Volltext

BFG 21.05.2019, RV/7105835/2018

Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105835.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 · § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 · § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 · § 25 FLAG 1967 · § 26 Abs. 1 FLAG 1967 · § 33 Abs. 3 Satz 3 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 09.01.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 13.12.2017, betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für das Kind X im Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.07.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Als Ergebnis im Dezember 2017 getätigter Ermittlungen des Finanzamtes bei der MA 11 wurde bekannt, dass das im Jahr Y geborene Kind X ob einer zwischen den Obsorge berechtigten Großeltern (sprich dem Bf. sowie dessen Ehegattin) und dem Amt für Jugend und Familie getroffenen "Vereinbarung der vollen Erziehung" seit dem 14.04.2014 in einer Wohngruppe des Vereins N untergebracht sei, bzw. dieses ihre Großeltern zwar sporadisch besucht, jedoch nicht in deren Haushalt genächtigt habe.

In der Folge wurde vom Bf. mit Bescheid vom 13.12.2017 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als für vorgenanntes Enkelkind im Zeitraum vom 01.05.2014 bis zum 31.07.2017 zu Unrecht bezogen, zurückgefordert.

Aus dem Inhalt des seitens des Bf. dem Finanzamt am 27.12.2017 übermittelten Schriftstückes ging hervor, dass die Enkeltochter des Bf. bereits seit längerem in den Verein N gezogen sei, wobei ungeachtet dessen der Bf. die ihm monatlich zugezählte Familienbeihilfe an diese, quasi als "Taschengeld" weitergeleitet habe. Ein Vertreter der Abgabenbehörde habe dem Bf. den Rat erteilt, dass seine Enkeltochter ob aufgehobener Haushaltszugehörigkeit selbst einen Antrag auf Familienbeihilfe zu stellen habe, wobei dieses Schreiben als derartiger Antrag zu werten sei.

In einem weiteren, dem Finanzamt am 08.01.2018 übermittelten Schriftsatz drückte der Bf. unter nochmaligem Hinweis auf die erfolgte Weiterleitung der Familienbeihilfe an seine Enkeltochter sein Unverständnis über den mit 13.12.2017 datierten Rückforderungsbescheid aus, wobei er ergänzend betonte außer Stande zu sein, die enorme Summe von 8.357,20 Euro aufzubringen.

Schlussendlich wurde mit Schriftsatz vom 09.01.2018 gegen den Rückforderungsbescheid vom 13.12.2017 Beschwerde erhoben, wobei der Antrag auf Aufhebung desselben - unter Beilage eines mit 07.07.2008 datierten Auszuges aus dem Zentralmelderegister sowie des Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes vom 11.07.2006 - mit dem an der Wohnadresse des Bf. befindlichen Hauptwohnsitz des Enkelkindes, der Stellung des Bf. als deren Obsorge Berechtigter sowie der Tragung deren überwiegenden Unterhaltskosten begründet wurde.

Für den Fall der Vorlage der Beschwerde beantragte der Bf. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

Mit Vorhalt vom 03.07.2018 wurde der Bf. zum belegmäßigen Nachweis der Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten (sprich Pflegekosten, Unterbringungskosten in der Wohngemeinschaft etc.) für seine Enkeltochter aufgefordert.

In seinem dem Finanzamt am 24.07.2018 übermittelten Antwortschreiben führte der Bf. aus, außer Stande zu sein, das Ausmaß der Pflege- bzw. Unterbringungskosten seiner Enkeltochter bekannt zu geben. Er könne dem Finanzamt wiederholend versichern, die bezogene Familienbeihilfe nicht für sich selbst verwendet, sondern diese zur Gänze an seine Enkeltochter zwecks Bestreitung ihres Unterhaltes (Handykosten, Gewand, persönlicher Gebrauch) weitergeleitet zu haben. Des weiteren sei dem Bf. die gegenüber dem auf Grund des Umzuges der Enkeltochter (in die Wohngemeinschaft) gegenüber dem Finanzamt bestehende Meldepflicht nicht bekannt gewesen bzw. sei sich dieser - ob Nichtverwendung der Geldmittel für den Eigengebrauch schlussendlich keiner Schuld bewusst.

