Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., Adresse, Deutschland, vom 15. April 2019, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 20. März 2019, MA67/67/2019, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 12,00 (d.s. 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (€ 10,00), insgesamt somit € 82,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Straferkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (Bf.) wohnhaft in Deutschland, war zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (D) (Halterauskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes Flensburg vom 16. März 2018).
Das Fahrzeug wurde am 5. Februar 2018 um 18:33 Uhr von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 zur Anzeige gebracht und mit Organstrafmandat eine Geldstrafe von € 36,00 verhängt.
Da die Geldstrafe binnen der zweiwöchigen Frist nicht entrichtet wurde, schrieb der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (kurz: MA 67) dem Zulassungsbesitzer (Beschwerdeführer, kurz: Bf.) mit Anonymverfügung vom 28. März 2018 eine Geldstrafe von € 48,00 vor.
Nach Nichtentrichtung der Geldstrafe binnen der vierwöchigen Frist wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 22. Mai 2018 angelastet, das in Rede stehende Fahrzeug zur bereits genannten Zeit in WienX, ohne gültigen Parkschein abgestellt und dadurch die Parkometerabgabe verkürzt zu haben. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.
Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. mit Fax vom 13. August 2018 Einspruch erhoben und vorgebracht, dass er die ihm von der Behörde vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, da er sich an diesem Tag nicht in WienX befunden habe.
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, forderte daraufhin den Bf. mit "Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers" vom 25. Oktober 2018 auf, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem er das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur bereits festgehaltenen Tatzeit überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in WienX, gestanden sei.
Der Bf. teilte der Behörde mit Schreiben vom 12. November 2018 (erneut) mit, dass er zum Beanstandungszeitpunkt nicht in Wien gewesen sei und daher das Fahrzeug nicht gefahren habe. Das in Rede stehende Fahrzeug werde von einer Vielzahl von Personen genutzt. Wer es am 5. Februar 2018 um 18:33 Uhr in WienX, geparkt habe, könne er daher nicht sagen. Im Übrigen verweise er auf die Entscheidung des EGMR vom 18. März 2010 (Az. 13201/05, Krumpholz v. Austria).
Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. in der Folge mit Strafverfügung vom 22. Jänner 2019 an, als Zulassungsbesitzer dem am 25. Oktober 2018 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das in Rede stehende Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen zu haben und verhängte wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.
In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch (Fax vom 12. Februar 2019) verwies der Bf. zur Begründung auf das Schreiben vom 18. Juni 2018 (gemeint wohl vom 17. August 2018, da das Schreiben vom 18. Juni 2018 iZm einem anderen beim Bundesfinanzgericht anhängigen und bereits entschiedenen Verwaltungsstrafverfahren steht) sowie auf die Entscheidung des EGMR vom 18. März 2010 (Az. 13201/05 Krumpholz v. Austria).
Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom 20. März 2019, MA67/67/2019 an, dem Lenkerauskunftsersuchen der Behörde nicht entsprochen zu haben und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Zur Begründung wurde zunächst § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zitiert, dessen Bestimmungen zufolge der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlasse, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960 abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben hat, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überließ.
Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sei die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, seien diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. seien Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Wie der Aktenlage entnommen werden könne, sei die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 25. Oktober 2018 ordnungsgemäß zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 12. November 2018 sei der Behörde keine Auskunft erteilt worden, da der Bf. darin lediglich angeführt habe, selbst das Fahrzeug nicht gefahren zu haben und auch nicht angeben könne, wem das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt überlassen gewesen sei. Weiters habe der Bf. auf eine Entscheidung des EGMR vom 18.03.2010, Az. 1320/105 Krumpholz v. Austria, verwiesen.
Dem Bf. sei mit Strafverfügung vom 22. Jänner 2019 die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet worden und er habe in seinem dagegen erhobenen Einspruch vom 12. Februar 2019 auf seine Einwendungen im Schreiben vom 12. November 2018 sowie die bereits genannte Entscheidung des EGMR verwiesen.
