Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin N.N. in der Beschwerdesache Vorname Nachname, östAdrBf, über die Beschwerden vom 15.03.2018 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt XX vom 06.03.2018 betreffend Einkommensteuer 2016 und 2017 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Darstellung des Verfahrensganges
1. Einkommensteuer-Erklärungen
Die Einkommensteuer-Erklärungen des Beschwerdeführers (in der Folge mit Bf abgekürzt) sind elektronisch eingelangt: Am 9. Februar 2017 für die Einkommensteuer 2016 und am 23. Februar 2018 für die Einkommensteuer 2018.
In diesen Erklärungen beantragte der Bf jeweils den Abzug von Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 3.672,00 als Werbungskosten.
2. Vorhalt
Am 13. März 2017 richtete das Finanzamt einen Vorhalt an den Bf mit folgendem Inhalt:
Hinsichtlich der beantragten Kosten der berufbsbedingten doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten wird um Vorlage folgender Unterlagen gebeten:
- Mietvertrag, Mietenbelege u. dgl., Fahrtkostenbelege (Bus-, Bahn-, Flugkosten usw.) oder Fahrtenaufzeichnungen bei Benutzung des eigenen PKW's.
Aufgliederung und belegmäßige Nachweise der beantragten Kosten.
- Bestätigung über den gemeinsamen Wohnsitz mit Ihrem Partner (Gatt(e)in, Lebensgefährte(e)in usw.) - Deutsche Übersetzung ist erforderlich.
- Bestätigung über Höhe der Einkünfte (Lohnbestätigung Ihre(s)r Partner(s)in für das Jahr 2016 mittels Formular E 9.
3. Beantwortung des Vorhaltes
Der Vorhalt wurde vom Bf mit Fax vom 29. März 2017 folgendermaßen beantwortet:
Kosten für den Zweitwohnsitz wurden nicht beantragt, da ich von meinem Arbeitgeber ein Zimmer zu Verfügung gestellt bekomme.
An den Wochenenden fahre ich mit dem PKW von meinem Firmenquartier in WohnortÖst zum meinem Heimatort in HeimatlandBf. Eine Strecke beträgt 230 km. Die Familienheimfahrt ist jedoch mit dem höchsten Pendlerpauschale beschränkt. Aufzeichnungen über die wöchentlichen Heimfahrten existieren nicht.
Als Nachweis für meinen Familienstand und für meine Wohnadresse lege ich eine Familienstandsbescheinigung (zweisprachig) vor.
Meine Gattin Vorname2 ist auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in HeimatlandBf nicht berufstätig.
Vorgelegt wurde eine Familienstandsbescheinigung mit Namen, Geburtsdaten und Adresse des Bf und seiner Ehegattin in HeimatlandBf.
4. Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017
Am 6. März 2018 erließ das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017.
Die beantragten Werbungskosten infolge Familienheimfahrten wurden mit folgender Begründung nicht anerkannt:
Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann und die Ehegattin am Familienwohnsitz steuerliche relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als € 6.000,00 jährlich erzielt. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen.
Da Sie bereits seit 18.08.1999 in östAdrBf (Firmenquartier) wohnhaft sind und laut Ihren Angaben Ihre Ehegattin Nachname Vorname2 geb. Datum von 1.1.2016 bis 31.12.2016 (bzw. 1-12/2017) nicht berufstätig war, treffen die Voraussetzungen einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung nicht zu.
Die geltend gemachten Familienheimfahrten in Höhe von € 3.672,00 konnten daher gemäß § 16 EStG 1988 nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
5. Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017
Am 15. März 2018 langten die Beschwerden des Bf gegen die Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 elektronisch ein.
Sie enthielten folgende Begründung:
Meine Gattin lebt in HeimatlandBf und war für die Erziehung meiner beiden Söhne Vorname3 und Vorname4, sowie für die Führung des Haushaltes zuständig. Auf Grund ihrer Erkrankung - sie ist seit vielen Jahren schwer zuckerkrank und insulinpflichtig - konnte sie keine berufliche Tätigkeit ausüben. Falls Sie eine ärztliche Bestätigung dafür benötigen, kann diese jederzeit beigebracht werden. Das in der Begründung angeführte Einkommen von € 6.000,- gilt als typischer Rechtfertigungsgrund. Das heißt allerdings auch, dass es durchaus auch andere Gründe geben kann. Wäre die Familie nach Österreich nachgezogen, hätte Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden, der Alleinverdienerabsetzbetrag wäre zugestanden, diverse Sozialleistungen hätten beansprucht werden können und vieles mehr. Nicht zuletzt wären die beträchtlichen Kosten für die jahrelange Behandlung meiner Frau durch die österreichische Sozialversicherung zu erbringen gewesen. Ich ersuche Sie daher um Stattgabe der Beschwerde.
6. Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 vom 20. November 2018
Die Beschwerden wurden vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen.
Mit folgender Begründung:
Der VwGH hat hinsichtlich der Voraussetzungen zur doppelten Haushaltsführung mit Erkenntnis vom 20.9.2007 ZI. 2006/14/0038 erwogen, dass die Beibehaltung eines (Familien)Wohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 28. September 2004, 2001/14/0178, und vom 21. Juni 2007, 2005/15/0079). Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten (vgl. Erkenntnis vom 22. November 2006, 2005/15/0011). Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen.
Krankheit oder eine wie im vorliegenden Fall erforderliche medizinische Behandlung der Ehegattin aufgrund einer Krankheit wäre bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen dann geeignet einen steuerlich zu berücksichtigenden doppelten Wohnsitz zu begründen, wenn eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Tätigkeitsort ihres Mannes aus medizinischen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (z.B. Transportunfähigkeit).
Da diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
7. Vorlageantrag
Der Bf brachte am 7.12.2018 (Einlangungsdatum) auf elektronischem Weg den Vorlageantrag hinsichtlich Beschwerden Einkommensteuer 2016 und 2017 ein.
Die Begründung lautet:
Durch umfangreiche Recherchen habe ich nun Argumente gefunden, die es mir unmöglich gemacht haben, den Familienwohnsitz und somit die Übersiedlung meiner ganzen Familie in die Nähe des Beschäftigungsortes durchzuführen.
Mein Wohnort in HeimatlandBf heißt Heimatadr und liegt in dem YYY.
Der Verkauf des Einfamilienhauses am Familienwohnsitz hätte auf Grund der Lage in einem strukturschwachen Gebiet zu erheblichen Vermögenseinbußen geführt. Die Anschaffung einer adäquaten Wohnung am Beschäftigungsort wäre mit dem Erlös nicht möglich gewesen, zumal die Preise für Wohnungen im Umkreis des Beschäftigungsortes um ein Vielfaches höher liegen als in HeimatlandBf. Der Arbeitgeber stellt mir in der Nähe des Beschäftigungsortes eine kostenlose Wohnmöglichkeit (Arbeiterquartier) zu Verfügung. Eine Übersiedlung meiner Frau an diese Adresse wäre nicht möglich und auch nicht zumutbar.
Ich ersuche Sie um neuerliche Prüfung und um positive Erledigung.
8. Beschwerdevorlage durch das Finanzamt (Vorlagebericht)
Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erfolgte am 14. Februar 2019.
Er enthält folgende Stellungnahme:
Rechtliche Beurteilung
Der VwGH hat hinsichtlich der Voraussetzungen zur doppelten Haushaltsführung mit Erkenntnis vom 20.9.2007 Zl. 2006/14/0038 erwogen, dass die Beibehaltung eines (Familien)Wohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 28. September 2004, 2001/14/0178, und vom 21. Juni 2007, 2005/15/0079). Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten (vgl. Erkenntnis vom 22. November 2006, 2005/15/0011). Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen.
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht. Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083; VwGH 3.8.2004, 2001/13/0216).
Ein Unzumutbarkeitsgrund liegt ua. dann vor, wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine (Mit)Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Bei volljährigen, nicht pflegebedürftigen Kindern besteht grundsätzlich keine Ortsgebundenheit mehr des haushaltsführenden Elternteiles.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer arbeitet seit zumindest 2004 bei der Firma xxxxx GmbH in Österreich. Seine Ehegattin lebt am Familienwohnsitz in HeimatlandBf - Heimatadr und geht keiner Beschäftigung nach. Laut Angaben des Bf leidet sie unter Diabetes und ist in regelmäßiger ärztlicher Behandlung in HeimatlandBf.
Nähere Nachweise wurden keine vorgelegt. Die beiden Kinder des Ehepaares 1988 und 1994 geboren, sind bereits volljährig.
Der Bf gibt an, am Beschäftigungsort in einem Firmenquartier zu wohnen und wöchentlich mit dem Auto zu seiner Familien am Familienwohnsitz zu fahren. Nachweise über die Heimfahrten kann er keine vorlegen.
Da aufgrund der Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung der Bf keine der geforderten Voraussetzungen zur doppelten Haushaltsführung erfüllt, stehen auch keine Familienheimfahrten zu.
Es wird daher beantragt, die Vorlage gem. § 279 Abs 1 BAO abzuweisen.