In der Folge schloss sich das Finanzamt den Ausführungen des Bf. in der mit 04.09.2018 datierten Beschwerdevorentscheidung (BVE) nicht an und wies das Rechtmittels mit der Begründung der ab 14.04.2014 bewirkten aufgehobenen Haushaltszugehörigkeit der Enkeltochter respektive des mangelnden Nachweises der überwiegenden Tragung deren Unterhaltskosten durch den Bf., ab.

Gegen die BVE wurde mit Schriftsatz vom 24.09.2018 ein Vorlageantrag eingebracht. Hierbei wurde seitens des Bf. nochmals die - dem Finanzamt bereits am 24.07.2018 übermittelte Vorhaltsbeantwortung sowie elektronisch gefertigte, mit 24.09.2018 datierte Bestätigungen betreffend die an den Bf. in den Jahren 2014 bis 2017 zur Auszahlung gelangte Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbeträge nachgereicht, wobei nämliche Bestätigungen die Auszahlung von Familienbeihilfe für das Kind X im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 30.04.2014 beinhalten.

In Ansehung der Tatsache, dass die Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind X für den Zeitraum vom 01.05. 2014 bis zum 31.07.2017 den Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet, war auf Grund des Inhalts der, für vorgenanntes Kind lediglich einen bis zum 30.04.2014 erfolgten Familienbeihilfenbezug dartuenden Bestätigungen, waren einleitend (Vor)Prüfungen betreffend das Ausmaß, respektive die Festlegung des exakten Zeitraumes, in denen tatsächliche Zuzählungen von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge an den Bf. für nämliches Kind erfolgt sind, angezeigt.

Hierbei konnte den von der belangten Behörde nachgereichten Unterlagen - in Abweichung des Inhaltes der dem Vorlageantrag beigelegten Bestätigungen - klar und unmissverständlich die an den Bf. tatsächlich erfolgte Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für seine Enkeltochter im Zeitraum vom 01.05.2014 bis zum 31.07.2017 entnommen werden.

Im Zuge der am 21.05.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung betonte der Bf. unter grundsätzlicher Bezugnahme auf seine bisherigen schriftlichen Ausführungen nochmals, seiner Enkeltochter die ihm zugeflossene Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge in bar weitergeleitet zu haben, wobei er verabsäumt habe, sich diesbezügliche Bestätigungen ausstellen zu lassen.

Der Vertreter der belangten Behörde repliziert, dass es ist unbestritten sei dass X aus dem Haushalt ausgeschieden sei bzw. dass der Bf. einen belegmäßigen Nachweis betreffend die überwiegende Tragung des Unterhaltes seiner Enkelin schuldig geblieben sei. Ergänzend werde auf die im § 25 FLAG statuierte Meldepflicht sowie auf die Bestimmung des § 26 FLAG der gemäß unrechtmäßig bezogene Familienbeihilfe zurückzufordern sei, hingewiesen. Des Weiteren wird auf die Erkenntnisse des VwGH vom 31.10.2000, 96/15/0001 und vom 28.11.2002, 2002/13/0079 verwiesen, in welchen das Höchstgericht ausgesprochen habe, dass eine erfolgte Weiterleitung einer unrechtmäßig bezogenen Familienbeihilfe an das Kind die Rückzahlungspflicht nicht zum Erlöschen bringe. Darüber hinaus habe der VwGH in seiner Rechtsprechung auch festgehalten, dass subjektive Elemente im Hinblick auf die Rückzahlungspflicht nicht beachtlich seien (vgl. VwGH vom 31.10.2000, 96/15/0001 und vom 24.6.2009, 2007/15/0162.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

In Anbetracht dessen, dass die belangte Behörde dem BFG den - im Zuge der mündlichen Verhandlung auch dem Bf. überreichten - Nachweis betreffend die an diesen für das Kind X im Zeitraum vom 01.05.2014 bis zum 31.07.2017 erfolgten Auszahlungen von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen erbracht hat, war seitens des Verwaltungsgerichtes in einem weiteren Schritt dessen Anspruchsberechtigung in vorgenanntem Zeitraum zu prüfen.

