Kopf
und RV/5101295/2017,
RV/5101296/2017,
RV/5101297/2017,
RV/5101298/2017
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache über die Beschwerde vom 22. Mai 2017 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt datiert vom 16. Mai 2017, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 bis 2014 und vom 17. Mai 2017 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 bis 2016 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2012 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Darstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens:
Der Beschwerdeführer ist mit dem Bescheiden datiert vom 20. Februar 2013 (2012), 27. Februar 2014 (2013), 2. Februar 2015 (2014) und 23. Februar 2016 (2015) jeweils auf die Weise zur Einkommensteuer veranlagt worden, dass ihm pauschalierte Werbungskosten für Vertreter angerechnet worden sind.
Mit dem Ersuchen um Ergänzung vom 5. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass bisher das Berufsgruppenpauschale ohne Prüfung der Voraussetzungen berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer werde daher ersucht, für die Jahre 2012 bis 2016 eine Kopie des Dienstvertrages, bzw. Nachweise oder Unterlagen aus denen ersichtlich sei, dass er zu mehr als der Hälfte seiner Arbeitszeit im Außendienst tätig werde, vorzulegen.
Darauf antwortete der Beschwerdeführer am 9. Mai 2017, dass er Teilersätze für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Außendiensttätigkeit erhalte, nämlich Kilometergeld und Diäten, nicht jedoch Spesen oder Arbeitsmittel. Er sei Verkaufsleiter, ihm seien sechs Verkaufsmitarbeiter unterstellt. Er verkaufe Ersatzteile für Lkw-Nutzfahrzeuge und PKWs und kümmere sich um Werkstättenaufträge. Er schließe die Kaufverträge direkt mit den jeweiligen Kunden ab und nehme auch die Bestellungen direkt entgegen. Eine erfolgsorientierte Entlohnung, je nach Anzahl der erreichten Verkaufsziele, erhalte er nicht.
Beigelegt waren Bestätigungen des Arbeitgebers des Beschwerdeführers für die Jahre 2012 bis 2016. Der Beschwerdeführer sei seit 3. August 1987 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt und sein Reisegebiet umfasse ganz Oberösterreich. Der Beschwerdeführer sei überwiegend (durchschnittlich 19 Tage im Monat) im Außendienst tätig und führe im Rahmen dessen Geschäftsabschlüsse für seinen Arbeitgeber durch. Dafür seien ihm von seinem Arbeitgeber Tagesdiäten gewährt worden. Für Dienstreisen am Dienstort oder am Wohnort würden ihm keine Diäten zustehen.
Weiter beigelegt waren Reisekostenabrechnungen für jeweils einen Monat der Jahre 2012 bis 2016.
Mit den Bescheiden datiert vom 16. Mai 2017 (betreffend 2012 bis 2014) und 17. Mai 2017 (betreffend 2015) nahm das Finanzamt die Verfahren für die Einkommensteuer 2012 bis 2015 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf und verwies hinsichtlich der Wiederaufnahmegründe auf die mit gleichen Datum erlassenen neuen Sachbescheide für die Einkommensteuer 2012 bis 2015. Ebenfalls am 17. Mai 2017 wurde der Einkommensteuerbescheid 2016 erlassen.
Den letztgenannten Einkommensteuerbescheiden 2012 bis 2016 ist gemeinsam, dass die bisher anerkannten pauschalierten Werbungskosten für Vertreter ersatzlos gestrichen und die Einkünfte des Beschwerdeführers entsprechend erhöht wurden. Dies wurde gleichlautend damit begründet, dass für das Zuerkennen des Vertreterpauschales eine ausschließliche Vertretertätigkeit im Sinne "der Verordnung" ausgeübt werden müsse (direkter Verkauf samt den verbundenen Anbahnungs- und Abschlussarbeiten). Nach seinem Antwortschreiben sei der Beschwerdeführer als Verkaufsleiter tätig und seien ihm sechs Mitarbeiter unterstellt. Organisatorische Tätigkeit, Führung, Schulung und laufende Kontrolle der Mitarbeiter würden nicht unter eine Vertretertätigkeit im Sinne der Verordnung fallen und könne dies bei sechs unterstellten Mitarbeitern nicht als völlig untergeordnet angesehen werden.
Gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2016 datiert vom 16. und 17. Mai 2017 (siehe oben) wandte sich der Beschwerdeführer mit persönlich überreichter Beschwerde vom 22. Mai 2017 und begehrte das Anerkennen des Vertreterpauschales. Er habe Bestätigungen seines Arbeitgebers vorgelegt, die das Vorliegen der Voraussetzungen beweisen würden. Er verbringe mehr als der Hälfte seiner Arbeitszeit im Außendienst, um Geschäfte anzubahnen und abzuschließen. Vorrangiges Ziel der Vertretertätigkeit sei die Akquisition von Aufträgen. Für den Fall, dass seiner Beschwerde nicht stattgegeben werde, beantrage er die Differenz zwischen amtlichen und den ihm vom Arbeitgeber gewährten Kilometergeld als Werbungskosten (2012:€ 1.969,28, 2013: € 2.115,40, 2014: € 2.560,74, 2015: € 2.536,66 und 2016: € 2.720,16).
Der Beschwerde beigelegt war eine weitere Bestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers datiert mit 19. Mai 2017, in welcher angegeben wird, dass der Beschwerdeführer seit 2. März 1992 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt sei. Der Beschwerdeführer übe ausschließlich eine Vertretertätigkeit aus und verbringe mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im Außendienst. Sein Tätigkeitsbereich umfasse den Zweck der Geschäftsanbahnung, sowie den Abschluss von Geschäften. Vorrangiges Ziel sei die Akquisition von Aufträgen im Bereich Kfz-Handel. Es erfolge keine erfolgsorientierte Entlohnung. Die Reisekosten würden laut Dienstvereinbarung abgerechnet.
Mit Erinnerung an die Wahrheitspflicht und die Entschlagungsgründe richtete am 30. Mai 2017 das Finanzamt ein Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers, auf welches dieser mit Schreiben datiert vom 6. Juni 2017 antwortete, dass dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Einkaufsleiter des Arbeitgebers des Beschwerdeführers sechs Mitarbeiter unterstellt seien. Sein Aufgabengebiet umfasse die Einteilung der drei Außendienstmitarbeiter (Routenzusammenstellung), Rechnungskontrolle- und Gutschriftenkontrolle sowie die Unterstützung im Bereich Kundenbetreuung und Preisgestaltung. Er sei zuständig für die Erstellung der jährlichen Nettopreislisten sowie den Garantieabwicklungen mit den Vertragspartnern.
Der Zeitaufwand dafür betrage etwa 8-10 Stunden in der Woche. Die restliche Zeit verbringe der Beschwerdeführer im Außendienst.
Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers vertreibe vor allem Ersatzteile für alle Fahrzeugarten. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Bremsen-, Getriebe-, Zubehör- und Serviceteile. Der Beschwerdeführer schließe die Verträge direkt mit den Kunden ab und nehme Bestellungen persönlich und telefonisch entgegen.
In den Beschwerdevorentscheidungen datiert vom 21. Juni 2017 betreffend die Jahre 2012 sowie 2013 und vom 16. Juni 2017 für die Jahre 2014 bis 2016 wurde das Begehren des Beschwerdeführers, ein Vertreterpauschale bei den Werbungskosten zuerkannt zu bekommen, abgewiesen, die angefochtenen Bescheide jedoch abgeändert.
Die Abweisung des Beschwerdebegehrens wurde gleichlautend damit begründet, dass nach Auskunft des Arbeitgebers des Beschwerdeführers der Beschwerdeführer als Einkaufsleiter für sechs Mitarbeiter zuständig sei. Zu seinem Aufgabengebiet zähle unter anderem die Einteilung und Routenzusammenstellung der Mitarbeiter, die Rechnungs- und Gutschriftenkontrolle, die Unterstützung bei der Preisgestaltung, das Erstellen der jährlichen Nettopreislisten und die Garantieabwicklung. Diese Arbeiten würden pro Woche etwa 8 bis 10 Stunden, also 20 bis 25 % der Gesamtarbeitszeit, in Anspruch nehmen und nicht der Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen dienen, was für die Gewährung des Vertreterpauschales ausschließlich erforderlich sei. Das Vertreterpauschale bei den Werbungskosten könne daher nicht gewährt werden.
