Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der Bf., Wien, vom 29.06.2018, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 13.06.2018, MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde von einem Kontrollorgan des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) am 01.03.2018 um 11:47 Uhr beanstandet, da nach dessen Wahrnehmungen "wahrscheinlich" die Kopie eines Behindertenausweises eingelegt war.
In der Folge erging an die Beschwerdeführerin (Bf.) als Zulassungsbesitzerin des genannten Fahrzeuges gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ein Lenkerauskunftsersuchen (Schreiben der MA 67 vom 17.04.2018) und teilte die Bf. fristgerecht mit, dass das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt ihr überlassen gewesen sei (Lenkerauskunft Online vom 01.05.2018).
Das Anzeige legende Kontrollorgan wurde daraufhin von der MA 67 mit E-Mail vom 08.05.2018 um Stellungnahme und insbesondere um Bekanntgabe ersucht, worauf sich seine Notiz "wahrscheinlich Kopie des Behindertenausweises" stütze (Handelt es sich bei dem oberen Rand um einen nicht laminierten Teil des Ausweises oder um einen helleren Rand? Ist in der rechten unteren Ecke eine ausgeschnittene Ecke zu erkennen oder handelt es sich um zwei Papierblätter?)
Das Kontrollorgan führte in seiner Stellungnahme vom 18.05.2018 aus, dass die Notiz darauf basiere, dass der Behindertenausweis nicht in eine Originallaminierung eingeschweißt worden sei. Es habe so ausgesehen als sei der Ausweis in zwei Folien gesteckt. Der obere Rand sei heller gewesen und habe sich in der Folie befunden. Bezüglich der rechten unteren Ecke könne nicht gesagt werden, ob es sich hier um zwei Papierblätter gehandelt habe.
Die MA 67 lastete der Bf. mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.05.2018 an, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur genannten Zeit an der genannten Adresse ohne gültigen Parkschein abgestellt zu haben, da im Fahrzeug eine Farbkopie des Behindertenausweises Nr. 123 hinterlegt gewesen sei. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.
Der Bf. wurde die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung sowie zur Vorlage von ihrer Verteidigung dienlichen Beweismitteln sowie zur Bekanntgabe ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten (§ 19 Abs. 2 VStG) binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
In ihrer Stellungnahme vom 11.06.2018 (E-Mail) führte die Bf. im Wesentlichen aus, dass der Vorwurf unerklärlich, falsch und grundlos sei. Im Fahrzeug sei immer das Original des Parkausweises für Behinderte in einer Plastikhülle hinterlegt, damit der Ausweis nicht unleserlich werde.
Die MA 67 lastete der Bf. mit Straferkenntnis vom 13.06.2018, MA 67-PA-67, die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung (Einlegen einer Farbkopie des Behindertenausweises Nr. 123 zur bereits genannten Zeit am genannten Ort) an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, eine Geldstrafe iHv € 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Einwendungen der Bf. zunächst ausgeführt, dass die Abstellung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit unbestritten geblieben sei.
Zum Vorbringen der Bf. in ihrer Rechtfertigung, sie deponiere den Ausweis gemäß § 29b StVO immer im Original in einer Plastikhülle in ihrem Fahrzeug, führte die Behörde aus, dass sie derartig vage und unvollständige Angaben, ohne konkretisierendes Beweisangebot nicht zum Anlass weiterer aufwendiger Nachforschungen zu nehmen brauche. Die Anzeige des Organes der LPD Wien hingegen sei als taugliches Beweismittel anzusehen.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht treffe, welche es erfordere, die Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlasse er dies, so bedeute es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführe.
Taugliche Beweismittel, die den Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären, seien nicht vorgelegt worden. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung in der Aufforderung zur Rechtfertigung ersichtlich sei.
Weiters werden in dem Straferkenntnis die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung angeführt, wonach jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten muss. Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs.1 Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sei die Bf. nicht nachgekommen und sei die Verschuldensfrage zu bejahen. Die Bf. habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen seien. Die verhängte Geldstrafe solle durch ihre Höhe geeignet sein, die Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Die Strafe habe sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, die Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Bei der Strafbemessung sei der Umstand berücksichtigt worden, dass der Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute komme.
Betreffend Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Bf. seien dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass sie durch die verhängte Strafe in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werde.
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet.
Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit E-Mail vom 29.06.2018 fristgerecht Beschwerde. Die Ausführungen sind zunächst inhaltlich ident mit der Stellungnahme der Bf. vom 11.06.2018.
