Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Mag. András Radics, Obere Hauptstraße 18-20/Top 6, 7100 Neusiedl am See, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf betreffend den Antrag gemäß § 299 auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2016 vom 13.08.2018 beschlossen:
Spruch
Das Säumnisverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Säumnisbeschwerde
§ 284 Abs. 1 BAO: Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.
"Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen." (2. AbgAG 2014, BGBl I 2014/105 ab 30.12.2014)
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
...
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird."
Die Beschwerdeführerin (Bf.) - vertreten durch den Steuerberater Mag. András Radics - brachte mit Schreiben vom 18.03.2019 eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf betreffend den Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2016 ein.
Mit Beschluss vom 26.03.2019 trug das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf gemäß § 284 Abs. 2 BAO auf, entweder bis 19.06.2019 die säumige Entscheidung nachzuholen und dem BFG die Abschrift der Entscheidung vorzulegen oder dem BFG anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliege.
Mit Schreiben vom 21.05.2019 teilte das Finanzamt mit, dass über den Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2016 entschieden wurde. Der Einkommensteuerbescheid 2016 wurde aufgehoben und ein neuer Einkommensteuerbescheid 2016 erlassen.
Vorgelegt wurde das Schreiben am 27.05.2019.
Da die Erledigung vom Finanzamt erlassen wurde, ist die Zuständigkeit nicht auf das Bundesfinanzgericht übergegangen.
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren war daher einzustellen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ableiten lässt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 5. Juni 2019