Volltext

BFG 12.03.2019, RV/5102030/2016

Schwarzeinnahmen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.5102030.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 162 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache VN NN, Adr., PLZ Ort, über die Beschwerde vom 15.02.2016 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt FA vom 11.01.2016, betreffend Einkommensteuer 2007-2012 und Umsatzsteuer 2007-2012 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde am 21.11.2012 als Beschuldigter vom FA FA als Finanzstrafbehörde erster Instanz vernommen.

In der Niederschrift vom 21.11.2012 finden sich folgende Ausführungen:

"Herr Dipl. Ing. VN NN erstattet Selbstanzeige. Er gibt an größere Geldbeträge im Namen von einem Herrn VN1 NN1, Ort2, vermutlich 13. Bezirk, Tel 215 per Banküberweisung auf das Kto. It. auf DI Fritz NN erhalten zu haben. Die Firmen, die die Geldbeträge überwiesen haben sind im Hausverwaltungs- und Liegenschaftsbereich tätig. Herr DI NN gibt an, dass vereinbart wurde, dass 90% des überwiesenen Kapitals in BAR an Herrn VN1 NN1 ausbezahlt wird. Diese Vorgangsweise wurde von Herrn NN1 vorgeschlagen, wobei er seine Vorgehensweise damit begründete, dass er eine Streitscheidung hatte bzw. hat. Einige Tage nach jeder erhaltenen Überweisung wurden die vereinbarten Geldbeträge im Büro NN oder im Raum Ort von Herrn NN1 in BAR abgeholt. Es gibt keine Quittungen It. Herrn NN. Herr VN1 NN1 ist vermutlich österr. Staatsbürger (Linzer?), ca. 50 Jahre alt. Eine Adresse kann nicht genau benannt werden. Herr NN war noch nie bei Herrn NN1. Herr NN1 ist Herrn NN aus früher Tätigkeit seit ca. 25 Jahren bekannt. Sein derzeitiger Beruf dürfte Planer und Immobilienentwickler sein. Herr DI NN gibt an, dass er Herrn NN1 am 5. November 2012 über die vorliegende Kontrollmitteilung der Firma Firma informiert hat. Herrn NN war nie bekannt, dass Rechnungen in seinem Namen ausgestellt wurden. Die vorliegende Rechnung wurde auf eine alte Adresse (Str.2 ausgestellt. Die verwendete UIDNummer ist die gültige UID-Nummer von Herrn DI VN NN. Herr NN gibt an, dass er weder irgendeine Leistung im Zusammenhang mit den Zahlungseingängen auf dem oben genannten kto4 Konto erbracht hat, noch Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt hat. Herr NN sagt aus, dass er angenommen hat, dass die überwiesenen Gelder Miet- oder Kapitaleinkünfte von Herrn NN1 sind, von denen die Ehegattin NN1 nichts wissen solle.

Herr DI NN legt alles offen. Konkret wurden die Kontoauszüge bei der Bank angefordert, jedoch noch nicht übergeben. Sie werden unverzüglich nachgereicht. Auf den Kontoauszügen sind die Namen der Überweisenden ersichtlich. Der Abhebungstag der Geldbeträge war gleichzeitig der Übergabetag an Herrn NN1 (90%-Anteil). Die restlichen 10% wurden vorerst am Konto belassen und bei Bedarf für privat entnommen. Herr NN gibt an, dass er den 10%-Anteil als Geschenk von Herrn NN1 betrachtet hat. Weiters wurde jetzt eine Excel-Liste mit den Überweisungsbeträgen vorgelegt. Siehe Beiblatt Nr. 1. Weitere Beweismittel fallen Herrn NN nicht ein.

Das Bankkonto bei der kto4 wurde im Jahr 2007 eigens dafür eröffnet. Es gibt keine weiteren Bankkonten auf den Namen von Herrn NN mit Ausnahme des betrieblichen Kontos bei der Bank3. Herr NN gibt an, dass er nie Barbeträge erhalten hat. Herr NN gibt an, dass nur er und Herr NN1 von dem kto4 Konto Kenntnis hat."

Die Steuerfahndung vernahm Herrn NN1 am 06.05.2014 als Beschuldigten und protokollierte die Aussagen zu den Behauptungen des Bf.

Er gab an:

"Frage: Schildern Sie Ihren bisherigen beruflichen Werdegang.