Der Zweck einer Lenkerauskunft bestehe darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
In der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 25. Oktober 2018 sei darauf hingewiesen worden, dass die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 strafbar sei und dass die Erteilung der Auskunft auch dann verpflichtend sei, wenn die bzw. der Auskunftspflichtige der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder der Strafbetrag bereits beglichen worden sei.
Dem Einwand des Bf., der Lenker sei nicht mehr feststellbar, sei entgegen zu halten, dass der Bf. nach den Bestimmungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 - gegebenenfalls unter Führung entsprechender Aufzeichnungen - zur Auskunftserteilung verpflichtet sei.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, könne davon ausgegangen werden, dass ein Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug nur Personen zum Lenken überlasse, die er näher kennt.
Gegenstand des Auskunftsverlangens könne nur sein, ob der Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug einer anderen Person zum Lenken überlassen habe, ja oder nein, und wenn ja, wem.
Was die vom Bf. angeführte Entscheidung des EGMR vom 18. März 2010, Az. 1320/105 Krumpholz v. Austria, betreffe, so sei diese für das gegenständliche Verfahren nicht maßgeblich, da es hier um eine Übertretung nach § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, gehe. Die Entscheidung des EMGR behandle hingegen im Wesentlichen das von der Behörde angewendete Instrument der freien Beweiswürdigung, nämlich aus einer vom Zulassungsbesitzer nicht beantworteten Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers den Schluss zu ziehen, dass dieser selbst Täter einer Verwaltungsübertretung nach der StVO gewesen und ihm diese anzulasten sei.
Es seien somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.
Der Bf. habe innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen keinen Lenker bekanntgegeben und habe somit der Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.
Bei der dem Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handle es sich um ein sogen. Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden könne. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne.
Der Bf. habe keine Gründe vorgebracht, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass den Bf. an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 VStG) und erläutert diese näher.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde (Fax vom 15. April 2019) und verwies zur Begründung auf sein Schreiben vom 18. Juni 2018 (gemeint wohl vom 17. August 2018, da das Schreiben vom 18. Juni 2018 in Zusammenhang mit einem anderen beim Bundesfinanzgericht anhängigen und bereits entschiedenen Verwaltungsstrafverfahren steht).
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 15. Mai 2019).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:
Der in Deutschland wohnhafte Bf. war laut Halterauskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes Flensburg vom 16. März 2018 zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna.
Das Fahrzeug war unbestritten am 5. Februar 2018 um 18:33 Uhr in WienX, ohne gültigen Parkschein abgestellt. An der genannten Adresse besteht von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 19:00 Uhr Gebührenpflicht (max. Parkdauer 3 Stunden).
Der Bf. hat trotz ordnungsgemäß zugestellter Lenkerauskunft keine Person genannt, der das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen war, und somit keine Lenkerauskunft erteilt.
Gesetzesgrundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und
jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die
Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß
Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls
das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960,
BGBl. Nr. 159/1960, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt
war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem
bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat, wobei er sich nicht auf etwaige Auskunftsverweigerungsrechte berufen kann (vgl. u.a. VwGH vom 15.5.2000, 99/17/0431).
Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen
und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer
schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine
solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind
diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.
Rechtliche Würdigung:
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 regelt die Verpflichtung zur Erteilung der Lenkerauskunft und entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974. Die zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung. Weiters enthält § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs 2 KFG ebenfalls auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist.
Erfüllungsort einer Auskunftspflicht ist der Sitz der anfragenden Behörde. Demnach ist der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen, jener, an dem seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu erfüllen gewesen wäre. Als Tatort ist im Falle des Verstoßes gegen eine Auskunftsverpflichtung sohin der Sitz der anfragenden Behörde anzusehen (vgl. VwGH 31.01.1996, 93/03/0156- verst. Senat, VwGH 15.09.1995, 95/17/0211, VwGH 24.02.1997, 97/17/0019 bis 0021, VwGH 17.10.2018, Ra 2017/02/0267).
Die Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist durch die Verfassungsbestimmung des Art. II des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1986, BGBl. Nr. 384/1986, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wurde, gedeckt, und lautet:
"Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück."