Dem Vorlagebericht wurde ein EDV-Ausdruck angeschlossen, dem zu entnehmen ist, dass die Söhne des Bf Vorname3 und Vorname4 Nachname am Datum1 bzw. am Datum2 geboren sind.
II. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt und Beweiswürdigung
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des von der Abgabenbehörde elektronisch vorgelegten Steueraktes. Dieser Sachverhalt ist nicht in Streit gestellt. Auch für das Bundesfinanzgericht besteht keine Veranlassung, den nachstehend angeführten Sachverhalt zu bezweifeln.
Der am Datum3 geborene Bf arbeitete jedenfalls seit 2004 bei der Firma xxxxx GmbH in Österreich, so auch in den streitgegenständlichen Jahren 2016 und 2017.
Von der Firma wurde ihm eine kostenlose Unterkunft (Arbeiterquartier) in östAdrBf zur Verfügung gestellt.
Der Familienwohnsitz des Bf befand sich in Heimatadr (HeimatlandBf).
Die Ehegattin des Bf ging in den streitgegenständlichen Jahren keiner Beschäftigung nach, aus der sie Einkünfte erzielte - u.a. infolge ihrer Zuckerkrankheit (insulinpflichtig).
Die beiden Söhne des Bf (geb. am Datum1 bzw. am Datum2) waren im streitgegenständlichen Zeitraum bereits volljährig.
III. Rechtslage und Erwägungen
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Ausgaben für Familienheimfahrten sind für den Arbeitnehmer dann Werbungskosten, wenn er aus beruflichen Gründen gehalten ist, an der Arbeitsstätte oder in deren Nahebereich eine Unterkunft zu bewohnen, weil sein (Familien)Wohnsitz so weit von der Arbeitsstelle entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist.
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher Entfernung ist niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten berückichtigt werden liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann.
Dem Arbeitnehmer ist in aller Regel nach einer gewissen Zeit, die nur im Einzelfall beurteilt werden kann, die Verlegung seines Wohnsitzes in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zuzumuten (VwGH v 22.4.1986, Zl 84/14/0198).
Behält der Arbeitnehmer dagegen seinen entfernt gelegenen Wohnsitz trotz Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ausschließlich aus persönlichen Gründen bei (zB gute Wohnlage, Eigenheim, ...) fallen die Ausgaben für Familienheimfahrten grundsätzlich unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 (aus: Zorn in Hofstätter/Reichl, , § 16 Abs. 1 Z 6, Rz. 3).
Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen infolge doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 03.08.2004, 2000/13/0083, ausgesprochen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. dazu beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 2004, 2003/13/0154, sowie vom 26. Mai 2004, 2000/14/0207). Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (vgl. z.B. nochmals das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 2004, 2003/13/0154).
Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies:
In seiner Beschwerde bringt der Bf vor, dass ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Beschäftigungsortes unmöglich gewesen sei, da der Verkauf des Einfamilenhauses am Familienwohnsitz "auf Grund der Lage in einem strukturschwachen Gebiet zu erheblichen Vermögenseinbußen geführt hätte" und " die Anschaffung einer adäquaten Wohnung am Beschäftigungsort mit dem Erlös nicht möglich gewesen wäre, zumal die Preise für Wohnungen im Umkreis des Beschäftigungsortes um ein Vielfaches höher liegen als in HeimatlandBf."
Diese Beweggründe stellen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Umstände dar, die infolge Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort die Berücksichtigung von Familienheimfahrten als Werbungskosten rechtfertigen können.
Auch das Vorbringen hinsichtlich der Zuckerkrankheit der Ehegattin des Bf und die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort zu begründen.
Steuerlich relevante Einkünfte der Ehegattin des Bf am Familienwohnsitz, die bei dessen Verlegung verloren gingen, lagen ebenfalls nicht vor.
Die geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten fallen somit unter das Abzugsverbort des § 20 Abs. 1 EStG 1988.
Hingewiesen wird abschließend noch darauf, dass Ermittlungen im Hinblick auf den Nachweis bzw.die Glaubhaftmachtung der wöchentlichen Familienheimfahrten unterbleiben konnten, da die Abzugsfähigkeit bereits wegen Fehlens der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung versagt werden musste.
Die Beschwerden waren daher abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Art. 133 Abs. 4 B-VG besagt, dass gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des Art 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben sind. Die im Erkenntnis zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zeigen auf, dass zur Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Familienheimfahrten infolge doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten einheitliche Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt.
Von dieser Rechtssprechung wurde in diesem Erkenntnis nicht abgewichen.
Salzburg-Aigen, am 13. Juni 2019