Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. NN in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom 24.5.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt XYZ vom 27.4.2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung, St.Nr. 123) 2017 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2017 | Einkommen | 21.295,92 € | Einkommensteuer | 2.611,02 € |
Festgesetzte Einkommensteuer (Abgabenschuld) | 2.611,00 € | |||
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Erkenntnisspruches bildet.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt/Verfahren
Angefochten ist der Einkommensteuerbescheid 2017.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 beantragte die Beschwerdeführerin als Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, 400 € sowie unter dem Titel Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 (4) EStG 1988) eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von 2.063 €, die jedoch wegen des Selbstbehaltes steuerlich nicht zum Tragen kam; die geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 400 € wurden seitens des Finanzamtes anerkannt (Bescheid vom 27.4.2018).
In der am 24.5.2018 erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung – zusätzlich zu den bereits beantragten Kosten für eine Augenoperation – der Fahrtkosten und Auslandstaggelder nach München zur Operation bzw. Rosenheim zu der Vor- und den Nachuntersuchungen in Höhe von 490,64 € als außergewöhnliche Belastungen.
Mit Vorhalt vom 14.6.2018 ersuchte das Finanzamt um Vorlage geeigneter Unterlagen zum belegmäßigen Nachweis der beantragten Krankheitskosten bzw. der Werbungskosten, dem die Beschwerdeführerin durch Übermittlung der angeforderten Beweismittel die Krankheitskosten betreffend nachkam; hingegen erfolgte kein belegmäßiger Nachweis der geltend gemachten Werbungskosten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.7.2018 stufte das Finanzamt die Kosten der Augenoperation sowie die Fahrten ins Spital bzw. zu den Arztterminen in Höhe von 2.412,44 € als außergewöhnliche Belastungen ein, die durch den Selbstbehalt in Höhe von 2.217,86 € vermindert wurden; zudem anerkannte es mangels eines Nachweises die geltend gemachten Werbungskosten nicht und gewährte lediglich den Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 132 €.
Im Vorlageantrag vom 30.7.2018 beantragte die Beschwerdeführerin Krankheitskosten von insgesamt 2.581,29 € (Augenoperation 1.950 €, ärztliche Leistungen 30 €, Medikamente Augenoperation 113,25 €, Fahrt nach München 292 km x 0,42 € = 122,64 €, 4 Fahrten nach Rosenheim 180 km x 4 x 0,42 € = 302,40 €) als außergewöhnliche Belastungen und 400 € für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille (lt. Rechnung vom 11.2.2017 710 €) als Werbungskosten anzuerkennen.
In weiterer Folge legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Festgestellter Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin arbeitet in einem Unternehmen, das Hochfrequenztechnik herstellt und ein führender Anbieter für Hochfrequenz-Koaxial-Steckverbindern, sowie ein Zulieferer für unterschiedliche Branchen wie zB Telekommunikation, Automobilelektronik, Datentechnik, industrielle Messtechnik, Medizinelektronik ist; die Beschwerdeführerin ist dort als Produktionsmitarbeiterin tätig.
Die Beschwerdeführerin hat sich am 31.5.2017 einer Augenoperation in München unterzogen. Dazu waren mehrere Termine bei den behandelnden Ärzten in Rosenheim nötig (12.5.2017 ärztliche Voruntersuchung und Beratungsgespräch 30 €, 4.6.2017 1. Kontrolle, 16.6.2017 2. Kontrolle, 1.9.2017 Endkontrolle). Die Kosten für die Operation beliefen sich auf 1.950 € (Rechnung Nr. LM17964, Überweisungsbeleg vom 30.5.2017), die benötigten Augentropfen auf 113,25 € (Rechnungsbeleg der Apotheke vom 31.5.2017).
Die kürzeste Fahrtstrecke von der Wohnadresse der Beschwerdeführerin nach Rosenheim beträgt 68,8 km, nach München 113 km.
Gemäß einer ärztlichen Verordnung benötigt die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit eine Bildschirmarbeitsplatzbrille.
