Volltext

BFG 13.06.2019, RV/7103956/2016

Unerledigter Aussetzungsantrag nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103956.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 212a Abs. 1 BAO · § 212a Abs. 5 BAO · § 212a BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache X GmbH, Adresse1, über die Beschwerde vom 10.06.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom 29.04.2016, betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages (§ 212a BAO) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 brachte die nunmehrigen Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf. genannt) einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO betreffend Lohnsteuer 2011, 2012 und 2014, Dienstgeberbeiträge 2011-2014, Zuschläge zu den DB 2011-2014 sowie Säumniszuschläge in Höhe von € 77,17, € 74,49 und € 161,97 ein. Gleichzeitig ersuchte die Bf. um Verlängerung der Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Beschwerde gegen die dem Aussetzungsantrag zugrundeliegenden Bescheide, alle vom 1. Februar 2016.

Die Beschwerde wurde in der Folge am 1. März 2016 eingebracht.

Mit Bescheid vom 29. April 2016 wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag mit der Begründung ab, dass die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde bereits erledigt worden sei.

In der gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 10. Juni 2016 eingebrachten Beschwerde führte die Bf. aus, dass zur Beschwerdevorentscheidung vom 28. April 2016 ein Vorlageantrag eingebracht worden sei.

Zeitgleich habe das Finanzamt auch über die Aussetzung der Einhebung entschieden.

Da aber die Beschwerdevorentscheidung fristgerecht durch Vorlage bekämpft worden sei, sei das ursprüngliche Rechtsmittel wiederum unerledigt und offen.

Es werde daher gegen den Bescheid vom April 2016, mit welchem die Aussetzung der Einhebung abgewiesen worden sei, Beschwerde eingebracht und beantragt, dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung Folge zu geben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. Juni 2016 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte nach Zitierung des § 212a BAO im Wesentlichen aus, dass im Zeitpunkt der Abweisung des Aussetzungsantrages kein Rechtmittel mehr anhängig gewesen sei.

Es werde darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Aussetzung mit dem Verweis auf das nun anhängige Rechtsmittelverfahren aufgrund des Vorlageantrages vom 9. Juni 2016 gestellt werden könne.

Dagegen brachte die Bf. mit Eingabe vom 8. Juli 2016 einen Vorlageantrag ein, ohne diesen zu begründen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b) Erkenntnisses (§ 279) oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.3.1998, 93/13/0225) erlischt die Verpflichtung, anlässlich der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Berufungsvorentscheidung) den Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, nicht dadurch, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Entscheidung über seine Beschwerde durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (nunmehr Vorlageantrag) stellte, sodass das Berufungsverfahren (Beschwerdeverfahren) betreffend die strittigen Abgaben nach wie vor aufrecht war.

Dem Gesetz ist auch eindeutig zu entnehmen, dass eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter gelten soll, wenn nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht wird. Vielmehr sieht der Gesetzgeber in solchen Fällen ausdrücklich die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages und dessen allfällige neuerliche Bewilligung vor.

Auch im Fall einer Bewilligung der beantragten Aussetzung der Einhebung wäre von der Abgabenbehörde zufolge der im Beschwerdefall in der Hauptsache erlassenen Beschwerdevorentscheidungen gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen.

Vor diesem Hintergrund hängt im Beschwerdefall die Rechtsposition der Bf. nicht davon ab, ob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Aussetzung der Abgabe für den ersten Verfahrensabschnitt bewilligt oder nicht bewilligt.

Bis zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides hatten sich die angestrebten Rechtswirkungen der in der Folge nicht bewilligten Aussetzung im Grunde der Bestimmungen des § 230 Abs. 6 BAO in Verbindung mit § 212a Abs. 4 BAO ergeben.

Die von der Bf. angestrebte Bewilligung der Aussetzung hätte, da gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, der Bf. somit keine andere Rechtsposition verliehen (vgl. auch die Beschlüsse des VwGH vom 10.5.2001, 98/15/0002, und vom 28.11.2002, 2002/13/0203).

Im Übrigen ist die begehrte Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom 6. Dezember 2016 betreffend die angeführten Lohnabgaben 2012-2014 bewilligt worden. Hinsichtlich der Lohnabgaben 2011 kam eine Aussetzung der Einhebung nicht in Betracht, da nur Nachforderungen von der Einhebung ausgesetzt werden könnten, jedoch die Bescheide zu Gutschriften führten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Weiters handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Damit liegt kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Wien, am 13. Juni 2019