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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch A., über die Beschwerde vom 3.1.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Linz Wels vom 29.11.2017, Zahl: 001 betreffend die Verwehrung einer Stundung zu einer aushaftenden Abgabenschuld zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
Mit Bescheid vom 29.11.2017, Zahl: 001 wies das Zollamt den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (folgend kurz Bf.) vom 25.10.2017, auf Stundung eines Rückstandes in Höhe von 15.653,53 € nach § 212 Abs. 1 BAO bis zum 31.12.2018, welcher sich aus der Inanspruchnahme seiner Person als Haftender gem. § 11 BAO für eine festgesetzte Mineralölsteuerschuld ergeben würde, ab.
Gegen den Abweisungsbescheid vom 29.11.2017 erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde und beantragte darüber hinaus die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, sowie dass eine Entscheidung über die Beschwerde durch den gesamten Senat erfolgen möge.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.1.2018, Zahl: 002 wies das Zollamt die Beschwerde als unbegründet ab. In seinem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom 12.2.2018, wiederholt der Bf. seine Anträge und zwar im Wesentlichen den angefochtenen Bescheid abzuändern und die Stundung der Abgabenschuld bis zum 31.12.2018 zu bewilligen, weiters eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sowie dass das BFG eine Entscheidung im gesamten Senat treffen solle.
Das Zollamt legte den gegenständlichen Akt dem BFG mit Vorlagebericht am 9.3.2018 vor. In weiterer Folge setzte das Finanzgericht den Bf. mit Schriftsatz vom 15.2.2019 davon in Kenntnis, dass sich nach Ablauf einer begehrten Stundungsfrist ein Stundungsantrag nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH als gegenstandslos erweise und demnach abzuweisen sei. Im Anschluss zog der Bf. mit Schreiben vom 20.2.2019 seine Anträge auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, sowie mit der Entscheidung über die Beschwerde den gesamten Senat des Finanzgerichtes nach § 272 Abs. 2 BAO zu befassen, zurück.
II. Sachverhalt:
Der Bf. beantragte im Schriftsatz vom 25.10.2017 beim Zollamt die Stundung einer darin näher bezeichneten Abgabenschuld bis zum 31.12.2018. Die Abgabenbehörde informierte das BFG am 13.2.2019, dass der Bf. einen neuerlichen Stundungsantrag bei ihr eingebracht habe und die im Verfahren vor dem BFG vom Bf. begehrte Stundungsfrist mittlerweile bereits abgelaufen sei.
III. Rechtslage:
Die maßgebliche rechtliche Bestimmung der BAO lauten (auszugsweise) wie folgt:
§ 212 BAO:
(1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.
(2) Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind,
a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
(3) Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.
(4) Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
§ 279 BAO:
(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
...
IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:
Der in Punkt III. angeführte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage. Der nunmehrige Bf. stellte somit in seiner Eingabe an das Zollamt vom 25.10.2017 einen Antrag auf Stundung einer Abgabenschuld bis zum 31.12.2018. Diese beantragte Frist ist mittlerweile bereits verstrichen.
Nach den Bestimmungen des § 279 Abs. 1 BAO hat das BFG - mit Ausnahme von hier nicht relevanten Fällen nach § 278 BAO - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Dabei ist es berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Gericht hat dabei, auf Grund der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden, soweit sich nicht insbesondere aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften das Gebot zur Anwendung der zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt maßgebenden Rechtslage ergibt oder ein Sachverhalt zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zu Grunde zu legen ist (vgl. auch VwGH vom 24.9.2003, 2000/13/0185 zu den bis 31.12.2013 in Kraft gewesenen Bestimmungen des § 289 Abs. 2 BAO als Vorgängerregelung des § 279 Abs. 1 BAO). Eine, durch einen Bescheid ausgesproche Stundung wirkt ex nunc. Nach Verstreichen dieser ausgesprochenen Frist kann auch im Rahmen eines Rechtsmittels eine begehrte Stundung nicht mehr rückwirkend - somit ex tunc - gewährt werden (vgl. z.B. auch VwGH vom 24.3.2009, 2006/13/0149).
Ein Stundungsantrag erweist sich demnach nach Ablauf der begehrten Stundungsfrist als gegenstandslos und ist in weiterer Folge abzuweisen (vgl. z.B. VwGH vom 27.6.84, 82/16/0081 und 85/17/0074 vom 24.5.1984).
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die hier zu lösende Rechtsfrage durch die in diesem Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend geklärt, wodurch die Zulassung einer ordentlichen Revision zu verneinen war.
Linz, am 27. Februar 2019