Die Abänderung der angefochtenen Bescheide wurde sinngemäß gleichartig für alle betroffenen Jahre damit begründet, dass, wenn ein Steuerpflichtiger die tatsächlichen, durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges bedingten, Kosten nicht nachweise, Kilometergeld nur für 30.000 km pro Jahr gewährt werden könne. Die Reisekosten anhand des pauschalen Kilometergeldes seien durch die Multiplikation von 30.000 km mit dem amtlichen Kilometergeld abzüglich des vom Arbeitgeber gewährten Kilometergeldes errechnet. Die die Differenz bei den von Arbeitgeber gewährten Diäten zu den steuerfreien sei durch Subtraktion ermittelt worden. Auf diese Weise ergäben sich Werbungskosten, die vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers nicht automatisch berücksichtigt hätten werden können, für das Jahr 2012 von € 340,96, für das Jahr 2013 von € 33,58, für das Jahr 2014 von € 34,92, für das Jahr 2015 von € 33,22 und für das Jahr 2016 von € 34,86.
Am 11. Juli 2017 überreichte der Beschwerdeführer persönlich beim Finanzamt seinen Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2016 an das Bundesfinanzgericht und begehrte erneut das Anerkennen des Vertreterpauschales bei den Werbungskosten.
Sein Arbeitgeber habe irrtümlich falsche Angaben gemacht. Er verbringe 80 % der Arbeitszeit im Außendienst, 15 bis 18 % würden der Vorbereitung für den Verkauf dienen, und 5 bis 2 % würden sich auf Aufgaben beziehen, die nicht auf den Verkauf gerichtet seien.
Der Zweck der Tätigkeit des Beschwerdeführers für seinen Arbeitgeber sei das Anbahnen und Abschließen von Geschäften.
Beweiswürdigung und sich daraus ergebender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Der Arbeitgebers des Beschwerdeführers bietet entsprechend seines Internetauftritts, Bremsendienst und Reparaturen an Pkw, Nutzfahrzeugen und Anhängern aller Marken sowie Fahrzeugüberprüfungen gemäß § 57a StVO, Prüfung von Tachografen, Geschwindigkeitsbegrenzern, Lärmarmüberprüfung, Kundendienst für ZF-Lenkungen und Getriebe, Bremssonderuntersuchungen, Zugabstimmungen, Einbau und Reparatur von Zentralschmierungen, Reparatur von Boots- und Campinganhängern, Getriebeölspülungen von PKW-Automatikgetriebenen, an.
Nach seinen eigenen Worten verkauft der Arbeitgeber des Beschwerdeführers hauptsächlich Ersatzteile für alle Fahrzeugarten dabei vor allem Bremsen-, Getriebe-, Zubehör- und Serviceteile.
Der Darstellung der Homepage des Arbeitgebers des Beschwerdeführers folgend besteht der mittelständische Betrieb aus zwei Geschäftsführern, zwei Buchhalterinnen, einem Einkaufsleiter, vier Verkäufern, einem Verkaufsleiter, der gleichzeitig im Außendienst tätig ist (Beschwerdeführer), zwei weiteren Außendienstmitarbeitern, eine Mitarbeiterin des Werkstättenbüros, einem Werkstättenleiter (gleichzeitig Geschäftsführer), einem Werkstättenleiterstellvertreter und einem weiteren Mitarbeiter in der Werkstätte.
In einem derartig eng strukturierten Betrieb, kann davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsleitung genau bekannt ist, welche Arbeiten ein Mitarbeiter tatsächlich erledigt. Damit kommt den Aussagen des Arbeitgebers des Beschwerdeführers über den Aufgabenbereich und dessen tatsächlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es verständlich ist, wenn der Beschwerdeführer selbst versucht, seine berufliche Situation möglichst steuerschonend darzustellen.
