Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 13. Mai 2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3. April 2013 (St.Nr.: xxx), Zurückweisungsbescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom 8. Jänner 2013 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2011 seitens der belangten Behörde festgesetzt.
Die Grundlagen resultieren aus den vorhandenen Daten, da der Beschwerdeführer keine Erklärung übermittelt hat.
Da zwei Lohnzettel übermittelt worden seien, würde ein Pflichtveranlagungsgrund vorliegen.
Mit Eingabe vom 1. April 2013 wurde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 eingereicht (FinanzOnline: 01.04.2013 Einkommensteuer – Berufung elektronisch eingelangt).
Mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom 3. April 2013 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2013 wurde Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 3. April 2013 eingereicht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Mai 2013 wurde die Beschwerde vom 13. Mai 2013 als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdefrist sei gemäß § 245 bzw. § 276 BAO abgelaufen.
Mit Vorlageantrag vom 15. Juni 2013 wurde beantragt, die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom 6. August 2018 wurde der Bescheid vom 14. Mai 2013 gemäß § 293 berichtigt (automatische Bescheidberichtigung).
Mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom 8. August 2018 wurde der Bescheid vom 14. Mai 2013 gemäß § 293 BAO berichtigt (händische Bescheidberichtigung).
Mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom 8. August 2018 wurde der Bescheid vom 6. August 2018 gemäß § 299 BAO aufgehoben.
Mit Vorlagebericht vom 3. September 2018 wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die belangte Behörde beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
ENTSCHEIDUNG
A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 8. Jänner 2013 wurde am 1. April 2013 bei der belangten Behörde eingereicht.
Mit Zurückweisungsbescheid (Einkommensteuer 2011) vom 3. April 2013 wurde diese Beschwerde als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen diese Zurückweisung wurde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen.
Im nunmehr vorliegenden Vorlageantrag wird darauf hingewiesen, dass eine Rückzahlung zu erwarten ist und somit das Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers auszuüben sei.
B) Beweiswürdigung:
Die Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2011 vom 8. Jänner 2013 erfolgte mit selbigem Datum via FinanzOnline.
Zu diesem Zeitpunkt beginnt auch die einmonatige Beschwerdefrist (in der Bescheidbegründung wurde darauf unmissverständlich hingewiesen).
Die diesbezügliche Beschwerde wurde ebenfalls unstrittig am 1. April 2013 bei der belangten Behörde eingereicht.
Dass der Bescheid vom 8. Jänner 2013 dem Beschwerdeführer nicht zugegangen wäre, wurde nicht behauptet und ist auch nicht anzunehmen (Zustellung via databox).
Gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den Zurückweisungsbescheid vom 3. April 2013.
Diese Beschwerde wurde innerhalb der genannten Rechtsmittelfrist bei der belangten Behörde eingereicht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Mai 2013 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
C) Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Der streitgegenständliche Bescheid (Einkommensteuerbescheid 2011 vom 8. Jänner 2013 wurde dem Beschwerdeführer auch tatsächlich zugestellt (databox).
Anmerkung zur Zustellung in die databox:
Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei Finanz-Online der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8). Die Databox ist eine solche, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanz-Online-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an (vgl. UFS 22.07.2013, RV/0002-F/13). Weiters sind das Datum in der Amtssignatur und das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung eines Bescheides irrelevant.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die tatsächlich verspätet eingebrachte Beschwerde nicht bekämpft. Es wurde darauf hingewiesen, dass im Ermessen eine Korrektur des Bescheides erfolgen sollte.
Gemäß § 20 EStG 1988 müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht.
Der Beschwerdeführer führt in seinem Vorlageantrag an, dass die Entscheidung auch das Ermessen berücksichtigen solle.
Gegenständlich wurde der belangten Behörde allerdings kein Ermessen bei der Abgabenfestsetzung eingeräumt.
Gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
Gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 hat der unbeschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird.
Die belangte Behörde setzte rechtsrichtig die Einkommensteuer für das Jahr 2011 entsprechend den vorhandenen Daten fest.
Es bestand also für die belangte Behörde kein Ermessen in Bezug auf die Festsetzung der Steuer, da unstrittig zwei lohnsteuerpflichtigen Einkünfte (E1 und E2) vorgelegen sind.
Genauso wenig wie bei der Festsetzung der Steuer gibt es ein Ermessen in Bezug auf die Rechtsmittelfrist.
Die Rechtsmittelfrist kann nicht anders beurteilt werden, nur weil eine Gutschrift zu erwarten ist. Im Übrigen wurde in der Rechtsmittelbelehrung unmissverständlich auf die entsprechenden Fristen hingewiesen.
Da der Beschwerdeführer keine Eingabe über eine allfällige Rechtsmittelfristverlängerung eingebracht hat, war die gegenständliche Beschwerde vom 1. April 2013 jedenfalls als verspätet zu beurteilen.
Die seitens der belangten Behörde in weiterer Folge erlassenen Bescheide entsprechen demnach den gesetzlichen Bestimmungen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu den im Jahr 2018 erlassenen Bescheiden ist anzumerken, dass der Berichtigungsbescheid zwar vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar ist, allerdings lediglich im Rahmen der Zulässigkeit der Berichtigung und nicht gegen den berichtigten Bescheid selbst.
Ein Rechtsmittel gegen die Bescheide aus dem Jahr 2018 liegen dem Bundesfinanzgericht nicht vor.
D) Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die angeführten klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelungen lassen keinen Grund für ein Zulassen einer ordentlichen Revision erkennen.
Linz, am 27. Februar 2019