht war, sondern die Tatsache, dass die dem Parkkleber zu Grunde liegende Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO (AS 35) von der im neunten Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone (erst) ab dem 09.08.2018 gültig ist.
Da das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt weder über eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO verfügte noch mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet war, ist der objektive Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.
Zur angeblich nicht übermittelten Aufforderung zur Rechtfertigung ist zu sagen, dass eine solche nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (AS 33) mit einem zu eigenen Handen zuzustellenden Dokument (RSa-Brief) bei der Post-Geschäftsstelle 1146 Wien hinterlegt, ab dem 13.03.2019 zur Abholung bereitgehalten und am 25.03.2019 behoben wurde.
Abgesehen davon erfolgte die Tatanlastung bereits durch die Strafverfügung vom 31.01.2019, welche der Bf. am 12.02.2019 fristgerecht beeinsprucht hat.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."
Der Bf. brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung (sowie deren Überprüfbarkeit), weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering einzustufen ist. Der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, sind keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig.
Als mildernd ist auch zu werten, dass bis Ende Juli 2018 und ab dem 09.08.2018 jeweils eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO vorhanden war bzw. ist und der Bf. so seinen Willen dokumentiert hat, sich rechtskonform zu verhalten.
Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, weil der Bf. diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafzumessungsgründe und unter besonderer Berücksichtigung der Milderungsgründe ist die verhängte Geldstrafe angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens auf € 30,00, und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden herabzusetzen.
Aus general- und spezialpräventiven Erwägungen kommt eine weitere Strafherabsetzung nicht in Betracht.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der beschwerdeführenden Partei nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Wien, am 19. Juni 2019