Wenn nun der Geschäftsführer des Arbeitgebers des Beschwerdeführers im Rahmen eines Auskunftsersuchens nach § 143 BAO nach Erinnerung an die Wahrheitspflicht, bekannt gibt, dass der Beschwerdeführer zehn Arbeitsstunden in der Woche im Innendienst dafür aufwendet, die drei Außendienstmitarbeiter (inklusive des Beschwerdeführers) einzuteilen und deren Routen zusammenzustellen, Rechnungen und Gutschriften zu kontrollieren, im Bereich Kundenbetreuung zu unterstützen (also Verkauf), an der Preisgestaltung zu mitzuwirken und die jährlichen Nettopreislisten zu erstellen sowie Garantieansprüche der Vertragspartner zu bearbeiten, so kommt dieser Aussage ein sehr hohes Maß an Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit zu. Nach dieser Darstellung verbringt der Beschwerdeführer etwa drei Viertel seiner Zeit im Außendienst.
Wenn nun der Beschwerdeführer im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht behauptet, sein Arbeitgeber habe sich über seine tatsächlichen Tätigkeit geirrt, so steht dies im Widerspruch zur oben dargestellten engen Betriebsstruktur, die wohl bedingt, dass alle Führungskräfte, zu denen auch der Beschwerdeführer zählt, dort tätig werden, wo es gerade notwendig ist. Auch der Geschäftsführer des Arbeitgebers des Beschwerdeführers ist sowohl Geschäftsführer, Leiter der Werkstätte und Werkstättenmitarbeiter.
Der Beschwerdeführer ist Verkaufsleiter, leitet also vier Verkäufer an, die allein im Innendienst tätig sind, koordiniert die Arbeit zweier weiterer Außendienstmitarbeiter und verrichtet selbst Außendienst.
Gibt es für die Annahme eines Sachverhaltes mehrere Möglichkeiten so genügt es nach ständiger Rechtsprechung, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vergleiche etwa zuletzt VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025).
Wie oben dargestellt, spricht die Vielzahl an Aufgaben, welche der Beschwerdeführer ohne Bezug zum Außendienst an der Dienststelle für seinen Arbeitgeber wahrnimmt (Leitung des Verkaufes, Vorgesetzter von vier im Innendienst tätigen Verkäufern, Kontrolle von Rechnungen und Gutschriften, Erstellenden Jahresnettopreislisten, Unterstützung bei der Kundenbetreuung, Einteilung von zwei Außendienstmitarbeitern und seiner eigenen Person für den Außendienst) dafür, dass dies einen wesentlichen Teil der Innendiensttätigkeit des Beschwerdeführers ausmacht, auch wenn dies vielleicht nicht immer 10 Stunden pro Woche erreicht.
Damit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdezeitraum nicht ausschließlich Vertretertätigkeit ausgeübt hat, sondern seine anderen Aufgaben im Betrieb seines Arbeitgebers, welche im Innendienst zu erledigen waren, einen wesentlichen Anteil seiner wöchentlichen Dienstzeit ausgemacht haben.
Der Beschwerdeführer hat für den Fall, dass ihm kein Werbungskostenpauschale für Vertreter zusteht, Differenzwerbungskosten zwischen den in Arbeitgeber gewährten Kilometergeldersätzen und den amtlichen Kilometergeld geltend gemacht.
Die von ihm gefahrenen Kilometer im Außendienst, ausgenommen jene am Arbeitsort und an seinem Wohnort hat der Beschwerdeführer durch umfangreiche monatliche Listen, welche der Abrechnung des Kilometergeldes mit seinem Arbeitgeber dienen, belegt. Diese Listen dienen auch der Abrechnung der Diäten zwischen dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer und weisen auch die Differenz zu den Diäten nach § 26 Z 4 EStG 1988 aus.
Der Beschwerdeführer hat von seinen Arbeitgeber für im Außendienst gefahrene Strecken von 2012 33.937 km, 2013 38.375 km, 2014 42.097 km, 2015 41.724 km und 2016 44.368 km steuerfreies Kilometergeld i.H.v. € 0,36 je Kilometer erhalten.
Rechtslage und rechtliche Erwägungen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 sieht vor, dass der Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungsweg für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festlegen kann.
Von dieser Möglichkeit wurde in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten (Werbungskostenpauschale, BGBl II 2001/382) Gebrauch gemacht und in § 1 Z 9 dieser Verordnung festgelegt, dass anstelle des Werbungskostenpauschalbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens aber € 2.190,00 jährlich als Werbungskostenpauschbetrag geltend gemacht werden können.
Dafür muss der Arbeitnehmer ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderlich Tätigkeit Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind nach § 2 der genannten Verordnung die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind. Die Berücksichtigung des Pauschalbetrages erfolgt im Veranlagungsverfahren.