Antwort: Bin 1980 nach der Matura von Linz nach Ort2 gezogen mit dem Vorhaben zu studieren. Da ich Frau VN9 NN9 geheiratet habe und Vater zweier Kinder (VN3 und VN4) wurde begann ich in weiterer Folge zu arbeiten. Ich habe bis zu meiner Privatinsolvenz 2005 die eng im Zusammenhang mit meiner Scheidung stand, in verschiedenen Architekturbüros als technischer Zeichner (zum Teil auch als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis) gearbeitet. Auch 2006 habe ich von Gelegenheitsjobs gelebt. 2007 war der Konkurs dann abgeschlossen und es einen Zahlungsplan bis glaublich ins Jahr 2014 bewilligt. Im Jahr 2007 wurde mir der Herr Mag. VN5 NN5 vorgestellt, welcher in der Immobilienbranche als Hausverwalter tätig ist. Dieser hatte eine Person gesucht, die sich um die technische Abwicklung (Aufsicht und Planung) bei den einzelnen verwalteten Immobilien/Bauobjekten kümmert. Da ich aber von meiner fachlichen Kompetenz, als auch von meiner Leistungsfähigkeit als Einzelperson nicht in der Lage war, die gewünschten Leistungen alleine zu erbringen, wurde vereinbart, dass ich diverse „Fachplaner" vorstelle, an die ich diese Arbeiten übertragen durfte und welche diese dann selbst durchführten und auch auf eigene Rechnung mit dem jeweiligen Auftraggebern (Hausverwaltungen, Mieter/Eigentümergemeinschaften) verrechneten. Ob diese Fachplaner dann mit diesen Auftraggebern eigene Verträge oder spezielle Arbeitsverträge abgeschlossen haben, kann ich nicht angeben. Diese wurden aber auch nicht von mir direkt beauftragt, sondern eben nur „empfohlen", sodass diese direkt mit den Auftraggebern abrechnen konnten. Manchmal kam es natürlich vor, dass diese „Fachplaner" ihre Honorare unter anderem auch an mich sandten und ich diese Rechnungen an die Auftraggeber weiter leitete. Das heißt aber nicht, dass diese „Fachplaner" ihre Honorarnoten an mich stellten, und ich diese dann in meinem Namen weiterverrechnete. Ich habe maximal die Rechnungen auf rechnerische Richtigkeit kontrolliert und die durchgeführten Arbeiten bestätigt. Ich möchte nochmals hervorheben, dass diese „Fachplaner" kein Vertragsverhältnis mit mir eingingen.

Diese Vorgehensweise wurde auch bei anderen Auftraggebern (z.B. Hausverwaltung Fa., Architekt NN6, ect....) so angewandt.

Frage:

Wann und wie lernten Sie DI VN NN kennen? Wie und worin bestand Ihre Geschäftsbeziehung?

Antwort: Ich habe Herrn DI VN NN vor ca. 25 Jahren auf einer Baustelle im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit kennen gelernt. Soweit ich weiß hatte er damals ein Planungsbüro und ein Baufirma gehabt. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Zimmermann kam es ab und auch zu Geschäftskontakten, aus denen sich eine persönliche Bekanntschaft ergab. Als ich nach meinem Konkursverfahren wieder begann beruflich Fuß zu fassen, erinnerte ich mich auch an ihn, da er mich auch immer wieder auf eine berufliche Arbeitsübernahme ansprach. Ich habe Herrn DI VN NN dann ab dem Jahr 2007 auch als „Fachplaner" bei meinen Auftraggebern vorgestellt. Ich weiß, dass auch Herr DI VN NN Aufträge von Kunden bzw. Auftraggebern, mit denen auch ich zusammen arbeitete, bekommen hat, möchte aber auch hier extra betonen, dass er nicht von mir beauftragt wurde, sondern eben von diesen Auftraggebern und er auch mit diesen Auftraggebern direkt abrechnete. Auch bei DI VN NN kam es vor, dass er seine Honorarnoten auch mir zukommen ließ, damit ich diese an die Auftraggeber weiterleite. Er hat aber seine Tätigkeiten jedenfalls nicht mit mir persönlich abgerechnet.

Frage:

Wie kam es dann zur Eröffnung des besagten Bank/ABC Kontos mit der Nummer 123, ltd. auf DI VN NN? Woher stammt die Idee?

Antwort: Jede geschäftstätige Person hat eine Bankverbindung. Mehr kann ich dazu nicht angeben. Wenn mir vorgehalten wird, dass auf diesem Konto angeblich Honorare eingingen, welche aus meiner Tätigkeit stammen, so gebe ich dazu an, dass dies nicht der Fall ist. Es wurden an dieses Konto keine von mir geleisteten Arbeiten abgerechnet.

