Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin N.N. in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers über die Beschwerde vom 24.1.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt X vom 19.12.2017 über die Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO betreffend Energieabgabenvergütung 2011 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe an das Finanzamt X (FA) vom 28.12.2016 beantragte der Beschwerdeführer (Bf) - mit Verweis auf das BFG-Erkenntnis vom 3.8.2016, RV/5100360/2013 - die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 29.3.2013 abgeschlossenen Verfahrens betreffend Energieabgabenvergütung (ENAV) für 2011.
Mit dem genannten Erkenntnis hatte das BFG entschieden, dass Dienstleistungsbetrieben auf Grund der fehlenden Genehmigung durch die Europäische Kommission auch 2011 eine Energieabgabenvergütung zusteht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.12.2017 wies das FA den Wiederaufnahmeantrag des Bf mit der Begründung ab, dass eine geänderte Rechtsprechung oder das Hervorkommen von Rechtsirrtümern keine geeigneten Wiederaufnahmegründe darstellen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 24.1.2018 - neuerlich mit dem Hinweis auf das zur RV/5100360/2013 ergangene BFG-Erkenntnis.
In einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 27.6.2018 führt das FA wiederholend aus, dass Entscheidungen von Gerichten keine geeigneten Gründe für eine Wiederaufnahme nach § 303 BAO bilden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Beim BFG ergingen in den vergangenen Monaten bereits mehrere Entscheidungen zu gleichgelagerten Rechtsmitteln.
Im Erkenntnis vom 5.2.2019, RV/2100844/2018 begründete das BFG seine Entscheidung wie folgt:
„ Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann gemäß § 303 Abs. 1 BAO auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Keine Wiederaufnahmsgründe sind (s. die bei Ritz, BAO 6. Auflage, § 303 Tz 23 zitierte Judikatur) zB
• neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhalten, unabhängig davon, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden,
• Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden,
• Hervorkommen von Rechtsirrtümern, oder
• höchstgerichtliche Erkenntnisse, wie etwa EuGH-Entscheidungen oder Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.
Die Bf. stützt ihren Wiederaufnahmeantrag auf ein Erkenntnis des BFG vom 3.8.2016. Diesem zufolge stünde Dienstleistungsbetrieben – entgegen der im rechtskräftigen „Erstbescheid“ des Finanzamtes geäußerten Rechtsansicht – auch im Jahr 2011 die Energieabgabenvergütung in vollem Ausmaß zu.
Da jedoch – siehe obige Rechtsausführungen – Gerichtsentscheidungen, das Hervorkommen etwaiger Rechtsirrtümer oder neuer Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen keine geeigneten Wiederaufnahmsgründe darstellen, konnte der Beschwerde letztlich kein Erfolg beschieden sein.
Wie das Finanzamt zutreffend ausführt, wäre eine Verfahrenswiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 BAO im vorliegenden Fall selbst dann nicht möglich, sollte der EuGH im aktuell anhängigen Vorabentscheidungsverfahren (bzw. diesem folgend der VwGH) tatsächlich zu der Auffassung gelangen, dass die Einschränkung der Energieabgabenvergütung mit Wirkung ab 1. Februar 2011 auf Produktionsbetriebe nicht rechtswirksam zustande gekommen ist.
Daher war auch die (angeregte) Verfügung einer Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO nicht zweckmäßig.
Im Übrigen kann auf die Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung sowie im Vorlagebericht an das BFG verwiesen werden.“
Das BFG sieht keine Veranlassung, im anhängigen Verfahren von den überzeugenden Ausführungen des BFG im Erkenntnis zu RV/2100844/2018 abzuweichen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im anhängigen Verfahren wurde über keine Rechtsfragen entschieden, auf welche diese Voraussetzungen zutreffen.
Graz, am 25. Juni 2019