Volltext

BFG 25.06.2019, RS/2100032/2019

Der Geschäftsführer einer insolventen GmbH ist nicht zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde berechtigt.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2019:RS.2100032.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 80 Abs. 1 BAO · § 284 Abs. 1 BAO · § 284 Abs. 7 BAO · § 2 Abs. 1 IO · § 260 Abs. 1 lit. a BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache nach § 284 BAO des Beschwerdeführers, als Geschäftsführer der GKHGmbH, Adresse, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes betreffend die Beschwerden des Insolvenzverwalters, IV, vom 09.07.2018 gegen die Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2014 vom 09.05.2018 beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 lit. b in Verbindung mir § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe an das Bundesfinanzgericht vom 15.06.2019, eingelangt am 18.06.2019, brachte der Beschwerdeführer (=Bf.) eine Säumnisbeschwerde betreffend eine Reihe von Rechtsmitteln ein.

Im gegenständlichen Verfahren wird der Punkt A) 1. der Säumnisbeschwerde behandelt. Die Punkte B) 1. bis 5. werden in gesonderten Verfahren erledigt.

Der Bf. als Geschäftsführer der GKHGmbH (=GKHGmbH) behauptet die Säumigkeit der Behörde hinsichtlich einer Beschwerde vom 01.03.2018.
Über das Vermögen der GKHGmbH wurde mit Beschluss des zuständigen Gerichtes am 13.05.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Masseverwalter eingesetzt.
Mit elektronischer Nachricht vom 19.06.2019 an das Bundesfinanzgericht reichte der Bf. im Anhang als Ergänzung seiner Säumnisbeschwerde ua. eine Beschwerde vom 04.01.2018 (gemeint wohl 04.01.2019) gegen die Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerbescheide der GKHGmbH vom 09.05.2018 für die Jahre 2009 bis 2014 nach.
Das Einbringungsdatum beim Finanzamt ist nicht ersichtlich.
Feststeht aber, dass der Masseverwalter im Insolvenzverfahren der GKHGmbH bereits mit Eingaben vom 09.07.2018 Beschwerden gegen die genannten Bescheide eingebracht hatte.
Die dem Bundesfinanzgericht als Beilage zur gegenständlichen Säumnisbeschwerde nachgereichte Eingabe an das Finanzamt vom 04.01.2019 wird als Beschwerde bezeichnet.
Auf Seite zwei dieses Schriftsatzes wird die Eingabe als Ergänzung zu den bereits genannten, vom Masseverwalter eingebrachten Beschwerden vom 09.07.2018 bezeichnet. Laut Schriftsatz werde diese Eingabe in Absprache mit dem Masseverwalter eingereicht.

Rechtslage:

§ 80 Abs. 1 BAO
Die zur vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

§ 284 Abs. 1 BAO
Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
§ 284 Abs. 7 BAO
Sinngemäß sind anzuwenden:
a)......
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c).....etc.

Erwägungen:

In der Säumnisbeschwerde (beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 18.06.2019) unter Punkt A) 1. bezieht sich der Bf. auf eine Beschwerde vom „01.03.2018.“
Mit elektronischer Nachricht vom 19.06.2019 ergänzte der Bf. seine Säumnisbeschwerde im Punkt A) 1. dahingehend, dass er seine als Beschwerde bezeichnete, inhaltlich aber als Beschwerdeergänzung intendierte Eingabe vom 04.01.2019 nachreichte. In dieser Beschwerdeergänzung bezog sich der Bf. auf die bereits vom Masseverwalter eingebrachten Beschwerden vom 09.07.2018 betreffend die Körperschaft- und Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2014 vom 09.05.2018.
Ein Schriftsatz zur Ergänzung der Beschwerde unterliegt aber nicht der Entscheidungspflicht, weshalb die Säumnisbeschwerde schon deshalb ins Leere geht.
Sofern sich die behauptete Säumnis auf die Beschwerden des Masseverwalters vom 09.07.2018 bezieht, fehlt es dem Bf. an der Berechtigung zum Einschreiten.

Der Insolvenzverwalter ist hinsichtlich des Insolvenzvermögens gesetzlicher Vertreter der Schuldnerin (im Beschwerdefall der GKHGmbH), somit gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO (zB VwGH 08.02.2007, 2006/15/0373; 29.03.2007, 2005/15/0130; 24.07.2007, 2006/14/0065).
Durch Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der GKHGmbH wurde ihr gesamtes der Exekution unterworfenes Vermögen, das ihr als Schuldnerin zu dieser Zeit gehörte oder das sie während des Insolvenzverfahrens erwirbt (Insolvenzmasse), ihrer freien Verfügung entzogen (§ 2 Abs. 1 IO).
Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter an die Stelle der Schuldnerin, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter, der insofern die Schuldnerin repräsentiert, festzusetzen (siehe bspw.: VwGH 18.09.2003, 2003/15/0061).
Der Bf. als Geschäftsführer der GKHGmbH ist daher nicht legitimiert, die GKHGmbH vor der Abgabenbehörde zu vertreten. Er ist auch zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde betreffend die Abgaben der GKHGmbH nicht legitimiert.
Folglich ist die Beschwerde mangels Aktivlegitimation des Bf. gemäß § 284 Abs. 7 lit. b in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. a BAO wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Nichtzulassung der Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die Rechtsfolge ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz.

Graz, am 25. Juni 2019