Mir wird folgende Aussage des Herrn DI VN NN vorgehalten:

„... Wir haben uns gelegentlich, alle paar Monate, auf ein Bier getroffen. Da kam das Thema auf seine Streitscheidung und dass er deshalb mit seiner Exfrau um das Geld stritt. Aus männlicher Solidarität bin ich seinem Vorschlag nachgekommen, dass er Erträge aus seinen Immobilienentwicklungen an seiner Frau vorbei lukrieren möchte. Er wollte das Geld an mich überweisen lassen. Ich sollte es dann beheben und an ihn, abzüglich einer Provision von 10%, wieder retournieren. Ich habe daraufhin das besagte Konto bei der Bank ABC eröffnet. Ich ging davon aus, dass NN1 Rechnungen in seinem Namen ausstellt und auf seinen Rechnungen nur mein Bank Konto bekannt gibt. Ich habe erst im Frühsommer 2012, Ende Mai, Anfang Juni, durch einen Anruf einer Hausverwaltung, an den Namen kann ich mich nicht erinnern, erfahren, dass NN1 scheinbar gewisse Rechnungen in meinem Namen oder mit meinem Briefpapier ausstellt. Die Hausverwaltung hat damals angerufen, weil eine Empfängeradresse auf einer „meiner" Rechnungen zu ändern wäre. ..."

Dazu gebe ich an: Die Angaben des Herrn DI VN NN sind falsch und haltlos. Die Begründung zur Eröffnung eines Kontos auf seinen Namen, um hier Gelder an meiner Frau vorbei zu lukrieren empört jeder Grundlage und ist falsch. Ich habe und hatte keinerlei Zahlungsverpflichtungen an meine Exfrau.

Herr NN hat Arbeiten übernommen, er hat seine Leistungen offensichtlich abgegolten bekommen. Wie er mit seinen Finanzen verwalte, geht mich nichts an. Offenbar hat Herr DI VN NN seine Tätigkeit derart angelegt, seine Einnahmen nicht zu versteuern und im Falle der Aufdeckung die Schuld von sich zu weisen und an Dritte oder an mich abzuschieben.

Herr NN ist Absolvent der technischen Universität Ort2. Selbst auf seiner Internetseite befinden sich Hinweise auf seine architektonischen Tätigkeiten.

Frage:

Haben Sie von diesen Rechnungen bzw. von diesem Konto erst im Zuge der Amtshandlungen (Hausdurchsuchungen am 03.2013) erfahren?

Antwort: Ja.

Mir wird folgende Aussage des Herrn DI VN NN vorgehalten:

"...Ich habe NN1 angerufen und ihn gefragt was los sei, da sagte er mir, dass er in meinem Namen Rechnungen geschrieben hat. Daraufhin hat er mir alle Rechnungen gemailt. Ich habe mir diese Rechnungen stichprobenartig angeschaut und mir ist aufgefallen, dass er auf sämtlichen Rechnungen meine alte Adresse, „Str." verwendete. Weiters fiel mir auf, dass auf manchen Rechnungen auch eine UID Nummer verwendet wurde die ich nicht zuordnen konnte. Das Rechnungs Lay-Out selbst war auch von NN1 erfunden. Ich hatte ein derartiges Lay- Out auch während meiner aktiven Zeit in dieser Branche selbst nie verwendet. Ich habe die mir übermittelten Rechnungen bzw. die darauf ausgewiesenen Beträge aber nie mit den tatsächlichen Zahlungseingängen verglichen. Leider habe ich diese Mail sofort gelöscht, das war im Mai 2012. Dann habe ich noch die Kontoauszüge alle weggeworfen, ich wollte mit all dem nichts mehr zu tun haben. Zu diesem Zeitpunkt war mir klar, dass NN1 neben dem Rechnungsbetrag auch noch die Umsatzsteuer schwarz abkassierte - und das alles in meinem Namen. Ich wurde von NN1 benutzt und mit den Rechnungen hinters Licht geführt. Ich war damals ziemlich geschockt und verlangte von NN1, dass unsere Vereinbarung betreffend der Zahlungen sofort aufgelöst wird. Ich sagte NN1 auch, dass ich ihn anzeigen werde, worauf er meinte, dass es sehr schwer sein wird zu beweisen, dass die Rechnungen nicht von mir geschrieben wurden. Außerdem meinte er, ich könnte ja Energieausweise ausgestellt haben..."