1. Rechtsgrundlagen

Die Bestimmung des § 2 FLAG 1967 - in den für das Erkenntnis relevanten Passagen - lautet:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder

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(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

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(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

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Die Bestimmung des § 25 FLAG lautet:

Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Personen ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen.

Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Die Bestimmung des § 33 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988 lautet:

Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgestzes 1967 anzuwenden.

2.1. Anspruch des Bf. gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz i.V.m. § 2 Abs. 5 Satz 2 lit. a FLAG 1967

In Anbetracht der Tatsache, dass das Kind X seit dem 14.04.2014 evidenter Maßen keine gemeiname Wohnung mit dem Bf. im Sinne des § 2 Abs. 5 erster Satz FLAG teilt, waren in weiterer Folge Prüfungen nach dem Vorliegen einer fiktiven Haushaltszugehörigkeit im Sinn des zweiten Satz lit. a leg. cit. anzustellen.

Um ein Kind, das sich außerhalb der gemeinsamen Wohnung der Familie aufhält, noch als haushaltszugehörig ansehen zu können, darf der anderweitige Aufenthalt des Kindes nur ein "vorübergehender" sein (§ 2 Abs. 5 FLAG 1967). Die Ausdrucksweise des Gesetzes lässt erkennen, dass die Abwesenheit von der entstandenen Wohnungsgemeinschaft nur eine zeitlich beschränkte sein darf, und diese zeitliche Beschränkung, damit sie nicht zur Auflösung der Wohnungsgemeinschaft führt, nicht lange Zeit, also nur einen vorübergehenden Zeitraum dauern darf, wie dies bei einer Ausbildung oder Schulbesuch der Kinder (vgl. VwGH 19.05.1969, 1562/68) oder einer beruflich bedingten Abwesenheit unter der Woche (vgl. VwGH 18.11.2009, 2008/13/0045) der Fall ist, steht der Annahme eines durchgehend gemeinsamen Haushaltes, für den neben dem gemeinsamen Wohnen vor allem der Gesichtspunkt gemeinsamen Wirtschaftens maßgeblich ist, nicht entgegen.

Ein bestehender gemeinsamer Haushalt wird etwa durch gewisse durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens (wie etwa Krankenhaus- und Erholungsaufenthalte) nicht beseitigt (vgl. VwGH 24.01. 2007, 2003/13/0141). Auch Präsenzdienst oder Zivildienst (soweit nach früherer Rechtslage ein Familienbeihilfenanspruch infolge späterem Eintritts der Volljährigkeit bestand) heben die Haushaltszugehörigkeit i.S.d. § 2 Abs. 5 lit a FLAG 1967 nicht auf (vgl. VwGH 09.06.1978, 0941/77).

Hingegen kann eine durchgehend rund zwei Jahre dauernde Unterbringung in einem Kinderheim im Zuge einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt (volle Erziehung gemäß § 29 des Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetzes bei Übertragung der Obsorge an die Bezirkshauptmannschaft) nicht mehr als nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung i. S. d. § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 angesehen werden (vgl. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185 unter Hinweis auf VwGH 18.12.1985, 84/13/0121; VwGH 19.05.1969, VwSlg 3912 F/1969), ebenso eine mehr als fünfjährige Heimunterbringung mit wenigen Besuchen bei der Mutter (vgl. BFG 07.07.2014, RV/7101653/2014). In diesen Fällen vermögen auch wiederholte Familienbesuche, die "vornherein nur auf Zeit angelegt waren ("Ausgang")" und "sich jeweils bloß auf wenige Tage erstreckten" an der dauernden, nicht nur vorübergehenden Heimunterbringung nichts zu ändern (vgl. VwGH 18. 3.1997, 96/14/0006; VwGH 23.05.2007, 2006/13/0155).

