Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter über die Beschwerden vom 03. März 2014 des Beschwerdeführers, gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 und 2008, jeweils vom 03. Februar 2014, zu Recht erkannt:
Spruch
I)
Die Beschwerden betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 und 2008 werden abgewiesen.
II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt legte die Beschwerden vom 03. März 2014 dem Bundesfinanzgericht vor.
Von der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie vorerst der Gerichtsabteilung 6030 zur Erledigung zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 3. Dezember 2018 wurde sie der Gerichtsabteilung 6022 übertragen.
1. Verfahrensgang
Mit Bescheiden des Finanzamtes vom 03.02.2014 über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008 wurden die Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2007 und 2008 wieder aufgenommen und neue Sachbescheide betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008 erlassen. Mit gleichem Datum wurden Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2007 und 2008 erlassen.
Mit zwei Schreiben vom 03.03.2014 wurden seitens des Beschwerdeführers (in weiterer Folge kurz BF) Beschwerden beim Finanzamt gegen die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2007 und 2008 eingebracht und die Festsetzung der Anspruchszinsen mit € Null beantragt.
Seitens des Finanzamtes wurden mit Datum vom 14.03.2014 Beschwerdevorentscheidungen betreffend der Beschwerden vom 03.03.2014 gegen die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2007 und 2008 erlassen.
Mit Schreiben vom 11.04.2014 wurden seitens des BF Anträge auf Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht gem. § 264 BAO betreffend die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2007 und 2008 eingebracht.
Das Finanzamt legte das Rechtsmittel elektronisch am 15.05.2014 an das Bundesfinanzgericht vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
2. Sachverhalt
Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Gerichtes abgebildet und soweit nicht gesondert angeführt unbestritten ist.
Seitens des Finanzamtes wurden am 03.02.2014 Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008 und neue Sachbescheide betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008 erlassen. Mit gleichem Datum wurden Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2007 und 2008 erlassen.
Sowohl in der Beschwerde wie auch im Vorlageantrag wurde seitens des BF ausschließlich gerügt, die Festsetzung der Einkommensteuer 2007 und 2008 sei (in dieser Höhe) zu Unrecht erfolgt. Es erfolgte kein weiteres Vorbringen, etwa, dass die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 nicht wirksam geworden seien oder, dass die Berechnung der Anspruchszinsen fehlerhaft sei.
3. Beweiswürdigung
Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben des BF sowie auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes und ist insoweit unstrittig.
4. Rechtsgrundlagen, rechtliche Würdigung
Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs. 1 BAO).
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Dies gilt sinngemäß, wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Abgabenbescheid getroffen worden sind ( § 252 Abs. 2 BAO ).
Anspruchszinsenbescheide sind an den ihnen zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheid gebunden und damit formell akzessorisch (vgl. VwGH 19.1.2005, 2001/13/0167 ). Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen.
Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen damit nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz, BAO6, § 252 Tz 3 unter Hinweis auf VwGH 7.7.2004, 2004/13/0069 mit vielen weiteren Nachweisen).
Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides. (vgl. Ritz, BAO6, § 205 Tz 35 unter Hinweis auf VwGH 28.5.2009, 2006/15/0316 , 2006/15/0332; BFG 22.6.2017, RV/3100488/2017 ).
Da die Beschwerden sich ausschließlich auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides stützen, ist das hier der Fall.
4.1. Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben) bzw. wurden sie in der Literatur einhellig beantwortet. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Linz, am 25. März 2019