Sinn und Zweck der Regelung des Wiener Parkometergesetzes ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 28.01.1994, 93/17/0082, VwGH 24.2.1997, 95/17/0187, VwGH 22.02.1999, 99/17/0026, VwGH 25.04.2005, 2005/17/0036, VwGH 23.04.2010, 2010/02/0090, vgl. auch VfGH 27.06.1985, Slg Nr 10.505).
Wie sich aus § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ergibt, muss die Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten und ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden kann, sind diese Aufzeichnungen zu führen (VwGH 21.04.1997, 96/17/0097).
Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird (VwGH 18.05.2009, 2006/17/0135, unter Verweis auf VwGH 14.12.1998, 97/17/0190).
Das Tatbild ist bereits erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig sind oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt (vgl. VwGH 21.04.1997, 96/17/0097, VwGH 14.12.1988, 88/02/0156, VwGH 20.09.1989, 89/03/0068).
Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 erteilte Auskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl VwGH 13.06.1990, 89/03/0291, VwGH 23.10.1991, 91/02/0073, VwGH 24.02.1997, 95/17/0187, VwGH 26.01.1998, 97/17/0361, VwGH 13.12.2004, 2002/17/0320, VwGH 25.04.2005, 2005/17/0036).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer
unrichtigen, einer unvollständigen, einer unklaren bzw widersprüchlichen, aber auch
einer verspäteten Auskunft der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten (VwGH 29.01.1992, 91/02/0128).
Die Auskunft der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers stellt kein Schuldeingeständnis dar. Die Verschuldensfrage wird erst im anschließenden Verwaltungsstrafverfahren geklärt.
Benutzung des Fahrzeuges durch mehrere Personen - Führung von Aufzeichnungen
§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert, dass - wenn eine Lenkerauskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden kann - Aufzeichnungen (zB Fahrtenbuch) zu führen sind (vgl. UVS Niederösterreich vom 09.01.2008, Senat-GF-07-2099; VwGH 15.05.1990, 89/02/0206).
In seinem Erkenntnis vom 21.04.1997, 96/17/0097, stellte der VwGH fest, dass das Gesetz dem Auskunftspflichtigen zur Vermeidung von Irrtümern die Führung von Aufzeichnungen vorschreibt. Der Beschwerdeführer sei Rechtsanwalt, es könne daher von ihm auch in eigenen Angelegenheiten erwartet werden, dass er schriftliche Äußerungen insbesondere Behörden gegenüber sorgfältig verfasse bzw. kontrolliere. Die Auskunftspflicht treffe den Auskunftspflichtigen persönlich.
Im Erkenntnis vom 24.02.2012, 2011/02/0140, ergangen zu § 103 Abs. 2 KFG, führte der VwGH wörtlich aus:
"Wenn auch der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges Personen, sohin einer Mehrzahl, überlassen darf und es daher zulässig ist, diesen ein Kraftfahrzeug etwa zur abwechselnden Benützung innerhalb eines Zeitraumes zu überlassen, so ist der Zulassungsbesitzer in einem solchen Fall dennoch verpflichtet, die betreffende einzelne Person zu benennen. Insoweit wird dann erforderlichenfalls die Vorschrift des § 103 Abs. 2 dritter Satz zweiter Halbsatz KFG 1967 über die Verpflichtung zur Führung von entsprechenden Aufzeichnungen Platz greifen. Sollte der Beschwerdeführer zur Erteilung einer gesetzlichen Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage sein, so fällt ihm dies zur Last (Verweis auf VwGH 15.05.1990, 89/02/0206)."