Dazu gebe ich an: Die Angaben des Herrn DI VN NN sind falsch. Ich bin immer wieder verwundert mit welcher Dreistigkeit er immer wieder Dinge erfindet und was sich ein Mensch so alles zusammen reimen kann.

Frage:

Die Gutschriften auf dem Bank Konto erfolgten fast ausschließlich durch Überweisungen der Firmen „NN5/E", „Fa." und „Fa3".

Kennen Sie diese Firmen/Personen? Hatten Sie jemals Kontakt zu diesen Firmen/Personen?

Haben Sie von diesen Firmen/Personen jemals Aufträge erhalten bzw. für diese Aufträge ausgeführt?

Antwort: Ja diese Firmen sind mir, wie bereits oben erwähnt, alle bekannt. Diese Firmen waren in den letzten Jahren meine Kunden bzw. Vertragspartner. Ich habe auch Herrn DI VN NN an diese Firmen vermittelt.

Frage:

Sie haben bereits angegeben, dass sie auch die eine oder andere Honorarnote des Herrn NN auch zu Gesicht bekommen haben, und diese auch auf deren rechnerischen Richtigkeit kontrolliert haben, oder sie nur an die Auftraggeber weiter zu leiten. Auf einem Teil der besagten Honorarnoten scheint neben der Honorar-Nummer auch die Kürzel „dr" od. „gv" auf. Wissen Sie die Bedeutung dieser Kürzel?

Antwort: Nein, die Bedeutung kenne ich nicht.

Frage:

Auf einem Teil der besagten Honorarnoten wurde neben dem Namen, Adresse, Handy- Nummer und Bankverbindung auch eine ungültige UID-Nummer „ATU3456" angegeben.

Warum sollte DI VN NN auf „seinem" Rechnungspapier eine ungültige UID-Nummer vermerken?

Antwort: Nicht die leiseste Idee. Ich habe auch bei anderen Rechnungsprüfungen nie auf die Richtigkeit der UID-Nummer geachtet. Somit wäre mir diese auch bei einer „NN Rechnung" nie aufgefallen.

Frage:

Auf den Honorarnoten 06-07 bis 11-07 (Beilage zur Niederschrift), alle ausgestellt am 19. Dezember 2007 von „NN" an Fa. Immobilien, wird der Erhalt des Rechnungsbetrages in bar bestätigt. DI VN NN ist nie in den Büroräumen der Firma Fa. gewesen.

Haben Sie diese Unterschriften auf den Honorarnoten geleistet und diese Beträge kassiert?

Haben Sie diese Tätigkeiten (Erstellung von Energieausweisen) ausgeführt?

Zusätzlich gibt es eine Aussage des Herrn Dipl. Ing. VN7 NN7 (Hausverwaltung Fa.) aufgenommen am 08.10.2013:

„...Die Honorarnoten des DI NN wurden auch immer von Ing. NN1 persönlich in unsere Hausverwaltung gebracht und diese wurden anfangs (Honorarnoten aus 2007) auch gleich an Ing. NN1 in bar ausbezahlt. Ob er diese kassierten Beträge an DI NN weitergab, kann ich nicht angeben, es kamen jedoch seitens des DI NN keine Nachfragen bezüglich der Bezahlung. DI NN war jedenfalls nie persönlich bei mir bzw. in meiner Hausverwaltung...."

Antwort: Es ist durchaus möglich, dass ich diese Honorarnoten tatsächlich in Händen hatte und an die Hausverwaltung übermittelt habe.

Auch habe ich diese Tätigkeiten nicht selbst ausgeführt und habe auch Ich habe sie jedenfalls diese Honorarnoten nicht ausgestellt. Ich kann mich auch nicht erinnern, bei der Hausverwaltung Fa. jemals Honorare in bar kassiert zu habe.

Die ausgewiesene Unterschrift stammt ebenfalls nicht von mir.

Ich wurde vom vernehmenden Beamten darauf hingewiesen, dass diese Beträge auch keinen Eingang auf dem besagten Bank ABC Konto fanden.

Frage:

Auf welche Konten haben sie ihre Honorare überweisen lassen?

Antwort: Auf mein einziges Konto, welches ich seit 2007 bei der Bank ABC (IBAN AT 1234567) habe.

Frage: Gibt es noch andere Konten auf denen sie ihre Honorare abgerechnet haben?

Antwort: Ich habe seit 2007 kein anderes Konto.

Frage: Was war in den Jahren zuvor, jedenfalls im Jahr 2006?

