Volltext

BFG 01.07.2019, RV/6100437/2017

Beschwerde gegen Abweisung eines Antrages auf Herabsetzung eines Säumniszuschlages gem. § 217 Abs. 7 BAO

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100437.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 217 Abs. 1 BAO · § 217 Abs. 7 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des A, in B, vertreten durch C, Steuerberater, in D, vom 2. Juni 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch E, vom 26. April 2017, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Herabsetzung (auf Null) eines ersten Säumniszuschlages gemäß 217 Abs. 7 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 9. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer (Bf) A ein erster Säumniszuschlag in Höhe von
€ 1.132,32 vorgeschrieben, weil die Einkommensteuer für 2015 in Höhe von
€ 56.616,00,-- nicht bis zum 20.2.2017 (Fälligkeitstag) entrichtet wurde.

Daraufhin stellte der Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter am 11.4.2017 den Antrag auf Herabsetzung des Säumniszuschlages auf Null.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass den Bf kein grobes Verschulden treffe.
Die (Steuerberatungs) Kanzlei wickle die Korrespondenz für den Bf über seine Arztanschrift ab. Im Rahmen der ordinationsinternen Postverwaltung sei von einer Mitarbeiterin der Zahlungstermin falsch terminisiert worden, sodass ein Zahlungsverzug eingetreten ist. Dem Bf sei daher kein grobes Verschulden an der Nichteinhaltung des Zahlungstermines vorzuwerfen.

Dieser Antrag wurde seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom 26. April 2017 als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wurde die falsche Terminisierung durch eine Mitarbeiterin unter Hinweis auf Rechtsprechung zur Aufgabe von Postsendungen durch Angestellte (der Partei oder Parteienvertretern) nicht als geringes Verschulden gewertet.

Auf die Bestimmungen des § 217 Abs. 1 BAO und § 217 Abs. 7 BAO, sowie dass aufgrund der vorliegenden Daten und Zahlen (Säumnis von mehr als 19 Tagen unter Einrechnung der Respirofrist und der 5. tägigen Verlängerung bei einmaliger Säumnis; § 217 Abs. 5 BAO) zu entscheiden war, wurde ebenfalls verwiesen.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch eine weitere ausgewiesene Vertreterin mit Anbringen vom 2. Juni 2017 das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
In der Begründung wurde bezüglich Kontrollverschulden auf ein Erkenntnis des VwGH, vom 23.51996, 95/18/0538, verwiesen, nach dem zur Erfüllung der gesetzlich geforderten Überwachungs – und Kontrollpflichten eine Überwachung der Mitarbeiter auf „Schritt und Tritt“ nicht notwendig ist. Somit sei nicht für jeden Vermerk bzw. jede einzelne Terminisierung eine Kontrolltätigkeit durchzuführen. Ansonsten müsste der Abgabepflichtige jede einzelne Terminisierung selbst vornehmen. An dieser Stelle werde festgehalten, dass der Bf in gewissen Abständen sehr wohl die Kalendierungen überprüft.
Die Organisation der Arztordination des Abgabepflichtigen habe somit jedenfalls der Sorgfalt eines ordentlichen Abgabepflichtigen entsprochen. Ein Indiz dafür ist auch, dass der Bf bis dato Abgabenschuldigkeiten stets fristgerecht – wenn auch innerhalb der Respirofrist – zur Einzahlung gebracht hat.
Die nicht richtige (Erg. Terminisierung) könne unseres Erachtens als einmalige entschuldbare Fehlleistung gewertet werden.

Ein etwaiges Kontrollverschulden des Bf lasse sich daraus nicht ableiten, da eine erhöhte Kontrolle der Arzthelferin aufgrund der bisher einwandfreien Arbeit nicht notwendig gewesen war.

Erwähnt werde noch, dass es sich beim Fehler der Arztassistentin höchsten um leichte Fahrlässigkeit handelt, weil hier ein Fehler unterlaufen ist, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann.

Auf das weitere Vorbringen betreffend Zahlungsunfähigkeit wird verwiesen.

Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. November 2016 als unbegründet abgewiesen.
Auf die Ausführungen zu § 217 Abs. 1 BAO und § 217 Abs. 7 BAO (Verschulden) wird verwiesen.
Zum Kontrollverschulden betreffend eine Mitarbeiterin wurde festgehalten, dass es sich beim Zahlungstermin für Einkommensteuernachforderung für 2015 nicht um einen üblichen Termin einer Arztpraxis handle, sondern um einen Zahlungstermin, der den Arzt höchstpersönlich und in nicht unerheblichem Ausmaß treffe. Es sei schwer nachvollziehbar, dass ein Arzt seiner Mitarbeiterin Einsicht in seine persönlichen Steuervorschreibungen gewährt und ihr ausschließlich die Terminisierung für die Bezahlung ohne besondere Kontrolle überlässt. Damit sei die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen worden.

Hinzukomme, dass auch auf den gegenständlichen Säumniszuschlagsbescheid nicht sofort mit Zahlung reagiert wurde, obwohl ein Finanzonline Zugang besteht und mit einer Einsichtnahme in das Abgabenkonto die Unterlassung sofort aufgefallen wäre. Erst als am 14.3.2017 eine Zahlungsaufforderung direkt an den Bf erlassen wurde, erfolgte die Begleichung mit mehr als einem Monat Verspätung.