In seinem Erkenntnis vom 09.09.2016, Ra 2016/02/0084, nahm der VwGH zur vergleichbaren Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG) zur Frage Stellung, wann der Zulassungsbesitzer von der Verpflichtung zur Angabe des Lenkers enthoben ist und einen Auskunftspflichtigen zu benennen hat:
"Der Gerichtshof versteht die im § 103 Abs. 2 KFG festgelegte Pflicht in ihrer Reihenfolge und in ihrem Umfang wie folgt:
Der Fall, daß der Zulassungsbesitzer die Auskunft nicht erteilen kann, wird in der Regel - also z.B. ausgenommen eine geistige Behinderung des Zulassungsbesitzers im Sinne des § 273 Abs. 1 ABGB - dann vorliegen, wenn er die Gewahrsame am Kraftfahrzeug an eine andere Person weitergegeben hat. Unter Gewahrsame wird die körperliche - wenn auch, im Gegensatz zum Erfordernis der zivilrechtlichen Pfandbestellung, nicht ausschließliche (dazu Petrasch in Rummel2, Rz 2 zu § 452; SZ 58/1: alle Schlüssel) - Verfügungsmacht zu verstehen sein, die vornehmlich durch Übergabe von Kraftfahrzeugschlüsseln, unter Einhaltung der rechtlichen Vorschriften aber auch (§ 102 Abs. 5 lit. b KFG) des Zulassungsscheines sowie sonstiger vom Lenker bei der Fahrt mitzuführender Urkunden erfolgt (vgl. EB zur RV der 3. Novelle zum KFG, 57 BlgNr. 14 GP, 46: Übergabe des Zulassungsscheins und der Fahrzeugschlüssel).
Liegt eine solche Übergabe an die vom Zulassungsbesitzer nach Name und Anschrift genannte Person vor - was die Behörde allenfalls gemäß § 103 Abs. 2, Satz 2, letzter Halbsatz KFG zu überprüfen hat - so treffen den Zulassungsbesitzer hinsichtlich des weiteren Verhaltens dieser Person gegenüber der Behörde keine weiteren Auskunftspflichten, mag diese Person nun eine richtige oder falsche Auskunft erteilen oder diese verweigern."
Die Überlassung des Kraftfahrzeuges (regelmäßig in Form der Weitergabe der Gewahrsame) an eine nach Name und Anschrift genannte Person löst demnach die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Bekanntgabe eines Auskunftspflichtigen aus; ohne Überlassung wäre bekannt zu geben, wer das Fahrzeug gelenkt bzw. abgestellt hat.
Die Gewahrsame am Kraftfahrzeug kann der Zulassungsbesitzer allerdings nicht nur an eine Person, sondern an mehrere Personen übertragen. Kann er in einem solchen Fall den jeweiligen Auskunftspflichtigen nicht ohne weiteres namhaft machen, wird er gemäß § 103 Abs. 2 vorletzter Satz KFG entsprechende Aufzeichnungen zu führen haben. Im Falle einer Lenkeranfrage hinsichtlich des Lenkens an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt hat der Zulassungsbesitzer dann den jeweiligen Auskunftspflichtigen zu benennen. Die Angabe mehrerer oder aller Personen, denen das Kraftfahrzeug überlassen worden ist, wäre unzulässig.
Die Bekanntgabe mehrerer Auskunftspflichtiger hinsichtlich des Lenkens an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt wäre nur dann zulässig, wenn das Kraftfahrzeug an mehrere Personen gemeinschaftlich weiter gegeben worden ist, demnach jede dieser Personen die verlangte Auskunft erteilen kann und es der Behörde freisteht, an wen sie sich wendet.
In der vorliegenden Lenkerauskunft vom 26. März 2016 hat die Mitbeteiligte angegeben, die verlangte Auskunft, wer das Fahrzeug gelenkt hat, nicht erteilen zu können und hat zwei Auskunftspflichtige bekannt gegeben. Als Grund für das Unterlassen der Nennung eines Lenkers brachte sie unter anderem vor, dass "in meinem Haushalt des Öfteren in unregelmäßigen Abständen insgesamt fünf Personen Zugang zu jeweils allen Kfz, die wir besitzen haben" sowie, sie habe "niemandem mein Fahrzeug zur ständigen Benutzung überlassen".