Darüber hinaus führte die Bf. noch aus, dass ihr im Straferkenntnis eine unzureichende Mitwirkungspflicht vorgehalten werde und sie nicht den Gegenbeweis angetreten habe. Die Behörde habe sie zwar zur Stellungnahme aufgefordert, aber ihr keinerlei Beweismittel zur Kenntnis gebracht. Weder die Ausführungen bzw. die Zeugenvernehmung des Anzeigers noch das angeblich vorhandene Foto. Die Behörde habe es sich damit sehr einfach gemacht und fundamentale Verfahrensgrundsätze verletzt. Der Bescheid sei auch schon aus diesem Grunde rechtswidrig. Sie lege dem Rechtsmittel auch ein Foto des gegenständlichen Parkausweises, der im Fahrzeug hinterlegt gewesen sei, bei. Sie wollte nochmals betonen, dass dieser Parkausweis immer wieder, auch längere Zeit, im Fahrzeug hinterlegt gewesen sei und hinterlegt sei. Es habe nie Beanstandungen gegeben. Die Bf. habe keine Ahnung, warum jemand zu einem bestimmten Zeitpunkt plötzlich zu der willkürlichen Feststellung gelangt sei, es sei nicht das Original. Müsse sie jetzt fürchten, dass dies öfters und wieder willkürlich geschehe? Sie beantrage, sofern dies noch nicht geschehen sei, die zeugenschaftliche Vernehmung des Anzeigers bzw. der Anzeigerin, insbesondere wie die Feststellungen begründet werden können und welche persönlichen Fähigkeiten bzw. Ausbildung zu einer solchen Feststellung legitimieren. Sie beantrage ferner die Vorlage des laut Straferkenntnisses vorhandenen Fotos des Ausweises, damit sie dazu Stellung nehmen könne. Sie lege weiters eine Erklärung ihres Gatten G. bei, aus der hervorgehe, dass er am Fahrzeug die Verständigung von der Anzeigenerstattung vorgefunden habe und dass zu diesem Zeitpunkt das Original des Parkausweises hinter der Windschutzscheibe im Fahrzeug sichtbar hinterlegt gewesen sei. Sie beantrage jedenfalls die Einstellung des Verfahrens.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 06.07.2018).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gesetzliche Grundlagen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe für Fahrzeuge nicht zu entrichten, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.
§ 29b Abs. 1 StVO 1960 idF 06.10.2015 lautet:
"Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem
Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung
"Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter
Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis
über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über
diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz zu treffen."
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, in Kraft getreten am 1. Jänner 2014, lautet:
§ 3
(1) Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten.
(2) Der Ausweis ist plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.
(3) Der Parkausweis hat dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil „Modell der Europäischen Gemeinschaften“ eine allfällige Befristung einzutragen.
§ 4 ...
BGBl. II - Ausgegeben am 23. Dezember 2013 - Nr. 495, Anlage B
Sachverhalt:
Die Bf. ist Inhaberin des Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nummer 123.
Sie ist seit 14.03.2014 Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (VKA-Abfrage vom 04.04.2018).
Das Fahrzeug war am 01.03.2018 um 11:47 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 4, Mommsengasse 35, ohne gültigen Parkschein abgestellt.
Unbestritten blieb die Lenkereigenschaft der Bf., als auch das Abstellen des gegenständlichen Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit.
Ob sich im Fahrzeug das Original des vorerwähnten Ausweises oder lediglich eine Kopie davon befand, konnte durch das durchgeführte Beweisverfahren nicht mit Sicherheit festgestellt werden.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Wahrnehmungen des Kontrollorgans, den Anzeigedaten und den zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten Fotos.
Nach den Anzeigedaten des Kontrollorgans befand sich zum Beanstandungszeitpunkt in dem in Rede stehenden Fahrzeug "wahrscheinlich" eine Kopie des Parkausweises für Behinderte.
Bereits die vom Meldungsleger verfasste externe Notiz lässt Zweifel daran aufkommen, dass die Bf. die ihr zur Last gelegte Tat begangen hat, zumal es sich nach dessen Wahrnehmung bloß „wahrscheinlich“ um eine Kopie gehandelt hat. Auch die ergänzend abgegebene Stellungnahme vom 18.5.2018 enthält in Bezug auf das Vorliegen einer Kopie keine eindeutigen Aussagen. Ebensowenig sind die vom Meldungsleger angefertigten und im Akt befindlichen Fotos geeignet, das Vorliegen einer Kopie zweifelsfrei erkennen zu lassen.
Ob sich auf dem Armaturenbrett das Original des auf die Bf. ausgestellten Ausweises oder lediglich eine Farbkopie davon befand, konnte somit nicht mit Sicherheit festgestellt werden.
Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches als tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist. Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist.
Wenn im Straferkenntnis begründend ausgeführt wird, die Bf. habe für ihre Behauptungen keine Beweise angeboten, so geht daraus nicht hervor, welche Beweise die Bf. im streitgegenständlichen Verfahren für ihr Vorbringen hätte anbieten und erbringen sollen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. § 45 VStG regelt die (Voraussetzungen für die) Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Die Einstellung kann von der Behörde jederzeit (bis zur Erlassung eines Straferkenntnisses) verfügt werden. Erlässt die Verwaltungsstrafbehörde ein Straferkenntnis, obwohl die Einstellung zu verfügen gewesen wäre, so hatte (nach früherer Rechtslage) die Berufungsbehörde das Straferkenntnis mit Bescheid zu beheben und das Verfahren mit Bescheid einzustellen. In gleicher Weise haben ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte vorzugehen (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 45 Rz 1).
Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches als tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist. Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist.
Wie oben bereits dargestellt, ist diese erforderliche Sicherheit im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Mangels Vorliegens der für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung erforderlichen Gewissheit, dass die Bf die ihr angelastete Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hat, war sohin das Straferkenntnis der belangten Behörde zu beheben und das Strafverfahren mangels ausreichender Taterweisung im Zweifel zugunsten der Bf. gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Bf. die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung hing von der im Rahmen der Beweiswürdigung vorgenommenen Beurteilung der Tatfrage, nämlich ob zum Beanstandungszeitpunkt das Original eines Behindertenausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 oder eine Kopie eines solchen Ausweises hinterlegt war, ab, mit der keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang steht.
Wien, am 29. Mai 2019