Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache über die Beschwerde vom 6. Juli 2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt datiert vom 18. Juni 2015, betreffend Einkommensteuer 2014 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Darstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens:
Der Beschwerdeführer hat seine handschriftliche Abgabenerklärung für die Einkommensteuer 2014 am 23. April 2015 dem Finanzamt übergeben. Dieses veranlagte den Beschwerdeführer im Wesentlichen antragsgemäß zur Einkommensteuer mit dem Bescheid datiert vom 18. Juni 2015, was zu einer Einkommensteuergutschrift von € 348,00 führte. Darin wurde der Beschwerdeführer auch aufgefordert, in Hinkunft darauf zu achten, dass die Steuererklärungen den Vordrucken entsprechend in allen Teilen ausgefüllt werden bzw. die Klärung erst nach Vorliegen aller notwendigen Unterlagen eingereicht werden.
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer mit der vom 1. Juli 2005 datierten und am 6. Juli 2015 persönlich überreichten Beschwerde mit dem Inhalt, dass er beim Finanzamt keine Steuerschuld habe. Im Jahr 2014 habe er für Medikamente und ein Zahnarzthonorar € 491,79 bezahlt. Dieser Betrag solle vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Für Personen mit Behinderung gebe es keinen Selbstbehalt.
Mit der Beschwerdevorentscheidung datiert vom 10. Juli 2015 wurde dem Begehren des Beschwerdeführers stattgegeben und der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2015 insoweit abgeändert, als € 491,76 als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt anerkannt wurden.
Am 22. Juli 2015 überreichte der Beschwerdeführer den als "Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom 10. Juli 2015 für das Jahr 2015" bezeichneten Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 an das Bundesfinanzgericht, welchen er am 21. Juli 2015 verfasst hatte.
Darin brachte erneut vor, im Jahr 2014 € 491,79 für Medikamente und ein Zahnarzthonorar bezahlt zu haben. In dem Einkommensteuerbescheid datiert vom 18. Juni 2015 sei sein Einkommensteuerguthaben mit € 348,00 angegeben worden. Dieses Guthaben sei mit dem zweiten Einkommensteuerbescheid datiert vom 10. Juli 2015 auf € 433,25 erhöht worden. Es solle ihm jedoch der gesamte Betrag von € 491,79 gutgeschrieben und daher die Einkommensteuerschriftgutschrift mit € 839,79 bemessen werden.
Mit Ergänzungsersuchen datiert vom 13. August 2015 forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, die Art seiner Behinderung durch den Bescheid des Bundessozialamtes sowie die Art der von ihm erworbenen Medikamente und deren ärztliche Verordnung zu belegen.
Darauf antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert vom 29. August 2015, beim Finanzamt eingelangt 31. August 2015, dass er unter schwere Arthrose leide und die Unterlagen des Bundessozialamtes sowie eine Bestätigung seines Arztes über die bei ihm im Jahr 2014 um € 431,50 erworbenen Medikamente vorlege.
Die Bestätigung des Arztes des Beschwerdeführers über die bezahlten € 431,50, listet Schmerzmittel, verschiedene Arthrosekapseln, Vitamine und Nahrungsergänzungsmittel zur Arthrosebehandlung auf.
Aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes für das Jahr 2011 geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer hochgradigen Deformation der Oberschenkelknochenköpfe und schwerer Hüftgelenksarthrose auf beiden Seiten sowie an weiteren Erkrankungen des Bewegungsapparates (Kniegelenksarthrose, Schulterarthrose) leidet, welche an sich in Summe zu 160-%igen Behinderung führen würden. Dementsprechend wurde beim Beschwerdeführer vom Bundessozialamt eine 100 %-ige Behinderung mit Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anerkannt.
Weiter wurde eine Zahnarztrechnung vom 16. Mai 2014 über € 60,39 vorgelegt.
Beweiswürdigung und sich daraus ergebender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer leidet unter hochgradiger Deformation der Oberschenkelknochenköpfe, schwerer Hüftgelenksarthrose, Kniegelenksarthrose, Schulterarthrose und weiteren Erkrankungen des Bewegungsapparates, weswegen er zu 100 % als behindert vom Bundessozialamt eingestuft wurde.
Zur Behandlung dieser Beschwerden hat der Beschwerdeführer im Jahr 2014 um € 431,50 Medikamente zur Behandlung dieser Beschwerden bei einem Arzt erworben, der diese auch verschrieben hat.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer € 60,39 für eine Zahnbehandlung (besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten, wie Separieren und Beseitigen von Zahnfleisch, Stillen von Papillenblutung; vierflächige Füllung, Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Material, Beratung) bezahlt.
Dies ergibt sich unstrittig aus dem Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.
Rechtslage und rechtliche Erwägungen:
Außergewöhnliche Belastungen regelt der Gesetzgeber im dritten Teil des EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) ("Tarif") in den §§ 34 und 35. Damit ist klargestellt, dass die da getroffenen Anordnungen nichts unmittelbar mit der persönlichen und sachlichen Einkommensteuerpflicht zu tun haben und auch Aufwendungen, welche bei den im zweiten Teil geregelten Einkunftsarten ausdrücklich für nicht abzugsfähig erklärt werden, wie etwa die im § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 genannten Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge, als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen können, wenn sie die Voraussetzungen des § 34 EStG 1988 erfüllen.
