Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B , über die Beschwerde vom 26.01.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom 11.01.2018, betreffend Kraftfahrzeugsteuer 01. bis 12.2016 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ einen Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 2016 (1.1. bis 16.11.2016), da das vom nunmehrigen Bf verwendete KFZ (mit vormaligem amtlichen deutschen Kennzeichen) am 17.11.2016 in Österreich angemeldet wurde und die KFZ-Steuer für 7 bis 12.2015 bereits vorgeschrieben wurde.
In einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bf 9.2015 seinen Hauptwohnsitz in Österreich begründete und sein bisher in Deutschland angemeldetes KFZ in Österreich verwendete. Er musste aus beruflichen Gründen 5x Termine zur technischen Einzelabnahme des KFZ in Österreich verschieben, weshalb er erst 11.2016 dafür Gelegenheit hatte und auch das KFZ in Österreich anmeldete. KFZ-Steuer und Versicherung wurden jedoch bis Ende 2016 in Deutschland bezahlt.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, der Bf brachte rechtzeitig einen Vorlageantrag ein.
Aus dem vorliegenden Akteninhalt ist ersichtlich, dass das KFZ seit 12.2013 im Besitz des Bf ist, seine Familie und er am 8.9.2015 in Österreich den Hauptwohnsitz begründeten und auch das KFZ zu diesem Zeitpunkt nach Österreich verbracht wurde. Der Bf ist in Österreich beschäftigt. Das KFZ wurde am 17.11.2016 in Österreich angemeldet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs.8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. …
Gem. § 1 Abs.1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Bei Subsumierung des beschwerdegegenständlichen Sachverhalts unter die anzuwendenden Normen ist festzuhalten, dass gem. § 82 Abs.8 KFG 1967 die Verwendung des beschwerdegegenständlichen KFZ in Österreich ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung nur während des ersten Monats ab der Einbringung des KFZ in das Bundesgebiet Österreich im Jahr 2015 zulässig war und im darauf folgenden Zeitraum die Verwendung des KFZ auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Österreich widerrechtlich erfolgte., weshalb die Rechtsfolge des § 1 Abs.1 Z 3 KfzStG 1992 greift.
Auch wenn die Vorbringen des Bf zur verspäteten KFZ-Anmeldung in Österreich durchaus plausibel klingen, ist eine Nichtanwendung der oa Normen mangels entsprechender gesetzlicher Vorgaben ebenso wenig möglich wie die Berücksichtigung des Umstands, dass der Bf bis Ende 2016 in Deutschland KFZ-Steuer und Versicherung bezahlte.
Es war aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Eine Revision an den VwGH ist nicht zulässig. Gem. Art.133 Abs. 4 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn es von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des VwGH fehlt.
Das gegenständliche Erkenntnis gründet auf der Beachtung der Monatsfrist des § 82 Abs.8 KFG 1967 und die Anwendung des § 1 Abs.1 Z 3 KfzStG 1992 bei Nichtbeachten der oa. Monatsfrist. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.
Linz, am 25. Februar 2019