In Ansehung vorstehender Ausführungen und der Tatsache, dass sich die Enkeltochter des Bf. nachweislich seit dem 14.04.2014 in Drittpflege befindet und es sich bei den für den streitgegenständlichen Zeitraum bestätigten Besuchen als von vorneherein nur auf Zeit beschränkte Absenzen von der Betreuung durch nämliche Einrichtung handelte, kann im vorliegenden Fall von einer, einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelnden fiktiven Haushaltszugehörigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 lit. a FLAG keine Rede sein.

An vorgenannter Schlussfolgerung vermag auch der vom Bf. als Beilage zum Beschwerdeschriftsatz nachgereichter Auszug aus dem ZMR, des Inhaltes, dass sich der Hauptwohnsitz des Kindes X seit dem 03.02.2004 an der Wohnadresse des Bf. befinde, aus nachstehenden Gründen nichts zu ändern. Ungeachtet dessen dass der Bf. den im April 2014 erfolgten "Auszug" des Kindes aus dem großelterlichen Haushalt, respektive dessen Unterbringung in der Betreuungseinrichtung nicht in Abrede stellt, bieten Meldebestätigungen lediglich- ein widerlegbares Indiz für das Vorliegen einer Wohngemeinschaft - ohne die Eignung zu besitzen einen vollen Beweis über die - wie im vorliegenden Fall evidenter Maßen anders gelagerten - tatsächlichen Verhältnissen, sprich der Haushaltszugehörigkeit zu bieten (VwGH 23.02.1981,17/1388/80).

2.2. Anspruch des Bf. gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967

In Ansehung der Ausführungen unter Punkt 2.1. war in der Folge der auf § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 basierende Anspruch des Bf. wegen überwiegender Tragung der Unterhaltskosten seiner Enkeltochter zu prüfen. Auf Grund der Ausführungen des Bf. im Verwaltungsverfahren keine Belege betreffend der Tragung des überwiegenden Unterhaltskosten nachreichen zu können und der Tatsache, dass die - wiederholt ins Treffen geführte - an die Enkeltochter erfolgten Barzuzählungen der an den Bf. (zu Unrecht) ausbezahlten Familienbeihilfe per se nicht den Tatbestand der überwiegenden Tragung deren Unterhaltskosten erfüllt, gelangte das BFG zur Überzeugung, dass die auf § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 basierende Anspruchsberechtigung ebenfalls nicht zum Tragen kommt und sich demzufolge die seitens der belangten Behörde bescheidmäßig verfügte Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als im Zeitraum vom 01.05.2014 bis zum 31.07.2017 als völlig rechtens erweist.

Der Vollständigkeit halber ist der Bf. - unter Bezugnahme auf die seitens des Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführten Judikate des Verwaltungsgerichtshofes - darauf zu verweisen, dass weder dessen Unkenntnis am Bestehen der auf § 25 FLAG basierenden Meldepflicht, noch das Vorbringen die Familienbeihilfe nicht für sich selbst verwendet zu haben, eine Änderung an auf der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG basierenden objektiven Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge herbeizuführen vermag.

In Ansehung vorstehender Ausführungen war daher wie im Spruch zu befinden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartiger Rechtsfrage liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor, da die mangelnde Anspruchsberechtigung des Bf. auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge direkt auf den an oberer Stelle zitierten gesetzlichen Bestimmungen des FLAG 1967 gründet.

Wien, am 21. Mai 2019