Volltext

BFG 21.06.2019, RV/5100832/2011

Verdeckte Ausschüttung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100832.2011 · Findok (BMF)

Normen
§ 8 Abs. 1 KStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Helmut Mittermayr in der Beschwerdesache WM - Vertriebsgesellschaft m.b.H., Adresse vertreten durch A B, Adresse2 , vertreten durch Stb GmbH & Co KG, Adresse1, über die Beschwerde vom 26.04.2010 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Gmunden Vöcklabruck vom 30.03.2010 , betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid (Kapitalertragsteuer) für 2004, zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe bleiben unverändert.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Hinsichtlich des Sachverhaltes und der Begründung des Vorliegens einer verdeckten Gewinnauschüttung wird auf das Erkenntnis RV/5100830/2011 vom heutigen Tag betreffend die Beschwerde der Bf hinsichtlich Körperschaftsteuerbescheid 2004 und Umsatzsteuerbescheide 2004, verwiesen.

Zum Inhalt des zur verdeckten Gewinnausschüttung führenden Sachverhaltes wird daher auf diesen Bescheid verwiesen.

Rechtliche Grundlagen:

Körperschaftsteuergesetz 1988

§ 8. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen
- im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
- entnommen oder
- in anderer Weise verwendet wird.

Einkommensteuergesetz 1988

§ 93. (1) Bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben ( Kapitalertragsteuer ).

Zu den kapitalertragsteuer pflichtigen Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 EStG 1988 zählen auch verdeckte Ausschüttungen nach § 8 Abs. 2 KStG 1988.

§ 95 EStG 1988 in der im Beschwerdefall geltenden Fassung normiert:

(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt 25%.

(2) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer .

(3) Zum Abzug der Kapitalertragsteuer ist verpflichtet:

Bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der Kapitalerträge.

…

(4) Der zum Abzug Verpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen.

(5) Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn

1. der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
2. der Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.

Erwägungen:

Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung, gleichviel unter welcher Bezeichnung gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde (vgl. für viele etwa VwGH 31.3.1998, 96/13/0122).

Hinsichtlich des Sachverhaltes und der Begründung des Vorliegens einer verdeckten Gewinnauschüttung wird auf das Erkenntnis RV/5100830/2011 vom heutigen Tag betreffend die Beschwerde der Bf hinsichtlich Körperschaftsteuerbescheid 2004 und Umsatzsteuerbescheide 2004, verwiesen.

Zurechnung der verdeckten Gewinnauschüttung

In der Beschwerde wird hinsichtlich zur Zurechnung der verdeckten Geweinnauschüttung im Verhältnis der Beteiligung an die Gesellschafter und die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer an die Bf mittels Haftungsbescheid nicht Konkretes eingewendet. Die Ausführungen wenden sich ausschließlich gegen das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung und deren Höhe.

Es bestehen daher keine Bedenken, die Bf zur Haftung für die Kapitalertragsteuer aus den gegenständlichen verdeckten Ausschüttungen heranzuziehen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die wesentlichen Fragen lagen ausschließlich im Bereich der Beweiswürdigung und der Sachverhaltsfeststellung. Eine Revision ist daher nicht zuzulassen.

Linz, am 21. Juni 2019