Volltext

BFG 04.04.2019, RV/5101617/2018

Alleinerzieherabsetzbetrag bei Eigenanspruch des studierenden Kindes auf die Familienbeihilfe

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101617.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 · § 106 Abs. 1 EStG 1988 · § 33 Abs. 3 EStG 1988 · § 6 Abs. 5 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Richterin in der Beschwerdesache Bfin., Adresse , über die Beschwerde vom 30.05.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Linz vom 04.05.2018, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017, StNr. 0000 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (Bfin) ist Pensionistin.

Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid 2017 am 4.5.2018 ohne Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages mit der Begründung, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag nur dann zusteht, wenn "der (die) Alleinerzieher(in) im Kalenderjahr mehr als sechs Monate für mindestens ein Kind Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag (Auszahlung mit der Familienbeihilfe) hat".

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 wurde Beschwerde vom 30.5.2018 eingebracht mit der Begründung, dass die Tochter im Eigenbezug die Familienbeihilfe beziehe, die Bfin für ihre Tochter sorge, sie bei ihr wohne und sie von ihr 150 € monatlich bekomme.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung am 16.8.2018 im wesentlichen mit der Begründung, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden könne, da die Bfin im Jahr 2017 keine Familienbeihilfe bezogen habe.

Aus den vom Finanzamt elektronisch übermittelten Aktenteile geht hervor, dass der Tochter N. R. laut Selbstansuchen die Familienbeihilfe ab 10/2016 zuerkannt worden sei, da der Unterhalt selbst finanziert werde.

Aus dem Vorlageantrag vom 13.9.2018 geht folgendes hervor:

"Ich habe mit 16.08.2018 eine negative Beschwerdevorentscheidung über meine Beschwerde bzgl. des Alleinerzieherabsetzbetrages erhalten. Diese wurde damit begründet, dass ich im Jahr 2017 keine Familienbeihilfe bezogen habe.

Ich stelle den Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht und begründe meinen Antrag folgendermaßen: Die Familienbeihilfe wurde meiner Tochter N. überwiesen. Meine Tochter wohnt weiterhin bei mir im gleichen Haushalt und wird weiterhin von mir finanziell unterstützt, da sie nur ein sehr geringes Einkommen bezieht. Die finanzielle Unterstützung beträgt mehr als die Familienbeihilfe. Somit trage ich wesentlich zum Lebensunterhalt meiner Tochter bei. Der Gesetzgeber räumt den Familienbeihilfenbezieher auch die Möglichkeit des Eigenanspruches ein.

Somit kann § 33 Abs. 3 EStG 1988 nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nur dann ein Elternteil Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag hat, wenn die Familienbeihilfe incl. des Kinderabsetzbetrages nur an diesen ausbezahlt wird. Dies wäre ein eklatanter Nachteil gegenüber denjenigen Steuerpflichtigen, der die Familienbeihilfe ausbezahlt bekommt und diese dann zu 100% an das Kind weitergibt. In meinem Fall habe ich den „kürzeren“ Weg der Auszahlung an meine Tochter gewählt.

Ich stelle daher den Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht. Dieses möge im Sinne meines Vorlageantrages eine Entscheidung über die Gewährung des Alleinerzieher- absetzbetrages treffen"

Der Bfin wurde folgender Vorhalt vom 11.3.2019 zur Beantwortung übermittelt:

"Ihre Tochter N. R. gab laut Selbstansuchen bekannt "Unterhalt wird selbst finanziert", daher Zuerkennung der FB bei Tochter ab 10/2016. Sie geben in der Beschwerde vom 30.5.2018 an, dass sie für ihre Tochter N. sorgen und sie bei Ihnen wohnen würde und dass sie von Ihnen regelmäßig 150 € bekomme. Aus dem Schreiben vom 21.9.2016 geht hervor, dass sie ihre Tochter N. finanziell nicht mehr unterstützen, da sie nur eine I-Pension von 792 € beziehen (siehe Beilage).
Bitte Klärung dieser widersprüchlicher Angaben und Nachweis durch Vorlage von Unterlagen.
2. Ihre Tochter N. R. hat laut ZMR Abfrage einen Hauptwohnsitz in der Adresse/T, Unterkunftgeber: Bfin. sowie einen Nebenwohnsitz in Graz.
Sie wohnen in der Adresse mit aufrechtem Hauptwohnsitz.

Bitte Bekanntgabe und Darstellung der Wohnsituation ihrer Tochter an den Wohnsitzen in Graz und E. im Jahr 2017:
Bekanntgabe Größe der Wohnungen;
Zahl und Funktion der Räume;
Bekanntgabe der Verfügungsrechte der Tochter; ausschließliche Nutzung durch die Tochter und/oder gemeinsame Nutzung durch Sie und ihre Tochter;
eigener Haushalt der Tochter,
entgeltliche (Miete)/unentgeltliche Nutzung der Tochter,
Häufigkeit und Dauer der Aufenthalte der Tochter an den verschiedenen Wohnsitzen.

Ihre Ausführungen sind anhand von Unterlagen nachzuweisen.