Eine gemeinschaftliche Überlassung an die beiden in der Lenkerauskunft genannten Personen als Voraussetzung der zulässigen Nennung beider Auskunftspflichtiger hat die Mitbeteiligte somit nicht behauptet; ebenso wenig eine konkrete Überlassung an die eine oder andere genannte Person. Auch kann allein in der Ermöglichung des Zuganges zu jeweils allen Kraftfahrzeugen ohne weitere Zuordnung bestimmter Kraftfahrzeuge zu bestimmten Personen keine Überlassung an die beiden in der Lenkerauskunft genannten Personen gesehen werden.
In Anbetracht dieses Sachverhaltes erweist sich im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis vertretene Auffassung, auch ohne gemeinschaftliche Weitergabe des Kraftfahrzeuges sei die Nennung mehrerer Auskunftspflichtiger zulässig, die der Behörde in der Reihenfolge ihrer Nennung Auskunft zu erteilen hätten, als rechtswidrig. Vielmehr hätte die Mitbeteiligte mangels feststellbarer Überlassung - allenfalls mithilfe von entsprechenden Aufzeichnungen - die Person zu benennen gehabt, die das Fahrzeug gelenkt hat."
Im Erkenntnis vom 16.08.2018, LVwG-1-374/2018-R17, führte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg zur - wie bereits mehrfach erwähnt - vergleichbaren Lenkerauskunft des § 103 Abs. 2 KFG aus, dass § 103 Abs. 2 KFG dem Auskunftspflichtigen keine „Ermittlungspflichten“ auftrage, sondern erforderlichenfalls – was bei einem Dienstfahrzeug, das von mehreren Mitarbeitern sowohl dienstlich als auch privat genutzt werde – das Führen von Aufzeichnungen, welcher Fahrer das Fahrzeug in welchem Zeitraum lenkt. Dabei werde dem Auskunftspflichtigen nicht vorgeschrieben, in welcher Weise und ob er die Aufzeichnungen vor oder nach dem Lenken zu führen habe, sie hätten jedenfalls richtig zu sein. Die Aufzeichnungen seien so zu führen, dass sie auch „nicht-disponierte“ Änderungen beim Lenken erfassen (Verweis auf VwGH 07.07.2016, Ra 2016/02/0141).
Abschließend wird noch auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 01.08.2014, RV/7501310/2014, verwiesen, wo das Gericht feststellte, dass die Überlassung eines Kraftfahrzeuges für jeden Menschen ein bedeutsamer Vorgang sei, da er damit einen nicht unerheblichen Vermögensgegenstand jemanden anderen anvertraut mit der durchaus realistischen Gefahr einer möglichen Beschädigung, Unterschlagung oder wie im vorliegenden Fall Begehen einer (Verwaltungs-)Straftat. Diesbezüglich könne daher nach der gesicherten Lebenserfahrung von einem entsprechenden Erinnerungsvermögen des Zulassungsbesitzers ausgegangen werden (BFG 01.08.2014, RV/7501310/2014).
Das Vorbringen des Bf., dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug von mehreren Personen genutzt werde, kann daher seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Lenkeranfrage an deutsche StaatsbürgerInnen
Der Bf. verweist in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung und in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis ua. auf die Entscheidung des EGMR vom 18. März 2010, AZ 13201/05 (Krumpholz gg Österreich - Verkehrsdelikt).