Berücksichtigt man die oben dargestellte Situation des Beschwerdeführers, nämlich dass er einen wesentlichen Teil seiner Aufgaben, die keinen unmittelbaren Bezug zur Vertretertätigkeit haben, für seinen Arbeitgeber im Innendienst erledigt, kommt schon nach dem Wortlaut des § 1 Z 9 der oben genannten Verordnung das Anwenden eines Werbungskostenpauschales für Vertreter nicht in Betracht, da es an der Ausschließlichkeit der Vertretertätigkeit des Beschwerdeführers mangelt (vergleiche dazu für Viele auch Jakom/Lenneis EStG 2018, § 16 Rz 66 und die dort angeführte Judikatur) und war die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
Kommt das Anwenden des Vertreterpauschales anstelle des Werbungskostenpauschales nach § 16 Abs. 3 StGB 1988 beim Beschwerdeführer für die Beschwerdejahre nicht in Betracht, ist noch zu überprüfen, inwieweit ihm aus seiner Reisetätigkeit im Außendienst Werbungskosten entstanden sind.
Muss man davon ausgehen, dass die vom Arbeitgeber steuerfrei gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 ersetzten Kilometergelder für die Reisetätigkeit korrekt abgerechnet worden sind, stellt sich die Frage ob Differenzwerbungskosten zum amtlichen Kilometergeld i.H.v. € 0,06 je Kilometer, wie vom Beschwerdeführer gewünscht, als zusätzliche Werbungskosten anzuerkennen sind.
Sind, wie beim Beschwerdeführer, die beruflich gefahrenen Kilometer ausreichend bewiesen, bzw. glaubhaft gemacht, ist das Ansetzen des amtlichen Kilometergelds eine mögliche Schätzungsmethode, um die tatsächlichen Kosten dieser Fahrten zu berechnen.
Nach der ständigen Judikatur (siehe z.B. Jakom/Lenneis, EStG 2018, § 26 Rz 17 und die dort angeführten Fundstellen) ist davon auszugehen, dass das amtliche Kilometergeld sich bei wachsender der Kilometerzahl immer mehr von der Wirklichkeit entfernt und jedenfalls ab 30.000 km jährliche Fahrtleistung die tatsächlichen Kosten deutlich unter dem amtlichen Kilometergeld liegen.
Diese Grenze hat der Beschwerdeführer in allen Beschwerdejahren zum Teil beinahe um 50 % überschritten.
Muss daher das amtliche Kilometergeld bei solcher Kilometerleistung als deutlich zu hoch angesetzt, um die tatsächlichen Kosten wiederzuspiegeln, beurteilt werden, sind dem Beschwerdeführer keine Fahrtkosten entstanden, welche über jene hinausgehen, die er von seinem Arbeitgeber ersetzt erhalten hat. Dementsprechend kommt es nicht in Betracht, aus diesem Grund weitere Werbungskosten anzusetzen und war insoweit auch das Eventualbegehren abzuweisen.
Soweit die Differenzwerbungskosten zu den Diäten betroffen sind, wurden diese vom Finanzamt korrekt berechnet und wird diesbezüglich auch in diesem Erkenntnis der Rechtsansicht in den Beschwerdevorentscheidungen datiert vom 21. Juni 2016 und 16. Juni 2016 gefolgt und wird der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2012 gleicher Weise abgeändert.
In den anderen Beschwerdejahren führt das Berücksichtigen die Differenzwerbungskosten bei den Diäten zu keiner steuerlichen Auswirkung, da diese den Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 nicht erreichen und kommt es daher zu keiner Änderung im Spruch der angefochtenen Bescheide.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die wichtigsten zu entscheidenden Fragen dieses Erkenntnisses betreffen die Sachverhaltsebene und waren im Wege der Beweiswürdigung zu lösen. Soweit Rechtsfragen zu beurteilen waren, wurden sie unter unmittelbarer Anwendung des Gesetzes- bzw. des Verordnungstextes im Sinne der oben beschriebenen ständigen Judikatur und Lehre gelöst, weswegen ihnen keine Bedeutung zukommt, welche über die Lösung des konkreten Falles hinausgeht.
Linz, am 20. Februar 2019