Beweiswürdigung
Die Tatsache der Augenoperation und die Höhe der Kosten ist durch die vorgelegten Beweismittel (Informationsschreiben vom 12.5.2017, Rechnung des Behandlungstermins am 12.5.2017 und Zahlungsbestätigung vom 12.5.2017, Rechnung der Laserbehandlung Nr. LM17964, Überweisungsbeleg vom 30.5.2017, Bestätigung der Anwesenheit bei der Operation und den Untersuchungen, Rechnungsbeleg der Apotheke vom 31.5.2017) belegt.
Die Ermittlung der kürzesten Fahrtstrecken nach Rosenheim bzw. München unter Angabe der genauen Adressen erfolgte über Google maps.
Die geltend gemachten Arbeitsmittel (Bildschirmarbeitsplatzbrille) in Höhe von 400 € konnte das Finanzamt mangels eines Nachweises nicht anerkennen. Nunmehr sind diese Kosten durch Vorlage der Rechnung vom 11.2.2017 belegt. Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin um eine technisch qualifizierte Tätigkeit handelt, die via Bildschirm zu erledigen ist.
Rechtslage
Gemäß § 13 1. Satz EStG 1988 können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 400 Euro nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter).
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (Abs. 2).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3).
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt (Abs. 4 1. Satz).
Rechtliche Erwägungen
Werbungskosten/Arbeitsmittel
Strittig sind die Kosten einer Bildschirmarbeitsplatzbrille.
Brillen sind in der Regel nicht abzugsfähig (VwGH 21.9.2005, 2001/13/0241; VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197), es sei denn die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung überwiegt weitaus (zB Schutzbrillen, Bildschirmbrillen; UFS 17.6.2013, RV/0148-K/11; Jakom/Lenneis, EStG, 2015, § 4 Rz 330).
Es bestehen für das Bundesfinanzgericht keine Bedenken, die Kosten für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille im beantragten Ausmaß von 400 € anzuerkennen.
Krankheitskosten/außergewöhnliche Belastungen
Strittig ist die Höhe der geltend gemachten Kosten für eine Augenoperation und die damit zusammenhängenden Fahrtkosten.
Die Erhaltung der Gesundheit gilt immer als zwangsläufig iSd § 34 Abs. 3 EStG 1988 (vgl. Doralt/Baldauf EStG, 2015, § 34 Tz 42). Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden, sind außergewöhnlich. Sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.5.1986, 85/14/0181; VwGH 19.2.1992, 87/14/0116; vgl. auch Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 34 Rz 90, Stichwort „Krankheitskosten“) können Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die eigene medizinische Betreuung erwachsen, auch dann zwangsläufig iSd § 34 Abs. 3 EStG 1988 anfallen, wenn sie die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen, sofern diese höheren Aufwendungen aus triftigen medizinischen Gründen getätigt werden (LStR, § 34 Rz 902).
Die Beschwerdeführerin hat sich einer notwendigen Augenoperation unterzogen; die Kosten dafür (1.950 €), die sonstigen ärztlichen Leistungen (30 €) und die benötigten Augentropfen (113,25 €) sind in der geltend gemachten Höhe unter Anrechnung eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Bei den geltend gemachten Fahrtkosten handelt es sich um solche, die im Zuge der Augenoperation angefallen sind; diese sind ebenfalls unter Anrechnung eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Die Höhe wurde nach Maßgabe der kürzesten Fahrtstrecke ermittelt (Fahrt nach München 113 km x 2 = 226 km x 0,42 € = 94,92 €, 4 Fahrten nach Rosenheim 68,8 km x 2 = 137,6 km x 4 x 0,42 € = 231,17 €; ergibt insgesamt 326,09 €).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wird über geltend gemachte Werbungskosten (Arbeitsmittel) und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen abgesprochen. Zu den §§ 16 und 34 EStG 1988 liegt eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor Zudem hing die Entscheidung im Wesentlichen von im Streitfall ausschließlich einzelfallbezogenen Sachverhaltsfragen ab. Eine Revision ist demnach nicht zulässig.
Linz, am 4. Jänner 2019