Der EGMR stellte im Erkenntnis vom 18. März 2010 fest, dass die Verurteilung des Halters eines Kraftfahrzeuges für eine Geschwindigkeitsübertretung, die mit seinem Kraftfahrzeug begangen wurde, gegen Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 EMRK verstoße, wenn sie allein auf seiner Haltereigenschaft und auf seinem Schweigen zur Person des Fahrers während der Tat beruhe. In diesem Fall läge keine Situation vor, in der das Schweigen des Halters nur damit erklärt werden könne, dass ihm jede Verteidigung unmöglich sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Halter die Tat in Abrede stelle und erkläre, den Fahrer wegen der Nutzung des KFZ durch mehrere Personen nicht angeben zu können und die Verurteilung nur in einem schriftlichen Verfahren falle. Auch wenn sie nicht explizit in Art. 6 EMRK genannt seien, zähle das Schweigerecht und die Selbstbelastungsfreiheit zu den allgemein anerkannten internationalen Standards. Sie gehörten zum Kernbereich des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK. Der EGMR akzeptiere, dass die Verwertung des Schweigens des Angeklagten zu seinen Lasten nicht stets Art. 6 EMRK verletze. Ob dies der Fall sei, müsse jedoch für jeden einzelnen Fall beurteilt werden. Es komme hier insbesondere darauf an, in welcher Situation belastende Schlüsse gezogen würden, welches Gewicht die nationalen Gerichte diesen Schlüssen beigelegt hätten und welches Maß an Zwang der Situation zukäme. Belastende Schlüsse aus dem Schweigen des Angeklagten könnten auch in einem System der freien Beweiswürdigung gestattet sein, soweit die Beweise gegen den Angeklagten so stark seien, dass der einzig sinnvoll mögliche Schluss aus dem Schweigen darin läge, dass sich der Angeklagte gegen die Beweise nicht erfolgreich verteidigen könne, sondern der gesuchte Täter sei. Hieran seien aber strenge Maßstäbe zu stellen, damit die Beweislast des Staates nicht durch die Gerichte auf den Angeklagten übertragen werde. Es verstoße nicht stets gegen Art. 6 EMRK, wenn der Halter eines KFZ unter Androhung einer Geldbuße verpflichtet werde, den Fahrer zu benennen, der das KFZ während eines Straßenverkehrsdelikts gefahren habe (https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/egmr/05/13201-05.php, HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1, Externe Fundstellen: NJW 2011, 201, Bearbeiter: Karsten Gaede).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nationale Bestimmungen, die eine Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft vorsehen, betreffend das in Art. 6 EMRK garantierte Recht zu schweigen und die dort normierte Unschuldsvermutung grundsätzlich unbedenklich sind. Das Erfordernis, anzugeben, wer Lenker eines Kfz gewesen sei, bedeute für sich allein keine Anschuldigung (vgl. etwa EGMR 08.04.2004, Nr. 38544/97, Weh gg Österreich, EGMR 24.03.2005, Nr. 63207/00, Rieg gg Österreich oder EGMR 10.01.2008, Nrn. 58452/00 und 61920/00, Lückhof und Spanner gg Österreich). Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit rechtfertige es, durch ein behördliches Auskunftsverlangen Informationen zu erlangen, die es der Behörde ermöglichen, bestimmte Personen jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen festzustellen (BFG 14.11.2016, RV/7501259/2016, BFG 23.01.2018, RV/7500035/2018).
In seinem Urteil vom 08.04.2004, Nr. 38544/97, und im Urteil vom 24.03.2005, Nr. 63207/00, stellte der EGMR fest, dass er die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG (Anm.: vergleichbar mit § 2 Wiener Parkometergesetz 2006) nach wie vor für EMRK-konform erachtet (Dr. Christian Adam, Die Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters im österreichischen Verwaltungsstrafverfahren, http://www.ra-adam.at/bilderteile/ADAC-allg-DAR-10-10.pdf).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Verpflichtung zur Lenkerauskunft keinen Zwang zur Selbstbezichtigung dar (VwGH 17.10.2018, Ra 2017/02/0267, unter Hinweis auf EGMR 10.01.2008, Lückhof und Spanner/Österreich, 58452/00 und 61920/00; VwGH 05.02.2015, Ra 2015/02/0017; VwGH 09.02.2017, Ra 2017/02/0032).