Antwort: Ich bin mir sicher, dass ich im Jahr 2006 kein eigenes Konto hatte. Dies war auch auf Grund meines Schuldenregulierungsjahres gar nicht möglich. Es ist durchaus anzunehmen, dass ich meine damaligen Honorarnoten auf ein Konto, welches nicht auf meinem Namen lautete, überweisen lies. Um welches Konto bzw. Konten es sich dabei handele, kann ich derzeit nicht angeben. Dazu müsste ich erst meine alten Unterlagen durchsehen. Ich werde dazu auch meinen Steuerberater kontaktieren.

Frage:

Ihnen werden die Honorarnoten 02-06gv bis 10-06gv (Beilage zur Niederschrift), ausgestellt von der AB Bauplanung, Empfänger: NN5 bzw. E Immobilien, vorgelegt. Darauf wird um Überweisung des Rechnungsbetrages auf ein Bank1- Konto 00001111222, lautend auf D. I. NN, ersucht.

Können Sie dazu Angaben machen?

Antwort: Dazu kann ich derzeit auch keine genauen Angaben machen. Ich werde auch hier versuchen dies mit meinen Steuerberater bzw. mit meinen alten Unterlagen auf zu klären

Frage: Wer hat in den letzten Jahren Ihre Buchhaltung geführt? Buchhaltungsprogramm

Woher stammen die Zahlen für Ihre Steuererklärungen?

Antwort: Ich habe die Buchhaltung immer selber gemacht, mit Hilfe verschiedener Buchhaltungsprogramme. Ich kann nochmals versuchen meine Aufzeichnung bzw. meine EDV nach genauen Zusammenstellungen zu durchsuchen bzw. nochmals zu erstellen. Dazu muss ich aber anmerken, dass die gesammelten Belege wahrscheinlich Großteils schon bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmt wurden oder zwischenzeitlich dem Steuerberater übergeben wurden. Möglicherweise kann ich auch auf meinen Kontoeingängen meine Einnahmen nachvollziehen."

Im BP Bericht vom 21.12.2015 finden sich dazu folgende Ausführungen:

"1. Zahlungseingänge auf dem kto4 Konto Nr.

Im Zuge der am 5.11.2012 begonnenen Betriebsprüfung wurde bei Überprüfung des vorliegenden Kontrollmaterials festgestellt, dass Zahlungseingänge auf dem Kto. (Lautend auf DI Fritz NN) nicht in den steuerlichen Aufzeichnungen erfasst wurden und somit nicht in den Steuererklärungen enthalten sind.

Aufgrund der Nichterfassung der Zahlungseingänge auf dem Konto Nr. wird DI NN der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 und 2, FinStrG iVm § 38 Abs 1 FinStrG verdächtigt.

Bei einer am 21.10.2012 durchgeführten Vernehmung als Beschuldigter wurde von Herrn DI NN eine Selbstanzeige betreffend der Zahlungseingänge auf dem angeführten Konto abgegeben.

Dabei wird ausgesagt, größere Geldbeträge im Namen von einem Herrn VN1 NN1, Ort2, per Banküberweisung auf das Bank-Konto erhalten zu haben. Die Firmen, die die Geldbeträge überwiesen haben sind im Hausverwaltungs- und Liegenschaftsbereich tätig. Herr DI NN nannte eine angebliche Vereinbarung, dass 90% des überwiesenen Kapitals in BAR an Herrn VN1 NN1 rückgezahlt werden musste. Diese Vorgangsweise wurde It. Aussagen von DI NN von Herrn NN1 vorgeschlagen, wobei diese Vorgehensweise mit einem Ehescheidungskheg von Hr. NN1 begründet wurde. Jeweils einige Tage nach den erhaltenen Überweisungen wären die vereinbarten Geldbeträge im Büro NN oder im Raum Ort von Herrn NN1 in BAR abgeholt worden. Darüber gibt es It. Herrn NN allerdings keine Quittungen. Herr NN gibt an, dass er weder Leistungen im Zusammenhang mit den unstrittigen Zahlungseingängen auf dem oben genannten kto4 Konto erbracht noch Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt hätte. Herr NN ließ sich seiner Aussage nach wegen seiner Bekanntschaft aus früherer Zeit zu dieser unüblichen Vorgangsweise überreden und sah in den überwiesenen Gelder Miet- oder Kapitaleinkünfte von Herrn NN1, von denen die Ehegattin NN1 angesichts der Scheidung nichts wissen sollte.

