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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Steuerberatung Gaßner & Pichler GmbH, Marktplatz 4, 4311 Schwertberg, über die Beschwerde vom 20. Februar 2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs vom 10. Februar 2014 betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht:
Spruch
1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden "Bf.") erzielte u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als selbständiger Versicherungsvertreter. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 machte er einen Betrag iHv EUR 12.000,00,-- als Betriebsausgaben geltend, welchen er als "Rückzahlung Starthilfe lt. Vereinbarung" bezeichnete.
Mit Vorhalt vom 11. September 2013 forderte die belangte Behörde den Bf. auf, den Sachverhalt unter Vorlage geeigneter Unterlagen darzustellen sowie bekanntzugeben, um welche Starthilfe es sich handele, von wem der Bf. diese erhalten habe und ob diese als Einnahme erklärt worden sei. Dieser Vorhalt blieb trotz nochmaliger Erinnerung durch die belangte Behörde unbeantwortet. In Folge setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer für das Jahr 2012 mit dem angefochtenen Bescheid fest, ohne den Betrag iHv EUR 12.000,00,-- als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Dagegen erhob der Bf. Beschwerde. In dieser legte er dar, dass der gegenständliche Betrag im Zuge seines Ausscheidens aus der A GmbH an BC, einen der verbleibenden Gesellschafter, geleistet worden sei. Dieser Zahlung sei ein Rechtsstreit vorangegangen, welcher mit einem Vergleich vom 21. August 2012 beendet worden sei. Aus dem vorangegangenen Einspruch des Bf. gegen den bedingten Befehl zur Zahlung der EUR 12.000,00,-- geht hervor, dass vereinbart worden sei, die Zahlung zu leisten, wenn die eigenen Ansprüche des Bf. aus dem Ausscheiden aus der GmbH ebenfalls liquidiert würden. In einem vom Bf. vorgelegten Sitzungsprotokoll der A GmbH wurde der Betrag als "Abschlagszahlung für die Unterstützung" von BC bezeichnet.
Mit einem weiteren Vorhalt vom 5. Mai 2014 forderte die belangte Behörde den Bf. auf, den Vertrag über die Abtretung der Geschäftsanteile an der A GmbH vorzulegen sowie darzulegen, um welche Unterstützung es sich handele, und darzulegen, weshalb dieser Zahlung ein Betriebsausgabencharakter zukomme. Nach einer Erinnerung der belangten Behörde, den Vorhalt zu beantworten, teilte der steuerliche Vertreter des Bf. der belangten Behörde mit, keine weiteren Auskünfte zum Sachverhalt geben zu können. Aus Sicht des Bf. handele es sich um die Weiterleitung einer ursprünglich erhaltenen Starthilfe. Darüber hinaus ließ der steuerliche Vertreter des Bf. der belangten Behörde einen Abtretungsvertrag zukommen. Diesem ist zu entnehmen, dass der Bf. im Zuge seines Ausscheidens einen Betrag iHv EUR 12.000,00,-- von DE, einen weiteren Gesellschafter, für die Abtretung seines Anteils erhalten solle.
In Folge wies die belangte Behörde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Laut ihrer Begründung sei die seinerzeit erhaltene Starthilfe ein steuerneutraler Zufluss und die Weiterleitung dieser Starthilfe an BC ein steuerneutraler Abfluss. Die Weiterleitung dieses Betrags stelle keine Betriebsausgabe und auch keine Betriebseinnahme dar.
In Folge beantragte der Bf. die Vorlage an das Bundesfinanzgericht. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt
Im Zuge seines Ausscheidens als Gesellschafter der A GmbH leistete der Bf. im Jahr 2012 eine Abschlagszahlung iHv EUR 12.000,00,-- an BC, einen Gesellschafter dieser GmbH. Dabei handelte es sich um die Weiterleitung einer ursprünglich dem Bf. gegebenen "Starthilfe". Dieser Betrag stand im Zusammenhang mit einem weiteren Betrag in gleicher Höhe, der dem Bf. von DE, einem anderen Gesellschafter, für die Abtretung seines Anteils an der GmbH zugesichert wurde.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig und geht aus den vorgelegten Akten hervor.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt 1: Abweisung
Nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Davon zu unterscheiden sind Vorgänge, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind (VwGH 11.2.2016, 2012/13/0061). Für die Frage, ob eine Maßnahme gesellschaftlich veranlasst ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob sie auch einander fremd gegenüberstehende Personen gesetzt hätten (vgl. das Erkenntnis vom 26. Mai 1998, 94/14/0042, VwSlg. 7284/F).
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von denjenigen, die den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde lagen, insofern, als die Zahlung des streitgegenständlichen Betrags iHv EUR 12.000,00,-- nicht eine Rechtsbeziehung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft, sondern zwischen zwei Gesellschaftern einer Gesellschaft betrifft. Aus Sicht des Bundesfinanzgerichts gilt nichtsdestotrotz, dass die genannten Entscheidungen auch auf den gegenständlichen Sachverhalt Anwendung finden, da durch die Stellung des Bf. und des Zahlungsempfängers als Gesellschafter einer Gesellschaft ebenfalls ein Naheverhältnis vorliegt, welches mit demjenigen zwischen einer Gesellschaft und dessen Gesellschafter vergleichbar ist.
Sowohl aus dem Vorbringen des Bf. als auch aus den von ihm vorgelegten Unterlagen, wie etwa dem Einspruch gegen den bedingten Zahlungsbefehl und dem Sitzungsprotokoll der GmbH, geht hervor, dass die Zahlung der EUR 12.000,00,-- an BC anlässlich des Ausscheidens des Bf. aus der GmbH erfolgte, diese Zahlung deshalb an BC erfolgte, weil er ein Gesellschafter der GmbH war, und die Zahlung in einem untrennbaren Zusammenhang mit Ansprüchen des Bf. anlässlich dessen Ausscheidens aus der GmbH betrachtet wurde. Vor diesem Hintergrund ist zu verneinen, dass der Bf. den Betrag iHv EUR 12.000,00,-- an eine Person außerhalb der Gesellschaft geleistet hätte. Somit war das Gesellschaftsverhältnis des Bf. und des Zahlungsempfängers maßgeblich für die Zahlung des streitgegenständlichen Betrags durch den Bf. Trotz entsprechender ausdrücklicher Aufforderung der belangten Behörde legte der steuerliche Vertreter des Bf. keine Umstände dar, die geeignet wären, den Betriebsausgabencharakter der Zahlung zu bejahen. Da die Zahlung somit alleine in der (abgetretenen) Anteilsinhaberschaft selbst wurzelte, stellte diese eine auf Ebene der Einkommensermittlung unbeachtliche Einkommensverwendung dar.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2: Unzulässigkeit einer Revision
Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Auf Grund des Vorliegens einer ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsbeziehungen zwischen Nahestehenden ist die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 14. Juni 2019