Daraufhin stellte der Bf durch seine ausgewiesen Vertreter mit Anbringen vom 17. Juli 2017 einen Vorlageantrag an das Verwaltungsgericht.
Hinsichtlich der Begründung wurde auf die Bescheidbeschwerde vom 2.6.2017 verwiesen. Eine weitere Begründung erfolgte nicht.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Die Nachforderung für die gegenständliche Einkommensteuer 2015 (Bescheid vom 12. Jänner 2017), in Höhe von € 56.616,00, mit Fälligkeit am 20. Februar 2017 wurde am 22. März 2017 entrichtet.

Die laufenden monatlich zu entrichtenden Abgaben für Angestellte (L und DB; ausgenommen ESt-VZ) belaufen sich auf ca. 700,-- bis 800,-- Euro.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass auch für die folgende Einkommensteuer 2016 ein Säumniszuschlag verhängt wurde.

Auf den als gegenstandlos zu wertenden Mängelbehebungsauftrag des BFG vom 28.5.2019 wird verwiesen (Hinweis auf die Bevollmächtigung in der Beschwerde).

Rechtslage und Erwägungen

§ 217 Abs. 1 BAO lautet:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Strittig ist, ob in der verspäteten Entrichtung der ESt (Einkommensteuer) für 2015 in Höhe von ca. € 56.000,-- (diese Fällig am 20.2.2017) am 22.3.2017, grobes oder leichtes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO anzunehmen ist.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass bei Begünstigungstatbeständen wie ihn § 217 Abs. 7 BAO darstellt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

In der Beschwerde (wie auch im zugrunde liegenden Antrag) wurde nicht bekannt gegeben, von welcher Mitarbeiterin (Arzthelferin) der falsche Termin eingetragen wurde. Auch welcher falsche Termin eingetragen wurde, wurde nicht bekannt gegeben bzw. wurde kein Nachweis dafür erbracht.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen behauptet, dass eine Kontrolltätigkeit in Form der Überwachung auf „Schritt und Tritt“ einer Mitarbeiterin bei der Eintragung von Terminen nicht notwendig sei (mit Hinweis auf ein VwGH-Erkenntnis; welches ein Wiederaufnahmeverfahren einer Rechtsanwaltskanzlei betrifft).
Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung von Terminen - beim Rechtsanwalt überwiegend Berufungs-Beschwerde-und Revisionsfristen usw. – bei diesem regelmäßig mit dem Verlust einer Rechtsmittelerhebung verbunden sind, die mit einer ärztlichen Ordination nicht vergleichbar sind.
Für Terminisierungen ist jedenfalls durch den Rechtsanwalt sicher zu stellen, dass diese richtig erfolgen. Überwachung auf Schritt und Tritt bedeutet lediglich, dass allenfalls die richtige Kuvertierung bzw. tatsächliches zur „Postaufgabe“ bringen nicht mehr überwacht werden muss.

Vom Finanzamtes wurde zudem (in der BVE) entgegenhalten, dass es sich beim Zahlungstermin für die Einkommensteuernachforderung 2015 nicht um einen üblichen Termin einer Arztpraxis handle. Es handle sich um einen Zahlungstermin der den Arzt höchstpersönlich und in nicht unerheblichem Ausmaß betrifft. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Arzt seiner Mitarbeiterin Einsicht in seine persönlichen Steuervorschreibungen gewährt und ihr ausschließlich die Terminisierung für die Bezahlung ohne besondere Kontrolle überlässt.
Es sei daher die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen worden.

Dies blieb seitens des Bf (im Vorlageantrag) unwidersprochen.

Dem Vorbringen des Finanzamtes ist zu folgen, da es sich bei der richtigen Terminisierung des Zahlungstermins um die höchstpersönliche Pflicht des Arztes selbst handelt, die nicht zum laufenden Betrieb einer Ordination gehört. Dabei ist auch die große Höhe der Steuernachzahlung (insbes. im Verhältnis zu den sonstigen in der Arztpraxis anfallenden Finanzamtszahlungen) sowie die Einmaligkeit dieser jährlichen Zahlungspflicht zu beachten.
Dem Bf selbst kann aufgrund der Kenntnis des Steuerbescheides und der darauf ausgewiesenen Fälligkeit (und Höhe) der Zahlungspflicht im Februar 2017 zudem nicht entgangen sein.
Es hätte daher eine Überwachung des außerhalb des üblichen Ordinationsbetriebes liegenden Termins durch den Bf erfolgen müssen.
Dass dies in keiner Weise erfolgt ist, zeigt auch, dass die Zahlung nicht einmal nach Verhängung eines Säumniszuschlages erfolgte, sondern erst nach dem der Bf durch das Finanzamt persönlich gemahnt wurde.

Dazu ist auch darauf zu verweisen, dass grobe Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn jemand im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. Derartiges hat insbesondere auch für Zahlungsfristen gegenüber dem Finanzamt zu gelten.

Damit zeigt sich aber insgesamt, dass die erforderliche Sorgfalt seitens des Bf nicht aufgebracht wurde (auch im Hinblick auf seine Mitwirkungspflicht im Verfahren), sodass die mangelnde Überwachung der Ordinationsmitarbeiterin über leichte Fahrlässigkeit hinausgeht.

Daran ändert auch die hier vorliegende einmalige Säumnis nichts.
Insgesamt kommt der Beschwerde somit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist die Frage allein aufgrund des Gesetzes als geklärt anzusehen bzw. ist auf Rechtsprechung des BFG/UFS und des VwGH zu verweisen), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg-Aigen, am 1. Juli 2019