Im Erkenntnis vom 13.07.2017, Ra 2014/17/0018, führte der Verwaltungsgerichtshof wörtlich aus:
"In den hg Erkenntnissen vom 26. April 1999, 97/17/0334, und vom 27. Oktober 1997, 96/17/0425, wurde nämlich zusammengefasst und an den vorliegenden Revisionsfall (insbesondere hinsichtlich der hier anders gelagerten Stellung der Parteien im Verfahren) angepasst bereits Folgendes ausgesprochen:
Da Art 6 Abs 1 EMRK, dessen Forderung nach einem fairen Prozess die Mitbeteiligte ein Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung entnimmt, für den Verwaltungsgerichtshof nur im Hinblick auf dessen innerstaatliche Maßstabsfunktion von Bedeutung ist (vgl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 1988, G 72 u.a./88, VfSlg 11.829), ist der Berufung auf diese Konventionsbestimmung insofern kein Erfolg beschieden. Dem genannten Verbot der Konvention steht nämlich innerstaatlich insoweit mit derogatorischer Kraft die Verfassungsbestimmung des Art II des Bundesgesetzes BGBl Nr 384/1986 zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1985 (FAG-Novelle 1986) hinsichtlich der dort getroffenen Regelung der Lenkerauskunftsfragen in Parkgebührensachen entgegen. Diese Bestimmung lautet folgendermaßen:
"Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück."
Eine Auslegung der Verfassungsbestimmung des Art II des Bundesgesetzes BGBl Nr 384/1986 und damit des § 2 Abs 2 des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes dahin, dass dem Zulassungsbesitzer ein Recht zur Verweigerung einer ihn selbst in Verdacht einer strafbaren Handlung bringenden Auskunft zustünde, lassen weder der Wortlaut noch der Zweck dieser Bestimmung zu. Sollte Art 6 Abs 1 EMRK im Sinne des angefochtenen Erkenntnisses daher tatsächlich ein Verbot eines Zwanges zur Selbstbezichtigung zu entnehmen sein, wäre eine dem Grundsatz völkerrechtskonformer Auslegung entsprechende Interpretation der wiedergegebenen, späteren Verfassungsvorschrift gegen den eindeutigen Wortlaut nicht möglich. Der Normenkonflikt führte daher in diesem Fall zur Derogation. Daran änderte auch der Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften nichts, lässt doch der vorliegende Sachverhalt keinen Zusammenhang mit Gemeinschaftsrecht (nunmehr: Unionsrecht) erkennen, bei dessen Anwendung allein eine Verdrängung mitgliedstaatlichen Rechtes in Betracht kommen könnte (vgl. EuGH vom 29. Mai 1997, C-299/95, sowie weiters das mittlerweile ergangene hg Erkenntnis vom 26. Mai 2000, 2000/02/0115).
Ob sich Österreich durch die erwähnte Verfassungsbestimmung des Art II des Bundesgesetzes BGBl Nr 384/1986 konventionswidrig verhält, entzieht sich der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes.
Ist aber nach der (nationalen) österreichischen Rechtslage davon auszugehen, dass die Mitbeteiligte unter Androhung von Verwaltungsstrafen rechtmäßig aufgefordert werden durfte, eine (wahrheitsgemäße) Lenkerauskunft zu erteilen, dann durfte diese Auskunft im Verwaltungsstrafverfahren sehr wohl verwertet werden. Ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel lag insofern nicht vor.
Selbst dann aber, wenn man - insbesondere im Hinblick auf eine entsprechende Interpretation des Art 6 EMRK und die sich daraus allenfalls ergebenden völkerrechtlichen Konsequenzen - davon ausgehen wollte, dass auch ein rechtmäßig erlangtes Beweismittel nicht verwertet werden dürfte, findet dies in der österreichischen Rechtsordnung im gegebenen Zusammenhang keine Stütze. Dem Verfassungsgesetzgeber des Art II der FAG-Novelle 1986 ist nämlich nicht zusinnbar, er hätte die von ihm beabsichtigte Durchbrechung des Verbotes eines Zwanges zur Selbstbezichtigung durch Aufrechterhaltung eines dem Art 6 EMRK entnehmbaren Beweisverwertungsverbotes gleichzeitig wieder zunichte machen wollen. Dem Art 6 EMRK wurde somit für den innerstaatlichen Bereich durch die Verfassungsvorschrift des Art II FAG-Novelle 1986 auch hinsichtlich eines allfälligen Beweisverwertungsverbotes derogiert.