Nach § 34 Abs. 1 Z 1-3 EStG 1988 sind Aufwendungen, welche weder Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, als außergewöhnliche Belastung zu behandeln, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Näher erläutert der Gesetzgeber in § 34 Abs. 2 EStG 1988, dass eine Belastung außergewöhnlich ist, soweit sie höher ist als jene, welche der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse erwächst. Zwangsläufig ist nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 eine außergewöhnliche Belastung, wenn sich ihr der Steuerpflichtige aus tatsächlichen rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird dadurch berücksichtigt, dass in § 34 Abs. 4 gestaffelt nach Einkommen und Familienstand pauschale Selbstbehalte von sechs bis zwölf Prozent des Einkommens festgelegt werden.
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 (in der für das Berufungsjahr geltenden Fassung BGBl. I Nr. 112/2012) enthält eine abschließende Aufzählung, welche außergewöhnlichen Belastungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes bei der Ermittlung des Einkommensteuertarifes zu berücksichtigen sind (Katastrophenschäden, Berufsausbildung nach Abs. 8, Aufwendungen der Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9, Mehraufwendungen für Personen mit erhöhter Kinderbeihilfe, Aufwendungen im Sinne des § 35 EStG 1988, welche anstelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden, Mehraufwendungen im Sinne des § 35 Abs. 1 EStG 1988 soweit sie die pflegebedingter Geldleistungen übersteigen) und eine Verordungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen, welche auch erlaubt, festzulegen, welche Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf den Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu berücksichtigen sind.
Im § 35 EStG 1988 (in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2005) wird unter Anderem (Absätze 1 bis 3 leg. cit.) festgelegt, dass durch eigene körperliche oder geistige Behinderung ein Freibetrag (geregelt je nach der Höhe der durch amtliche Bescheinigung festgestellten Behinderung) zusteht, sofern keine Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage bezogen wird.
Nach § 35 Abs. 5 können anstelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung (als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt) geltend gemacht werden.
Von der im § 35 Abs. 7 EStG 1988 eingeräumten Möglichkeit mit Verordnung Durschnittsätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, hat der Finanzminister mit der „Verordnung außergewöhnliche Belastung“ (BGBl 303/1996) Gebrauch gemacht.
In dieser Verordnung wird unter anderem in § 4 festgelegt, dass zusätzlich (zu den Pauschbeträgen nach § 35 Abs. 3 EStG 1988) die nicht regelmäßig anfallenden Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen sind.
Wie oben dargestellt hatte Beschwerdeführer im Jahr 2015 € 431,40 für Medikamente ausgegeben, welche zur Behandlung der nachgewiesenen Behinderung gedient haben. Diese sind daher als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 i.V.m. § 4 der Verordnung außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wie dies auch schon das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung datiert vom 10. Juli 2015 getan hat und ist insoweit der angefochtene Einkommensteuerbescheid datiert vom 18. Juni 2015 abzuändern.
Anderes gilt für die € 60,39, welche der Beschwerdeführer für eine Zahnbehandlung aufgewendet hat, welche nicht mit seinen Behinderungen im Bewegungsapparat in Zusammenhang stehen. Diese können nur nach der allgemeinen Regel des § 34 Abs. 1 Z 1-3 EStG 1988 anerkannt werden und unterliegen daher dem pauschalen Selbstbehalt des § 34 Abs. 4 EStG 1988. Auch insoweit wird der angefochtene Einkommensteuerbescheid datiert vom 18. Juni 2015 abgeändert.
Der Einkommensteuer ist nach § 2 Abs. 1 EStG 1988 das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 definiert das Einkommen als den Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug des Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a.
Die Steuersätze und Steuerabsetzbeträge werden in § 33 EStG 1988 geregelt. Danach beträgt die Einkommensteuer für das Jahr 2015 mit einem Einkommen bis € 11.000,00 € 0,00. Für Einkommensteile über € 60.000,00 beträgt der Steuersatz 50 %.
Für Einkommen über € 11.000,00 bis € 25.000,00 errechnet sich die Einkommensteuer mit der Formel: Einkommen abzgl. 11.000 und dieses Ergebnis dividiert durch 14.000 multipliziert mit 5.110.
Das Einkommen des Beschwerdeführers lag im Jahr 2015 innerhalb der im letzten Absatz beschriebenen Bandbreite. Deswegen vermindert eine außergewöhnliche Belastung die zu bezahlende Einkommensteuer nicht im vollen Ausmaß sondern nur im Verhältnis der Minderung multipliziert mit 5110/14.000.
Diese Rechnung wurde vom Finanzamt korrekt vorgenommen und war daher das Begehren des Beschwerdeführers die Einkommensteuer 2015 um die gesamte Höhe der von ihm nachträglich geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen, zu vermindern, abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In diesem Erkenntnis wurden nur Rechtsfragen behandelt, deren Lösung sich unmittelbar aus dem Gesetzestext ergibt und der herrschender Lehre und Judikatur entspricht, weswegen keine Fragen berührt wurden, deren Bedeutung über die Entscheidung des Einzelfalles hinausgeht.
Linz, am 25. Februar 2019