Über sämtliche Zahlungseingänge liegen von den überweisenden Firmen Belege vor. Nach diesen Belegen wurden jeweils konkrete Leistungen abgerechnet. Dem Finanzamt liegen keine Hinweise oder Informationen vor, dass diese verrechneten Leistungen nicht von DI NN erbracht worden wären. Die Zahlungen auf das angeführte Konto wurden tatsächlich und nachweislich unbar geleistet, mit den Hinweisen auf gestellte Rechnungen bzw. Honorarnoten.

Die Aussage von DI NN, dass jeweils 90% der Überweisungen bar an Ing. NN1 wieder zurückgezahlt wurden und tatsächlich keine Leistungen erbracht worden wären konnte seitens NN nicht bewiesen werden. Es gibt keine Belege oder sonstige Beweismittel, die die Aussagen von DI NN über die Weitergabe der Gelder bestätigen.

Die vereinnahmten Beträge sind daher als Leistungsumsatz Hr. DI NN zuzurechnen.

Auf Grund der vorliegenden Belege sind die Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. In den Jahren 2011 und 2012 wurden Teile dieser Geldzuflüsse als gewerbliche Einkünfte in die Steuererklärung aufgenommen. Im behaupteten 10%igen verbliebenen Ausmaß wurden diese Einnahmen erklärt. In den Jahren 2007 bis 2010 wurde diesbezüglich nichts erklärt, ab 2013 fließen daraus keine Gelder mehr.

Bei der Berechnung der Einkünfte wurden nur die tatsächlich auf dem kto4 Konto zugeflossenen (aber keine bar vereinnahmten) Beträge berücksichtigt. Gem. § 17 EStG werden die Betriebsausgaben mit 12% (max. 26.400,-) und bei der Umsatzsteuer wird das Vorsteuerpauschale nach § 14 (1) UStG mit 1,8% der Nettoeinnahmen berücksichtigt."

In der Folge ergingen mit 11.1.2016 die streitgegenständlichen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2012, in denen auf den BP-Bericht verwiesen wurde.

In der Folge wurden am 15. Februar 2016 zwei Beschwerden gegen die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide erhoben. Hinsichtlich Umsatzsteuer wurde ausgeführt, der Bf. habe keinerlei Lieferung oder Leistung erbracht, es handle sich um gefälschte Belege. Um Schaden vom Fiskus abzuwenden, wäre es richtiger die Vorsteuer bei den Firmen abzuerkennen. Hinsichtlich Einkommensteuer wurde ausgeführt: Obwohl Herr NN im Zuge seiner Selbstanzeige detaillierte Angaben zur Vorgangsweise und die auftretende Verbindungsperson gemacht habe, gab es seitens der Erhebungsorgane offensichtlich keine nennenswerten Ergebnisse. Dies lasse deren Arbeit in keinem guten Licht erscheinen. Die Rückverfolgung der Zahlungsflüsse sei ebenso wenig erfolgreich durchgeführt worden, wie die Abklärung, woher die gefälschten Fakturen stammen. Es liege auf der Hand, dass Beschwerdeführer in seiner damaligen Notlage (Privatkonkurs) Opfer von gewieften Steuerhinterziehern geworden sei, es sei verabsäumt worden das Geflecht organisierter Steuerhinterziehung und Geldwäsche aufzudecken. Stattdessen würden dem Bf. nun alle Zahlungsflüsse zugerechnet. Es sei für alle Beteiligten glaubhaft, dass der Bf. Opfer sei und nur 10% der Geldflüsse ihm zuzurechnen seien.

In der Folge der Folge wurde am 9. März 2016 ein Vorhalt ausgefertigt und ausgeführt:“In der Beschwerdebegründung ist angeführt, sie hätten keine Leistungen erbracht und die unstrittig am Bankkonto vereinnahmten Zahlungen wären mit keiner Dienstleistung Ihrerseits in Verbindung gestanden. Die Abgabenbehörde hat ihnen die USt vorgeschrieben, da aufgrund der nachgewiesenen Geldflüsse von verschiedenen inländischen Unternehmen von einem Leistungsaustausch auszugehen war-unbeeinflusst von der Frage ob die Fakturen von ihnen oder mit mangelhafter Gutschrift der Leistungsempfänger entstellt wurden. Geben Sie der Abgabenbehörde ein Indiz oder gar einen Beweis, der auf den tatsächlichen Leistungserbringung hinweisen kann. Welche tatsächliche Leistung sehen Sie als Entgeltsempfänger als erbracht an (Vermittlungsprovision)? In der Vernehmung vom 3.3.2016 sprachen Sie von einer bekannten Person (Schulfreundin) an deren Namen sie sich nicht erinnern könnten und die Beo einer Geldübergabe dabei gewesen wäre. Bitte Kontaktdaten dieser Person nennen."