3. Es wird ersucht
- um exakte Angaben und Nachweise über Höhe und Zahlungen des vereinbarten Unterhaltes (allfällige amtliche Festsetzung oder außerbehördliche schriftliche oder mündliche Vereinbarungen) sowie
- um nähere Angaben über die Höhe und Zusammensetzung der Lebensführungskosten der Tochter im Beschwerdejahr 2017 sowie
- um Angaben und Vorlage von geeigneten Nachweisen darüber, wie diese Ausgaben konkret bestritten wurden (Unterhaltsleistungen von Eltern, eigene Einkünfte der Tochter, allfällige Stipendien und Studienbeihilfen, Waisenrente (wird bis 27. Lebensjahr ausbezahlt) oder sonstige Quellen)".

Aus dem Schreiben vom 21.9.2016 geht hervor:

"Ich unterstütze meine Tochter N. R. finanziell nicht mehr , da ich nur eine I-Pension von 792 € beziehe.

Unterschrift ".

Aus der am 2.4.2019 eingelangten Vorhaltsbeantwortung vom 22.3.2019 geht folgendes hervor:

"Punkt 1: Meine Tochter N. R. bekommt von mir monatlich eine Unterstützung von 150 €, wird in bar ausbezahlt.

Punkt 2: Meine Tochter wohnt bei mir mit Hauptwohnsitz, die Wohnung hat 82 m2. Nebenbei wohnt sie in Graz in einer Studentenwohnung mit ca 25 m2. Die Wohnung wird in E. unentgeltlich von mir zur Verfügung gestellt. Meine Tochter kommt alle 14 Tage nach Hause und in den Ferien ist sie in E. wohnhaft.

Punkt 3: Meine Tochter bestreitet ihre Lebensführungskosten (nach) folgender Aufstellung:
a) Studienbeihilfe
b) 150 € von Mutter
c) Waisenrente
d) Unfallrente
e) Familienbeihilfe".

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt elektronisch übermittelten Aktenteile sowie dem Schreiben vom 21.9.1016, dem Vorhalt und der Vorhaltsbeantwortung vom 22.3.2019 und ist insoweit unstrittig.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

3. Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 idgF steht einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494,- Euro. Alleinerzieher ist nach dieser Gesetzesstelle ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.

Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu.

Gesetzliche Anspruchsvoraussetzung für den Alleinerzieherabsetzbetrag ist ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988. Dies wiederum setzt nach den dargelegten Bestimmungen den tatsächlichen Bezug von Familienbeihilfe durch die Bfin selbst oder ihren (Ehe)Partner voraus (VwGH 16.12.2010,2008/15/0213, mwN) und zwar über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten im Kalenderjahr.

Nach § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, selbst Anspruch auf Familienbeihilfe, und zwar unter denselben (in § 6 Abs. 1 bis 3 FLAG näher ausgeführten) Voraussetzungen wie Vollwaisen.

Die Tochter der Beschwerdeführerin hat mit Selbstansuchen vom 20.9.2016 ab Oktober 2016 selbst beim Finanzamt einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe geltend gemacht. Die Familienbeihilfe wurde ab Oktober 2016, antragsgemäß der Tochter N. (und nicht der Bfin) gewährt. Das ist auch 2017 so der Fall.

Die Familienbeihilfe für N. wurde somit nicht der Bfin, sondern aufgrund eines nach
§ 6 Abs. 5 FLAG geltend gemachten Eigenanspruches der Tochter selbst gewährt.

Wird die Familienbeihilfe für ein studierendes Kind aufgrund eines nach § 6 Abs. 5 FLAG geltendgemachten Eigenanspruchs dem studierenden Kind selbst gewährt, liegt bei den Eltern kein "Kind" iSd § 106 Abs. 1 vor (Kanduth-Kristen in Jakom EStG, 2018, § 106, Tz 1, UFS 31.1.2007, RV/1843-W/06; 7.11.07, RV/0391-I/07; 26.11.07, RV/0595-I/07).

Außerdem handelt es sich dabei keineswegs um den "kürzeren" Weg der Auszahlung, wie von der Bfin im Vorlageantrag vorgebracht. Wer Anspruch auf Familienbeihilfe hat, richtet sich nach den Bestimmungen des FLAG. Danach steht die Familienbeihilfe primär der Person zu, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, hat Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt und keine andere Person auf Grund der Haushaltszugehörigkeit des Kindes anspruchsberechtigt ist (§ 2 Abs. 2 FLAG). Vollwaisen haben (unter den im Gesetz angeführten weiteren Voraussetzungen) nur dann selbst Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn für sie keiner anderen Person die Beihilfe zu gewähren ist (§ 6 Abs. 1 lit. c und § 6 Abs. 2 FLAG). Dies ist auch Voraussetzung für einen Eigenanspruch jener Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten (§ 6 Abs. 5 FLAG).

Das Finanzamt ist aufgrund der Angaben von N. R., sowie der vorgelegten Bestätigung der Bfin vom 21.9.2016, wonach diese keine Unterhaltszahlungen leisten könne ("...,unterstütze meine Tochter .... finanziell nicht mehr , da ich nur eine I-Pension von 792 € beziehe") davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 FLAG erfüllt waren.

Im Übrigen hat die Bfin nicht konkret aufgezeigt und nachgewiesen (obwohl sie mit Vorhalt dazu aufgefordert worden war), dass sie im Streitjahr 2017 die (laufenden) Unterhaltskosten ihrer Tochter überwiegend getragen hatte.

Aufgrund der Ausführungen besteht für die Bfin kein Anspruch auf den Alleinerzieher- absetzbetrag.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor, daher ist eine Revision nicht zulässig.

Linz, am 4. April 2019