Auch die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vertretene Rechtsansicht, wonach die Verfassungsbestimmung des Art II FAG-Novelle 1986 konventionskonform als "untergeordnetes Verfassungsrecht" zu interpretieren und deren Anwendungsbereich einzuschränken sei, weil der Wesensgehalt zentraler Garantien der EMRK den Grundprinzipien oder Baugesetzen der Verfassung gleichgestellt sei, erweist sich als nicht zutreffend. In dem bereits zitierten hg Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, 96/17/0425, wurde bereits ausgesprochen, dass die EMRK zwar auf Grund des Art II B-VG vom 4. März 1964, BGBl 59, ebenfalls Verfassungsrang genießt, ihre (innerstaatliche) Änderung durch ein Verfassungsgesetz oder eine Verfassungsbestimmung stellt jedoch - auch hinsichtlich der Grundsätze eines fairen Prozesses gem. Art 6 Abs 1 MRK - keine Gesamtänderung der Bundesverfassung iSd Art 44 Abs 3 B-VG dar. Der Gleichrangigkeit im Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung steht auch Art 9 Abs 1 B-VG nicht entgegen. Zwar ist der völkerrechtliche Grundsatz pacta sunt servanda eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechtes und damit Bestandteil des Bundesrechtes, allerdings lediglich des einfachen Bundesrechtes und nicht des Bundesverfassungsrechtes (vgl. VfGH 24. Juni 1954, B 16, 17/54, VfSlg 2680).
Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlass von seiner wiedergegebenen Judikatur abzugehen."
Der Verfassungsgerichtshof erachtete in seinem Erkenntnis VfGH 07.12.1988, B 1369/88, die Verpflichtung zur Lenkerauskunft nach dem Wiener Parkometergesetz als verfassungsrechtlich unbedenklich.
Auch im Beschluss vom 21.09.2017, E 1250/2017-7, hegte der Verfassungsgerichtshof - wie sich aus dem dort enthaltenen Hinweis auf VfSlg. 18.550/2008, S 212-214 ergibt - keine Bedenken in Richtung eines verfassungswidrigen Zwangs zum Geständnis, sondern dass auch dem Urteil des EGMR 10.1.2008, Lückhof und Spanner/Österreich, 58452/00 und 61920/00, ein Verfahren mit derselben Konstellation wie hier zu Grunde lag, in dem der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hatte. Der EGMR sei zum Ergebnis gekommen, dass der Wesensgehalt des Rechts zu schweigen und sich selbst nicht zu bezichtigen, nicht berührt worden sei und daher keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliege (Verweis auf VwGH [verstärkter Senat] 02.07.1980, 2615/79, VwSlg. 10192 A).
Aus den dargelegten Ausführungen ergibt sich, dass die belangte Behörde zu dem Auskunftsverlangen berechtigt und der Bf. zur Auskunftserteilung verpflichtet war, und dass Rechte auf Auskunftsverweigerung dem gegenüber nicht bestanden.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
§ 19 VStG normiert:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem
vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss
die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar
erscheinen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008 und VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031).
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse
der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer
Hinterziehung der Parkometerabgabe stehenden Person, da der Bf. in Beantwortung der Lenkerauskunft keine konkrete Person genannt hat. Somit wurde die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz begangen wurde, vereitelt.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit bedeutend.
Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogen. Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. VwGH 25.10.1996, 95/17/0618, VwGH 27.10.2008, 2007/17/0130, VwGH 20.01.2016, 2013/17/0033).
Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der
Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde nur die Beweislast hinsichtlich der
Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten
ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein
Verschulden trifft (vgl. VwGH 13.12.2004, 2002/17/0320, VwGH 12.12.2005, 2005/17/0090, vgl auch die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg Judikatur).
Der Beschuldigte hat hierzu initiativ von sich aus in substantiierter Form alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen (vgl. VwGH 24.11.2003, 2001/10/0137, VwGH 28.03.2006, 2002/03/0264, VwGH 20.11.2013, Zl 2012/10/0070).
Im gegenständlichen Fall ist es dem Bf. nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der vorliegenden Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft und ist das Verschulden des Bf. auch nicht als geringfügig zu werten.
Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe erscheint daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden der Beschuldigten angemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.
Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 28. Mai 2019