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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch Senat, in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Stb., gegen den Bescheid der belangten Behörde FA betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012, in der Sitzung am 28.05.2018 beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit b BAO als zurückgenommen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Am 12.09.2017 hat die belangte Behörde das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2012 wieder aufgenommen und im neuen Sachbescheid eine „Steuer für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen“ in Höhe von € 5.702,21 festgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt: „Mit Abtretungsvertrag vom 13./19./21.12.2012 haben Sie ihre Anteile an der A. an die B. abgetreten. Als Kaufpreis für die Anteile wurden für die 12,5 % Anteile € 100.000,00 vereinbart. Der Kaufpreis übersteigt jeweils das zum Übergabestichtag bestehende Kapital der Gesellschafter. Die Kapitalanteile setzen sich zusammen aus Nominale, Gewinnanteile zum 1.1. und Verlustanteile 2012 bis zum Übergabestichtag. Die aufgedeckten stillen Reserven betreffen zu 100 % die Grundstücke, da in den übrigen Wirtschaftsgütern keine stillen Reserven enthalten sind. Von der Differenz zum Buchwert ist die Immobilienertragsteuer mit 25 % zu erheben. Die Anschaffung der Liegenschaften erfolgte mit 23.12.1997. Es ist daher ein Inflationsabschlag von 10 % zu berücksichtigen […]“.
Am 19.09.2017 wurde vom Steuerberater des Beschwerdeführers (Bf.) Beschwerde eingebracht und beantragt, die festgesetzte Steuer um den Betrag von € 5.702,21 zu vermindern. Zur Ermöglichung eines Aussetzungsantrages werde kursorisch begründend mitgeteilt, dass es sich beim Betrag von € 5.702,21 um Steuer für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen handle, die in Zusammenhang mit einem Anteilsverkauf an der A. festgesetzt worden ist. Bei der A. handle es sich um eine vermögensverwaltende KG, deren Anteil im Zeitraum 01.04. - 31.12.2012 verkauft worden ist. Eine detaillierte Begründung werde nachgereicht.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 26.09.2017 (zugestellt am 02.10.2017) wurde dem Bf. eine Frist bis zum 30.10.2017 gesetzt, die fehlende Begründung nachzureichen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2017 wurde die Beschwerde als zurückgenommen erklärt, weil dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen worden war. Ebenfalls am 17.11.2017 langte beim FA ein Schreiben des Bf. „Zusätzliche Begründung“ ein. Im am 05.12.2017 eingelangten Vorlageantrag beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde vom 19.09.2017 und der am 17.11.2017 nachgereichten detaillierten Begründung.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Beschwerden haben u.a. eine Begründung zu enthalten (§ 250 Abs. 1 lit d BAO). Fehlt diese, ist dem Bf. aufzutragen, den Mangel binnen festzulegender angemessener Frist zu beheben; die Beschwerde gilt als zurückgenommen, wenn ihr anhaftende Mängel nicht fristgerecht behoben werden (§ 85 Abs. 2 BAO). Die Zurücknahmeerklärung durch die Behörde erfolgt im Wege der Beschwerdevorentscheidung (§ 263 Abs. 1 lit b BAO).
Die gegenständliche Beschwerde enthielt nur die Ankündigung, die Beschwerde später zu begründen, jedoch keine Begründung. Dem diesbezüglichen zu Recht ergangenen Mängelbehebungsauftrag ist der Bf. nicht rechtzeitig nachgekommen.
Dass die vom Finanzamt gemäß § 85 Abs. 2 BAO gesetzte Frist nicht angemessen gewesen wäre und den Verhältnissen des Beschwerdefalles nicht sachgerecht Rechnung getragen hätte (vgl. VwGH 07.07.2011, 2010/15/0024; 30.03.2006, 2006/15/0003), ist nicht erkennbar und hat auch der Bf. Gegenteiliges nicht behauptet.
Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs. 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, gilt die Beschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge kann daher auch durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (vgl. VwGH 06.07.2006, 2006/15/0157).
Weder aus dem Akt noch aus dem Parteienvorbringen ergibt sich, dass dem Auftrag fristgerecht nachgekommen worden wäre, der Mängelbehebungsauftrag nicht rechtens gewesen wäre oder die Frist zu kurz bemessen worden wäre.
Mit dem gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichteten rechtzeitigen Vorlageantrag gilt die Beschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO). Da aber gemäß § 85 Abs. 2 BAO die Beschwerde durch die nicht fristgerecht erstattete Begründung ex lege bereits als zurückgenommen gilt, war nunmehr auch durch das Verwaltungsgericht lediglich diese Wirkung auszusprechen.
Ungeachtet eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO dann davon abgesehen werden, wenn die Beschwerde als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist (Z 2). Da gegenständlich aus den vorliegenden Akten nicht erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache erwarten lässt und auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte, konnte der Senat von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung absehen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die gegenständlich zu beurteilende Rechtsfrage im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden wurde, war die ordentliche Revision als nicht zulässig zu erklären.
Wien, am 29. Mai 2019