In Beantwortung dieses Vorhaltes lange am 22.4.2016 ein Mail ein, in dem mitgeteilt wurde, dass keine weiteren Beweise genannt werden könnten. Die Schulfreundin VN8 NN8 könne sich an die genannte Szene nicht erinnern, da sie schon eine Weile her sei.

In den abweisenden Beschwerdevorentscheidungen vom 27.4.2016 wurde jeweils begründend ausgeführt: "In der Beschwerde vom 15.2.2016 wird der Standpunkt vertreten, es handle sich bei den Zahlungseingangen (Anm.: auf das kto4-Konto Nr.) um nicht steuerbare Umsatze. Auserdem wird ins Treffen gefuhrt, die Fakturen dazu stammten nicht von DI. NN und es handle sich dabei um gefalschte Belege. Eine niederschriftliche Einvernahme vom 2.3.2016 und ein Erganzungsersuchen mit der knapp gehaltenen Beantwortung vom 22.4.2016 bringen fur die Abgabenbehörde keinen vom Bericht vom 21.12.2015 abweichenden Standpunkt. Das Finanzamt siehtes als erwiesen an, dass Leistungen erbracht worden sein mussen, fur die Herr DI. NN das Entgelt (zweifelsfrei) laufend vereinnahmt hatte. Allenfalls mangel- oder auch fehlerhafte Gutschriften machen tatsachlich realisierte Umsätze nicht ungeschehen. Die behaupteten "Kick-back"-Zahlungen kürzen eine Umsatzsteuerbemessungsgrundlage nicht. Da Herr DI. NN die Verfugungsmacht über das Bankkonto hatte, sind die Gegenleistungen fur die strittigen Umsätze als zugeflossen zu betrachten und die Umsätze ihm zuzurechnen."

Am 27.05.2016 wurde ein Vorlageantrag betreffend Einkommensteuerbescheide 2007 - 2012 und ein Vorlageantrag betreffend Umsatzsteuerbescheide 2007 - 2012 gestellt. Es erfolgte inhaltlich kein weiteres Vorbringen.

Die Beschwerde wurde am 25.11.2016 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Rechtslage

Gemäß § 23 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.

§ 1 Abs 1 UStG 1994 lautet auszugsweise:

Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

Z 1 Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;

Gemäß § 3 Abs 1 UStG 1994 sind Lieferungen Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann von dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden.

§ 162 BAO lautet:

(1) Wenn der Abgabepflichtige beantragt, daß Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, daß der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet.

(2) Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.

§ 167 BAO lautet:

(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind.

Erwägungen

Der Zufluss der Gelder auf das Konto des Bf. ist unstrittig und wurde von ihm auch in der Selbstanzeige zugestanden.

In der Selbstanzeige vom 21.10.2012 legte der Bf. auch die Vorgangsweise hinsichtlich der Geldflüsse auf das ihm persönlich zuzurechnende Bankkonto (bei der Bank-ABC) dar.

Strittig ist, ob wie vom Bf. behauptet, in der Folge 90 % der Gelder in Bar an Herrn NN1 weitergegeben werden mussten und ob die Leistungen von Herrn NN1 erbracht wurden.

Die Amtspartei bringt vor, dass für die in der weiteren Folge strittigen Rückflüsse an die Verbindungsperson NN1 im Zuge der abgaben- und finanzstrafbehördlichen Prüfungsmaßnahmen kein Nachweis gefunden werden konnte.

Die Beantwortung der schriftlichen Aufforderung vom 09.03.2016 zur Nennung des tatsächlichen Leistungsempfängers bzw. der tatsächlich erfolgten Leistung dahingehend, dass sich die seinerzeitige Zeugin (Anm.: "Schulfreundin VN8 NN8") bei einem Treffen mit NN1 nicht mehr an die betreffende Szene erinnern könne, konnte auch nichts zur weiteren Klärung beitragen. Die Aussage des Herrn NN1, wonach der Bf. als Fachplaner für diverse Firmen gearbeitet hat, stimmt mit den vorliegenden Unterlagen (Fakturen) überein. Beweisergebnisse, wonach die Gelder Herrn NN1 zuzurechnen sind oder an diesen weitergegeben wurden gibt es nicht. Ob Herr NN1 manche Gelder direkt in bar kassiert hat und wem diese Beträge zuzurechnen sind, ist für das gegenständliche Verfahren ohne Belang, da hier nur jene Beträge zugerechnet wurden, die unbar auf das Konto des Bf. geleistet wurden.

