Volltext

BFG 26.06.2019, RS/2100035/2019

Keine Beschwerdelegitimation des Schuldners im Insolvenzverfahren

Bundesfinanzgericht (BFG) · Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2019:RS.2100035.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 284 Abs. 1 BAO · § 284 Abs. 7 BAO · § 2 Abs. 2 IO · § 260 Abs. 1 lit. a BAO · § 3 Abs. 1 IO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin über die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO vom 15.06.2019 BAO des Beschwerdeführers, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes hinsichtlich der im Punkt B) 3., 4. und 5. der Beschwerde angeführten Bescheide:

Spruch

a) Bescheide über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 2015 und 2016 vom 12.12.2018 betreffend die GmbHA

b) Bescheide über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer vom 12.12.2018 für die Zeiträume 2010 bis 2013 betreffend die GmbHB und

c) Bescheide über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer vom 12.12.2018 für die Zeiträume 2008 bis 2015 betreffend die GmbHC

beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe an das Bundesfinanzgericht vom 15.06.2019, eingelangt am 18.06.2019, brachte der Beschwerdeführer (=Bf.) eine Säumnisbeschwerde betreffend eine Reihe von Rechtsmitteln ein.

Im gegenständlichen Verfahren werden die Punkte B) 3., 4. und 5. der Säumnisbeschwerde behandelt. Die übrigen Punkte A) 1. und B) 1. und 2. werden in gesonderten Verfahren erledigt.

Der Bf. behauptet die Säumigkeit der Behörde hinsichtlich nachstehender Beschwerden:

a) Beschwerde vom 01.01.2019 gegen die Bescheide über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer betreffend die GmbHA Bescheide

b) Beschwerde vom 04.01.2019 (laut der dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Beschwerde ist diese mit 17.01.2019 datiert) gegen die Festsetzung der Kapitalertragsteuer betreffend die GmbHB

c) Beschwerde vom 01.01.2019 gegen die Festsetzung der Kapitalertragsteuer betreffend die GmbHC.

Über das Vermögen des Bf. wurde mit Beschluss des zuständigen Gerichtes vom 19.06.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Sämtliche oa. Haftungsbescheide wurden vom Finanzamt am 12.12.2018 erlassen und an den Masseverwalter im Insolvenzverfahren des Bf. adressiert.

Rechtslage

§ 284 Abs. 1 BAO

Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

§ 284 Abs. 7 BAO

Sinngemäß sind anzuwenden:

a)...
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c)...

§ 2 Abs. 2 IO (Insolvenzordnung)
Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.

§ 3 Abs. 1 IO
Rechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche die Insolvenzmasse betreffen, sind den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung zurückzustellen, soweit sich die Masse durch sie bereichern würde.

Erwägungen

Voraussetzung für eine Säumigkeit eines Finanzamtes ist gemäß § 284 Abs. 1 BAO, dass das Finanzamt mehr als sechs Monate untätig geblieben ist.

Im Beschwerdeverfahren sind die vom Bf. eingebrachten Beschwerden mit dem 01.01.2019 und dem 17.01.2019 datiert. Die Entscheidungsfrist für die belangte Behörde beträgt sechs Monate ab Einlangen. Die Entscheidungsfrist endet daher für die Beschwerden a) und c) frühestens am 02.07.2019 und für die Beschwerde b) frühestens am 17.07.2019. Die Säumnisbeschwerde langte aber schon am 18.06.2019 beim Bundesfinanzgericht ein.

Es ergibt sich aus der Aktenlage, dass im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde die Sechs-Monats-Frist noch nicht abgelaufen war.

Die Säumnisbeschwerde wurde daher verfrüht erhoben.

Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO Bundesabgabenordnung Kommentar, 6. Auflage, § 284 Rz 12 m.w.N.).

Auf Grund der verfrühten Einbringung ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen.

Ein weiterer Zurückweisungsgrund ist die mangelnde Legitimation des Bf. zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde.

Der Bf. ist Schuldner im oa. Insolvenzverfahren. Gemäß § 2 Abs. 2 Insolvenzordnung (IO) wird durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.

Nach § 3 Abs. 1 IO sind Rechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche die Insolvenzmasse betreffen, den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam.

Der Masseverwalter vertritt den Schuldner auch im Verwaltungsverfahren, "wenn die Masse betroffen ist". Nur der Masseverwalter ist insofern auch zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt (siehe VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002).

Die Verfahren betreffend Kapitalertragsteuer betreffen eindeutig die Insolvenzmasse.

Im Beschwerdefall ist der Bf. folglich auch nicht zur Einbringung der vorliegenden Säumnisbeschwerde berechtigt, weshalb auch aus diesem Grunde die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Die Säumnisbeschwerde ist daher im Punkte B) 3., 4. und 5. gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.

Nichtzulassung der Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die Rechtsfolge ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz.

Graz, am 26. Juni 2019