Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 31.8.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Grieskirchen Wels vom 26.8.2015, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für das Kind A. hinsichtlich des Monats Juli 2015 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
Mit Bescheid vom 26.8.2015 forderte das Finanzamt bei der Beschwerdeführerin (folgend kurz Bf.) die ihr für den Monat Juli 2015 bereits gewährte Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag in Höhe von insgesamt 217,30 € bezüglich ihrer Tochter A. zurück. Sinngemäß stellte die Abgabenbehörde in dieser Entscheidung fest, dass das Kind der Bf. im genannten Monat keinen Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit b) bis e) FLAG erfüllt hätte und folglich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Beihilfe im Juli 2015 nicht vorgelegen wären.
Dagegen erhob die Bf. mit Schreiben vom 31.8.2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bringt diese im Wesentlichen vor, dass ihre Tochter im Juni 2015 ihre Schulausbildung abgeschlossen und im Anschluss eine Berufstätigkeit erst mit 1.8.2015 begonnen hätte. Im Monat Juli 2015 habe sich A. in den Sommerferien befunden und bei ihrem späteren Arbeitgeber lediglich stundenweise - wie auch bereits in den Vormonaten - ausgeholfen. Sie sei folglich im Rückforderungsmonat lediglich geringfügig beschäftigt gewesen. Entgegen der Annahme der Abgabenbehörde entfalle der Beihilfenanspruch erst mit Aufnahme der Berufstätigkeit von A. mit August 2015. Beigelegt wurden diesem Schriftsatz entsprechende Lohnzettel für das genannte Kind, welche die Monate Juli und August 2015 umfassen.
Diese Beschwerde wies die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.9.2015 als unbegründet ab. In ihrem Vorlageantrag vom 26.9.2015 führt die Bf. sinngemäß aus, dass ihre Tochter die Reifeprüfung mit 3.6.2015 absolviert habe. Auf Grund der Ferienzeit sei es jedoch A. nicht möglich gewesen - mit Ausnahme eines etwaigen Praktikums - eine Berufstätigkeit zu beginnen. Im Übrigen wäre zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht festgestanden, ob ihre Tochter im Anschluss an die erfolgreich absolvierte Schulausbildung ein Studium beginnen werde, da dies die beste Möglichkeit dargestellt hätte ihren angestrebten Beruf als Steuerberaterin zu verwirklichen. Letztendlich habe sie sich jedoch entschlossen kein Studium zu beginnen und habe frühestmöglich mit 1.8.2015 ihre Tätigkeit bei der B. begonnen. Bei diesem Unternehmen sei sie in Berufsausbildung zur Lohnverrechnung und Buchhalterin und werde in weiterer Folge den Weg bis zur Steuerberaterprüfung gehen. Das Finanzamt habe in seiner Beschwerdevorentscheidung selbst jene rechtliche Grundlage zitiert, dass ein Beihilfenanspruch zwischen der Beendigung einer Ausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. Fortsetzung einer Berufsausbildung bestehe. Dies liege gegenständlich vor.
Das Finanzamt legte dem BFG den gegenständlichen Akt mit Vorlagebericht vom 18.11.2015 zur Entscheidung vor. Das Finanzgericht teilte der Bf. mit Schriftsatz vom 13.3.2019 u.a. den nach der bis dahin vorgelegenen Aktenlage anzunehmenden Sachverhalt mit und räumte ihr die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Eine solche langte von der Bf. mit Schreiben vom 18.3.2019 beim Bundesfinanzgericht ein.
II. Sachverhalt:
Für den Monat Juli 2015 hat die Bf. unstrittig die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für ihr Kind A. bezogen. Die Tochter der Bf. ist am 0.0.1994 geboren und maturierte im Juni 2015. Bereits neben der Schulausbildung, aber auch im Monat Juli 2015 war sie im Jahr 2015 als Angestellte stundenweise bei einem Steuerberatungsunternehmen geringfügig beschäftigt, während sie ab 1.8. des genannten Jahres beim vorbezeichneten Unternehmen eine Vollbeschäftigung ausübte.
III. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des FLAG lauten in der hier anzuwendenden Fassung (auszugsweise) wie folgt:
§ 2 FLAG:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) ...
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
...
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
...
§ 26 FLAG:
(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
...
§ 33 EStG (Einkokmmensteuergesetz):
...
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
...
IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:
Der unter II. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem, vom Finanzamt dem BFG übermittelten Beihilfenakt und dem bisherigen Vorbringen der Bf.. Im Übrigen wurde der Bf. mit Schreiben des BFG vom 13.3.2019 der dieser Entscheidung nunmehr zugrunde gelegte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Gegenäußerung eingeräumt. In ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme vom 18.3.2019 wurde von der Bf. bezüglich des ihr mitgeteilten Sachverhalts auch keine Einwendungen erhoben. Vielmehr vermeint die Bf. darin neuerlich sinngemäß, dass ihr gegenständlich auch noch im Juli 2015 auf Basis des § 2 Abs. 1 lit d) FLAG die Beihilfe zugestanden wäre.
Im anhängigen Verfahren hat die Tochter der Bf. im Juni 2015 durch Ablegung der Matura ihre Schulausbildung beendet und ist im hier relevanten Rückforderungsmonat Juli 2015 bei einem Steuerberatungsunternehmen als Büroangestellte einer Teilzeitbeschäftigung und ab dem Folgemonat - somit ab August 2015 - beim selben Arbeitgeber einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen.
Nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG gebührt für ein Kind dann ein Beihilfenanspruch, wenn sich dieses in einer Berufsausbildung befindet und das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zum Begriff Berufsausbildung ist anzumerken, dass dieser im FLAG selbst nicht näher definiert ist. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich jedoch, dass darunter alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen fallen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Voraussetzung ist weiters, dass die Ausbildung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist, das Ablegen von Prüfungen die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind und dass das Kind durch den Abschluss dieser Ausbildung zur Ausübung eines konkreten Berufes befähigt wird (vgl. u.a. VwGH 2007/15/0050 v. 18.11.2008, VwGH 2009/15/0089 v. 8.7.2009 und VwGH 2008/13/0015 v. 18.11.2009). Dass die vorgenannten Eigenschaften bei den von ihrer Tochter ausgeübten Tätigkeiten im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses vorgelegen seien, bringt selbst die Bf. nicht vor und ergibt sich diesbezüglich auch kein Hinweis aus der vorliegenden Aktenlage. Auch ändert diesbezüglich der ganz allgemein gehaltene sinngemäße Einwand der Bf. daran nichts, dass ihr Kind bei ihrem Arbeitgeber ab August 2015 eine Berufsausbildung zur Lohnverrechnung und Buchhalterin absolviere und A. auch beabsichtige die Steuerberaterprüfung in weiterer Folge abzulegen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung u.a. ausspricht (vgl. z.B. 87/13/0135 vom 18.11.87) findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes ihren Abschluss, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag. Das der Tochter der Bf. an ihrem Arbeitsplatz etwa noch zu vermittelnde erforderliche Wissen steht demnach bereits im engen Zusammenhang mit ihren Berufstätigkeiten und stellt iS des FLAG keine Berufsausbildung dar. Entgegen der Ansicht der Bf. befand sich ihre Tochter somit weder im Juli 2015 noch in den Nachfolgemonaten in einer Berufsausbildung iS des FLAG, sondern hat vielmehr diese im Juni 2015 durch den Abschluss ihrer Schulausbildung (vgl. z.B. VwGH vom 2.7.2015, 2013/16/0153) beendet. Im Juli 2015 war die Tochter der Bf., wie sich aus dem Versicherungsdatenauszug zu A. zweifelsfrei ergibt - in einem - wenn auch geringfügigen - Arbeitsverhältnis.
Wenn die Bf. vermeint, dass beim vorliegenden Sachverhalt gegenständlich die Voraussetzungen für eine Beihilfengewährung nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit d) FLAG vorgelegen wären, so müsste ihre Tochter zum frühestmöglichen Beginn nach dem Abschluss ihrer Schulausbildung eine weitere Berufsausbildung iS des FLAG begonnen haben. Wie bereits vorstehend ausgeführt stellte die von A. bereits neben ihres Schulbesuches ausgeübte geringfügige Beschäftigung bzw. im Monat Juli 2015 durch die Beendigung der Schulausbildung im Vormonat ausschließlich ausgeübte geringfügige Beschäftigung bei einem Steuerberatungsunternehmen keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar. Im Übrigen hat die Tochter der Bf. nach der bislang gegebenen Aktenlage nach dem Abschluss ihrer Schulausbildung keine weitere Berufsausbildung im Sinne des FLAG begonnen. Wenn die Bf. sinngemäß vermeint, dass das gegenständliche Dienstverhältnis ihrer Tochter im Juli 2015 noch in den Zeitraum der generellen Schulferien gefallen sei und es somit A. nicht möglich gewesen wäre, vor August 2015 eine Vollzeitbeschäftigung zu beginnen, kann dieser Einwand an der Beurteilung, ob sich ihre Tochter im Juli 2015 in einer Berufsausbildung iS des FLAG befunden hat - mangels gesetzlicher Regelung - keinen Einfluss nehmen. Dass die Schulausbildung mit Ablegung der Maturaprüfung im Monat Juni 2015 von ihrer Tochter beendet wurde und somit die nachfolgende Ferienzeit nicht mehr zur bereits abgeschlossenen Schulausbildung zählt, wurde ohnedies bereits unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obenstehend klargestellt.
Entgegen der Ansicht der Bf. erfüllte demnach ihre Tochter im Juli 2015 keinen Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit b) bis l) FLAG, sondern stand - wie sich auch aus dem Versicherungsdatenauszug zu A. ergibt - in einem Arbeitsverhältnis. Dass dieses Dienstverhältnis im genannten Monat lediglich stundenweise - wie bereits auch in den Vormonaten noch während des Schulbesuches - vom Kind der Bf. ausgeübt wurde und demnach eine geringfügige Beschäftigung darstellte, ändert nichts an der Tatsache, dass die Tochter nach den oben genannten rechtlichen Bestimmungen keinen Beihilfenanspruch vermittelte. Die Rückforderung des Finanzamtes erfolgte folglich zu Recht.
Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ob die hier von der Tochter bei einem Steuerberatungsunternehmen ausgeübte geringfügige Beschäftigung bzw. ab August 2015 bei diesem Unternehmen ausgeübte Vollzeitbeschäftigung eine Berufsausbildung dargestellt hat, war unter Berücksichtigung der Vorbringen der Bf. im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. auch VwGH 90/14/0108 vom 16. November 1993) unter Beachtung der in dieser Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu treffen. Da sich die Tochter weder im Juli 2015 in einer Berufsausbildung iS des FLAG, noch eine solche nach Ablegung der Matura frühestmöglich begonnen hatte, und auch keinen anderen Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit c) bis l) FLAG erfüllte, vermittelte das Kind für den genannten Monat keinen Beihilfenanspruch. Dies ergibt sich klar und eindeutig aus den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b) bis l) FLAG. Insofern liegen gegenständlich keine Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung vor. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen war folglich die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis zu verneinen.
Linz, am 4. April 2019