Es wird als erwiesen angesehen, dass Leistungen erbracht worden sein müssen für die der Bf. das Entgelt laufend vereinnahmt hatte. Da über sämtliche Zahlungseingänge von den überweisenden Firmen Belege vorliegen, nach denen jeweils konkrete Leistungen abgerechnet wurden und dem Finanzamt keine Hinweise oder Informationen vorliegen wonach diese verrechneten Leistungen nicht vom Bf. erbracht worden wären, sind die vereinnahmten Beträge als Leistungsumsatz dem Bf. zuzurechnen. Auf Grund der vorliegenden Belege sind die Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Nachweise dafür, dass 90% der Gelder weitergegeben wurden bzw. als Betriebsausgaben angesehen werden können, fehlen.

Es liegen keinerlei Belege für diese angeblichen Zahlungen vor. Die Umsatzsteuer ist daher in jedem Fall ohne Abzug von Vorsteuern anzusetzen.

Die Richterin geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Beträge in voller Höhe dem Bf. zugeflossen sind und auch wirtschaftlich ihm zuzurechnen sind. Es sind dem Bf. daher die gegenständlichen Zahlungseingänge auf dem Bank-ABC Konto in vollem Umfang zuzurechnen und bei der Berechnung der Einkünfte zu berücksichtigen.

Das Vorbringen, der Bf. sei Opfer von organisierten Steuerhinterziehern und Geldwäschern geworden, die seine Notlage ausnutzten, kann nicht nachvollzogen werden. Es ist eine allgemeine Behauptung, für die keinerlei Beweise vorliegen.

Jedem Durchschnittsbürger ist klar, dass Einzahlungen auf seinem Konto im Zuge einer finanzstrafbehördlichen Prüfung nachvollzogen werden können. Für eine derart ungewöhnliche Konstruktion, wie vom Bf. behauptet, würde demnach Beweisvorsorge betrieben. Im gegenständlichen Fall liegen aber keinerlei Belege vor. Auch das Vorbringen, wonach die 10% restliche Zahlung als "Geschenk" angesehen wurden, ist gänzlich unglaubwürdig, herrscht doch in der Wirtschaft der Grundsatz von Leistung und Gegenleistung. Geschenke sind im Wirtschaftsleben jedenfalls unüblich.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Darstellung des Sachverhalts durch den Bf. als sehr ungewöhnlich, nicht bewiesen und daher nicht glaubwürdig angesehen werden muss. Die Richterin geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bf. die Leistungen laut Rechnungen ausgeführt, die Beträge vereinnahmt und nicht erklärt hat. Die Ausführungen im Zuge der "Selbstanzeige" sollte diese Vorgehensweise letztendlich rechtfertigen, was nicht gelungen ist.

Richtig ist aber, dass es auch Hinweise darauf gibt, dass manche Rechnungen nicht vom Bf. erstellt wurden, beispielsweise findet sich auf einigen eine falsche UID-Nummer. Ob es sich dabei um falsche Gutschriften oder sonstige Unrichtigkeiten handelt, kann jedoch dahin gestellt bleiben, da die Zahlungseingänge jedenfalls bei Bf. erfolgten.

Zu den Ausführungen im Zuge der Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide, dass bei den von den Fakturen betroffenen Firmen der Vorsteuerabzug rückgängig gemacht werden sollte, um Schaden vom Fiskus abzuwenden wird ausgeführt, dass diese Beträge ebenfalls auf das Konto des Bf. geleistet wurden und somit dem Bf. vorzuschreiben sind, denn auch die Umsatzsteuer wurde von ihm vereinnahmt.

Die Beschwerden waren abzuweisen.

Der Abzug von Schulden und Aufwendungen ist mit der Namhaftmachung von Personen, die als Gläubiger oder Empfänger bezeichnet werden, noch nicht gesichert. Rechtfertigen nämlich maßgebliche Gründe die Vermutung (zB Einschaltung von Briefkastenfirmen, Unauffindbarkeit oder völlige Unbekanntheit einer Person an der angegebenen Adresse), dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann die Behörde den Abzug versagen (vgl VwGH 28.2.2012, 2008/15/0005) [Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 162 Anm 4].

Die Beschwerden waren daher auch aus diesem Grund abzuweisen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Linz, am 12. März 2019